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Document 62010TJ0077

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Februar 2012.
Certmedica International GmbH (T-77/10) und Lehning entreprise (T-78/10) gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke L112 - Ältere französische Wortmarke L.114 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Teilweise Nichtigerklärung.
Verbundene Rechtssachen T-77/10 und T-78/10.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2012:95





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Februar 2012 –
Certmedica International und Lehning entreprise/HABM – Lehning entreprise und Certmedica International (L112)

(Verbundene Rechtssachen T‑77/10 und T‑78/10)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke L112 – Ältere französische Wortmarke L.114 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 – Teilweise Nichtigerklärung“

Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer identischen oder ähnlichen, für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 53 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 73, 76, 106‑110)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Lehning entreprise und der Certmedica International GmbH

Tenor

1.

In der Rechtssache T‑77/10:

–        Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009‑2) wird aufgehoben, soweit darin die angemeldete Marke L112 für „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ für nichtig erklärt wird.

–        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

–        Die Certmedica International GmbH und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.

–        Die Lehning entreprise trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.

2.

In der Rechtssache T‑78/10:

–        Die Klage wird abgewiesen.

–        Die Lehning entreprise trägt ihre eigenen und die dem HABM entstandenen Kosten.

–        Die Certmedica International trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.

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