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Document 62010TB0128

Rechtssachen T-128/08 und T-241/08: Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2010 — CBI und ABISP/Kommission (Staatliche Beihilfen — Subventionen der belgischen Behörden für öffentliche Krankenhäuser — Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Beschwerde — Entscheidung, mit der das Verfahren nach einer Beschwerde eingestellt worden sein soll — Späterer Erlass einer Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Erledigung der Hauptsache)

ABl. C 195 vom 17.7.2010, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/17


Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2010 — CBI und ABISP/Kommission

(Rechtssachen T-128/08 und T-241/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Subventionen der belgischen Behörden für öffentliche Krankenhäuser - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Beschwerde - Entscheidung, mit der das Verfahren nach einer Beschwerde eingestellt worden sein soll - Späterer Erlass einer Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Erledigung der Hauptsache)

2010/C 195/27

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Coordination bruxelloise d’institutions sociales et de santé (CBI) (Brüssel, Belgien) und Association bruxelloise des institutions de soins privées (ABISP) (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, J.-P. Keppenne und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, die in ihren Schreiben vom 10. Januar 2008 und vom 10. April 2008 enthalten sein und darin bestehen soll, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene Verfahren nicht einzuleiten und der Beschwerde der Klägerinnen, wonach die belgischen Behörden im Rahmen der Finanzierung öffentlicher Krankenhäuser der Kette IRIS (Interhospitalière régionale des infrastructures de soins) in der Region Brüssel-Hauptstadt (Belgien) staatliche Beihilfen gewährt hätten, nicht nachzugehen

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-128/08 und T-241/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

3.

Über die Streithilfeanträge der Gemeinde Saint-Gilles (Belgien), der Gemeinde Etterbeek (Belgien), der Gemeinde Ixelles (Belgien), der Gemeinde Anderlecht (Belgien), der Region Brüssel-Hauptstadt (Belgien), der Stadt Brüssel (Belgien) sowie der Republik Finnland ist nicht zu entscheiden.

4.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


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