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Document 62010TN0227

    Rechtssache T-227/10: Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 — Banco Santander/Kommission

    ABl. C 195 vom 17.7.2010, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 195/28


    Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 — Banco Santander/Kommission

    (Rechtssache T-227/10)

    2010/C 195/43

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Banco Santander, SA (Santander, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

    hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

    weiter hilfsweise, Art. 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung, die den Gegenstand der Klage bildet, im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen wurden;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der vorliegenden Klage wird dieselbe Entscheidung wie in den Rechtssachen T-219/10, Autogrill Spanien/Kommission, T-221/10, Iberdrola/Kommission, und T-225/10, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission, angefochten.

    Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind denen, die in den erwähnten Verfahren geltend gemacht werden, ähnlich.

    Konkret werden jeweils Rechtsfehler bei der Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe, bei der Ermittlung des Begünstigten aus dieser Maßnahme sowie bei der Festsetzung des Zeitpunkts, bis zu dem ein berechtigtes Vertrauen anerkannt wird, geltend gemacht. Den letztgenannten Klagegrund macht die Klägerin deshalb geltend, weil in der angefochtenen Entscheidung das Bestehen berechtigten Vertrauens anerkannt werde, jedoch zugleich zwischen Rechtsgeschäften, die zwischen dem Inkrafttreten der Maßnahme und dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Verfahrens geschlossen worden seien, und danach geschlossenen Rechtsgeschäften differenziert werde.


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