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Document 62010CJ0527

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juli 2012.
    ERSTE Bank Hungary Nyrt gegen Magyar Állam u. a.
    Vorabentscheidungsersuchen des Legfelsőbb Bíróság.
    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 5 Abs. 1 – Zeitlicher Geltungsbereich – Dingliche Klage in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat – Insolvenzverfahren, das in einem anderen Mitgliedstaat gegen den Schuldner eröffnet wurde – Beitritt des ersten Staates zur Europäischen Union – Anwendbarkeit.
    Rechtssache C‑527/10.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:417

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    5. Juli 2012 ( *1 )

    „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Art. 5 Abs. 1 — Zeitlicher Geltungsbereich — Dingliche Klage in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat — Insolvenzverfahren, das in einem anderen Mitgliedstaat gegen den Schuldner eröffnet wurde — Beitritt des ersten Staats zur Europäischen Union — Anwendbarkeit“

    In der Rechtssache C-527/10

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Legfelsőbb Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 2010, in dem Verfahren

    ERSTE Bank Hungary Nyrt

    gegen

    Magyar Állam,

    BCL Trading GmbH,

    ERSTE Befektetési Zrt

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter M. Ilešič, E. Levits und J.-J. Kasel sowie der Richterin M. Berger,

    Generalanwalt: J. Mazák,

    Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2011,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der ERSTE Bank Hungary Nyrt, vertreten durch T. Éless und L. Molnár, ügyvédek,

    von Bárándy és Társai Ügyvédi Iroda, vertreten durch D. Bojkó, ügyvéd,

    der Komerční Banka, as, vertreten durch P. Lakatos, I. Sólyom, A. Ungár, P. Köves und B. Fazakas, ügyvédek,

    der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, K. Szíjártó und K. Veres als Bevollmächtigte,

    der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Sipos und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Januar 2012

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1, im Folgenden: Verordnung).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über die BCL Trading GmbH (im Folgenden: BCL Trading), eine Gesellschaft österreichischen Rechts.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte) lautet:

    „Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“

    4

    In den Erwägungsgründen 6, 11 und 23 bis 25 der Verordnung heißt es:

    „(6)

    Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genügen, enthalten.

    (11)

    Diese Verordnung geht von der Tatsache aus, dass aufgrund der großen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges Insolvenzverfahren mit universaler Geltung für die gesamte Gemeinschaft nicht realisierbar ist. Die ausnahmslose Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung würde vor diesem Hintergrund häufig zu Schwierigkeiten führen. Dies gilt etwa für die in der Gemeinschaft sehr unterschiedlich ausgeprägten Sicherungsrechte. … Diese Verordnung sollte dem auf zweierlei Weise Rechnung tragen: Zum einen sollten Sonderanknüpfungen für besonders bedeutsame Rechte und Rechtsverhältnisse vorgesehen werden (z. B. dingliche Rechte und Arbeitsverträge). Zum anderen sollten neben einem Hauptinsolvenzverfahren mit universaler Geltung auch innerstaatliche Verfahren zugelassen werden, die lediglich das im Eröffnungsstaat belegene Vermögen erfassen.

    (23)

    Diese Verordnung sollte für den Insolvenzbereich einheitliche Kollisionsnormen formulieren, die die Vorschriften des internationalen Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sollte das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex concursus) Anwendung finden. Diese Kollisionsnorm sollte für Hauptinsolvenzverfahren und Partikularverfahren gleichermaßen gelten. Die lex concursus regelt alle verfahrensrechtlichen wie materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse; nach ihr bestimmen sich alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens.

    (24)

    Die automatische Anerkennung eines Insolvenzverfahrens, auf das regelmäßig das Recht des Eröffnungsstaats Anwendung findet, kann mit den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten für die Vornahme von Rechtshandlungen kollidieren. Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten eine Reihe von Ausnahmen von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen werden.

    (25)

    Ein besonderes Bedürfnis für eine vom Recht des Eröffnungsstaats abweichende Sonderanknüpfung besteht bei dinglichen Rechten, da diese für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind. Die Begründung, Gültigkeit und Tragweite eines solchen dinglichen Rechts sollten sich deshalb regelmäßig nach dem Recht des Belegenheitsorts bestimmen und von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden. Der Inhaber des dinglichen Rechts sollte somit sein Recht zur Aus- bzw. Absonderung an dem Sicherungsgegenstand weiter geltend machen können. Falls an Vermögensgegenständen in einem Mitgliedstaat dingliche Rechte nach dem Recht des Belegenheitsstaats bestehen, das Hauptinsolvenzverfahren aber in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet, sollte der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem Zuständigkeitsgebiet, in dem die dinglichen Rechte bestehen, beantragen können, sofern der Schuldner dort eine Niederlassung hat. Wird kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der überschießende Erlös aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände, an denen dingliche Rechte bestanden, an den Verwalter des Hauptverfahrens abzuführen.“

    5

    Art. 3 der Verordnung, der die internationale Zuständigkeit betrifft, bestimmt:

    „(1)   Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.

    (2)   Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.

    (3)   Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.

    …“

    6

    Art. 4 der Verordnung, der das anwendbare Recht betrifft, sieht vor:

    „(1)   Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt.

    (2)   Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

    b)

    welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind;

    f)

    wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;

    g)

    welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;

    h)

    die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;

    i)

    die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;

    …“

    7

    In Bezug auf dingliche Rechte Dritter sieht Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vor:

    „Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners – sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung –, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.“

    8

    Zur Anerkennung des Insolvenzverfahrens bestimmt Art. 16 der Verordnung:

    „(1)   Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.

    Dies gilt auch, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten über das Vermögen des Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden könnte.

    (2)   Die Anerkennung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 steht der Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht entgegen. In diesem Fall ist das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 ein Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne von Kapitel III.“

    9

    Art. 17 Abs. 1 der Verordnung, der die Wirkungen der Anerkennung des Insolvenzverfahrens betrifft, lautet:

    „Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist.“

    10

    Art. 43 der Verordnung, in dem ihr zeitlicher Geltungsbereich geregelt ist, sieht vor:

    „Diese Verordnung ist nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. Für Rechtshandlungen des Schuldners vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt weiterhin das Recht, das für diese Rechtshandlungen anwendbar war, als sie vorgenommen wurden.“

    11

    Art. 47 der Verordnung bestimmt schließlich:

    „Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2002 in Kraft.“

    Ungarisches Recht

    12

    Die in zeitlicher Hinsicht auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften über die finanzielle Sicherheit sind in den §§ 270 und 271 des Gesetzes Nr. IV von 1959 zur Verkündung des Zivilgesetzbuchs (Polgári törvénykönyvről szóló 1959. évi IV. törvény) enthalten.

    13

    § 270 dieses Gesetzes sieht vor:

    „1.   Wenn zur Sicherung einer Schuld eine Sicherheit gestellt wird, kann der Gläubiger im Fall der Nichterfüllung oder der nicht vertragsgemäßen Erfüllung des Vertrags seine Forderung direkt aus dem Betrag der Sicherheit befriedigen.

    2.   Als Sicherheit können Geld, ein Sparkassenbuch oder Wertpapiere dienen. Ist der Gegenstand der Sicherheit eine andere Sache, sind die Regelungen des Pfandrechts anzuwenden.

    3.   Die durch eine Sicherheit erfolgende Sicherung einer Forderung, die auf dem Gerichtswege nicht geltend gemacht werden kann, ist nichtig. Diese Regelung darf auf die zur Sicherung einer verjährten Forderung gestellte Sicherheit nicht angewandt werden.

    4.   Die Verjährung der Forderung behindert nicht die Befriedigung aus der sie sichernden Sicherheit.“

    14

    § 271 dieses Gesetzes bestimmt:

    „1.   Die Sicherheit darf nur zu Befriedigungszwecken verwendet werden; eine dem widersprechende Vereinbarung ist nichtig.

    2.   Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn der als Grundlage dienende Vertrag endet bzw. die Gewährleistungs- oder Garantiefrist abgelaufen ist, ohne dass es für die Befriedigung aus der Sicherheit eine Rechtsgrundlage gab.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    15

    Der vorliegenden Rechtssache liegt ein Rechtsstreit zwischen der ERSTE Bank Hungary Nyrt (im Folgenden: ERSTE Bank) einerseits und dem Magyar Állam (Ungarischer Staat), BCL Trading und der ERSTE Befektetési Zrt andererseits zugrunde.

    16

    Am 8. Mai 1998 gewährte die Postabank és Takarékpénztár rt (im Folgenden: Postabank) BCL Trading ein Akkreditiv.

    17

    BCL Trading trat dieses Akkreditiv in der Folge an mehrere Banken ab. Da sich Postabank weigerte, den Akkreditivbetrag an die betreffenden Banken auszuzahlen, erhoben diese Klage auf Zahlung der abgetretenen Forderung.

    18

    Am 9. Juli 2003 stellte BCL Trading für den Fall, dass das Akkreditiv fällig werde und Postabank entsprechende Zahlungen leisten müsse, die in ihrem Eigentum stehenden Anteile an Postabank als Sicherheit. An diesen Anteilen bestand somit ein Pfandrecht.

    19

    Gegen BCL Trading, die ihren Sitz in Wien (Österreich) hat, wurde am 5. Dezember 2003 ein Insolvenzverfahren eröffnet, das am 4. Februar 2004 bekannt gemacht wurde.

    20

    Der Legfelsőbb Bíróság gab dem Magyar Állam am 6. Dezember 2005 auf, die von BCL Trading gehaltenen Anteile an Postabank, an denen das genannte Pfandrecht bestand, zu kaufen, da der Magyar Állam einen bestimmenden Einfluss auf Postabank ausübe, was nach ungarischem Recht eine Verpflichtung für ihn begründe, die von den Kleinaktionären zum Verkauf angebotenen Anteile an Postabank zu erwerben. In Durchführung dieses Urteils kaufte der Magyar Állam die Anteile zu einem vom Legfelsőbb Bíróság festgelegten Preis und hinterlegte den Geldbetrag, durch den diese zuvor dematerialisierten Anteile ersetzt wurden, bei Gericht.

    21

    Am 27. Januar 2006 erhob ERSTE Bank mit Sitz in Budapest (Ungarn) als Rechtsnachfolgerin von Postabank vor dem Fővárosi Bíróság (Gericht Budapest) Klage gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf Feststellung des Bestehens eines Pfandrechts an dem gerichtlich hinterlegten Geldbetrag.

    22

    In Erwartung einer Entscheidung über diese Klage beantragte ERSTE Bank zudem am 8. Januar 2007 die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Ungarn gegen BCL Trading, da diese dort eine Niederlassung habe und in Österreich bereits ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet worden sei. Der Legfelsőbb Bíróság bejahte die Anwendbarkeit der Verordnung, wies den Antrag jedoch mit der Begründung zurück, die Klägerin habe nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung nachgewiesen, dass der Schuldner eine Niederlassung in Ungarn habe.

    23

    Am 7. Januar 2009 entschied das Fővárosi Bíróság, dass, da gegen BCL Trading bereits ein Insolvenzverfahren in Österreich anhängig sei, die österreichische Konkursordnung das für das Insolvenzverfahren und dessen Wirkungen maßgebliche Recht darstelle. Da die österreichische Konkursordnung aber die Möglichkeit ausschließe, gegen einen Wirtschaftsteilnehmer in Liquidation einen Rechtsstreit in Bezug auf die Konkursmasse anhängig zu machen, könne gegen BCL Trading, die sich in Liquidation befinde, keine Klage anhängig gemacht werden. Daher erließ das Fővárosi Bíróság einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wurde.

    24

    Auf Berufung von ERSTE Bank gegen diese Entscheidung bestätigte das Fővárosi Ítélőtábla (Berufungsgericht Budapest) am 4. Februar 2010 gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung den vom Fővárosi Bíróság in erster Instanz erlassenen Beschluss. Es wies auch darauf hin, dass das österreichische Recht dafür maßgebend sei, ob ERSTE Bank ein Urteil auf Feststellung des Bestehens eines Pfandrechts erwirken könne.

    25

    ERSTE Bank legte daraufhin eine Kassationsbeschwerde beim Legfelsőbb Bíróság ein, mit der sie in erster Linie erwirken wollte, dass der endgültige Einstellungsbeschluss aufgehoben und dem erstinstanzlichen Gericht aufgegeben würde, den Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gegen BCL Trading erneut zu prüfen. Außerdem machte sie geltend, dass die Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da das Insolvenzverfahren gegen BCL Trading in Österreich vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union eröffnet worden sei und daher nach der Verordnung nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich BCL Trading in Ungarn in Liquidation befinde.

    26

    Da die zu erlassende Entscheidung nach Ansicht des Legfelsőbb Bíróság von der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung auf einen Zivilrechtsstreit über das Bestehen eines dinglichen (Sicherungs-)Rechts (óvadék) anwendbar, wenn das Land, in dem sich das als Sicherheit dienende Wertpapier und später der Geldbetrag, durch das es ersetzt wurde, befand, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat noch kein Mitgliedstaat war, wohl aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung?

    Zur Vorlagefrage

    27

    Mit seiner Frage möchte das Legfelsőbb Bíróság vom Gerichtshof wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass er auf einen Zivilrechtsstreit über das Bestehen eines dinglichen (Sicherungs-)Rechts Anwendung findet, wenn sich die Vermögensgegenstände, die Gegenstand dieses Rechts sind, wie etwa ein bei Gericht hinterlegter Geldbetrag, in einem Staat befinden, der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat noch nicht Mitglied der Union war, wohl aber zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage, mit der das betreffende Gerichtsverfahren eingeleitet wurde.

    28

    Vor der Beantwortung dieser Frage sind die Zweifel auszuräumen, die einige Beteiligte des vorliegenden Verfahrens an der Anwendbarkeit der Verordnung in zeitlicher Hinsicht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geäußert haben.

    29

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung nach Art. 1 für Gesamtverfahren gilt, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.

    30

    Nach Art. 43 der Verordnung, der ihren zeitlichen Geltungsbereich regelt, ist die Verordnung nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind; nach Art. 47 der Verordnung ist diese am 31. Mai 2002 in Kraft getreten.

    31

    Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass das Insolvenzverfahren gegen BCL Trading in Österreich am 5. Dezember 2003 eröffnet wurde.

    32

    Daher steht außer Zweifel, dass dieses Verfahren nach dem 31. Mai 2002 in einem Mitgliedstaat eröffnet wurde und daher in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

    33

    Ferner geht aus Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung hervor, dass die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt wird, sobald sie im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist, und dass sie, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, in jedem anderen Mitgliedstaat die Wirkungen entfaltet, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt (Urteil vom 21. Januar 2010, MG Probud Gdynia, C-444/07, Slg. 2010, I-417, Randnr. 26).

    34

    Wie sich aus dem 22. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, stützt sich die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte Prioritätsregel auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Dieser Grundsatz hat es nämlich nicht nur ermöglicht, im Anwendungsbereich der Verordnung ein für alle Gerichte verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen, sondern auch, auf die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens für im Rahmen von Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen zu verzichten (Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnrn. 39 und 40, sowie MG Probud Gdynia, Randnrn. 27 und 28).

    35

    Was das Ausgangsverfahren betrifft, sind die Bestimmungen der Verordnung nach Art. 2 der Beitrittsakte in Ungarn seit dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Staates zur Union, d. h. seit dem 1. Mai 2004, anwendbar.

    36

    Daher sind die ungarischen Gerichte gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung verpflichtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 dieser Verordnung zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats anzuerkennen. Zudem entfaltet gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein Gericht eines Mitgliedstaats grundsätzlich seit dem 1. Mai 2004, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, in Ungarn die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt.

    37

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Verordnung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, da das fragliche Insolvenzverfahren, wie sich aus den Randnrn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils ergibt, in ihren Geltungsbereich fällt, und dass die ungarischen Gerichte somit seit dem 1. Mai 2004 verpflichtet waren, die Eröffnung dieses Verfahrens durch die österreichischen Gerichte anzuerkennen.

    38

    Art. 4 Abs. 1 der Verordnung stellt sodann die Regel auf, dass mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts zugleich das anwendbare Recht festgelegt wird. Denn nach dieser Vorschrift gilt sowohl in Bezug auf das Hauptinsolvenzverfahren als auch das Sekundärinsolvenz- oder Partikularverfahren für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex concursus) (vgl. in diesem Sinne Urteile Eurofood IFSC, Randnr. 33, MG Probud Gdynia, Randnr. 25, und vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide e C., C-191/10, Slg. 2011, I-13209, Randnr. 16). Nach dem 23. Erwägungsgrund der Verordnung bestimmen sich nach diesem Recht alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens.

    39

    Um den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit von Geschäften in anderen Mitgliedstaaten als dem der Verfahrenseröffnung zu wahren, sieht die Verordnung jedoch in den Art. 5 bis 15 für bestimmte Rechte und Rechtsverhältnisse, die nach dem elften Erwägungsgrund als besonders bedeutsam angesehen werden, einige Ausnahmen von der genannten Regel über das anwendbare Recht vor.

    40

    Insbesondere bezüglich dinglicher Rechte bestimmt Art. 5 Abs. 1 der Verordnung, dass das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an Vermögensgegenständen des Schuldners, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt wird.

    41

    Die Tragweite dieser Bestimmung wird durch die Erwägungsgründe 11 und 25 der Verordnung erläutert, nach denen bei dinglichen Rechten ein Bedürfnis für eine „vom Recht des Eröffnungsstaats abweichende“ Sonderanknüpfung besteht, da diese Rechte für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind. Nach dem 25. Erwägungsgrund sollten sich daher die Begründung, die Gültigkeit und die Tragweite eines solchen dinglichen Rechts regelmäßig nach dem Recht des Belegenheitsorts (lex rei sitae) bestimmen und von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden.

    42

    Folglich ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung dahin zu verstehen, dass er es abweichend von der Regel des Rechts des Eröffnungsstaats erlaubt, auf das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an bestimmten dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenständen das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet sich der fragliche Vermögensgegenstand befindet.

    43

    Im Ausgangsverfahren befanden sich zwar die dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände, an denen das betreffende dingliche Recht bestand, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren am 5. Dezember 2003 in Österreich eröffnet wurde, in Ungarn, d. h. in einem Staat, der damals noch kein Mitgliedstaat der Union war.

    44

    Jedoch sind die Bestimmungen der Verordnung, wie in den Randnrn. 35 und 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, seit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union, d. h. seit dem 1. Mai 2004, in diesem Staat anwendbar. Folglich hatten die ungarischen Gerichte von diesem Zeitpunkt an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die österreichischen Gerichte anzuerkennen.

    45

    Um die Kohärenz des durch die Verordnung geschaffenen Systems und die Effizienz des Insolvenzverfahrens zu wahren, ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung somit dahin auszulegen, dass er auch auf Insolvenzverfahren Anwendung findet, die vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Union eröffnet wurden, wenn sich – wie im Ausgangsverfahren – die dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände, an denen das fragliche dingliche Recht bestand, am 1. Mai 2004 in Ungarn befanden, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

    46

    In Anbetracht dieser Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auch auf Insolvenzverfahren Anwendung findet, die vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Union eröffnet wurden, wenn sich die dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände, an denen das betreffende dingliche Recht bestand, am 1. Mai 2004 in Ungarn befanden, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

    Kosten

    47

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auch auf Insolvenzverfahren Anwendung findet, die vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union eröffnet wurden, wenn sich die dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände, an denen das betreffende dingliche Recht bestand, am 1. Mai 2004 in Ungarn befanden, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

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