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Document 62010TN0528

    Rechtssache T-528/10: Klage, eingereicht am 15. November 2010 — Truvo Belgium/HABM — AOL (TRUVO)

    ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 30/42


    Klage, eingereicht am 15. November 2010 — Truvo Belgium/HABM — AOL (TRUVO)

    (Rechtssache T-528/10)

    ()

    2011/C 30/76

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Truvo Belgium (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. van Haperen)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: AOL LLC

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) von 31. August 2010 in der Sache R 893/2009-2 aufzuheben und

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TRUVO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5632948.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „TRUVEO“ (Nr. 4756169) für Dienstleistungen der Klasse 42.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde für alle Dienstleistungen der Klasse 38 zurückgewiesen.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Nach Ansicht der Klägerin verstößt die angefochtene Entscheidung gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer in fehlerhafter Weise (i) die Zeichen in optischer und klanglicher Hinsicht miteinander verglichen habe, (ii) im Rahmen des Zeichenvergleichs festgestellt habe, dass die Widerspruchsmarke keine begriffliche Bedeutung besitze, (iii) die Dienstleistungen miteinander verglichen habe und (iv) die maßgeblichen Verkehrskreise bestimmt habe.


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