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Document 62010TA0029

    Verbundene Rechtssachen T-29/10 und T-33/10): Urteil des Gerichts vom 2. März 2012 — Niederlande und ING Groep/Kommission (Staatliche Beihilfe — Finanzsektor — Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats — Kapitalzuführung, bei der dem Beihilfeempfänger ein Wahlrecht zwischen der Rückzahlung oder der Umwandlung der Wertpapiere eingeräumt ist — Änderung der Rückzahlungsbedingungen während des Verwaltungsverfahrens — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Begriff „staatliche Beihilfe“ — Vorteil — Kriterium des privaten Kapitalgebers — Notwendiger und proportionaler Zusammenhang zwischen dem Betrag der Beihilfe und dem Umfang der Maßnahmen, die die Vereinbarkeit der Beihilfe ermöglichen sollen)

    ABl. C 118 vom 21.4.2012, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 118/23


    Urteil des Gerichts vom 2. März 2012 — Niederlande und ING Groep/Kommission

    (verbundene Rechtssachen T-29/10 und T-33/10) (1)

    (Staatliche Beihilfe - Finanzsektor - Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Kapitalzuführung, bei der dem Beihilfeempfänger ein Wahlrecht zwischen der Rückzahlung oder der Umwandlung der Wertpapiere eingeräumt ist - Änderung der Rückzahlungsbedingungen während des Verwaltungsverfahrens - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Vorteil - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Notwendiger und proportionaler Zusammenhang zwischen dem Betrag der Beihilfe und dem Umfang der Maßnahmen, die die Vereinbarkeit der Beihilfe ermöglichen sollen)

    2012/C 118/38

    Verfahrenssprache: Niederländisch und Englisch

    Parteien

    Kläger: Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, Y. de Vries und M. de Ree als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Glazener) (T-29/10); und ING Groep NV (Amsterdam, Niederlande), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte O. Brouwer, M. Knapen und J. Blockx, dann Rechtsanwälte O. Brouwer und J. Blockx sowie M. O’Regan, Solicitor (T-29/10);

    Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, L. Flynn und S. Noë)

    Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin (T-33/10): De Nederlandsche Bank NV (Amsterdam, Niederlande), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte B. Nijs und G. van der Klis, dann Rechtsanwälte G. van der Klis, M. Petite und S. Verschuur und schließlich Rechtsanwälte M. Petite und S. Verschuur

    Gegenstand

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9000 endg. der Kommission vom 18. November 2009, mit der die von den Niederlanden in Form einer Stützungsfazilität für illiquide Vermögenswerte im Rahmen des Umstrukturierungsplans zugunsten der ING gewährte Beihilfe (C 10/2009 [ex N 138/2009]) vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde

    Tenor

    1.

    Die Rechtssachen T-29/10 und T-33/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    2.

    Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 2010/608/EG der Kommission vom 18. November 2009 über die staatliche Beihilfe C 10/09 (ex N 138/09) der Niederlande — Stützungsfazilität für illiquide Vermögenswerte zugunsten von ING und Umstrukturierungsplan — sowie Art. 2 Abs. 2 und Anhang II dieser Entscheidung werden für nichtig erklärt.

    3.

    Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


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