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Document 62010TN0252

Rechtssache T-252/10: Klage, eingereicht am 28. Mai 2010 — Cross Czech/Kommission

ABl. C 209 vom 31.7.2010, p. 51–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/51


Klage, eingereicht am 28. Mai 2010 — Cross Czech/Kommission

(Rechtssache T-252/10)

()

2010/C 209/76

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cross Czech a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schollaert)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

die Entscheidung INFSO-02/FD/GVC/Isc D(2010) 208676 der Kommission vom 12. März 2010 aufzuheben und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt gemäß Art. 263 AEUV, die Entscheidung INFSO-02/FD/GVC/Isc D (2010) 208676 der Kommission vom 12. März 2010, Aktenzeichen 09-BA74-006, in Form eines Schreibens, mit dem die Ergebnisse des Prüfberichts B74-06 über die Prüfung der Kostenaufstellungen für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2008 für die im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der EU für Forschung und technologische Entwicklung (2002-2006) durchgeführten Projekte eMapps.com, CEEC IST NET und TRANSFER EAST bestätigt wurden, für nichtig zu erklären.

Sie stützt ihre Anträge auf folgende Klagegründe:

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Vertrag oder gegen eine Durchführungsvorschrift zum Vertrag, da sie

auf unzutreffenden und unzureichenden Sachverhaltsermittlungen der Kommission beruhe;

eine fehlerhafte Durchführung der mit den fraglichen Projekten zusammenhängenden Verträge zum Ausdruck bringe, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung, dass die Klägerin gegen diese Verträge verstoßen habe;

auf offensichtlichen Fehlern bei der Feststellung der Tatsachen beruhe, die angeblich dem Verstoß gegen die Verträge zugrunde lägen, die mit den fraglichen Projekten zusammenhingen. Daraus folge, dass die geltenden rechtlichen Vorschriften nicht eingehalten worden seien und somit ein Rechtsfehler vorliege;

Begründungsfehler enthalte und

die Verfahrensrechte missachte, die der Klägerin in dem Verfahren vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zustünden, und gegen das Sorgfaltsprinzip verstoße.


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