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Document 62010CN0522
Case C-522/10: Reference for a preliminary ruling from the Sozialgericht Würzburg (Germany) lodged on 9 November 2010 — Doris Reichel-Albert v Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Rechtssache C-522/10: Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg (Deutschland) eingereicht am 9. November 2010 — Doris Reichel-Albert gegen Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Rechtssache C-522/10: Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg (Deutschland) eingereicht am 9. November 2010 — Doris Reichel-Albert gegen Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
ABl. C 30 vom 29.1.2011, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg (Deutschland) eingereicht am 9. November 2010 — Doris Reichel-Albert gegen Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
(Rechtssache C-522/10)
()
2011/C 30/31
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sozialgericht Würzburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Doris Reichel-Albert
Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Vorlagefragen
1. |
Ist die Bestimmung des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung 987/2009/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.09.2009 über die Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, wonach Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegt wurden, nur dann wie solche, die im Inland zurückgelegt wurden, anzuerkennen sind, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder wenn bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit war (§§ 56 Abs. 3, Satz 2,3; 57; 249 SGB VI)? |
2. |
Ist die Bestimmung des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung 987/2009/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.09.2009 über die Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über den Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass im Ausnahmefall auch ohne eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erfolgen muss, wenn sonst eine solche weder im zuständigen Mitgliedstaat, noch in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sich die Person während der Erziehung der Kinder gewöhnlich aufgehalten hat, nach den jeweiligen Rechtsvorschriften angerechnet wird? |
(1) ABl. L 284, S. 1.