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Document 62010TJ0047

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Juli 2015 (Auszüge).
Akzo Nobel NV u. a. gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Wärmestabilisatoren – Entscheidung, mit der zwei Verstöße gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt werden – Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte und Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen – Dauer der Zuwiderhandlungen – Verjährung – Dauer des Verwaltungsverfahrens – Angemessene Verfahrensdauer – Verteidigungsrechte – Zurechnung der Zuwiderhandlungen – Zuwiderhandlungen, die von Tochtergesellschaften, einer Partnerschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit und einer Tochtergesellschaft begangen werden – Berechnung der Geldbußen.
Rechtssache T-47/10.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2015:506

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

15. Juli 2015 ( *1 )

„Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Wärmestabilisatoren — Entscheidung, mit der zwei Verstöße gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt werden — Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte und Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen — Dauer der Zuwiderhandlungen — Verjährung — Dauer des Verwaltungsverfahrens — Angemessene Verfahrensdauer — Verteidigungsrechte — Zurechnung der Zuwiderhandlungen — Zuwiderhandlungen, die von Tochtergesellschaften, einer Partnerschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit und einer Tochtergesellschaft begangen werden — Berechnung der Geldbußen“

In der Rechtssache T‑47/10

Akzo Nobel NV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),

Akzo Nobel Chemicals GmbH mit Sitz in Düren (Deutschland),

Akzo Nobel Chemicals BV mit Sitz in Amersfoort (Niederlande),

Akcros Chemicals Ltd mit Sitz in Warwickshire (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Swaak und M. van der Woude, dann Rechtsanwälte C. Swaak und R. Wesseling,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Ronkes Agerbeek und J. Bourke, dann durch F. Ronkes Agerbeek und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, Barrister,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/38589 – Wärmestabilisatoren) oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2014

folgendes

Urteil ( 1 )

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38589 – Wärmestabilisatoren) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2

Der Rechtsstreit betrifft verschiedene Unternehmen.

I – Beteiligte Unternehmen

A – Akzo-Gruppe

3

Nach dem Erwerb von Nobel Industrier im Jahr 1993 wurde die Akzo NV zur Akzo Nobel NV (im Folgenden: Akzo Nobel), die an der Spitze einer Gruppe von Unternehmen steht, die weltweit niedergelassen und tätig sind (im Folgenden zusammen: Akzo-Gruppe).

4

Bis zum 19. März 1993 wurden die Tätigkeiten der Akzo-Gruppe im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von Wärmestabilisatoren von Tochtergesellschaften ausgeübt, an denen in Bezug auf Zinnstabilisatoren zum einen Akzo (jetzt Akzo Nobel) mittelbar über die Akzo Chemicals International BV (jetzt Akzo Nobel Chemicals International BV), zum anderen die Akzo Chemie GmbH und die Akzo Chemicals GmbH (jetzt Akzo Nobel Chemicals GmbH, im Folgenden: Akzo GmbH) sowie in Bezug auf ESBO/Ester die Akzo Chemie Nederland BV und die Akzo Chemicals Nederland BV (jetzt Akzo Nobel Chemicals BV, im Folgenden: Akzo BV) zu 100 % beteiligt waren.

B – Akcros-Partnerschaft

5

Am 19. März 1993 schloss Akzo Chemicals International, eine 100%ige Tochtergesellschaft von Akzo (später Akzo Nobel), eine Rahmenvereinbarung mit der Harrisons Chemicals (UK) Ltd, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Harrisons & Crosfield plc (jetzt Elementis plc), zur Zusammenfassung der Tätigkeiten ihrer jeweiligen Gruppen in den Bereichen Entwicklung, Produktion und Vertrieb bestimmter chemischer Produkte, zu denen Wärmestabilisatoren gehörten (im Folgenden: Rahmenvereinbarung von 1993).

6

Die Rahmenvereinbarung von 1993 sah die Übertragung von Vermögen und Personal des betroffenen Bereichs auf vier Partnerschaften im Vereinigten Königreich, in Deutschland, in den Niederlanden und in den Vereinigten Staaten von Amerika vor. Das Kapital jeder Partnerschaft und von in Frankreich (Tinstab SA), Italien (Harcros Chemicals Italia SpA), Spanien (Harcros Chemicals Iberia SA) und Dänemark (Lankro Sandia ApS) bestehenden Gesellschaften sollte dabei zu gleichen Teilen von der Akzo Chemicals International-Gruppe, d. h. der Akzo-Gruppe, und von der Harrisons Chemicals (UK)-Gruppe gehalten werden.

7

Am 24. März 1993 meldeten Akzo Chemicals International und Harrisons Chemicals (UK) die Rahmenvereinbarung von 1993 bei der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) in der berichtigten Fassung an.

8

Mit Entscheidung vom 29. April 1993 erklärte die Kommission die Rahmenvereinbarung von 1993 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (im Folgenden: Entscheidung von 1993 über den Zusammenschluss).

9

Gemäß der Rahmenvereinbarung von 1993 wurde am 28. Juni 1993 im Vereinigten Königreich die Partnerschaft Akcros Chemicals (im Folgenden: Akcros-Partnerschaft) gegründet (vgl. 536. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

10

Bei ihrer Gründung gehörte die Akcros-Partnerschaft zu gleichen Teilen der Pure Chemicals Ltd, die ursprünglich zu 100 % von Akzo, der späteren Akzo Nobel, gehalten wurde, und verschiedenen Gesellschaften, darunter zuletzt die Elementis UK Ltd und die Elementis Services Ltd, die zu einer Gruppe gehörten, an deren Spitze die Elementis plc stand (im Folgenden zusammen: Elementis).

C – Akcros-Gemeinschaftsunternehmen

11

Am 15. Juli 1998 vereinbarte Akzo Nobel mit Elementis, dass sie über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Pure Chemicals die Anteile von Elementis an der Akcros-Partnerschaft erwerben werde. Diese wurde in die Akcros Chemical Ltd (im Folgenden: Akcros) umgewandelt, deren sämtliche Anteile vom 2. Oktober 1998 an mittelbar von Akzo Nobel gehalten wurden.

12

Am 15. März 2007 veräußerte Akzo Nobel Akcros an GIL Investments.

II – Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat

A – Einleitung der Untersuchung durch die Kommission

13

Das Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat, wurde eingeleitet, nachdem Chemtura am 26. November 2002 einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) gestellt hatte (vgl. Erwägungsgründe 79 und 80 der angefochtenen Entscheidung).

14

Am 30. Januar 2003 erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), die Entscheidung C(2003) 85/4, mit der der Akzo Nobel Chemicals Ltd, Akcros und ihren jeweiligen Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, eine Nachprüfung zur Ermittlung von Beweisen für etwaige wettbewerbswidrige Praktiken zu dulden (im Folgenden: Entscheidung vom 30. Januar 2003).

15

Am 10. Februar 2003 erließ die Kommission ebenfalls auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 die Entscheidung C(2003) 559/4 zur Änderung der Entscheidung vom 30. Januar 2003 (im Folgenden zusammen: Nachprüfungsanordnungen).

16

Am 12. und 13. Februar 2003 fanden auf der Grundlage der Nachprüfungsanordnungen in den Räumen von Akzo Nobel Chemicals und Akcros in Eccles, Manchester (Vereinigtes Königreich), Nachprüfungen vor Ort statt. Dabei kopierten die Bediensteten der Kommission zahlreiche Unterlagen. Während dieser Vorgänge wiesen die Vertreter von Akzo Nobel Chemicals und Akcros die Bediensteten der Kommission darauf hin, dass bestimmte Dokumente möglicherweise unter das Anwaltsgeheimnis fielen (im Folgenden: streitige Dokumente).

17

Bei der Prüfung dieser Dokumente kam es zu Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf fünf Dokumente, die auf zweierlei Weise behandelt wurden. Die Bediensteten der Kommission trafen nämlich nicht sofort eine endgültige Entscheidung hinsichtlich des für zwei Dokumente möglicherweise bestehenden Schutzes. Sie fertigten daher Kopien von ihnen an und legten diese in einen versiegelten Umschlag, den sie am Ende der Nachprüfung mitnahmen. In Bezug auf die drei anderen umstrittenen Dokumente war der für die Nachprüfung verantwortliche Bedienstete der Kommission der Ansicht, dass sie nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fielen, kopierte sie daher und fügte sie den anderen Unterlagen hinzu, ohne sie getrennt in einem versiegelten Umschlag aufzubewahren.

18

Diese Meinungsverschiedenheiten führten zu einem umfangreichen Rechtsstreit (im Folgenden: Gerichtsverfahren Akzo).

B – Gerichtsverfahren Akzo

19

Mit Klageschrift, die am 11. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Akzo Nobel Chemicals und Akcros Klage im Wesentlichen auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 559/4 vom 10. Februar 2003 und erforderlichenfalls der Entscheidung vom 30. Januar 2003, mit denen ihnen und ihren jeweiligen Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, die fragliche Nachprüfung zu dulden (Rechtssache T‑125/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).

20

Am 17. April 2003 stellten Akzo Nobel Chemicals und Akcros einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der insbesondere auf Aussetzung des Vollzugs der Nachprüfungsanordnungen gerichtet war (Rechtssache T‑125/03 R, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).

21

Am 8. Mai 2003 erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 die Entscheidung C(2003) 1533 final (im Folgenden: Entscheidung vom 8. Mai 2003), mit der der Antrag der Klägerinnen, die Vertraulichkeit der streitigen Dokumente zu beachten, abgelehnt wurde.

22

In der Entscheidung vom 8. Mai 2003 lehnte die Kommission den Antrag von Akzo Nobel Chemicals und Akcros ab, ihnen die streitigen Dokumente zurückzugeben, und kündigte an, den versiegelten Umschlag öffnen zu wollen. Sie werde dies jedoch nicht vor Ablauf der Frist für die Einreichung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung tun.

23

Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Akzo Nobel Chemicals und Akcros Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 8. Mai 2003 (Rechtssache T‑253/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).

24

Außerdem stellten sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 8. Mai 2003 gerichtet war (Rechtssache T‑253/03 R, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).

25

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, wurde der Antrag in der Rechtssache T‑125/03 R bezüglich der Nachprüfungsanordnungen zurückgewiesen, dem Antrag in der Rechtssache T‑253/03 R bezüglich des Schutzes der Vertraulichkeit der streitigen Dokumente hingegen teilweise stattgegeben (Beschluss vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T‑125/03 R und T‑253/03 R, Slg, EU:C:2003:287).

26

Dieser Beschluss wurde durch den Beschluss vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros (C‑7/04 P [R], Slg, EU:C:2004:566) aufgehoben.

27

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 sandte die Kanzlei des Gerichts der Kommission den versiegelten Umschlag mit zwei der streitigen Dokumente zurück (Erwägungsgründe 84 bis 90 der angefochtenen Entscheidung).

28

Mit Urteil des Gerichts vom 17. September 2007 wurde die Klage in der Rechtssache T‑125/03 gegen die Nachprüfungsanordnungen als unzulässig abgewiesen. Die Klage in der Rechtssache T‑253/03 bezüglich der streitigen Dokumente wurde als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen weil die Kommission mit ihrer Entscheidung, dass keines der streitigen Dokumente sachlich unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses falle, keinen Fehler begangen hat (Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T‑125/03 und T‑253/03, Slg, EU:T:2007:287, Rn. 57 und 184).

29

Mit Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C‑550/07 P, Slg, EU:C:2012:512), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt (EU:T:2007:287), zurück.

C – Abschluss der Untersuchung durch die Kommission

30

Am 8. Oktober 2007 und mehrmals im Laufe des Jahres 2008 richtete die Kommission an die beteiligten Unternehmen Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) (Erwägungsgründe 91 und 92 der angefochtenen Entscheidung).

31

Am 17. März 2009 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die mehreren Unternehmen, u. a. den Klägerinnen (Akzo Nobel, Akzo GmbH, Akzo BV und Akcros), am 18. März 2009 zugestellt wurde (95. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

32

Am 11. November 2009 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.

III – Angefochtene Entscheidung

33

Mit der angefochtenen Entscheidung legt die Kommission einer Reihe von Unternehmen zur Last, gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen zu haben, indem sie sich an zwei Komplexen wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen im EWR-Gebiet, zum einen im Bereich Zinnstabilisatoren und zum anderen im Bereich Epoxid-Sojaöle und Ester (im Folgenden: ESBO/Ester), beteiligt hätten.

34

In der angefochtenen Entscheidung werden zwei Zuwiderhandlungen festgestellt, die zwei Kategorien von Wärmestabilisatoren betreffen, bei denen es sich um Erzeugnisse handelt, die Polyvinylchlorid (PVC)-Erzeugnissen hinzugesetzt werden, um diesen eine hohe Temperaturbeständigkeit zu verleihen (dritter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

35

Nach Art. 1 der angefochtenen Entscheidung bestand jede dieser Zuwiderhandlungen in der Festsetzung von Preisen, in der Marktaufteilung durch Zuweisung von Lieferquoten, in der Auf- und Zuteilung von Kunden und im Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, insbesondere über Kunden, Produktions- und Liefermengen.

36

Der angefochtenen Entscheidung zufolge waren die betroffenen Unternehmen an diesen Zuwiderhandlungen während verschiedener Zeiträume zwischen dem 24. Februar 1987 und dem 21. März 2000 im Bereich Zinnstabilisatoren sowie zwischen dem 11. September 1991 und dem 26. September 2000 im Bereich ESBO/Ester beteiligt.

37

Die angefochtene Entscheidung war bezüglich jeder Zuwiderhandlung an 20 Gesellschaften gerichtet, die sich entweder unmittelbar an den betreffenden Zuwiderhandlungen beteiligt hatten oder deren Haftung als Muttergesellschaften festgestellt wurde (510. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

A – Zurechnung der Zuwiderhandlungen in der angefochtenen Entscheidung

38

In Art. 1 der angefochtenen Entscheidung werden die Klägerinnen für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Bereich Zinnstabilisatoren zur Verantwortung gezogen, und zwar Akzo Nobel für den Zeitraum vom 24. Februar 1987 bis zum 21. März 2000, Akzo GmbH für den Zeitraum vom 24. Februar 1987 bis zum 28. Juni 1993 und Akcros für den Zeitraum vom 28. Juni 1993 bis zum 21. März 2000. Ebenso werden die Klägerinnen in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester zur Verantwortung gezogen, und zwar Akzo Nobel für den Zeitraum vom 11. September 1991 bis zum 22. März 2000, Akzo BV für den Zeitraum vom 11. September 1991 bis zum 28. Juni 1993 und Akcros für den Zeitraum vom 28. Juni 1993 bis zum 22. März 2000.

39

Somit wurde in der angefochtenen Entscheidung die Haftung von Akzo Nobel als Muttergesellschaft einer Gruppe von Gesellschaften, von denen sich einige unmittelbar an den Zuwiderhandlungen beteiligt hatten, für den gesamten Zuwiderhandlungszeitraum, d. h. vom 24. Februar 1987 bis zum 22. März 2000, festgestellt.

40

Im Zeitraum vor dem 28. Juni 1993 (im Folgenden: erster Zuwiderhandlungszeitraum) beteiligten sich nach Ansicht der Kommission Gesellschaften, die mittelbar von Akzo (jetzt Akzo Nobel) gehalten wurden, unmittelbar an den Zuwiderhandlungen, nämlich Akzo GmbH an der Zuwiderhandlung im Bereich Zinnstabilisatoren und Akzo BV an der Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester (Erwägungsgründe 512 bis 519 der angefochtenen Entscheidung).

41

Im Zeitraum vom 28. Juni 1993 bis zum 2. Oktober 1998 (im Folgenden: zweiter Zuwiderhandlungszeitraum) seien die Zuwiderhandlungen von der Akcros-Partnerschaft begangen worden (Erwägungsgründe 563 und 564 der angefochtenen Entscheidung).

42

Im Zeitraum vom 2. Oktober 1998 bis zum 21. März 2000 bezüglich der Zinnstabilisatoren und vom 2. Oktober 1998 bis zum 22. März 2000 für den Bereich ESBO/Ester (im Folgenden: dritter Zuwiderhandlungszeitraum) wurden die Zuwiderhandlungen nach Auffassung der Kommission von Akcros begangen (Erwägungsgründe 582 bis 587 der angefochtenen Entscheidung).

43

Was die Befugnis der Kommission betrifft, wegen dieser Zuwiderhandlungen Geldbußen gegen die Klägerinnen zu verhängen, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der Klägerinnen zurückgewiesen, wonach sie ihre Untersuchung während der im Rahmen des Gerichtsverfahrens Akzo vor dem Gericht angestrengten Verfahren hätte fortsetzen können und müssen. Die zehnjährige Verjährung ihres Rechts, Geldbußen zu verhängen, habe nämlich durch das Gerichtsverfahren Akzo mit Wirkung erga omnes geruht (Erwägungsgründe 672 bis 682 der angefochtenen Entscheidung).

B – Festsetzung der Geldbußen in der angefochtenen Entscheidung

44

Art. 2 der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Für die … Zuwiderhandlung(en) im Bereich Zinnstabilisatoren, werden folgende Geldbußen verhängt:

1)

Elementis plc, Elementis Holdings Limited, Elementis Services Limited, [Akzo Nobel] und [Akcros] haften gesamtschuldnerisch für: 875200 [Euro],

2)

Elementis Holdings Limited, Elementis Services Limited, [Akzo Nobel] und [Akcros] haften gesamtschuldnerisch für: 2601500 [Euro],

3)

Elementis Holdings Limited, Elementis Services Limited und [Akzo Nobel] haften gesamtschuldnerisch für: 4546300 [Euro],

4)

[Akzo Nobel], [Akzo GmbH] und [Akcros] haften gesamtschuldnerisch für: 1580000 [Euro],

5)

[Akzo Nobel] und [Akcros] haften gesamtschuldnerisch für: 944300 [Euro],

6)

[Akzo Nobel] und [Akzo GmbH] haften gesamtschuldnerisch für: 9820000 [Euro],

7)

[Akzo Nobel] haftet für: 1432700 [Euro],

Für die … Zuwiderhandlung(en) im Bereich ESBO/Ester werden folgende Geldbußen verhängt:

18)

Elementis plc, Elementis Holdings Limited, Elementis Services Limited, [Akzo Nobel] und [Akcros] haften gesamtschuldnerisch für: 1115200 [Euro],

19)

Elementis Holdings Limited, Elementis Services Limited, [Akzo Nobel] und [Akcros] haften gesamtschuldnerisch für: 2011103 [Euro],

20)

Elementis Holdings Limited, Elementis Services Limited und [Akzo Nobel] haften gesamtschuldnerisch für: 7116697 [Euro],

21)

[Akzo Nobel], [Akzo BV] und [Akcros] haften gesamtschuldnerisch für: 2033000 [Euro],

22)

[Akzo Nobel] und [Akcros] haften gesamtschuldnerisch für: 841697 [Euro],

23)

[Akzo Nobel] und [Akzo BV] haften gesamtschuldnerisch für: 3467000 [Euro],

24)

[Akzo Nobel] haftet für: 2215303 [Euro], …“

45

Bei der Festsetzung der Geldbußen wandte die Kommission die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) an.

[nicht wiedergegeben]

Verfahren und Anträge der Parteien

51

Mit Klageschrift, die am 27. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen Klage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben.

52

Mit Schreiben an die Kanzlei des Gerichts vom 29. Juli 2011 hat die Kommission das Gericht auf die Auswirkung des Urteils ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 48 angeführt (EU:C:2011:190), auf den vorliegenden Fall aufmerksam machen wollen, was das Gericht zur Kenntnis genommen hat.

53

In diesem Schreiben hat die Kommission zum einen das in den Rn. 55 bis 65 der Klagebeantwortung und in den Rn. 27 bis 33 der Gegenerwiderung hilfsweise geltend gemachte, aus dem Ruhen des Verfahrens hergeleitete Vorbringen gegen Akzo Nobel, Akzo GmbH und Akzo BV zurückgenommen.

54

Zum anderen hat die Kommission zur Klarstellung ausgeführt, dass sie das aus dem Ruhen des Verfahrens hergeleitete Vorbringen gegen Akcros und ihre gesamte Erwiderung auf den Klagegrund des Verstoßes gegen die Verjährungsvorschriften gegen alle anderen Klägerinnen aufrechterhalten wolle.

[nicht wiedergegeben]

97

Die Parteien haben in der Sitzung vom 23. September 2014 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

98

Die Klägerinnen beantragen,

in erster Linie, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

hilfsweise, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbußen zu ermäßigen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

99

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen,

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

[nicht wiedergegeben]

Rechtliche Würdigung

102

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

103

Der erste Klagegrund ist auf eine Verletzung der Verjährungsvorschriften gestützt. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der sorgfältigen Verwaltung und der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer geltend gemacht. Der dritte Klagegrund ist auf Verstöße gegen Verteidigungsrechte gestützt. Mit dem vierten Klagegrund werden Fehler bei der Zurechnung der Zuwiderhandlungen und der Verhängung der Geldbußen gerügt. Mit dem fünften Klagegrund werden Fehler bei der Berechnung der Geldbußen geltend gemacht.

I – Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verjährungsvorschriften

104

Im Rahmen des ersten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Verjährungsvorschriften geltend gemacht wird, tragen die Klägerinnen in erster Linie vor, dass die Kommission hinsichtlich des ersten Zuwiderhandlungszeitraums nicht mehr gegen sie habe vorgehen können und dass die Zuwiderhandlungen „1996/1997“ oder „spätestens“ 1997 geendet hätten, so dass die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe.

105

Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission jedenfalls gegen Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe, da sie in der angefochtenen Entscheidung nicht nachgewiesen habe, dass in den Jahren 1999 und 2000 Zuwiderhandlungen stattgefunden hätten.

106

Daher sind die Argumente, die die Klägerinnen im Rahmen ihres ersten, auf die Verletzung der Verjährungsregeln gestützten Klagegrundes geltend machen, erstens in Bezug auf den ersten Zuwiderhandlungszeitraum und zweitens in Bezug auf den zweiten und den dritten Zuwiderhandlungszeitraum zu prüfen.

A – Zum ersten Zuwiderhandlungszeitraum

1. Vorbringen der Parteien

107

Die Klägerinnen machen geltend, dass sich aus dem 512. Erwägungsgrund sowie aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung ergebe, dass die Gesellschaften der Akzo-Gruppe, denen die Kommission zur Last gelegt habe, sich während des ersten Zuwiderhandlungszeitraums (d. h. bezüglich der Zinnstabilisatoren vom 24. Februar 1987 bis zum 28. Juni 1993 und bezüglich des Bereichs ESBO/Ester vom 11. September 1991 bis zum 28. Juni 1993) unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt zu haben, nämlich Akzo GmbH und Akzo BV, ihre Beteiligung an den Zuwiderhandlungen am 28. Juni 1993 beendet hätten.

108

Somit habe die Kommission gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 ab dem 28. Juni 1998 nicht mehr gegen die Akzo GmbH und die Akzo BV vorgehen können.

109

Doch sei die erste amtliche Handlung, die die Kommission ihnen gegenüber vorgenommen habe, am 12. und 13. Februar 2003 erfolgt.

110

Folglich könnten die Akzo GmbH und die Akzo BV nicht haftbar gemacht werden.

111

Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung sei somit für nichtig zu erklären.

112

Aus diesen Gründen sei für den ersten Zuwiderhandlungszeitraum auch Akzo Nobel als Muttergesellschaft dieser beiden Gesellschaften nicht haftbar zu machen.

113

Dementsprechend seien die in Art. 2 Nrn. 4, 6, 21 und 23 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen zumindest teilweise für nichtig zu erklären.

114

Die Kommission trägt vor, sie habe in der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen, dass sich Unternehmen der Akzo-Gruppe von 1987 bis März 2000 an der Zuwiderhandlung im Bereich Zinnstabilisatoren und von 1991 bis März 2000 an der Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester beteiligt hätten.

115

Wie aus dem 527. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, sei die Kommission von der Feststellung ausgegangen, dass sich ein Unternehmen, wenn es sich über einen gewissen Zeitraum, in dem es nacheinander aus verschiedenen juristischen Personen bestanden habe, an einer Zuwiderhandlung beteiligt habe, nicht auf Verjährungsvorschriften berufen könne, die sich aus diesen internen Umstrukturierungen ergäben. Andernfalls könnten Unternehmen der Anwendung der Verjährungsregeln durch eine interne Umstrukturierung leicht entgehen. Art. 81 EG und die in Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Verjährungsregeln fänden Anwendung auf Unternehmen und nicht auf die juristischen Personen, aus denen diese bestünden. Beteiligten sich juristische Personen, die zum Unternehmen Akzo gehörten, an einer Zuwiderhandlung, beginne daher die Verjährungsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem die von diesem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlungen endeten.

116

Die Kommission macht geltend, dass die ersten Untersuchungshandlungen im Januar und Februar 2003 erfolgt seien und die fünfjährige Verjährungsfrist somit erneut begonnen habe und dass danach weitere Untersuchungsmaßnahmen getroffen worden seien, so dass die erste angefochtene Entscheidung sehr wohl innerhalb von fünf Jahren nach der letzten Untersuchungshandlung erlassen worden sei.

2. Würdigung durch das Gericht

117

Im Rahmen dieses ersten Teils des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 geltend gemacht wird, tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission ab dem 28. Juni 1998 nicht mehr gegen die Akzo GmbH und die Akzo BV habe vorgehen können und gegen diese Gesellschaften nicht mehr zusammen mit Akzo Nobel als ihrer Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch eine Geldbuße habe verhängen können.

118

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Befugnisse der Kommission im Bereich der Verhängung von Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 81 EG gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 nach fünf Jahren verjähren.

119

Nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

120

Nach Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 wird die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen.

121

Im vorliegenden Fall ist indessen unstreitig, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Verantwortlichkeit der Akzo GmbH für die Zuwiderhandlung bezüglich Zinnstabilisatoren und der Akzo BV für die Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester nur bis zum 28. Juni 1993 festgestellt hat (vgl. Erwägungsgründe 512 und 513 sowie Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung).

122

Ebenfalls unstreitig ist, dass Akzo Nobel in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der im ersten Zuwiderhandlungszeitraum begangenen Zuwiderhandlungen nur für das rechtswidrige Verhalten der Akzo GmbH bezüglich Zinnstabilisatoren und der Akzo BV im Bereich ESBO/Ester haftbar gemacht wurde (vgl. 514. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

123

Ebenso unstreitig ist, dass die ersten auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlungen gerichteten Handlungen, die die Zinnstabilisatoren und den Bereich ESBO/Ester betrafen, erst Anfang 2003 vorgenommen wurden.

124

Somit kann nicht bestritten werden, dass die ersten auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlungen gerichteten Handlungen der Kommission im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, die die Zinnstabilisatoren und den Bereich ESBO/Ester betrafen, vorgenommen wurden, nachdem die in Art. 25 Abs. 1 vorgesehene Frist in Bezug auf die Akzo GmbH und die Akzo BV abgelaufen war.

125

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Eintritt der Verjährung gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht bewirkt, dass eine Zuwiderhandlung entfällt oder dass die Kommission daran gehindert ist, in einer Entscheidung die Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T‑22/02 und T‑23/02, Slg, EU:T:2005:349, Rn. 60 bis 63), sondern nur, dass der von ihr Begünstigte den auf die Verhängung von Sanktionen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen entgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T‑372/10, Slg, EU:T:2012:325, Rn. 194).

126

Außerdem ergibt sich aus einer wörtlichen, teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003, dass der Eintritt der Verjährung nach Art. 25 Abs. 1, ebenso wie die individuellen Verfahrensgarantien wie etwa die Verteidigungsrechte und die Verpflichtung der Kommission, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte und eine Entscheidung, mit der solche Sanktionen verhängt werden, der betroffenen juristischen Person zuzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 57 und 59), jeder der juristischen Personen einzeln zugutekommt und von jeder einzeln geltend gemacht werden kann, wenn die Kommission gegen diese juristischen Personen vorgeht. So ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt worden, dass der bloße Umstand, dass der Ablauf der Verjährungsfrist der Tochtergesellschaft einer Gruppe von Gesellschaften im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit zugutekommt, nicht zur Folge hat, dass die Haftung der Muttergesellschaft in Frage gestellt wird, und nicht der Verfolgung dieser Muttergesellschaft entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolloré/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2012:325, Rn. 193 bis 196, insoweit nicht in Frage gestellt durch das Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C‑414/12 P, EU:C:2014:301, Rn. 109).

127

Dieser Beurteilung widerspricht es nicht, dass in Art. 25 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003 der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG verwendet wird. Damit sollen lediglich die Handlungen, die die Verjährung unterbrechen, definiert und die Tragweite dieser Handlungen dahin bestimmt werden, dass sie gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, d. h. auch den juristischen Personen, aus denen diese bestehen, wirken (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolloré/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2012:325, Rn. 198 ff.).

128

Daher konnten sich im vorliegenden Fall die Akzo GmbH und die Akzo BV, auch wenn sie weiterhin vollständig zur Akzo-Gruppe gehörten, im Unterschied zu Akzo Nobel zu Recht darauf berufen, dass die Verjährungsfrist ihnen gegenüber abgelaufen war.

129

Somit ist den Rügen, die die Klägerinnen auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 geltend machen, stattzugeben und Art. 2 Nrn. 4, 6, 21 und 23 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit gegen die Akzo GmbH und die Akzo BV für den ersten Zuwiderhandlungszeitraum Geldbußen verhängt wurden. Im Übrigen sind sie jedoch zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

II – Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der sorgfältigen Verwaltung und der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer

[nicht wiedergegeben]

B – Zum zweiten Klagegrund, soweit er auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist

319

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes, mit dem Verstöße gegen die Grundsätze der sorgfältigen Verwaltung und der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer geltend gemacht werden, beantragen die Klägerinnen, hilfsweise, die angefochtene Entscheidung abzuändern, d. h. die gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen.

1. Vorbringen der Parteien

320

Die Klägerinnen meinen, selbst wenn das Gericht der Auffassung sei, dass die Verstöße gegen die Grundsätze der sorgfältigen Verwaltung und der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer nicht zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geführt hätten und dieser Klagegrund es daher nicht rechtfertigen könne, die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären, müsse es diese Verstöße berücksichtigen und die verhängten Geldbußen in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung deutlich herabsetzen oder sie, wie es die Kommission in der angefochtenen Entscheidung bei allen anderen Unternehmen getan habe, zumindest um 1 % herabsetzen.

321

Indem die Kommission den Klägerinnen unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung keine Ermäßigung um 1 % gewährt habe, habe sie diese in diskriminierender Weise offenbar dafür sanktioniert, dass sie ihre Rechte im Rahmen des Gerichtsverfahrens Akzo geltend gemacht hätten. Dies verstoße gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und schrecke in andere Verfahren verwickelte Unternehmen davon ab, ihre Rechte ebenfalls geltend zu machen.

322

Die Kommission trägt vor, dass es sich bei den gewährten Ermäßigungen um eine Kompensierungsmaßnahme für die anderen Unternehmen gehandelt habe, die den Ausgang des Gerichtsverfahrens Akzo hätten abwarten müssen und sich insoweit in einer anderen Lage als die Klägerinnen befunden hätten, als diese das Gerichtsverfahren Akzo ausgelöst hätten. Außerdem sei es aus praktischer Sicht offenkundig nicht plausibel, dass der Umstand, dass den Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise eine Ermäßigung von 1 % der verhängten Geldbuße gewährt worden sei, irgendeine abschreckende Wirkung habe, die andere Kläger in der gleichen Situation davon abhielte, ihre Rechte in anderen Verfahren geltend zu machen.

2. Würdigung durch das Gericht

323

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes, mit dem Verstöße gegen die Grundsätze der sorgfältigen Verwaltung und der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer geltend gemacht werden, beantragen die Klägerinnen, hilfsweise, die angefochtene Entscheidung abzuändern, d. h. die gegen sie festgesetzten Geldbußen herabzusetzen.

324

Hat die Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte geführt, kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer das Gericht dazu veranlassen, die verhängten Geldbußen in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung herabzusetzen (Urteil vom 6. Februar 2014, AC‑Treuhand/Kommission, T‑27/10, Slg, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:59, Rn. 278).

325

Im vorliegenden Fall bestreitet die Kommission die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht und hat in der angefochtenen Entscheidung die gegen sämtliche beteiligten Unternehmen verhängten Geldbußen selbst herabgesetzt, die Klägerinnen hiervon jedoch ausgenommen.

326

Zur Begründung dieser unterschiedlichen Behandlung führt die Kommission an, dass insoweit ein Unterschied zwischen objektiv vergleichbaren Situationen vorliege, als die Klägerinnen, im Gegensatz zu den anderen Unternehmen, das Gerichtsverfahren Akzo herbeigeführt hätten.

327

Diese Begründung kann nicht akzeptiert werden.

328

Unabhängig davon, ob andere Unternehmen davon abgeschreckt werden, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen, während sie in eine Untersuchung der Kommission wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften verwickelt sind, erweist sich die Argumentation der Kommission als mit dem Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar.

329

Folglich hat die Kommission dadurch, dass sie allen anderen beteiligten Unternehmen wegen der Dauer des Verwaltungsverfahrens eine Ermäßigung der verhängten Geldbußen gewährt hat, den Klägerinnen aber, wie sich aus den Erwägungsgründen 771 und 772 der angefochtenen Entscheidung ergibt, allein wegen des Gerichtsverfahrens Akzo nicht, in dieser Entscheidung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung begangen.

330

In Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist das Gericht daher der Auffassung, dass die gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen um 1 % herabzusetzen sind.

331

Somit wird der Gesamtbetrag der in Art. 2 Nrn. 1 bis 7 und 18 bis 24 verhängten Geldbußen, d. h. 40,6 Mio. Euro für Akzo Nobel und 12,002 Mio. Euro für Akcros auf 40,194 Mio. Euro für Akzo Nobel und 11,881980 Mio. Euro für Akcros herabgesetzt.

[nicht wiedergegeben]

Kosten

449

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

450

Im vorliegenden Fall hat das Gericht den Anträgen der Klägerinnen teilweise stattgegeben.

451

Daher sind in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Verfahrens der Kommission zwei Fünftel der Kosten der Klägerinnen und drei Fünftel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen. Die Klägerinnen tragen drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Kommission.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Art. 2 Nrn. 4, 6, 21 und 23 der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38589 – Wärmestabilisatoren) wird für nichtig erklärt, soweit Geldbußen gegen die Akzo Nobel Chemicals GmbH und die Akzo Nobel Chemicals BV verhängt wurden.

 

2.

Der Gesamtbetrag der in Art. 2 Nrn. 1 bis 7 und 18 bis 24 der Entscheidung K(2009) 8682 endg. verhängten Geldbußen wird für die Akzo Nobel NV auf 40,194 Mio. Euro und für die Akcros Chemicals Ltd auf 11,881980 Mio. Euro herabgesetzt.

 

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

4.

Die Europäische Kommission trägt zwei Fünftel der Kosten von Akzo Nobel, Akzo Nobel Chemicals GmbH, Akzo Nobel Chemicals BV und Akcros Chemicals sowie drei Fünftel ihrer eigenen Kosten. Akzo Nobel, Akzo Nobel Chemicals GmbH, Akzo Nobel Chemicals BV und Akcros Chemicals tragen drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Kommission.

 

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2015.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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