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Dokument 62010TB0573

Rechtssache T-573/10: Beschluss des Gerichts vom 8. März 2012 — Octapharma Pharmazeutika/EMA (Humanarzneimittel — Änderungen der Plasma-Stammdokumentation — Gebühren der EMA — Beschwerende Maßnahme — Lediglich bestätigende Maßnahme — Offensichtliche Unzulässigkeit)

ABl. C 126 vom 28.4.2012, S. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/17


Beschluss des Gerichts vom 8. März 2012 — Octapharma Pharmazeutika/EMA

(Rechtssache T-573/10) (1)

(Humanarzneimittel - Änderungen der Plasma-Stammdokumentation - Gebühren der EMA - Beschwerende Maßnahme - Lediglich bestätigende Maßnahme - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2012/C 126/34

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Octapharma Pharmazeutika Produktionsgesellschaft mbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker und T. Holzmüller sowie Professor J. Schwarze)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigter: V. Salvatore im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann und P. Gey)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 21. Oktober 2010 (EMA/643425/2010), mit dem es die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) abgelehnt haben soll, der Klägerin einen Betrag von 180 700 Euro zu erstatten, der der Differenz entspricht zwischen dem Betrag, den die Klägerin als Gebühren für die Prüfung von Änderungen einer Zulassung von Human- und Tierarzneimitteln entrichtet hat, und dem Betrag, den sie ihrer Ansicht nach hätte entrichten müssen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Octapharma Pharmazeutika Produktionsgesellschaft mbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 19.2.2011.


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