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Document 62010TA0386

Rechtssache T-386/10: Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 — Dornbracht/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen — Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird — Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen — Einrede der Rechtswidrigkeit — Schwere der Zuwiderhandlung — Mildernde Umstände — Gleichbehandlung — Verhältnismäßigkeit — Rückwirkungsverbot)

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9.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/28


Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 — Dornbracht/Kommission

(Rechtssache T-386/10) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Einrede der Rechtswidrigkeit - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Rückwirkungsverbot)

2013/C 325/46

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H. Janssen, T. Kapp und M. Franz, dann Rechtsanwälte H. Janssen und T. Kapp)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und A. Antoniadis als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und F. Florindo Gijón)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen) und, hilfsweise, Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


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