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Document 62010CC0543
Opinion of Mr Advocate General Jääskinen delivered on 18 October 2012. # Refcomp SpA v Axa Corporate Solutions Assurance SA and Others. # Reference for a preliminary ruling: Cour de cassation - France. # Judicial cooperation in civil matters - Jurisdiction in civil and commercial matters - Regulation (EC) No 44/2001 - Interpretation of Article 23 - Jurisdiction clause in a contract concluded between the manufacturer and the initial buyer of goods - Contract forming part of a chain of contracts transferring ownership - Whether that clause may be relied on against the sub-buyer of the goods. # Case C-543/10.
Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 18. Oktober 2012.
Refcomp SpA gegen Axa Corporate Solutions Assurance SA und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung von Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands geschlossenen Vertrag - Vertrag im Rahmen einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen - Wirksamkeit dieser Vereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber des Gegenstands.
Rechtssache C-543/10.
Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 18. Oktober 2012.
Refcomp SpA gegen Axa Corporate Solutions Assurance SA und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung von Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands geschlossenen Vertrag - Vertrag im Rahmen einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen - Wirksamkeit dieser Vereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber des Gegenstands.
Rechtssache C-543/10.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:637
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NIILO JÄÄSKINEN
vom 18. Oktober 2012 ( 1 )
Rechtssache C-543/10
Refcomp SpA
gegen
Axa Corporate Solutions Assurance SA,
Axa France IARD,
Emerson Network Power,
Climaveneta SpA
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])
„Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Auslegung des Art. 23 — Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen eines zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands geschlossenen Vertrags — Vertrag im Rahmen einer Kette von Verträgen, die von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossen werden — Wirksamkeit dieser Vereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber des Gegenstands und dem für ihn eintretenden Versicherer — Potenzielle Auswirkungen der Unanwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 der genannten Verordnung auf die Direktklage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller“
I – Einleitung
1. |
Das von der Cour de cassation (Frankreich) eingereichte Vorabentscheidungsersuchen hat die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zum Gegenstand ( 2 ). |
2. |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines vor einem französischen Gericht eingeleiteten Verfahrens, in dessen Verlauf sich der Hersteller gegenüber dem späteren Erwerber und dem Versicherer, auf den dessen Rechte übergegangen sind, beide aus Frankreich, auf die in dem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber der streitigen Gegenstände, beide mit Sitz in Italien, geschlossenen Kaufvertrag enthaltene, die Zuständigkeit eines italienischen Gerichts begründende Gerichtsstandsvereinbarung beruft. Die juristische Problematik ist über den vorliegenden Fall hinaus von Bedeutung, da Gerichtsstandsvereinbarungen von den Akteuren des internationalen Handels häufig herangezogen werden. |
3. |
Der Gerichtshof ist somit dazu aufgefordert, sich zu der Frage zu äußern, ob Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 es gestattet, und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, dass eine in einen ursprünglichen Vertrag eingefügte Gerichtsstandsvereinbarung auf eine nachgeschaltete Kette von Verträgen übertragen wird, die nacheinander zwischen den in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen wirtschaftlich Handelnden geschlossen worden sind ( 3 ). Er hat darüber zu befinden, ob, entsprechend seiner Rechtsprechungslinie betreffend die Anwendbarkeit einer solchen, in einem Konnossement enthaltenen Vertragsklausel auf einen Drittinhaber ( 4 ), eine Verweisung auf das anzuwendende nationale Recht zu erfolgen hat, um die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Dritten, die darin nicht eingewilligt haben, zu bestimmen, oder ob es angebracht erscheint, diesbezüglich eine eigenständige materiell-rechtliche Regelung zu treffen, so wie dies kürzlich das Europäische Parlament im Rahmen der Arbeiten an der Neufassung der Verordnung Nr. 44/2001 in Betracht gezogen hat ( 5 ). |
4. |
Die Vorlageentscheidung stellt auch eine Verbindung zwischen dieser Problematik und dem Urteil Handte ( 6 ) her, das den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zum Gegenstand hat ( 7 ), der im Wesentlichen Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht. In Anbetracht der Tatsache, dass dieses Urteil anlässlich der Auslegung der besagten Vorschrift bekräftigt hat, dass die den Hersteller und den späteren Erwerber verbindende Rechtsbeziehung nicht vertraglicher Natur sei, fragt sich die Cour de cassation nach der Inzidentwirkung dieser Rechtsprechung, da es vorliegend um die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber geht, die in einem Vertrag enthalten ist, den allein der Hersteller unterschrieben hat. |
II – Rechtlicher Rahmen
5. |
Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …“ |
6. |
Der in Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) enthaltene Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor, dass, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden kann. |
7. |
Der in Kapitel II Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) enthaltene Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt: „Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaates sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:
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III – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
8. |
Die Doumer SNC (im Folgenden: Doumer), die bei der Gesellschaft Axa Corporate Solutions Assurance SA (im Folgenden: Axa Corporate) mit Sitz in Paris (Frankreich) versichert war, ließ an einem in Courbevoie (Frankreich) belegenen Immobilienkomplex Renovierungsarbeiten durchführen. |
9. |
Im Rahmen dieser Arbeiten wurden Kühlaggregate eingebaut, die jeweils mit einer Reihe von Kompressoren bestückt waren, die
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10. |
An den eingebauten Kühlaggregaten sind Störungen aufgetreten. Ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten gelangte zu der Feststellung, die Störungen seien auf einen Fabrikationsfehler der Kompressoren zurückzuführen. |
11. |
Axa Corporate, auf die die Rechte von Doumer übergegangen sind, der sie in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmerin den entstandenen Schaden ersetzt hat, nahm den Hersteller Refcomp, den Monteur Climaveneta und den Lieferanten Emerson vor dem Tribunal de grande instance de Paris infolge dieses Fehlers gesamtschuldnerisch auf Rückerstattung in Anspruch. |
12. |
Die beiden beklagten italienischen Gesellschaften machten die Unzuständigkeit des Tribunal de grande instance de Paris geltend und beriefen sich, im Fall von Climaveneta, auf eine in der sie an Emerson bindenden Vertriebsvereinbarung enthaltene Schiedsvereinbarung und, im Fall von Refcomp, auf eine in den allgemeinen Vertragsbedingungen des zwischen ihr und Climaveneta geschlossenen Kaufvertrags enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines italienischen Gerichts. |
13. |
Mit Beschluss des mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung befassten Richters des Tribunal de grande instance de Paris vom 26. Januar 2007 wies dieser die von Climaveneta und Refcomp erhobenen Zuständigkeitsrügen zurück. Gegen diesen Beschluss legten die beiden Gesellschaften das Rechtsmittel der Berufung ein. |
14. |
Mit Urteil vom 19. Dezember 2008 änderte die Cour d’appel de Paris den mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochtenen Beschluss insoweit ab, als er die von Climaveneta erhobene Rüge zurückgewiesen hatte. Sie stellte fest, das Tribunal de grande instance de Paris sei nicht zuständig, über die Klage gegen Climaveneta zu entscheiden, da eine Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen automatisch und akzessorisch mit der Forderung und diese selbst wiederum unabhängig vom homogenen oder heterogenen Charakter dieser Kette akzessorisch mit dem übertragenen materiellen Recht übergehe. |
15. |
Hingegen bestätigte die Cour d’appel de Paris die Zurückweisung der von Refcomp erhobenen Zuständigkeitsrüge. Sie begründete ihre Entscheidung mit dem Hinweis, die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Regelungen über die besondere Zuständigkeit bei Ansprüchen aus Vertrag fänden keine Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem späteren Erwerber einer Ware und ihrem Hersteller, der nicht der Verkäufer gewesen sei, die an Ansprüche aus unerlaubter Handlung anknüpften, die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung geregelt seien, und machte deutlich, Art. 23 sei nicht dazu bestimmt, einzugreifen, da der Anspruch nicht vertraglicher Natur sei. Weiter erachtete sie, die zwischen dem Hersteller und einem zwischengeschalteten Verkäufer getroffene Gerichtsstandsvereinbarung könne dem Versicherer, auf den die Rechte des späteren Erwerbers übergegangen seien, nicht entgegengehalten werden, und dass das angerufene französische Gerichtet in Anbetracht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten war, zuständig sei. |
16. |
Dieses Urteil der Cour d’appel de Paris war in der Folge Gegenstand eines von Refcomp eingelegten Hauptrechtsmittels und eines von Emerson eingelegten Anschlussrechtsmittels. |
17. |
Mit Urteil vom 17. November 2010 hat die Cour de cassation dieses Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen, jedoch im Hinblick auf das von Refcomp eingelegte Hauptrechtsmittel entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
18. |
Refcomp, Axa Corporate und Emerson, die französische, die deutsche und die spanische Regierung sowie die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. |
19. |
In der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2012 waren Refcomp, die französische und die deutsche Regierung sowie die Kommission vertreten. |
IV – Würdigung
A – Vorbemerkungen
20. |
Mit den beiden vorstehenden Vorlagefragen wird der Gerichtshof im Wesentlichen dazu aufgefordert, sich zur Ausstrahlung einer im Rahmen einer Kette von Verträgen, deren Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung zu äußern, insbesondere zu den Rechtswirkungen einer solchen Vertragsklausel gegenüber einem späteren Erwerber ( 8 ), der den Vertrag, in dem diese enthalten ist, selbst nicht geschlossen hat und der allem Anschein nach nicht sein diesbezügliches Einverständnis unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 erteilt hat ( 9 ). |
21. |
Auch wenn die Vorlageentscheidung keine ausdrückliche Begründung enthält, ist der Akte zu entnehmen, dass die Fragen der französischen Cour de cassation auf den nachfolgend dargelegten Beweggründen basieren. |
22. |
Einerseits ist die Fragestellung mit einem innerstaatlichen Rechtssatz verknüpft, d. h. mit dem Rechtsgedanken, wonach Verträge zwar normalerweise nur relative Wirkung entfalten, indem sie nur die am Vertragsschluss beteiligten Parteien binden, von diesem Prinzip jedoch eine Ausnahme für den Fall der Übertragung des Eigentums gemacht wird, da dieses auf sämtliche nachfolgenden Erwerber des betroffenen Gegenstands u. a. mit all seinen akzessorischen Elementen übertragen wird. Folglich kann der nachfolgende Erwerber einer Sache nach französischem Recht deren Verkäufer, jeden beliebigen Zwischenhändler, der die Sache verkauft hat, oder sogar ihren Hersteller selbst auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. |
23. |
Was andererseits die etwaige ‐ als zur vertraglichen Forderung akzessorische, die selbst wiederum zum übertragenen Eigentumsrecht akzessorisch ist ‐ systematische Übertragbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung angeht, die in einem Vertrag enthalten ist, der am Anfang einer Kette von das Eigentum innerhalb der Gemeinschaft übertragenden Verträgen steht, treffen, angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 10 ), innerhalb der französischen Rechtslehre drei Denkansätze aufeinander:
|
24. |
Die vorliegende Problematik ist keine Eigenheit des französischen Rechts, da auch die Rechtsordnungen mancher anderer Mitgliedstaaten die gleiche Rechtsfiktion kennen ( 11 ). Zudem sind die Auswirkungen der Rechtssache nicht allein theoretischer, sondern auch wirtschaftlicher Natur. Tatsächlich wird die Antwort, die der Gerichtshof auf die Vorlagefrage geben wird, möglicherweise große Auswirkung haben, da Gerichtsstandsvereinbarungen im Rahmen internationaler Handelsgeschäfte häufig Verwendung finden ( 12 ) und es folglich sehr gut denkbar ist, dass sie im Rahmen einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen Verwendung finden, die das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten betreffen. |
25. |
Insoweit weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht bei seiner Fragestellung vom Schicksal einer Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen einer „Kette von Verträgen innerhalb der Gemeinschaft“ ausgeht, in Kenntnis dessen, dass die an den aufeinanderfolgenden Verträgen der verfahrensgegenständlichen Vertragskette wirtschaftlich beteiligen Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Genauer gesagt, ist der Gerichtshof hier aufgerufen, sich zu dem Fall zu äußern, dass eine solche Vereinbarung in den Anwendungsbereich von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt. Nach Abs. 1 dieses Artikels ist es prinzipiell ausreichend, dass wenigstens eine der am Rechtsstreit beteiligten Parteien, gleich ob Kläger oder Beklagter, ihren Wohnsitz bzw. Sitz innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der Union hat ( 13 ), was in der vorliegenden Rechtssache zutrifft. |
26. |
Ich weise ferner darauf hin, dass die in der vorliegenden Rechtssache unterbreiteten Vorlagefragen auf eine „Gerichtsstandsvereinbarung“ Bezug nehmen, während Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 zwei Arten von „Gerichtsstandsvereinbarung“ regelt, indem er gleichermaßen Gerichtsstandsvereinbarungen umfasst, die im Vorgriff auf eine künftige Rechtsstreitigkeit in Verträge eingefügt werden, wie auch solche, die außerhalb dieses Rahmens geschlossen werden, wenn ein Rechtsstreit bereits entstanden ist ( 14 ). Jedoch sind meines Erachtens ungeachtet des in diesem Artikel vertretenen doppelten Ansatzes angesichts der vom vorlegenden Gericht im Rahmen seines Ersuchens vorgenommenen Einschränkung und in Anbetracht des spezifischen Gegenstands des Ausgangsverfahrens die zu erteilenden Antworten auf diesen Gesichtspunkt zu konzentrieren und folglich allein die im Hinblick auf künftige Rechtsstreitigkeiten in Verträge aufgenommenen Gerichtsstands-„Klauseln“ zu behandeln. |
27. |
Zudem sei klargestellt, dass auch wenn das vorlegende Gericht dem Gerichtshof verallgemeinernd die Frage nach den Rechts- „Wirkungen“ einer Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber einem späteren Erwerber unterbreitet, die Tragweite der dem Gerichtshof im Rahmen dieser Schlussanträge vorgeschlagenen Antwort sich auf die Frage einer eventuellen Anwendung einer Vertragsklausel dieser Art zum Nachteil eines solchen Dritten beschränken wird, ohne die Fallgestaltung zu berücksichtigen, dass die Berufung auf die Vereinbarung für den Dritten von Vorteil ist ( 15 ). In Anbetracht des Gegenstands des Ausgangsverfahrens hilft die Beantwortung der Vorlagefragen unter dem letztgenannten Aspekt dem nationalen Gericht nämlich nicht bei der Entscheidung des besagten Rechtsstreits. Es ist deshalb angebracht, dass der Gerichtshof sich nur zur Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zulasten eines späteren Erwerbers äußert und nicht zu möglichen darüber hinausgehenden Rechtswirkungen. |
28. |
Schließlich verweise ich darauf, dass die der Rechtsprechung zum Brüsseler Übereinkommen zu entnehmenden Antwortelemente insoweit auf die Verordnung Nr. 44/2001 übertragen werden können, als diese vom Wortlaut her den Vorschriften des vom Gerichtshof ausgelegten Übereinkommens entspricht ( 16 ). Im vorliegenden Fall entsprechen die Bestimmungen des Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens im Großen und Ganzen den Bestimmungen des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001, auch wenn es gewisse Abweichungen gibt. In Ansehung ihres Wortlauts betreffen diese Abweichungen aber nicht die Vergleichbarkeit derjenigen Normbestandteile, die für die Beantwortung der dem Gerichtshof unterbreiteten Vorlagefragen in der vorliegenden Rechtssache rechtserheblich sind. |
B – Zur potenziellen Rechtsverbindlichkeit einer in einem ursprünglichen Kaufvertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber eines Gegenstands
29. |
Mit seiner ersten Vorlagefrage begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen Auskunft bezüglich der Frage, ob sich der Hersteller, als Vertragspartei des ersten, eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Vertrags einer Kette von Verträgen, nach Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 auf diese Gerichtsstandsvereinbarung berufen darf, um die Zuständigkeit des von dem späteren Erwerber angerufenen Gerichts zu rügen, der ein am Vertrag unbeteiligter Dritter ist, sich jedoch auf dessen fehlerhafte Ausführung durch den Beklagten beruft, wobei beide in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. |
30. |
Die an dem vorliegenden Verfahren Beteiligten haben verschiedene Antwortvorschläge formuliert. Anders als Refcomp schließen Axa Corporate und Emerson im vorliegenden Zusammenhang die Übertragbarkeit der Gerichtsstandsklausel hinsichtlich des späteren Erwerbers vollständig aus. Im Gegenzug nehmen die deutsche und die spanische Regierung an, dass eine unter Beachtung der in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Voraussetzungen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber wirksam wird, wenn auf diesen Dritten, in Übereinstimmung mit dem anwendbaren nationalen Recht, die Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags vollständig übergegangen sind. Die französische Regierung und die Kommission erachten ihrerseits, dass eine solche Vertragsklausel dem späteren Erwerber nur dann entgegengehalten werden kann, wenn Letzterer, unabhängig vom anwendbaren nationalen Recht, in Übereinstimmung mit den in besagtem Artikel aufgestellten Voraussetzungen sein Einverständnis mit dieser Vertragsklausel erklärt hat. |
1. Zur Zweckmäßigkeit der Aufstellung einer materiellen Auslegungsregel
31. |
Ungeachtet der Tatsache, dass das vorlegende Gericht dies nicht so zum Ausdruck gebracht hat, besteht die zentrale Problematik, die der ersten Vorlagefrage zugrunde liegt, wie den von den oben erwähnten Beteiligten bezogenen Stellungnahmen zu entnehmen ist, darin, zu erkennen, ob der Gerichtshof Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 variabel, je nach den das streitige Rechtsverhältnis regelnden Vorschriften des nationalen Rechts oder unabhängig vom Wortlaut dieser Vorschriften auszulegen hat. |
32. |
Die letztgenannte Methode setzte im vorliegenden Fall voraus, dass der Gerichtshof feststellt, ob, wenn besagter Art. 23 anwendbar ist, eine Gerichtsstandsvereinbarung einem Dritten zu dessen Nachteil, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, ohne Bezugnahme auf die Wirkungen, die dem Rechtsverhältnis nach dem Recht des einen oder anderen Mitgliedstaats beigemessen werden könnten, entgegengehalten werden kann ( 17 ). |
33. |
Meines Erachtens hätte die Bevorzugung der Formulierung einer eigenständigen materiellen Regel des Unionsrechts den Vorteil, eine bessere Funktionsweise der von der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Zuständigkeitsregeln zu gewährleisten. In der Tat sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in dieser Verordnung enthaltenen Begriffe im Prinzip nicht durch einen bloßen Verweis auf das innerstaatliche Recht eines der beteiligten Staaten, sondern autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren volle Wirksamkeit und eine einheitliche Anwendung im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten sicherzustellen ( 18 ). Ich bin der Ansicht, ein solcher Auslegungsansatz sollte den Gerichtshof nicht nur bei der schlichten Definition der in den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Worte, Ausdrücke oder Begriffe, sondern auch bei der Bestimmung des Gegenstands oder der Tragweite dieser Vorschriften leiten ( 19 ). |
34. |
Wollte man im vorliegenden Fall den Wortlaut des auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis anwendbaren nationalen Rechts berücksichtigen, erhielte die vorliegende Frage nach der Übertragbarkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung keine einheitliche Antwort, sondern fiele, im Hinblick auf die Divergenzen zwischen den in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verfolgten Herangehensweisen betreffend die Rechtsnatur der zwischen dem Hersteller einer Sache und dem späteren Erwerber derselben bestehenden Beziehung, variabel aus ( 20 ), abgesehen von dem spezifischen Problem einer potenziellen Erstreckung der Wirkungen einer Vertragsklausel auf diesen Dritten, der dieser nicht zugestimmt hat. |
35. |
Zudem würde die Formulierung einer materiellen Regel durch den Gerichtshof die Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten erleichtern. In dem Wissen, dass die Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( 21 ) weder die Rechtsgültigkeit noch die Rechtswirkungen von Gerichtsstandsvereinbarungen regelt, bürdete ein eventueller Verweis auf das nationale Recht es dessen Gerichten auf, feststellen zu müssen, welche Rechtsordnung in diesem Zusammenhang zu befragen wäre. Das Problem, zu wissen, welches Gesetz wann anzuwenden ist, ist sicher ein klassisches, wenn es aus einer Gerichtsstandsvereinbarung in einer ausländerrechtliche Bezüge aufweisenden Fallsituation abgeleitet wird, jedoch ist es noch schwieriger, auf Kollisionsnormen zurückzugreifen, wenn es, wie im Ausgangsverfahren, um eine Vielzahl von Verträgen geht, denn zahlreich sind die Rechtsordnungen, deren Anwendung in Betracht kommt ( 22 ). |
36. |
Es wäre auch im Interesse der beiden am Rechtsstreit beteiligten Parteien, sofort zu wissen, ob ein Gericht kraft einer in einem nicht von dem Kläger geschlossenen Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung zuständig ist oder nicht, ohne dass sie den Zufällen unterworfen würden, die eine Verweisung auf die verschiedenen in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtskonzepte zur Folge hätte. Meines Erachtens wäre es angebracht, einer Auslegung des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 den Vorzug zu geben, die dahin geht, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht von ungewissen und zufälligen Umständen abhängt, ein Gedanke, der auch vom Gerichtshof im Allgemeinen vertreten wird ( 23 ). |
37. |
Nachdem die Verordnung Nr. 44/2001, in einem lobenswerten Bemühen um Vereinfachung, das System der Kollisionsnormen aufgegeben hat, das im Urteil Industrie Tessili Italiana Como ( 24 ) angewandt worden war ( 25 ), entspräche es wohl kaum der vom Unionsgesetzgeber gewünschten Entwicklung, erneut eine auf diesem System gründende Auslegung hinzuzufügen. |
38. |
Auch hat sich das Europäische Parlament im Rahmen der Neufassung von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 anlässlich seiner Befassung mit genau dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Problem zugunsten der Verabschiedung einer materiell-rechtlichen Regelung, in der Bedingungen aufgestellt werden, ohne irgendeinen Verweis auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ausgesprochen, die die Wirksamkeit von in den Regelungsbereich dieses Artikels fallenden Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber solchen Dritten einschränkt, die diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben, wobei es das im gegenteiligen Fall bestehende Risiko einer Beeinträchtigung des Rechts dieser Personen auf uneingeschränkten Zugang zu den Gerichten berücksichtigte ( 26 ). Ich schlage dem Gerichtshof vor, diesem Ansatz zu folgen. |
2. Zur wörtlichen Auslegung des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001
39. |
Nach seinem gegenwärtigen Wortlaut äußert sich Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 zu den förmlichen und materiellen Voraussetzungen der Gültigkeit der von ihm geregelten Gerichtsstandsvereinbarungen, jedoch nicht umfassend zur Tragweite und den Rechtswirkungen derselben. Insbesondere bestimmt er weder näher, welche Personen als „Partei“ einer solchen Vereinbarung angesehen werden können, noch ob eine Gerichtsstandsvereinbarung von den Parteien eines Vertrags auf die Parteien eines anderen Vertrags als akzessorisch zum Eigentum an einer Sache übertragen werden könnte ( 27 ). |
40. |
Die einzige ausdrückliche Komponente, die die aktuelle Textfassung bezüglich der Rechtswirkungen von Gerichtsstandsvereinbarungen beinhaltet, besteht darin, dass die auf die von den Parteien bezeichneten Gerichte übertragene Zuständigkeit ausschließlicher Natur ist ( 28 ). Indessen entfaltet dieser Aspekt keine Inzidentwirkung im Hinblick auf die mögliche Rechtsverbindlichkeit dieser Vertragsklauseln gegenüber Dritten. |
41. |
In terminologischer Hinsicht weise ich darauf hin, dass betreffend den Fall, dass „die Parteien ein Gericht vereinbart haben“ (Hervorhebung nur hier), Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 verlangt, dass zwischen diesen eine „Vereinbarung“ betreffend die Wahl eines Gerichtsstands getroffen worden sein muss. Es ist das Bemühen um die Achtung der Willensfreiheit der an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien, das es rechtfertigt, dass ein anderes Gericht als dasjenige, das nach den Bestimmungen der Verordnung zuständig gewesen wäre, von den Parteien bestimmt wird, wie dies der elfte Erwägungsgrund erläuternd klarstellt; darüber hinaus ist jedoch noch erforderlich, dass der Wille, ihre Auseinandersetzung diesem Gericht zu unterwerfen, sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten deutlich geltend gemacht wird. |
42. |
Wie der Gerichtshof hinsichtlich der entsprechenden Vorschrift des Brüsseler Übereinkommens hervorgehoben hat ( 29 ), dient die Reihe der in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgeführten Formvorschriften dem Nachweis des bestehenden Einverständnisses der Parteien, denen eine Gerichtsstandsvereinbarung entgegengehalten wird, einem zentralen Element ihrer Gültigkeit. Daraus ergibt sich, dass im Fall des Bestreitens das Vorliegen der in der vorgeschriebenen Form erteilten Zustimmung der Person, der gegenüber eine solche Vereinbarung geltend gemacht wird, grundsätzlich von dem angerufenen Gericht zu prüfen ist. |
43. |
Zwar hat der Gerichtshof zugestanden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung Rechtswirkungen gegenüber einer Person entfalten kann, die dieser nicht formell zugestimmt hat, allerdings nur unter besonderen Umständen, insbesondere in Urteilen betreffend Konnossemente, auf die ich später noch zurückkommen werde. Zwar hat der Gerichtshof, wie Refcomp geltend macht, geurteilt, dass die Erteilung der Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung in der Anerkennung der Satzung einer Gesellschaft liegen kann ( 30 ), aber dies trifft auf keinen der vorliegenden Fälle zu. Er hat derartige Rechtswirkungen auch in zu Versicherungsangelegenheiten ergangenen Urteilen angenommen, jedoch allein zugunsten eines Dritten ( 31 ), und hat dies zum einen mit der Tatsache begründet, dieser werde durch eine Vertragsbestimmung zugunsten Dritter begünstigt, sowie zum anderen mit dem Normzweck, die schwächere Partei zu schützen ( 32 ), der den Zuständigkeitsregeln in dieser Materie zu eigen sei ( 33 ). Dem Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache sind weder ein vergleichbarer Mechanismus noch eine vergleichbare Zweckbestimmung zu entnehmen ( 34 ). |
44. |
Schließlich erinnere ich daran, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 verlangt, dass die Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen „eines bestimmten Rechtsverhältnisses“ geschlossen wird. Die restriktive Konzeption der in der Verordnung enthaltenen Ausnahmen von den normalen Zuständigkeitsregeln durch den Unionsgesetzgeber zieht es nach sich, dass die Tragweite einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht allzu weit reichen kann ( 35 ). Nun stellt aber, wie Axa Corporate bemerkt, eine Kette von Verträgen im Rahmen der Europäischen Union wie jene, die den Hersteller mit dem späteren Erwerber verbindet, kein „bestimmtes Rechtsverhältnis“, sondern mehrere Verhältnisse, innerhalb deren „[sich] die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien von Vertrag zu Vertrag unterscheiden [können]“, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat ( 36 ). |
3. Zur teleologischen Auslegung des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001
45. |
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, auch im Licht der Zielsetzungen zu betrachten ist, die zu ihrem Erlass geführt haben, was insbesondere für die in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Zuständigkeitsregelungen gilt ( 37 ). |
46. |
Dem achten und zwölften Erwägungsgrund der Verordnung ist zu entnehmen, dass diese dazu neigt, Zuständigkeitsmechanismen zu bevorzugen, die eine besonders enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem entscheidenden Gericht zulassen. Ich zweifele jedoch, ob es bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens dieser Zielsetzung entspricht, zuzulassen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur die Parteien, die sie geschlossen haben, binden kann, sondern auch Dritte. Es ist zutreffend, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 es den Parteien einer solchen Vereinbarung gestattet, sich, etwa im Bemühen um Neutralität, für ein Gericht zu entscheiden, das sich fernab des tatsächlichen Mittelpunkts des Rechtsstreits befindet ( 38 ), und das somit weniger zur Durchführung von Maßnahmen wie etwa Gutachten zur Fehlerhaftigkeit streitbefangener Sachen in der Lage sein könnte. Wird eine solche Vereinbarung einem Dritten entgegengehalten und nimmt man an, dass dieser an der Wahl des Gerichtsstands nicht beteiligt war und seine Interessen in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Vertragsparteien verankert liegen, wird dieser das Entfernungsrisiko auch nicht freiwillig auf sich nehmen. Darüber hinaus vergrößert sich dieses Risiko im Rahmen einer europaweiten Kette von Verträgen und steigt, wie bemerkt sei, in Relation zur Anzahl der zwischen dem die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Vertrag und dem vom späteren, den Fabrikationsfehler geltend machenden Erwerber geschlossenen Vertrag liegenden zwischengeschalteten Verträge. |
47. |
Ein weiteres grundlegendes Anliegen der Verordnung Nr. 44/2001 ist das Bestreben um eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen, in den Mitgliedstaaten der Union anwendbaren Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. Zur Erreichung dieser Zielsetzung ist es einerseits erforderlich „[g]emeinsame Zuständigkeitsvorschriften“ zu erlassen, wie dies der achte Erwägungsgrund der Verordnung vorsieht, andererseits aber auch, aus diesen Vorschriften Auslegungsregeln abzuleiten, die bewirken, dass diese in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt werden. Im Hinblick auf die in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 geregelten Gerichtsstandsvereinbarungen erscheint mir das Erreichen dieses Ziels nicht hinreichend gesichert, wenn deren Schicksal, und insbesondere deren Wirksamkeit gegenüber Dritten, nicht durch ein einer einheitlichen materiell-rechtlichen Regelung entspringendes Prinzip, sondern durch einen Verweis auf die verschiedenen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten geregelt werden sollte. |
48. |
Wie ihrem elften Erwägungsgrund zu entnehmen ist ( 39 ), ist die Verordnung Nr. 44/2001 zudem bestrebt, eine Voraussehbarkeit der Gerichtszuständigkeit und somit die Rechtssicherheit aller an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien ( 40 ), insbesondere bei Vorliegen von Gerichtsstandsvereinbarungen, zu gewährleisten. |
49. |
Meines Erachtens ist das Kriterium der Rechtssicherheit im vorliegenden Fall nicht leicht umzusetzen, denn was für den Beklagten vorhersehbar erscheint, ist es nicht notwendig auch für den Kläger, und umgekehrt. Einerseits hat der verklagte italienische Hersteller eine Gerichtsstandsvereinbarung in seine allgemeinen Verkaufsbedingungen eingefügt, um vorhersehen zu können, vor welchem Gericht er mit Hinblick auf den mit dem ursprünglichen italienischen Erwerber der streitgegenständlichen Sachen geschlossenen Vertrag verklagt werden könnte. Andererseits hat der spätere französische Erwerber den diese Vereinbarung enthaltenden Vertrag nicht geschlossen und brauchte von ihrer Existenz vernünftigerweise so lange keine Kenntnis zu nehmen, bis diese ihm im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die auf französischem Hoheitsgebiet eingebauten Gegenstände entgegengehalten wurde. |
50. |
Versteht man das Erfordernis der Vorhersehbarkeit in einer allgemeineren und objektiveren Weise, d. h. unabhängig vom Standpunkt der am Rechtsstreit beteiligten Parteien ( 41 ), so ist es hier angebracht, darauf hinzuweisen, dass ein möglicher Rückgriff auf das System der Kollisionsnormen, an Stelle der Formulierung einer materiell-rechtlichen Regelung, das genannte Erfordernis beeinträchtigen würde. In der Tat wäre dieses System, angesichts der bei der Bestimmung des auf eine Gerichtsstandsvereinbarung wie diejenige des Ausgangsverfahrens anzuwendenden Rechts zu gewärtigenden Schwierigkeiten, zugleich ein Quell der Komplikationen und Ungewissheiten, die aus den je nach anwendbarem nationalen Recht unterschiedlichen Beurteilungen resultieren ( 42 ). |
51. |
Schließlich möchte ich im Hinblick auf den Normzweck von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 noch betonen, dass diese Vorschrift darauf abzielt, die Zuständigkeit anderen Gerichten zuzusprechen als denen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung im Prinzip zu einer Entscheidung berufen wären ( 43 ). Berücksichtigt man, dass eine solche, allein aufgrund des Parteiwillens erweiterte Zuständigkeit Ausnahmecharakter hat ( 44 ), muss diese Erwägung, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, eine restriktive Auslegung des besagten Artikels zur Folge haben ( 45 ). Der Gerichtshof hat des Weiteren, in einer stärker pauschalisierenden Art und Weise, geurteilt, dass die von den grundsätzlichen Regeln abweichenden Zuständigkeitsregeln nicht zu einer über die in der Verordnung Nr. 44/2001 explizit vorgesehenen Fälle hinausgehenden Auslegung führen können ( 46 ). Daraus leite ich ab, dass derartige Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Dritten nur in den von der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fällen sowie in dem von der Rechtsprechung des Gerichtshofs gezogenen Rahmen eine rechtsverbindliche Wirkung entfalten dürfen, so dass sie für einen Dritten nur dann bindend sein können, wenn der Betroffene ihnen nachweislich und unter Beachtung der in besagtem Artikel aufgestellten Voraussetzungen zugestimmt hat. |
4. Zu den verschiedenen Auslegungsansätzen in früheren Entscheidungen des Gerichtshofs
52. |
Das vorlegende Gericht weist in der Begründung seiner Entscheidung nicht darauf hin, doch geht aus den von Refcomp abgegebenen Erklärungen hervor, dass diese ihre Zuständigkeitsrüge im Wesentlichen auf eine Reihe von zu Seefrachtverträgen ergangenen Urteilen des Gerichtshofs stützt. Diesen ist zu entnehmen, dass der Gerichtshof die Übertragung einer in einem zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter ausgestellten, nachfolgend vom Befrachter an den Drittinhaber abgetretenen Konnossement enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung auf das Verhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Drittinhaber für zulässig erachtet hat, ohne dass es notwendig wäre, dass das angerufene Gericht prüft, ob dieser Dritte der Vereinbarung zugestimmt hat, da dieser nach dem nationalen Recht, das kraft der in dem Mitgliedstaat des Sitzes des angerufenen Gerichts geltenden Kollisionsnormen anzuwenden ist, in die Rechte und Pflichten des Befrachters eintritt ( 47 ). Refcomp wie auch die deutsche und die spanische Regierung leiten daraus die Existenz einer Grundregel ab, wonach die Übertragbarkeit einer Vereinbarung dieser Art vom Schicksal der Rechte und Pflichten, auf die sie sich bezieht, abhängt. |
53. |
Indessen bin ich, ebenso wie Axa Corporate, Emerson, die französische Regierung und die Kommission, der Auffassung, dass es keinen Grund gibt, die in jenen Urteilen gegebenen Antworten auf die vorliegende Rechtssache zu übertragen. Eingedenk wiederum des Ausnahmecharakters der auf Gerichtsstandsvereinbarungen beruhenden Zuständigkeiten und der restriktiven Herangehensweise, die bei der Bestimmung der Tragweite der in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 getroffenen Regelungen angemessen erscheint ( 48 ), sollte meines Erachtens diese Rechtsprechung nicht über den spezifischen Anwendungsbereich der Konnossemente hinaus ausgedehnt werden, in dessen Zusammenhang sie ergangen sind. Nun sollte man aber nicht aus den Augen verlieren, dass das Ausgangsverfahren eine Direktklage auf Schadensersatz infolge einer Kette von Kaufverträgen, innerhalb deren das Eigentum an der Sache von einem Erwerber auf den anderen übergegangen ist, zum Gegenstand hat, und nicht ein auf einem Konnossement begründetes Dreiecksverhältnis mit seiner sehr eigenen Rechtsnatur. |
54. |
Ich erinnere daran, dass das Konnossement ein Empfangsschein ist, mit dem der Verfrachter einem „Befrachter“ genannten Güterspediteur bestätigt, dass er dessen Ladung zur Beförderung übernommen hat, und der das Versprechen verbrieft, die Ware gegen Vorlage der Urkunde auszuliefern. Das Konnossement enthält insbesondere die wesentlichen Bedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrags, wozu auch eine eventuelle Gerichtsstandsvereinbarung gehört. In den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die diesbezüglich übereinstimmen, ist es zudem ein durch Indossament übertragbares Wertpapier, das es dem Eigentümer gestattet, die Ladung während ihrer Beförderung an einen Erwerber zu veräußern, der als Inhaber des Konnossements zum Ladungsempfänger wird und in sämtliche Rechte und Pflichten des Befrachters gegenüber dem Verfrachter eintritt. Offensichtlich wird vom Inhaber des indossierten Wertpapiers, wenn er auch Dritter im Verhältnis zum ursprünglichen Frachtvertrag ist, den er nicht geschlossen hat, angenommen, dass er dem wesentlichen Inhalt dieses Vertrags, insbesondere einer Gerichtsstandsvereinbarung, zustimmt, sofern das anwendbare nationale Recht den Übergang der Rechte und Pflichten des Befrachters auf ihn vorsieht. |
55. |
Hingegen hat im Rahmen einer Reihe von Kaufverträgen der Erwerb einer Sache nicht den Übergang der Gesamtheit der Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags zugunsten und zulasten eines Dritten dergestalt zur Folge, dass letztere Person die erstere ersetzt. Im Gegensatz zum Drittinhaber des Konnossements kommt der spätere Erwerber, der einen anderen Vertrag geschlossen hat, nicht wirklich dazu, in das ursprüngliche Rechtsverhältnis einzutreten, auch wenn er in gewissen nationalen Rechtsordnungen, wie der französischen, in den Genuss eines direkten Haftungsanspruchs gegen den Hersteller gelangt. Da der spätere Erwerber Dritter im Verhältnis zu dem die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Vertrag bleibt, erscheint es meines Erachtens angemessen, dass das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht prüft, ob er hinsichtlich der von dem Hersteller vorgesehenen Vertragsklausel rechtsgültig, unter Beachtung der in der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Voraussetzungen, sein Einverständnis hat erklären können. |
56. |
Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten ist, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 in dem Sinn auszulegen ist, dass eine zwischen dem Hersteller einer Sache und einem der Erwerber derselben geschlossene, unter die besagten Vorschriften fallende Gerichtsstandsvereinbarung weder eine rechtsverbindliche Wirkung gegenüber dem späteren Erwerber der Sache, der nicht Partei des die fragliche Vereinbarung enthaltenden Vertrags ist, entfaltet, noch gegenüber dem Versicherer, auf den die Rechte des späteren Erwerbers übergegangen sind ( 49 ), es sei denn, es steht fest, dass Letzterer unter Beachtung der in besagtem Artikel vorgesehenen Modalitäten sein Einverständnis mit der Gerichtsstandsvereinbarung erklärt hat. |
57. |
Die materiell-rechtliche Regel, deren Aufstellung ich dem Gerichtshof hiermit vorschlage, stünde mit dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen im Einklang, der in der Mehrheit der nationalen Rechtsordnungen gilt. Zudem böte sie den Vorteil, sich in die gleichgerichteten, gegenwärtig im Gang befindlichen, insbesondere Art. 23 betreffenden und bereits zuvor angesprochenen Arbeiten an der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung nahtlos einzufügen ( 50 ). |
58. |
Angesichts dieses ablehnenden Antwortvorschlags besteht meines Erachtens kein Anlass, darüber hinaus zum zweiten Teil der ersten Vorlagefrage Stellung zu beziehen, in der es hilfsweise um die Bestimmung der Voraussetzungen geht, unter denen eine Vertragsklausel dieser Art im Rahmen einer Kette von Verträgen automatisch auf einen Dritten übertragbar sein könnte, wobei daran erinnert sei, dass das von diesem bezüglich der Vertragsklausel rechtsgültig erteilte oder verweigerte Einverständnis meines Erachtens das entscheidende Wirksamkeitskriterium darstellt. |
C – Zu den möglichen Auswirkungen der nichtvertraglichen Natur der Direktklage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller
59. |
Die zweite Vorlagefrage betrifft die Auswirkungen des vom Gerichtshof im oben erwähnten Urteil Handte vertretenen Standpunkts auf die Rechtswirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens. Auch wenn die Vorlageentscheidung den zwischen dieser und der zuvor erörterten Problematik bestehenden Zusammenhang nicht näher erläutert, bin ich angesichts des von der Cour de cassation zur Formulierung ihrer Fragestellung gewählten Wortlauts ( 51 ) der Auffassung, dass die zweite Vorlagefrage vor allem für den, nicht meinem Antwortvorschlag entsprechenden Fall einer Bejahung der ersten Vorlagefrage gestellt worden ist. |
60. |
Nach dem Wortlaut des genannten Urteils ( 52 ) ist die in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens formulierte, Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 entsprechende Regelung der besonderen Zuständigkeit für Klagen aus „Vertrag oder Ansprüche[n] aus einem Vertrag“ nicht anwendbar auf die von dem späteren Erwerber infolge der Fehlerhaftigkeit der gekauften Sache oder wegen deren Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch erhobene Direktklage gegen den Hersteller. Ihr ist im Gegenteil zu entnehmen, dass eine derartige Klage unter die Rubrik „unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 des einen oder anderen dieser Instrumente fällt ( 53 ), der als zuständiges Gericht dasjenige des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, bestimmt. |
61. |
Die Kommission vertritt die Auffassung, die Problematik der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber einem Dritten stehe in enger Verbindung zu derjenigen der Rechtsnatur des zwischen Letzterem und einer der Parteien des die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Vertrags bestehenden Verhältnisses. Sie ist der Ansicht, das vom Gerichtshof in seinem oben angeführten Urteil Handte festgehaltene Fehlen einer vertraglichen Bindung zwischen dem späteren Erwerber und dem Hersteller ziehe es nach sich, dass die fragliche Vertragsklausel nicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zwischen den Vorgenannten habe „vereinbart“ werden können. Emerson vertritt desgleichen die Auffassung, die vom Gerichtshof festgehaltene deliktische Einstufung der Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller habe notwendig die Unwirksamkeit einer solchen Vertragsklausel gegenüber dem späteren Erwerber zur logischen Folge. |
62. |
Hingegen meint die französische Regierung, der vorerwähnte Wortlaut des Urteils Handte stehe einer Anwendung von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegen. Desgleichen sind Refcomp sowie die deutsche und die spanische Regierung der Ansicht, dass die Frage nach der vertraglichen oder nichtvertraglichen Natur der Direktklage des späteren Erwerbers sich rechtlich gesehen von der Frage nach den Rechtswirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung ihm gegenüber unterscheidet. |
63. |
Ich für meinen Teil bin der Auffassung, dass es einer Antwort auf die zweite Vorlagefrage insofern nicht bedarf, als meines Erachtens die Definition des Begriffs „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinn von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, so wie sie dem Urteil Handte zu entnehmen ist, keine direkten Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 23 der genannten Verordnung hat, wobei daran erinnert sei, dass die erstgenannte Vorschrift besondere Zuständigkeitsregeln für den genannten Anwendungsbereich formuliert, ohne in irgendeiner Weise die Rechtswirkungen einer in einem Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber Dritten zu erörtern. Nun hat der Rechtsstreit, mit dem das vorlegende Gericht hier befasst ist, allein die letztgenannte Problematik zum Gegenstand, zu der der Gerichtshof im Urteil Handte nicht Stellung bezogen hat, und kein Punkt der Urteilsbegründung legt die Annahme nahe, dass die dort enthaltenen Erwägungen, in erweiternder oder entsprechender Anwendung, gleichermaßen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache gelten könnten. |
64. |
Sollte es der Gerichtshof gleichwohl für zweckmäßig erachten, die gestellte Frage zu beantworten, wäre es nach meinem Verständnis nicht sehr folgerichtig,
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65. |
Ich muss eingestehen, dass die Verknüpfung zwischen den Zuständigkeitsregeln der Verordnung Nr. 44/2001 und den im Ausgangsverfahren herangezogenen nationalen materiell-rechtlichen Vorschriften im vorliegenden Fall unter Umständen zu einer etwas widersinnigen Sachlage führt. Da nämlich die von dem betroffenen Hersteller vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung dem nicht einverstandenen späteren Erwerber gemäß Art. 23 dieser Verordnung in der von mir dem Gerichtshof vorgeschlagenen Auslegung nicht entgegengehalten werden kann, muss dieser Hersteller seine Verteidigung vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als dem seines Sitzes sicherstellen, dessen Zuständigkeit in Übereinstimmung mit dem Urteil Handte auf den für unerlaubte Handlungen und nicht für Verträge oder Ansprüche aus einem Vertrag geltenden Vorschriften dieser Verordnung beruht, wogegen das Rechtsmittel, dem er entgegentreten muss, nach französischem Recht seine Inanspruchnahme wegen vertraglicher und nicht deliktischer Haftung zum Gegenstand hat. |
V – Ergebnis
66. |
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation wie folgt zu beantworten: Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine in dem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber einer Sache im Rahmen einer Kette von Verträgen, deren Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, geschlossenen Kaufvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung weder dem späteren Erwerber dieser Sache noch dem Versicherer, auf den dessen Rechte übergegangen sind, entgegengehalten werden kann, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte unter Beachtung der in dem vorstehend bezeichneten Artikel genannten Voraussetzungen tatsächlich sein Einverständnis mit der Vereinbarung erklärt hat. |
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.
( 3 ) In Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 verweist der Ausdruck „Mitgliedstaat“ in den vorliegenden Schlussanträgen auf sämtliche Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
( 4 ) Urteile vom 19. Juni 1984, Tilly Russ (71/83, Slg. 1984, 2417), vom 16. März 1999, Castelletti (C-159/97, Slg. 1999, I-1597), und vom 9. November 2000, Coreck (C-387/98, Slg. 2000, I-9337).
( 5 ) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Umsetzung und Überprüfung der Verordnung Nr. 44/2001 (2009/2140[INI], P7_TA[2010]0304, Erwägungsgrund O und Nr. 13).
( 6 ) Urteil vom 17. Juni 1992 (C-26/91, Slg. 1992, I-3967).
( 7 ) ABl. 1972, L 299, S. 32, Übereinkommen in der modifizierten Fassung der später, anlässlich des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geschlossenen Beitrittsübereinkommen.
( 8 ) Zur Erläuterung sei angemerkt, dass es sich im Ausgangsverfahren in Wirklichkeit um einen in die Rechte des späteren Erwerbers eingetretenen Versicherer handelt, der den Hersteller verklagt hat, jedoch entspricht dieses Rechtsverhältnis demjenigen, in dem die Klage vom späteren Erwerber selbst ausgeht.
( 9 ) Das Vorabentscheidungsersuchen wurde allein im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001, die allgemeiner Natur sind, vorgelegt. Es betrifft nicht die Sonderregeln zu Gerichtsstandsvereinbarungen, die in Verträgen unter Beteiligung einer schwachen Partei, d. h. in Versicherungsverträgen (Art. 13 und 14), Verbraucherverträgen (Art. 17) oder Arbeitsverträgen (Art. 21), Verwendung finden können.
( 10 ) Siehe in diesem Kontext die Auszüge aus dem Gutachten, das der Avocat général référendaire Chevalier der Cour de cassation im Ausgangsverfahren übermittelt hat, veröffentlicht in „Transmission des clauses de compétence dans les chaînes communautaires de contrats: la CJUE va pouvoir trancher“ („Übertragung von Zuständigkeitsvereinbarungen im Rahmen einer Kette von Verträgen innerhalb der Gemeinschaft: Der EuGH wird über Rechtsmittel entscheiden“), JCP Aufl. G, 2010, Nr. 52, S. 2438, der darauf hinweist, dass „in der Zusammenschau die Urteile Handte und Tilly Russ hinsichtlich der auf [die] Übertragung einer Zuständigkeitsvereinbarung in einer [solchen] Vertragskette auf den späteren Erwerber anwendbaren gesetzlichen Regelung zwei Beurteilungen zuzulassen scheinen“, und der die verschiedenen von den Vertretern der französischen Rechtslehre eingenommenen Standpunkte beschreibt.
( 11 ) In den Nrn. 18 ff. seiner Schlussanträge vom 8. April 1992 in der Rechtssache, in der das angeführte Urteil Handte erging, hat Generalanwalt Jacobs hervorgehoben, dass seinerzeit die Direktklage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller nur in Belgien, Frankreich und Luxemburg als eine solche aus Vertrag eingestuft worden sei.
( 12 ) In einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. Dezember 2010 mit dem Titel Zusammenfassung der Folgenabschätzung, Begleitdokument zum Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Neufassung der Verordnung Nr. 44/2001 (SEK[2010] 1548 endg., Punkt 2.3.1), wird darauf hingewiesen, dass „[d]ie überwiegende Mehrheit der grenzüberschreitend tätigen EU-Unternehmen … Gerichtsstandsvereinbarungen [nutzt] (knapp 70 % aller Unternehmen und 90 % aller Großunternehmen)“.
( 13 ) Ich mache darauf aufmerksam, dass sich dies jedoch ändern wird, sobald das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 2005, dessen Text unter folgender Adresse eingesehen werden kann: www.hcch.net) in Kraft getreten sein wird, da es dann erforderlich sein wird, dass alle betroffenen Parteien innerhalb der Union ansässig sind, damit die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 gegenüber den Bestimmungen des Übereinkommens Vorrang genießen. Seine Unterzeichnung wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/397/EG des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 133, S. 1) genehmigt.
( 14 ) Die Gerichtsstandsvereinbarung kann sich auf „eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder … eine [künftig entstehende] Rechtsstreitigkeit“ erstrecken.
( 15 ) Dies könnte der Fall sein, wenn ein Dritter annimmt, dass die aus einer Gerichtsstandsvereinbarung resultierende Ausdehnung der Zuständigkeit eines Gerichts für ihn vorteilhaft sein könnte, etwa im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des vereinbarten Gerichts auf das nach den Kollisionsnormen des Mitgliedstaats seines Sitzes anwendbare Recht.
( 16 ) Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez (C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 17 ) Das Haager Übereinkommen von 2005 macht keine Aussage zu einer solchen Drittwirksamkeit. In dem diesbezüglichen Erläuternden Bericht von T. Hartley und M. Dogauchi geben diese einer kollisionsrechtlichen Lösung den Vorzug (siehe Randnr. 97: „Vorausgesetzt, die ursprünglichen Parteien haben der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt, kann diese Vereinbarung auch für Dritte, die ihr nicht ausdrücklich zugestimmt haben, verbindlich sein, wenn deren Klagebefugnis davon abhängt, dass sie die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Parteien übernehmen. Ob dies der Fall ist, hängt vom innerstaatlichen Recht ab“ sowie Randnrn. 142, 143 und 294).
( 18 ) Siehe insbesondere Nr. 44 der von mir in der anhängigen Rechtssache Folien Fischer und Fofitec (C-133/11) vorgetragenen Schlussanträge sowie die dort angeführte Rechtsprechung.
( 19 ) So kann die Einordnung des in Art. 23 dieser Verordnung enthaltenen Begriffs „Gerichtsstandsvereinbarung“ Auswirkungen auf die Bestimmung seiner Rechtswirkungen haben, wie dies aus dem Urteil vom 10. März 1992, Powell Duffryn (C-214/89, Slg. 1992, I-1745, Randnrn. 11 ff.), hervorgeht.
( 20 ) Vgl. Nrn. 18 ff. der oben angeführten Schlussanträge in der Rechtssache Handte.
( 21 ) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6). Art. 1 Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung schließt Gerichtsstandsvereinbarungen von ihrem Anwendungsbereich aus.
( 22 ) Das Recht des Mitgliedstaats, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat, das Recht des Mitgliedstaats, in dem das in der Gerichtsstandsvereinbarung bestimmte Gericht seinen Sitz hat, das auf den ursprünglichen, diese Vereinbarung enthaltenden Vertrag anwendbare Recht oder auch das auf den von dem Dritten, dem die Vereinbarung entgegengehalten wird, geschlossenen Vertrag anwendbare Recht (so der Vorschlag der spanischen Regierung).
( 23 ) Siehe in entsprechender Anwendung, betreffend das Brüsseler Übereinkommen, das Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, Slg. 1998, I-6511, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 24 ) Urteil vom 6. Oktober 1976 (12/76, Slg. 1976, 1473).
( 25 ) Vgl. den der Verabschiedung der Verordnung Nr. 44/2001 zugrunde liegenden Vorschlag der Kommission, der besagt: „Artikel 5 Nummer 1 über den vertraglich vereinbarten Gerichtsstand wurde neugefasst. Der Erfüllungsort der Verpflichtung, der für den Ort der Antragstellung bzw. Klageerhebung maßgebend ist, bestimmt sich nunmehr in zwei Fällen autonom nach dem Vertragsgegenstand, d. h. je nachdem, ob es sich um den Verkauf von Waren oder um die Erbringung von Dienstleistungen handelt. Ein Verweis auf das Internationale Privatrecht des Staates, dessen Gericht angerufen wurde, ist damit nicht mehr erforderlich“ (KOM[1999] 348 endg., Nr. 4.2).
( 26 ) Entschließung 2009/2140(INI) (Erwägungsgrund O und Randnr. 13).
( 27 ) Angesichts dessen, dass der Begriff „Parteien“ im Sinne dieser Vorschrift dort nicht definiert ist, könnte er a priori so verstanden werden, dass er sich auf die Parteien einer Gerichtsstandsvereinbarung bezieht oder auf die Parteien des Rechtsstreits, in dessen Rahmen ein Gericht angerufen worden ist.
( 28 ) Das heißt, dass es den Gerichten, die ohne das Vorhandensein einer solchen Vereinbarung nach der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig gewesen wären, untersagt ist, zu entscheiden, es sei denn, die Parteien haben dies anderweitig geregelt.
( 29 ) Der Gerichtshof hatte geurteilt, die von Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens aufgestellten Formerfordernisse sollten gewährleisten, dass die Willenseinigung zwischen den Parteien betreffend die Gerichtsstandswahl tatsächlich feststeht. Siehe Urteil vom 20. Februar 1997, MSG (C-106/95, Slg. 1997, I-911, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 30 ) Im angeführten Urteil Powell Duffryn war die in der Satzung einer Gesellschaft enthaltene Gerichtsstandsklausel als für gegenüber der Gruppe der Aktionäre wirksam erklärt worden, da die Satzung als Vertrag anzusehen sei und da der Aktionär mit Erwerb der Aktionärsstellung darin eingewilligt habe, sich allen Bestimmunen dieser Satzung zu unterwerfen, auch wenn einige von ihnen nicht seine Zustimmung fänden.
( 31 ) Der Gerichtshof hat die für den Drittbegünstigten eines zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrags bestehende Möglichkeit bestätigt, sich auf eine solche Gerichtsstandsvereinbarung berufen zu können, auch wenn er den Vertrag nicht selbst unterschrieben hat (Urteil vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u. a., 201/82, Slg. 1983, 2503), jedoch ausgeschlossen, dass eine solche Vertragsklausel dem Drittbegünstigten ohne dessen vorherige Genehmigung entgegengehalten werden könne (Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, Slg. 2005, I-3707).
( 32 ) Siehe dazu den Gesamtüberblick in Randnr. 23 des angeführten Urteils Tilly Russ.
( 33 ) Art. 13 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 gestattet ausdrücklich, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur zugunsten des Versicherungsnehmers oder Versicherten eingreift, sondern auch zugunsten des Versicherungsbegünstigten, selbst wenn Letzterer den Vertrag nicht unterschrieben hat.
( 34 ) Auch teile ich nicht den Standpunkt der deutschen Regierung, wenn diese geltend macht, dass Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 die Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber dem Begründer, Trustee oder Begünstigten eines Trust regele, ohne zu unterscheiden, ob es sich um die ursprünglichen Mitglieder oder Begünstigten des Trust handelt. Meines Erachtens ist die Zweckbestimmung dieser Vorschrift trustbezogen und kann nicht auf das Verhältnis zwischen dem Hersteller und dem späteren Erwerber ausgedehnt werden.
( 35 ) So darf eine solche Vertragsklausel nicht in derart allgemeiner Weise formuliert werden, dass sie sämtliche künftig zwischen den Parteien möglicherweise entspringenden Rechtsstreitigkeiten unabhängig von den zugrunde liegenden, von den Parteien geschlossenen Verträgen umfasst.
( 36 ) Vgl. Urteil Handte, Randnr. 17.
( 37 ) Vgl. u. a. das jüngst ergangene Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C-154/11, Randnrn. 60 ff.).
( 38 ) Vgl. das angeführte Urteil Castelletti (Randnrn. 46 ff. sowie die dort angeführte Rechtsprechung), in dem daran erinnert wird, dass Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens, der besagtem Art. 23 entspricht, von jedem objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht absieht.
( 39 ) Dieser Erwägungsgrund besagt, dass „[d]ie Zuständigkeitsvorschriften … in hohem Maße vorhersehbar sein [müssen] …“.
( 40 ) Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 41 ) Vgl. ebenso Punkt 1.1 des oben angeführten Verordnungsvorschlags (KOM[1999] 348 endg.), in dem die „Rechtssicherheit hinsichtlich des Gerichtsstands“ mit dem „reibungslose[n] Funktionieren des Binnenmarkts“ in Verbindung gebracht wird.
( 42 ) Zur Verbindung, die zwischen dem autonomen Anknüpfungskriterium des Gerichtsstands und den Zielen der Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Gerichtsstandsregeln besteht, siehe insbesondere das Urteil vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger (C-19/09, Slg. 2010, I-2121, Randnr. 23).
( 43 ) Nach den allgemeinen, in Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Zuständigkeitsregeln oder nach den in den nachfolgenden Abschnitten vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln.
( 44 ) Dem elften Erwägungsgrund dieser Verordnung zufolge muss „[d]ie sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten [richtende] Zuständigkeit … stets gegeben sein, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund … der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist“ (Hervorhebungen nur hier).
( 45 ) Vgl. hinsichtlich Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens die Urteile vom 14. Dezember 1976, Estasis Salotti di Colzani (24/76, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7), und Galeries Segoura (25/76, Slg. 1976, 1851, Randnr. 6).
( 46 ) Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, Slg. 2009, I-8661, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 47 ) Urteile Tilly Russ (Randnrn. 24 ff.), Castelletti (Randnrn. 41 ff.) und Coreck (Randnrn. 23 bis 27 und 30).
( 48 ) Vgl. die angeführten Urteile Estasis Salotti di Colzani und Galeries Segoura.
( 49 ) Die Frage nach den Rechtswirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber dem hier in die Rechte des Dritten und nicht in die einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags eingetretenen Versicherers wird von dem vorlegenden Gericht nur im Rahmen seiner zweiten Vorlagefrage aufgeworfen, könnte jedoch tatsächlich in gleicher Weise auch im Rahmen der ersten gestellt werden. Es erscheint mir einleuchtend, dass der Versicherer, der dem späteren Erwerber dessen Schaden ersetzt hat, wenn ein Anspruchsübergang unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften erfolgt ist, in der Weise an dessen Stelle tritt, dass er grundsätzlich, unter den gleichen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften, über die gerichtliche Zuständigkeit alle diesem zustehenden Rechte gegen den für den abgedeckten Schadensfall möglicherweise Verantwortlichen geltend machen kann.
( 50 ) Es sei angemerkt, dass das Europäische Parlament in seiner oben angeführten Entschließung 2009/2140(INI) speziell den Fall anspricht, dass Dritte durch eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden sein können und, zweifellos unter Berücksichtigung von dessen Eigenheiten, die Verabschiedung einer angemessenen sachdienlichen materiell-rechtlichen Regelung vorschlägt.
( 51 ) „Entfaltet die Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkungen gegenüber dem späteren Erwerber bzw. seinem Versicherer, auf den seine Rechte übergegangen sind, selbst wenn …?“ (Hervorhebungen nur hier).
( 52 ) Vgl. insbesondere Randnrn. 16 ff.
( 53 ) In der Tat umfasst dieser Begriff sämtliche Klagen, die das Ziel verfolgen, die Haftung eines Beklagten vor Gericht geltend zu machen, ohne dabei an vertragliche Ansprüche anzuknüpfen. Vgl. entsprechend betreffend die Klage eines Empfängers von Waren gegen den von ihm als tatsächlichen Verfrachter Angesehenen das angeführte Urteil Réunion européenne u. a. (Randnr. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
( 54 ) Wobei daran erinnert sei, dass eine solche Verpflichtung das Beurteilungskriterium ist, das der Gerichtshof wiederholt festgehalten hat, um den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens und somit der Verordnung Nr. 44/2001 in autonomer Weise zu definieren. Vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Schlußanträge des Generalanwalts
I – Einleitung
1. Das von der Cour de cassation (Frankreich) eingereichte Vorabentscheidungsersuchen hat die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zum Gegenstand(2) .
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines vor einem französischen Gericht eingeleiteten Verfahrens, in dessen Verlauf sich der Hersteller gegenüber dem späteren Erwerber und dem Versicherer, auf den dessen Rechte übergegangen sind, beide aus Frankreich, auf die in dem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber der streitigen Gegenstände, beide mit Sitz in Italien, geschlossenen Kaufvertrag enthaltene, die Zuständigkeit eines italienischen Gerichts begründende Gerichtsstandsvereinbarung beruft. Die juristische Problematik ist über den vorliegenden Fall hinaus von Bedeutung, da Gerichtsstandsvereinbarungen von den Akteuren des internationalen Handels häufig herangezogen werden.
3. Der Gerichtshof ist somit dazu aufgefordert, sich zu der Frage zu äußern, ob Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 es gestattet, und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, dass eine in einen ursprünglichen Vertrag eingefügte Gerichtsstandsvereinbarung auf eine nachgeschaltete Kette von Verträgen übertragen wird, die nacheinander zwischen den in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen wirtschaftlich Handelnden geschlossen worden sind(3) . Er hat darüber zu befinden, ob, entsprechend seiner Rechtsprechungslinie betreffend die Anwendbarkeit einer solchen, in einem Konnossement enthaltenen Vertragsklausel auf einen Drittinhaber(4), eine Verweisung auf das anzuwendende nationale Recht zu erfolgen hat, um die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Dritten, die darin nicht eingewilligt haben, zu bestimmen, oder ob es angebracht erscheint, diesbezüglich eine eigenständige materiell-rechtliche Regelung zu treffen, so wie dies kürzlich das Europäische Parlament im Rahmen der Arbeiten an der Neufassung der Verordnung Nr. 44/2001 in Betracht gezogen hat(5) .
4. Die Vorlageentscheidung stellt auch eine Verbindung zwischen dieser Problematik und dem Urteil Handte(6) her, das den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zum Gegenstand hat(7), der im Wesentlichen Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht. In Anbetracht der Tatsache, dass dieses Urteil anlässlich der Auslegung der besagten Vorschrift bekräftigt hat, dass die den Hersteller und den späteren Erwerber verbindende Rechtsbeziehung nicht vertraglicher Natur sei, fragt sich die Cour de cassation nach der Inzidentwirkung dieser Rechtsprechung, da es vorliegend um die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber geht, die in einem Vertrag enthalten ist, den allein der Hersteller unterschrieben hat.
II – Rechtlicher Rahmen
5. Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …“
6. Der in Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) enthaltene Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor, dass, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden kann.
7. Der in Kapitel II Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) enthaltene Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:
„Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaates sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.“
III – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
8. Die Doumer SNC (im Folgenden: Doumer), die bei der Gesellschaft Axa Corporate Solutions Assurance SA (im Folgenden: Axa Corporate) mit Sitz in Paris (Frankreich) versichert war, ließ an einem in Courbevoie (Frankreich) belegenen Immobilienkomplex Renovierungsarbeiten durchführen.
9. Im Rahmen dieser Arbeiten wurden Kühlaggregate eingebaut, die jeweils mit einer Reihe von Kompressoren bestückt waren, die
– von Refcomp SpA (im Folgenden: Refcomp), Gesellschaft mit Sitz in Italien, hergestellt,
– seitens Climaveneta SpA (im Folgenden: Climaveneta), gleichfalls mit Sitz in Italien, von Refcomp erworben und zusammengesetzt, und
– sodann von der Gesellschaft Liebert, deren Rechte und Pflichten auf die bei der Axa France IARD (im Folgenden: Axa France) versicherte Emerson Network Power (im Folgenden: Emerson), beide mit Sitz in Frankreich, übergegangen sind, an Doumer geliefert worden sind.
10. An den eingebauten Kühlaggregaten sind Störungen aufgetreten. Ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten gelangte zu der Feststellung, die Störungen seien auf einen Fabrikationsfehler der Kompressoren zurückzuführen.
11. Axa Corporate, auf die die Rechte von Doumer übergegangen sind, der sie in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmerin den entstandenen Schaden ersetzt hat, nahm den Hersteller Refcomp, den Monteur Climaveneta und den Lieferanten Emerson vor dem Tribunal de grande instance de Paris infolge dieses Fehlers gesamtschuldnerisch auf Rückerstattung in Anspruch.
12. Die beiden beklagten italienischen Gesellschaften machten die Unzuständigkeit des Tribunal de grande instance de Paris geltend und beriefen sich, im Fall von Climaveneta, auf eine in der sie an Emerson bindenden Vertriebsvereinbarung enthaltene Schiedsvereinbarung und, im Fall von Refcomp, auf eine in den allgemeinen Vertragsbedingungen des zwischen ihr und Climaveneta geschlossenen Kaufvertrags enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines italienischen Gerichts.
13. Mit Beschluss des mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung befassten Richters des Tribunal de grande instance de Paris vom 26. Januar 2007 wies dieser die von Climaveneta und Refcomp erhobenen Zuständigkeitsrügen zurück. Gegen diesen Beschluss legten die beiden Gesellschaften das Rechtsmittel der Berufung ein.
14. Mit Urteil vom 19. Dezember 2008 änderte die Cour d’appel de Paris den mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochtenen Beschluss insoweit ab, als er die von Climaveneta erhobene Rüge zurückgewiesen hatte. Sie stellte fest, das Tribunal de grande instance de Paris sei nicht zuständig, über die Klage gegen Climaveneta zu entscheiden, da eine Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen automatisch und akzessorisch mit der Forderung und diese selbst wiederum unabhängig vom homogenen oder heterogenen Charakter dieser Kette akzessorisch mit dem übertragenen materiellen Recht übergehe.
15. Hingegen bestätigte die Cour d’appel de Paris die Zurückweisung der von Refcomp erhobenen Zuständigkeitsrüge. Sie begründete ihre Entscheidung mit dem Hinweis, die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Regelungen über die besondere Zuständigkeit bei Ansprüchen aus Vertrag fänden keine Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem späteren Erwerber einer Ware und ihrem Hersteller, der nicht der Verkäufer gewesen sei, die an Ansprüche aus unerlaubter Handlung anknüpften, die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung geregelt seien, und machte deutlich, Art. 23 sei nicht dazu bestimmt, einzugreifen, da der Anspruch nicht vertraglicher Natur sei. Weiter erachtete sie, die zwischen dem Hersteller und einem zwischengeschalteten Verkäufer getroffene Gerichtsstandsvereinbarung könne dem Versicherer, auf den die Rechte des späteren Erwerbers übergegangen seien, nicht entgegengehalten werden, und dass das angerufene französische Gerichtet in Anbetracht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten war, zuständig sei.
16. Dieses Urteil der Cour d’appel de Paris war in der Folge Gegenstand eines von Refcomp eingelegten Hauptrechtsmittels und eines von Emerson eingelegten Anschlussrechtsmittels.
17. Mit Urteil vom 17. November 2010 hat die Cour de cassation dieses Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen, jedoch im Hinblick auf das von Refcomp eingelegte Hauptrechtsmittel entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Entfaltet eine zwischen dem Hersteller und dem Käufer einer Ware im Rahmen einer Kette von Verträgen innerhalb der Gemeinschaft gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkungen gegenüber dem späteren Erwerber und, wenn ja, unter welchen Bedingungen?
2. Entfaltet die Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkungen gegenüber dem späteren Erwerber bzw. seinem Versicherer, auf den seine Rechte übergegangen sind, selbst wenn Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auf die Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller nicht anwendbar sein sollte, wie der Gerichtshof im Urteil Handte vom 17. Juni 1992 entschieden hat?
18. Refcomp, Axa Corporate und Emerson, die französische, die deutsche und die spanische Regierung sowie die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.
19. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2012 waren Refcomp, die französische und die deutsche Regierung sowie die Kommission vertreten.
IV – Würdigung
A – Vorbemerkungen
20. Mit den beiden vorstehenden Vorlagefragen wird der Gerichtshof im Wesentlichen dazu aufgefordert, sich zur Ausstrahlung einer im Rahmen einer Kette von Verträgen, deren Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung zu äußern, insbesondere zu den Rechtswirkungen einer solchen Vertragsklausel gegenüber einem späteren Erwerber(8), der den Vertrag, in dem diese enthalten ist, selbst nicht geschlossen hat und der allem Anschein nach nicht sein diesbezügliches Einverständnis unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 erteilt hat(9) .
21. Auch wenn die Vorlageentscheidung keine ausdrückliche Begründung enthält, ist der Akte zu entnehmen, dass die Fragen der französischen Cour de cassation auf den nachfolgend dargelegten Beweggründen basieren.
22. Einerseits ist die Fragestellung mit einem innerstaatlichen Rechtssatz verknüpft, d. h. mit dem Rechtsgedanken, wonach Verträge zwar normalerweise nur relative Wirkung entfalten, indem sie nur die am Vertragsschluss beteiligten Parteien binden, von diesem Prinzip jedoch eine Ausnahme für den Fall der Übertragung des Eigentums gemacht wird, da dieses auf sämtliche nachfolgenden Erwerber des betroffenen Gegenstands u. a. mit all seinen akzessorischen Elementen übertragen wird. Folglich kann der nachfolgende Erwerber einer Sache nach französischem Recht deren Verkäufer, jeden beliebigen Zwischenhändler, der die Sache verkauft hat, oder sogar ihren Hersteller selbst auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
23. Was andererseits die etwaige ‐ als zur vertraglichen Forderung akzessorische, die selbst wiederum zum übertragenen Eigentumsrecht akzessorisch ist ‐ sy stematische Übertragbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung angeht, die in einem Vertrag enthalten ist, der am Anfang einer Kette von das Eigentum innerhalb der Gemeinschaft übertragenden Verträgen steht, treffen, angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs(10), innerhalb der französischen Rechtslehre drei Denkansätze aufeinander:
– für einige Autoren kann eine solche Vertragsklausel stets dem späteren Erwerber des übertragenen Gegenstands entgegengehalten werden, ungeachtet der Tatsache, dass er nicht Vertragspartei ist und somit nicht in diese Vertragsklausel eingewilligt hat,
– im Gegensatz dazu lehnen andere Autoren eine Übertragbarkeit grundsätzlich ab,
– gewisse Autoren bevorzugen eine vermittelnde Sichtweise, wonach eine solche Vertragsklausel in bestimmten Fällen übertragbar ist, d. h. wenn die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Erwerbers vollständig auf die nachfolgenden Erwerber übergehen.
24. Die vorliegende Problematik ist keine Eigenheit des französischen Rechts, da auch die Rechtsordnungen mancher anderer Mitgliedstaaten die gleiche Rechtsfiktion kennen(11) . Zudem sind die Auswirkungen der Rechtssache nicht allein theoretischer, sondern auch wirtschaftlicher Natur. Tatsächlich wird die Antwort, die der Gerichtshof auf die Vorlagefrage geben wird, möglicherweise große Auswirkung haben, da Gerichtsstandsvereinbarungen im Rahmen internationaler Handelsgeschäfte häufig Verwendung finden(12) und es folglich sehr gut denkbar ist, dass sie im Rahmen einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen Verwendung finden, die das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten betreffen.
25. Insoweit weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht bei seiner Fragestellung vom Schicksal einer Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen einer „Kette von Verträgen innerhalb der Gemeinschaft“ ausgeht, in Kenntnis dessen, dass die an den aufeinanderfolgenden Verträgen der verfahrensgegenständlichen Vertragskette wirtschaftlich beteiligen Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Genauer gesagt, ist der Gerichtshof hier aufgerufen, sich zu dem Fall zu äußern, dass eine solche Vereinbarung in den Anwendungsbereich von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt. Nach Abs. 1 dieses Artikels ist es prinzipiell ausreichend, dass wenigstens eine der am Rechtsstreit beteiligten Parteien, gleich ob Kläger oder Beklagter, ihren Wohnsitz bzw. Sitz innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der Union hat(13), was in der vorliegenden Rechtssache zutrifft.
26. Ich weise ferner darauf hin, dass die in der vorliegenden Rechtssache unterbreiteten Vorlagefragen auf eine „Gerichtsstandsvereinbarung“ Bezug nehmen, während Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 zwei Arten von „Gerichtsstandsvereinbarung“ regelt, indem er gleichermaßen Gerichtsstandsvereinbarungen umfasst, die im Vorgriff auf eine künftige Rechtsstreitigkeit in Verträge eingefügt werden, wie auch solche, die außerhalb dieses Rahmens geschlossen werden, wenn ein Rechtsstreit bereits entstanden ist(14) . Jedoch sind meines Erachtens ungeachtet des in diesem Artikel vertretenen doppelten Ansatzes angesichts der vom vorlegenden Gericht im Rahmen seines Ersuchens vorgenommenen Einschränkung und in Anbetracht des spezifischen Gegenstands des Ausgangsverfahrens die zu erteilenden Antworten auf diesen Gesichtspunkt zu konzentrieren und folglich allein die im Hinblick auf künftige Rechtsstreitigkeiten in Verträge aufgenommenen Gerichtsstands-„Klauseln“ zu behandeln.
27. Zudem sei klargestellt, dass auch wenn das vorlegende Gericht dem Gerichtshof verallgemeinernd die Frage nach den Rechts- „Wirkungen“ einer Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber einem späteren Erwerber unterbreitet, die Tragweite der dem Gerichtshof im Rahmen dieser Schlussanträge vorgeschlagenen Antwort sich auf die Frage einer eventuellen Anwendung einer Vertragsklausel dieser Art zum Nachteil eines solchen Dritten beschränken wird, ohne die Fallgestaltung zu berücksichtigen, dass die Berufung auf die Vereinbarung für den Dritten von Vorteil ist(15) . In Anbetracht des Gegenstands des Ausgangsverfahrens hilft die Beantwortung der Vorlagefragen unter dem letztgenannten Aspekt dem nationalen Gericht nämlich nicht bei der Entscheidung des besagten Rechtsstreits. Es ist deshalb angebracht, dass der Gerichtshof sich nur zur Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zulasten eines späteren Erwerbers äußert und nicht zu möglichen darüber hinausgehenden Rechtswirkungen.
28. Schließlich verweise ich darauf, dass die der Rechtsprechung zum Brüsseler Übereinkommen zu entnehmenden Antwortelemente insoweit auf die Verordnung Nr. 44/2001 übertragen werden können, als diese vom Wortlaut her den Vorschriften des vom Gerichtshof ausgelegten Übereinkommens entspricht(16) . Im vorliegenden Fall entsprechen die Bestimmungen des Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens im Großen und Ganzen den Bestimmungen des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001, auch wenn es gewisse Abweichungen gibt. In Ansehung ihres Wortlauts betreffen diese Abweichungen aber nicht die Vergleichbarkeit derjenigen Normbestandteile, die für die Beantwortung der dem Gerichtshof unterbreiteten Vorlagefragen in der vorliegenden Rechtssache rechtserheblich sind.
B – Zur potenziellen Rechtsverbindlichkeit einer in einem ursprünglichen Kaufvertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber eines Gegenstands
29. Mit seiner ersten Vorlagefrage begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen Auskunft bezüglich der Frage, ob sich der Hersteller, als Vertragspartei des ersten, eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Vertrags einer Kette von Verträgen, nach Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 auf diese Gerichtsstandsvereinbarung berufen darf, um die Zuständigkeit des von dem späteren Erwerber angerufenen Gerichts zu rügen, der ein am Vertrag unbeteiligter Dritter ist, sich jedoch auf dessen fehlerhafte Ausführung durch den Beklagten beruft, wobei beide in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind.
30. Die an dem vorliegenden Verfahren Beteiligten haben verschiedene Antwortvorschläge formuliert. Anders als Refcomp schließen Axa Corporate und Emerson im vorliegenden Zusammenhang die Übertragbarkeit der Gerichtsstandsklausel hinsichtlich des späteren Erwerbers vollständig aus. Im Gegenzug nehmen die deutsche und die spanische Regierung an, dass eine unter Beachtung der in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Voraussetzungen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber wirksam wird, wenn auf diesen Dritten, in Übereinstimmung mit dem anwendbaren nationalen Recht, die Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags vollständig übergegangen sind. Die französische Regierung und die Kommission erachten ihrerseits, dass eine solche Vertragsklausel dem späteren Erwerber nur dann entgegengehalten werden kann, wenn Letzterer, unabhängig vom anwendbaren nationalen Recht, in Übereinstimmung mit den in besagtem Artikel aufgestellten Voraussetzungen sein Einverständnis mit dieser Vertragsklausel erklärt hat.
1. Zur Zweckmäßigkeit der Aufstellung einer materiellen Auslegungsregel
31. Ungeachtet der Tatsache, dass das vorlegende Gericht dies nicht so zum Ausdruck gebracht hat, besteht die zentrale Problematik, die der ersten Vorlagefrage zugrunde liegt, wie den von den oben erwähnten Beteiligten bezogenen Stellungnahmen zu entnehmen ist, darin, zu erkennen, ob der Gerichtshof Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 variabel, je nach den das streitige Rechtsverhältnis regelnden Vorschriften des nationalen Rechts oder unabhängig vom Wortlaut dieser Vorschriften auszulegen hat.
32. Die letztgenannte Methode setzte im vorliegenden Fall voraus, dass der Gerichtshof feststellt, ob, wenn besagter Art. 23 anwendbar ist, eine Gerichtsstandsvereinbarung einem Dritten zu dessen Nachteil, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, ohne Bezugnahme auf die Wirkungen, die dem Rechtsverhältnis nach dem Recht des einen oder anderen Mitgliedstaats beigemessen werden könnten, entgegengehalten werden kann(17) .
33. Meines Erachtens hätte die Bevorzugung der Formulierung einer eigenständigen materiellen Regel des Unionsrechts den Vorteil, eine bessere Funktionsweise der von der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Zuständigkeitsregeln zu gewährleisten. In der Tat sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in dieser Verordnung enthaltenen Begriffe im Prinzip nicht durch einen bloßen Verweis auf das innerstaatliche Recht eines der beteiligten Staaten, sondern autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren volle Wirksamkeit und eine einheitliche Anwendung im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten sicherzustellen(18) . Ich bin der Ansicht, ein solcher Auslegungsansatz sollte den Gerichtshof nicht nur bei der schlichten Definition der in den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Worte, Ausdrücke oder Begriffe, sondern auch bei der Bestimmung des Gegenstands oder der Tragweite dieser Vorschriften leiten(19) .
34. Wollte man im vorliegenden Fall den Wortlaut des auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis anwendbaren nationalen Rechts berücksichtigen, erhielte die vorliegende Frage nach der Übertragbarkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung keine einheitliche Antwort, sondern fiele, im Hinblick auf die Divergenzen zwischen den in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verfolgten Herangehensweisen betreffend die Rechtsnatur der zwischen dem Hersteller einer Sache und dem späteren Erwerber derselben bestehenden Beziehung, variabel aus(20), abgesehen von dem spezifischen Problem einer potenziellen Erstreckung der Wirkungen einer Vertragsklausel auf diesen Dritten, der dieser nicht zugestimmt hat.
35. Zudem würde die Formulierung einer materiellen Regel durch den Gerichtshof die Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten erleichtern. In dem Wissen, dass die Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht(21) weder die Rechtsgültigkeit noch die Rechtswirkungen von Gerichtsstandsvereinbarungen regelt, bürdete ein eventueller Verweis auf das nationale Recht es dessen Gerichten auf, feststellen zu müssen, welche Rechtsordnung in diesem Zusammenhang zu befragen wäre. Das Problem, zu wissen, welches Gesetz wann anzuwenden ist, ist sicher ein klassisches, wenn es aus einer Gerichtsstandsvereinbarung in einer ausländerrechtliche Bezüge aufweisenden Fallsituation abgeleitet wird, jedoch ist es noch schwieriger, auf Kollisionsnormen zurückzugreifen, wenn es, wie im Ausgangsverfahren, um eine Vielzahl von Verträgen geht, denn zahlreich sind die Rechtsordnungen, deren Anwendung in Betracht kommt(22) .
36. Es wäre auch im Interesse der beiden am Rechtsstreit beteiligten Parteien, sofort zu wissen, ob ein Gericht kraft einer in einem nicht von dem Kläger geschlossenen Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung zuständig ist oder nicht, ohne dass sie den Zufällen unterworfen würden, die eine Verweisung auf die verschiedenen in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtskonzepte zur Folge hätte. Meines Erachtens wäre es angebracht, einer Auslegung des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 den Vorzug zu geben, die dahin geht, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht von ungewissen und zufälligen Umständen abhängt, ein Gedanke, der auch vom Gerichtshof im Allgemeinen vertreten wird(23) .
37. Nachdem die Verordnung Nr. 44/2001, in einem lobenswerten Bemühen um Vereinfachung, das System der Kollisionsnormen aufgegeben hat, das im Urteil Industrie Tessili Italiana Como(24) angewandt worden war(25), entspräche es wohl kaum der vom Unionsgesetzgeber gewünschten Entwicklung, erneut eine auf diesem System gründende Auslegung hinzuzufügen.
38. Auch hat sich das Europäische Parlament im Rahmen der Neufassung von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 anlässlich seiner Befassung mit genau dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Problem zugunsten der Verabschiedung einer materiell-rechtlichen Regelung, in der Bedingungen aufgestellt werden, ohne irgendeinen Verweis auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ausgesprochen, die die Wirksamkeit von in den Regelungsbereich dieses Artikels fallenden Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber solchen Dritten einschränkt, die diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben, wobei es das im gegenteiligen Fall bestehende Risiko einer Beeinträchtigung des Rechts dieser Personen auf uneingeschränkten Zugang zu den Gerichten berücksichtigte(26) . Ich schlage dem Gerichtshof vor, diesem Ansatz zu folgen.
2. Zur wörtlichen Auslegung des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001
39. Nach seinem gegenwärtigen Wortlaut äußert sich Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 zu den förmlichen und materiellen Voraussetzungen der Gültigkeit der von ihm geregelten Gerichtsstandsvereinbarungen, jedoch nicht umfassend zur Tragweite und den Rechtswirkungen derselben. Insbesondere bestimmt er weder näher, welche Personen als „Partei“ einer solchen Vereinbarung angesehen werden können, noch ob eine Gerichtsstandsvereinbarung von den Parteien eines Vertrags auf die Parteien eines anderen Vertrags als akzessorisch zum Eigentum an einer Sache übertragen werden könnte(27) .
40. Die einzige ausdrückliche Komponente, die die aktuelle Textfassung bezüglich der Rechtswirkungen von Gerichtsstandsvereinbarungen beinhaltet, besteht darin, dass die auf die von den Parteien bezeichneten Gerichte übertragene Zuständigkeit ausschließlicher Natur ist(28) . Indessen entfaltet dieser Aspekt keine Inzidentwirkung im Hinblick auf die mögliche Rechtsverbindlichkeit dieser Vertragsklauseln gegenüber Dritten.
41. In terminologischer Hinsicht weise ich darauf hin, dass betreffend den Fall, dass „die Parteien ein Gericht vereinbart haben“ (Hervorhebung nur hier), Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 verlangt, dass zwischen diesen eine „Vereinbarung“ betreffend die Wahl eines Gerichtsstands getroffen worden sein muss. Es ist das Bemühen um die Achtung der Willensfreiheit der an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien, das es rechtfertigt, dass ein anderes Gericht als dasjenige, das nach den Bestimmungen der Verordnung zuständig gewesen wäre, von den Parteien bestimmt wird, wie dies der elfte Erwägungsgrund erläuternd klarstellt; darüber hinaus ist jedoch noch erforderlich, dass der Wille, ihre Auseinandersetzung diesem Gericht zu unterwerfen, sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten deutlich geltend gemacht wird.
42. Wie der Gerichtshof hinsichtlich der entsprechenden Vorschrift des Brüsseler Übereinkommens hervorgehoben hat(29), dient die Reihe der in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgeführten Formvorschriften dem Nachweis des bestehenden Einverständnisses der Parteien, denen eine Gerichtsstandsvereinbarung entgegengehalten wird, einem zentralen Element ihrer Gültigkeit. Daraus ergibt sich, dass im Fall des Bestreitens das Vorliegen der in der vorgeschriebenen Form erteilten Zustimmung der Person, der gegenüber eine solche Vereinbarung geltend gemacht wird, grundsätzlich von dem angerufenen Gericht zu prüfen ist.
43. Zwar hat der Gerichtshof zugestanden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung Rechtswirkungen gegenüber einer Person entfalten kann, die dieser nicht formell zugestimmt hat, allerdings nur unter besonderen Umständen, insbesondere in Urteilen betreffend Konnossemente, auf die ich später noch zurückkommen werde. Zwar hat der Gerichtshof, wie Refcomp geltend macht, geurteilt, dass die Erteilung der Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung in der Anerkennung der Satzung einer Gesellschaft liegen kann(30), aber dies trifft auf keinen der vorliegenden Fälle zu. Er hat derartige Rechtswirkungen auch in zu Versicherungsangelegenheiten ergangenen Urteilen angenommen, jedoch allein zugunsten eines Dritten(31), und hat dies zum einen mit der Tatsache begründet, dieser werde durch eine Vertragsbestimmung zugunsten Dritter begünstigt, sowie zum anderen mit dem Normzweck, die schwächere Partei zu schützen(32), der den Zuständigkeitsregeln in dieser Materie zu eigen sei(33) . Dem Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache sind weder ein vergleichbarer Mechanismus noch eine vergleichbare Zweckbestimmung zu entnehmen(34) .
44. Schließlich erinnere ich daran, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 verlangt, dass die Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen „eines bestimmten Rechtsverhältnisses“ geschlossen wird. Die restriktive Konzeption der in der Verordnung enthaltenen Ausnahmen von den normalen Zuständigkeitsregeln durch den Unionsgesetzgeber zieht es nach sich, dass die Tragweite einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht allzu weit reichen kann(35) . Nun stellt aber, wie Axa Corporate bemerkt, eine Kette von Verträgen im Rahmen der Europäischen Union wie jene, die den Hersteller mit dem späteren Erwerber verbindet, kein „bestimmtes Rechtsverhältnis“, sondern mehrere Verhältnisse, innerhalb deren „[sich] die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien von Vertrag zu Vertrag unterscheiden [können]“, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat(36) .
3. Zur teleologischen Auslegung des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001
45. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, auch im Licht der Zielsetzungen zu betrachten ist, die zu ihrem Erlass geführt haben, was insbesondere für die in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Zuständigkeitsregelungen gilt(37) .
46. Dem achten und zwölften Erwägungsgrund der Verordnung ist zu entnehmen, dass diese dazu neigt, Zuständigkeitsmechanismen zu bevorzugen, die eine besonders enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem entscheidenden Gericht zulassen. Ich zweifele jedoch, ob es bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens dieser Zielsetzung entspricht, zuzulassen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur die Parteien, die sie geschlossen haben, binden kann, sondern auch Dritte. Es ist zutreffend, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 es den Parteien einer solchen Vereinbarung gestattet, sich, etwa im Bemühen um Neutralität, für ein Gericht zu entscheiden, das sich fernab des tatsächlichen Mittelpunkts des Rechtsstreits befindet(38), und das somit weniger zur Durchführung von Maßnahmen wie etwa Gutachten zur Fehlerhaftigkeit streitbefangener Sachen in der Lage sein könnte. Wird eine solche Vereinbarung einem Dritten entgegengehalten und nimmt man an, dass dieser an der Wahl des Gerichtsstands nicht beteiligt war und seine Interessen in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Vertragsparteien verankert liegen, wird dieser das Entfernungsrisiko auch nicht freiwillig auf sich nehmen. Darüber hinaus vergrößert sich dieses Risiko im Rahmen einer europaweiten Kette von Verträgen und steigt, wie bemerkt sei, in Relation zur Anzahl der zwischen dem die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Vertrag und dem vom späteren, den Fabrikationsfehler geltend machenden Erwerber geschlossenen Vertrag liegenden zwischengeschalteten Verträge.
47. Ein weiteres grundlegendes Anliegen der Verordnung Nr. 44/2001 ist das Bestreben um eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen, in den Mitgliedstaaten der Union anwendbaren Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. Zur Erreichung dieser Zielsetzung ist es einerseits erforderlich „[g]emeinsame Zuständigkeitsvorschriften“ zu erlassen, wie dies der achte Erwägungsgrund der Verordnung vorsieht, andererseits aber auch, aus diesen Vorschriften Auslegungsregeln abzuleiten, die bewirken, dass diese in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt werden. Im Hinblick auf die in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 geregelten Gerichtsstandsvereinbarungen erscheint mir das Erreichen dieses Ziels nicht hinreichend gesichert, wenn deren Schicksal, und insbesondere deren Wirksamkeit gegenüber Dritten, nicht durch ein einer einheitlichen materiell-rechtlichen Regelung entspringendes Prinzip, sondern durch einen Verweis auf die verschiedenen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten geregelt werden sollte.
48. Wie ihrem elften Erwägungsgrund zu entnehmen ist(39), ist die Verordnung Nr. 44/2001 zudem bestrebt, eine Voraussehbarkeit der Gerichtszuständigkeit und somit die Rechtssicherheit aller an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien(40), insbesondere bei Vorliegen von Gerichtsstandsvereinbarungen, zu gewährleisten.
49. Meines Erachtens ist das Kriterium der Rechtssicherheit im vorliegenden Fall nicht leicht umzusetzen, denn was für den Beklagten vorhersehbar erscheint, ist es nicht notwendig auch für den Kläger, und umgekehrt. Einerseits hat der verklagte italienische Hersteller eine Gerichtsstandsvereinbarung in seine allgemeinen Verkaufsbedingungen eingefügt, um vorhersehen zu können, vor welchem Gericht er mit Hinblick auf den mit dem ursprünglichen italienischen Erwerber der streitgegenständlichen Sachen geschlossenen Vertrag verklagt werden könnte. Andererseits hat der spätere französische Erwerber den diese Vereinbarung enthaltenden Vertrag nicht geschlossen und brauchte von ihrer Existenz vernünftigerweise so lange keine Kenntnis zu nehmen, bis diese ihm im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die auf französischem Hoheitsgebiet eingebauten Gegenstände entgegengehalten wurde.
50. Versteht man das Erfordernis der Vorhersehbarkeit in einer allgemeineren und objektiveren Weise, d. h. unabhängig vom Standpunkt der am Rechtsstreit beteiligten Parteien(41), so ist es hier angebracht, darauf hinzuweisen, dass ein möglicher Rückgriff auf das System der Kollisionsnormen, an Stelle der Formulierung einer materiell-rechtlichen Regelung, das genannte Erfordernis beeinträchtigen würde. In der Tat wäre dieses System, angesichts der bei der Bestimmung des auf eine Gerichtsstandsvereinbarung wie diejenige des Ausgangsverfahrens anzuwendenden Rechts zu gewärtigenden Schwierigkeiten, zugleich ein Quell der Komplikationen und Ungewissheiten, die aus den je nach anwendbarem nationalen Recht unterschiedlichen Beurteilungen resultieren(42) .
51. Schließlich möchte ich im Hinblick auf den Normzweck von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 noch betonen, dass diese Vorschrift darauf abzielt, die Zuständigkeit anderen Gerichten zuzusprechen als denen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung im Prinzip zu einer Entscheidung berufen wären(43) . Berücksichtigt man, dass eine solche, allein aufgrund des Parteiwillens erweiterte Zuständigkeit Ausnahmecharakter hat(44), muss diese Erwägung, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, eine restriktive Auslegung des besagten Artikels zur Folge haben(45) . Der Gerichtshof hat des Weiteren, in einer stärker pauschalisierenden Art und Weise, geurteilt, dass die von den grundsätzlichen Regeln abweichenden Zuständigkeitsregeln nicht zu einer über die in der Verordnung Nr. 44/2001 explizit vorgesehenen Fälle hinausgehenden Auslegung führen können(46) . Daraus leite ich ab, dass derartige Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Dritten nur in den von der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fällen sowie in dem von der Rechtsprechung des Gerichtshofs gezogenen Rahmen eine rechtsverbindliche Wirkung entfalten dürfen, so dass sie für einen Dritten nur dann bindend sein können, wenn der Betroffene ihnen nachweislich und unter Beachtung der in besagtem Artikel aufgestellten Voraussetzungen zugestimmt hat.
4. Zu den verschiedenen Auslegungsansätzen in früheren Entscheidungen des Gerichtshofs
52. Das vorlegende Gericht weist in der Begründung seiner Entscheidung nicht darauf hin, doch geht aus den von Refcomp abgegebenen Erklärungen hervor, dass diese ihre Zuständigkeitsrüge im Wesentlichen auf eine Reihe von zu Seefrachtverträgen ergangenen Urteilen des Gerichtshofs stützt. Diesen ist zu entnehmen, dass der Gerichtshof die Übertragung einer in einem zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter ausgestellten, nachfolgend vom Befrachter an den Drittinhaber abgetretenen Konnossement enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung auf das Verhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Drittinhaber für zulässig erachtet hat, ohne dass es notwendig wäre, dass das angerufene Gericht prüft, ob dieser Dritte der Vereinbarung zugestimmt hat, da dieser nach dem nationalen Recht, das kraft der in dem Mitgliedstaat des Sitzes des angerufenen Gerichts geltenden Kollisionsnormen anzuwenden ist, in die Rechte und Pflichten des Befrachters eintritt(47) . Refcomp wie auch die deutsche und die spanische Regierung leiten daraus die Existenz einer Grundregel ab, wonach die Übertragbarkeit einer Vereinbarung dieser Art vom Schicksal der Rechte und Pflichten, auf die sie sich bezieht, abhängt.
53. Indessen bin ich, ebenso wie Axa Corporate, Emerson, die französische Regierung und die Kommission, der Auffassung, dass es keinen Grund gibt, die in jenen Urteilen gegebenen Antworten auf die vorliegende Rechtssache zu übertragen. Eingedenk wiederum des Ausnahmecharakters der auf Gerichtsstandsvereinbarungen beruhenden Zuständigkeiten und der restriktiven Herangehensweise, die bei der Bestimmung der Tragweite der in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 getroffenen Regelungen angemessen erscheint(48), sollte meines Erachtens diese Rechtsprechung nicht über den spezifischen Anwendungsbereich der Konnossemente hinaus ausgedehnt werden, in dessen Zusammenhang sie ergangen sind. Nun sollte man aber nicht aus den Augen verlieren, dass das Ausgangsverfahren eine Direktklage auf Schadensersatz infolge einer Kette von Kaufverträgen, innerhalb deren das Eigentum an der Sache von einem Erwerber auf den anderen übergegangen ist, zum Gegenstand hat, und nicht ein auf einem Konnossement begründetes Dreiecksverhältnis mit seiner sehr eigenen Rechtsnatur.
54. Ich erinnere daran, dass das Konnossement ein Empfangsschein ist, mit dem der Verfrachter einem „Befrachter“ genannten Güterspediteur bestätigt, dass er dessen Ladung zur Beförderung übernommen hat, und der das Versprechen verbrieft, die Ware gegen Vorlage der Urkunde auszuliefern. Das Konnossement enthält insbesondere die wesentlichen Bedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrags, wozu auch eine eventuelle Gerichtsstandsvereinbarung gehört. In den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die diesbezüglich übereinstimmen, ist es zudem ein durch Indossament übertragbares Wertpapier, das es dem Eigentümer gestattet, die Ladung während ihrer Beförderung an einen Erwerber zu veräußern, der als Inhaber des Konnossements zum Ladungsempfänger wird und in sämtliche Rechte und Pflichten des Befrachters gegenüber dem Verfrachter eintritt. Offensichtlich wird vom Inhaber des indossierten Wertpapiers, wenn er auch Dritter im Verhältnis zum ursprünglichen Frachtvertrag ist, den er nicht geschlossen hat, angenommen, dass er dem wesentlichen Inhalt dieses Vertrags, insbesondere einer Gerichtsstandsvereinbarung, zustimmt, sofern das anwendbare nationale Recht den Übergang der Rechte und Pflichten des Befrachters auf ihn vorsieht.
55. Hingegen hat im Rahmen einer Reihe von Kaufverträgen der Erwerb einer Sache nicht den Übergang der Gesamtheit der Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags zugunsten und zulasten eines Dritten dergestalt zur Folge, dass letztere Person die erstere ersetzt. Im Gegensatz zum Drittinhaber des Konnossements kommt der spätere Erwerber, der einen anderen Vertrag geschlossen hat, nicht wirklich dazu, in das ursprüngliche Rechtsverhältnis einzutreten, auch wenn er in gewissen nationalen Rechtsordnungen, wie der französischen, in den Genuss eines direkten Haftungsanspruchs gegen den Hersteller gelangt. Da der spätere Erwerber Dritter im Verhältnis zu dem die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Vertrag bleibt, erscheint es meines Erachtens angemessen, dass das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht prüft, ob er hinsichtlich der von dem Hersteller vorgesehenen Vertragsklausel rechtsgültig, unter Beachtung der in der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Voraussetzungen, sein Einverständnis hat erklären können.
56. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten ist, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 in dem Sinn auszulegen ist, dass eine zwischen dem Hersteller einer Sache und einem der Erwerber derselben geschlossene, unter die besagten Vorschriften fallende Gerichtsstandsvereinbarung weder eine rechtsverbindliche Wirkung gegenüber dem späteren Erwerber der Sache, der nicht Partei des die fragliche Vereinbarung enthaltenden Vertrags ist, entfaltet, noch gegenüber dem Versicherer, auf den die Rechte des späteren Erwerbers übergegangen sind(49), es sei denn, es steht fest, dass Letzterer unter Beachtung der in besagtem Artikel vorgesehenen Modalitäten sein Einverständnis mit der Gerichtsstandsvereinbarung erklärt hat.
57. Die materiell-rechtliche Regel, deren Aufstellung ich dem Gerichtshof hiermit vorschlage, stünde mit dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen im Einklang, der in der Mehrheit der nationalen Rechtsordnungen gilt. Zudem böte sie den Vorteil, sich in die gleichgerichteten, gegenwärtig im Gang befindlichen, insbesondere Art. 23 betreffenden und bereits zuvor angesprochenen Arbeiten an der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung nahtlos einzufügen(50) .
58. Angesichts dieses ablehnenden Antwortvorschlags besteht meines Erachtens kein Anlass, darüber hinaus zum zweiten Teil der ersten Vorlagefrage Stellung zu beziehen, in der es hilfsweise um die Bestimmung der Voraussetzungen geht, unter denen eine Vertragsklausel dieser Art im Rahmen einer Kette von Verträgen automatisch auf einen Dritten übertragbar sein könnte, wobei daran erinnert sei, dass das von diesem bezüglich der Vertragsklausel rechtsgültig erteilte oder verweigerte Einverständnis meines Erachtens das entscheidende Wirksamkeitskriterium darstellt.
C – Zu den möglichen Auswirkungen der nichtvertraglichen Natur der Direktklage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller
59. Die zweite Vor lagefrage betrifft die Auswirkungen des vom Gerichtshof im oben erwähnten Urteil Handte vertretenen Standpunkts auf die Rechtswirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens. Auch wenn die Vorlageentscheidung den zwischen dieser und der zuvor erörterten Problematik bestehenden Zusammenhang nicht näher erläutert, bin ich angesichts des von der Cour de cassation zur Formulierung ihrer Fragestellung gewählten Wortlauts(51) der Auffassung, dass die zweite Vorlagefrage vor allem für den, nicht meinem Antwortvorschlag entsprechenden Fall einer Bejahung der ersten Vorlagefrage gestellt worden ist.
60. Nach dem Wortlaut des genannten Urteils(52) ist die in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens formulierte, Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 entsprechende Regelung der besonderen Zuständigkeit für Klagen aus „Vertrag oder Ansprüche[n] aus einem Vertrag“ nicht anwendbar auf die von dem späteren Erwerber infolge der Fehlerhaftigkeit der gekauften Sache oder wegen deren Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch erhobene Direktklage gegen den Hersteller. Ihr ist im Gegenteil zu entnehmen, dass eine derartige Klage unter die Rubrik „unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 des einen oder anderen dieser Instrumente fällt(53), der als zuständiges Gericht dasjenige des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, bestimmt.
61. Die Kommission vertritt die Auffassung, die Problematik der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber einem Dritten stehe in enger Verbindung zu derjenigen der Rechtsnatur des zwischen Letzterem und einer der Parteien des die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Vertrags bestehenden Verhältnisses. Sie ist der Ansicht, das vom Gerichtshof in seinem oben angeführten Urteil Handte festgehaltene Fehlen einer vertraglichen Bindung zwischen dem späteren Erwerber und dem Hersteller ziehe es nach sich, dass die fragliche Vertragsklausel nicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zwischen den Vorgenannten habe „vereinbart“ werden können. Emerson vertritt desgleichen die Auffassung, die vom Gerichtshof festgehaltene deliktische Einstufung der Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller habe notwendig die Unwirksamkeit einer solchen Vertragsklausel gegenüber dem späteren Erwerber zur logischen Folge.
62. Hingegen meint die französische Regierung, der vorerwähnte Wortlaut des Urteils Handte stehe einer Anwendung von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegen. Desgleichen sind Refcomp sowie die deutsche und die spanische Regierung der Ansicht, dass die Frage nach der vertraglichen oder nichtvertraglichen Natur der Direktklage des späteren Erwerbers sich rechtlich gesehen von der Frage nach den Rechtswirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung ihm gegenüber unterscheidet.
63. Ich für meinen Teil bin der Auffassung, dass es einer Antwort auf die zweite Vorlagefrage insofern nicht bedarf, als meines Erachtens die Definition des Begriffs „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinn von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, so wie sie dem Urteil Handte zu entnehmen ist, keine direkten Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 23 der genannten Verordnung hat, wobei daran erinnert sei, dass die erstgenannte Vorschrift besondere Zuständigkeitsregeln für den genannten Anwendungsbereich formuliert, ohne in irgendeiner Weise die Rechtswirkungen einer in einem Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber Dritten zu erörtern. Nun hat der Rechtsstreit, mit dem das vorlegende Gericht hier befasst ist, allein die letztgenannte Problematik zum Gegenstand, zu der der Gerichtshof im Urteil Handte nicht Stellung bezogen hat, und kein Punkt der Urteilsbegründung legt die Annahme nahe, dass die dort enthaltenen Erwägungen, in erweiternder oder entsprechender Anwendung, gleichermaßen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache gelten könnten.
64. Sollte es der Gerichtshof gleichwohl für zweckmäßig erachten, die gestellte Frage zu beantworten, wäre es nach meinem Verständnis nicht sehr folgerichtig,
– einerseits, wie dies im Urteil Handte erfolgt ist, anzunehmen, dass die von einem späteren Erwerber gegen den Hersteller im Rahmen einer Kette von Verträgen aufgrund der Nichteinhaltung einer freiwillig zwischen den beiden Parteien eingegangenen Verpflichtung(54) erhobene Klage nach Unionsrecht keine vertragliche Grundlage habe,
– und andererseits anzunehmen, dass eine in einem Rechtsverhältnis vertraglicher Natur enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung allein infolge ihrer akzessorischen Übertragung im Rahmen einer solchen Vertragskette von einem Hersteller gegenüber einem späteren Erwerber geltend gemacht werden könne, weshalb folglich der Hersteller selbst, kraft besagten Urteils, wegen unerlaubter Handlung verklagt werden sollte.
65. Ich muss eingestehen, dass die Verknüpfung zwischen den Zuständigkeitsregeln der Verordnung Nr. 44/2001 und den im Ausgangsverfahren herangezogenen nationalen materiell-rechtlichen Vorschriften im vorliegenden Fall unter Umständen zu einer etwas widersinnigen Sachlage führt. Da nämlich die von dem betroffenen Hersteller vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung dem nicht einverstandenen späteren Erwerber gemäß Art. 23 dieser Verordnung in der von mir dem Gerichtshof vorgeschlagenen Auslegung nicht entgegengehalten werden kann, muss dieser Hersteller seine Verteidigung vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als dem seines Sitzes sicherstellen, dessen Zuständigkeit in Übereinstimmung mit dem Urteil Handte auf den für unerlaubte Handlungen und nicht für Verträge oder Ansprüche aus einem Vertrag geltenden Vorschriften dieser Verordnung beruht, wogegen das Rechtsmittel, dem er entgegentreten muss, nach französischem Recht seine Inanspruchnahme wegen vertraglicher und nicht deliktischer Haftung zum Gegenstand hat.
V – Ergebnis
66. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation wie folgt zu beantworten:
Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine in dem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber einer Sache im Rahmen einer Kette von Verträgen, deren Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, geschlossenen Kaufvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung weder dem späteren Erwerber dieser Sache noch dem Versicherer, auf den dessen Rechte übergegangen sind, entgegengehalten werden kann, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte unter Beachtung der in dem vorstehend bezeichneten Artikel genannten Voraussetzungen tatsächlich sein Einverständnis mit der Vereinbarung erklärt hat.
(1) .
(2) – ABl. 2001, L 12, S. 1.
(3) – In Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 verweist der Ausdruck „Mitgliedstaat“ in den vorliegenden Schlussanträgen auf sämtliche Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
(4) – Urteile vom 19. Juni 1984, Tilly Russ (71/83, Slg. 1984, 2417), vom 16. März 1999, Castelletti (C-159/97, Slg. 1999, I-1597), und vom 9. November 2000, Coreck (C-387/98, Slg. 2000, I-9337).
(5) – Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Umsetzung und Überprüfung der Verordnung Nr. 44/2001 (2009/2140[INI], P7_TA[2010]0304, Erwägungsgrund O und Nr. 13).
(6) – Urteil vom 17. Juni 1992 (C-26/91, Slg. 1992, I-3967).
(7) – ABl. 1972, L 299, S. 32, Übereinkommen in der modifizierten Fassung der später, anlässlich des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geschlossenen Beitrittsübereinkommen.
(8) – Zur Erläuterung sei angemerkt, dass es sich im Ausgangsverfahren in Wirklichkeit um einen in die Rechte des späteren Erwerbers eingetretenen Versicherer handelt, der den Hersteller verklagt hat, jedoch entspricht dieses Rechtsverhältnis demjenigen, in dem die Klage vom späteren Erwerber selbst ausgeht.
(9) – Das Vorabentscheidungsersuchen wurde allein im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001, die allgemeiner Natur sind, vorgelegt. Es betrifft nicht die Sonderregeln zu Gerichtsstandsvereinbarungen, die in Verträgen unter Beteiligung einer schwachen Partei, d. h. in Versicherungsverträgen (Art. 13 und 14), Verbraucherverträgen (Art. 17) oder Arbeitsverträgen (Art. 21), Verwendung finden können.
(10) – Siehe in diesem Kontext die Auszüge aus dem Gutachten, das der Avocat général référendaire Chevalier der Cour de cassation im Ausgangsverfahren übermittelt hat, veröffentlicht in „Transmission des clauses de compétence dans les chaînes communautaires de contrats: la CJUE va pouvoir trancher“ („Übertragung von Zuständigkeitsvereinbarungen im Rahmen einer Kette von Verträgen innerhalb der Gemeinschaft: Der EuGH wird über Rechtsmittel entscheiden“), JCP Aufl. G, 2010, Nr. 52, S. 2438, der darauf hinweist, dass „in der Zusammenschau die Urteile Handte und Tilly Russ hinsichtlich der auf [die] Übertragung einer Zuständigkeitsvereinbarung in einer [solchen] Vertragskette auf den späteren Erwerber anwendbaren gesetzlichen Regelung zwei Beurteilungen zuzulassen scheinen“, und der die verschiedenen von den Vertretern der französischen Rechtslehre eingenommenen Standpunkte beschreibt.
(11) – In den Nrn. 18 ff. seiner Schlussanträge vom 8. April 1992 in der Rechtssache, in der das angeführte Urteil Handte erging, hat Generalanwalt Jacobs hervorgehoben, dass seinerzeit die Direktklage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller nur in Belgien, Frankreich und Luxemburg als eine solche aus Vertrag eingestuft worden sei.
(12) – In einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. Dezember 2010 mit dem Titel Zusammenfassung der Folgenabschätzung, Begleitdokument zum Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Neufassung der Verordnung Nr. 44/2001 (SEK[2010] 1548 endg., Punkt 2.3.1), wird darauf hingewiesen, dass „[d]ie überwiegende Mehrheit der grenzüberschreitend tätigen EU-Unternehmen … Gerichtsstandsvereinbarungen [nutzt] (knapp 70 % aller Unternehmen und 90 % aller Großunternehmen)“.
(13) – Ich mache darauf aufmerksam, dass sich dies jedoch ändern wird, sobald das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 2005, dessen Text unter folgender Adresse eingesehen werden kann: www.hcch.net) in Kraft getreten sein wird, da es dann erforderlich sein wird, dass alle betroffenen Parteien innerhalb der Union ansässig sind, damit die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 gegenüber den Bestimmungen des Übereinkommens Vorrang genießen. Seine Unterzeichnung wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/397/EG des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 133, S. 1) genehmigt.
(14) – Die Gerichtsstandsvereinbarung kann sich auf „eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder … eine [künftig entstehende] Rechtsstreitigkeit“ erstrecken.
(15) – Dies könnte der Fall sein, wenn ein Dritter annimmt, dass die aus einer Gerichtsstandsvereinbarung resultierende Ausdehnung der Zuständigkeit eines Gerichts für ihn vorteilhaft sein könnte, etwa im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des vereinbarten Gerichts auf das nach den Kollisionsnormen des Mitgliedstaats seines Sitzes anwendbare Recht.
(16) – Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez (C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(17) – Das Haager Übereinkommen von 2005 macht keine Aussage zu einer solchen Drittwirksamkeit. In dem diesbezüglichen Erläuternden Bericht von T. Hartley und M. Dogauchi geben diese einer kollisionsrechtlichen Lösung den Vorzug (siehe Randnr. 97: „Vorausgesetzt, die ursprünglichen Parteien haben der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt, kann diese Vereinbarung auch für Dritte, die ihr nicht ausdrücklich zugestimmt haben, verbindlich sein, wenn deren Klagebefugnis davon abhängt, dass sie die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Parteien übernehmen. Ob dies der Fall ist, hängt vom innerstaatlichen Recht ab“ sowie Randnrn. 142, 143 und 294).
(18) – Siehe insbesondere Nr. 44 der von mir in der anhängigen Rechtssache Folien Fischer und Fofitec (C-133/11) vorgetragenen Schlussanträge sowie die dort angeführte Rechtsprechung.
(19) – So kann die Einordnung des in Art. 23 dieser Verordnung enthaltenen Begriffs „Gerichtsstandsvereinbarung“ Auswirkungen auf die Bestimmung seiner Rechtswirkungen haben, wie dies aus dem Urteil vom 10. März 1992, Powell Duffryn (C-214/89, Slg. 1992, I-1745, Randnrn. 11 ff.), hervorgeht.
(20) – Vgl. Nrn. 18 ff. der oben angeführten Schlussanträge in der Rechtssache Handte.
(21) – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6). Art. 1 Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung schließt Gerichtsstandsvereinbarungen von ihrem Anwendungsbereich aus.
(22) – Das Recht des Mitgliedstaats, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat, das Recht des Mitgliedstaats, in dem das in der Gerichtsstandsvereinbarung bestimmte Gericht seinen Sitz hat, das auf den ursprünglichen, diese Vereinbarung enthaltenden Vertrag anwendbare Recht oder auch das auf den von dem Dritten, dem die Vereinbarung entgegengehalten wird, geschlossenen Vertrag anwendbare Recht (so der Vorschlag der spanischen Regierung).
(23) – Siehe in entsprechender Anwendung, betreffend das Brüsseler Übereinkommen, das Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, Slg. 1998, I-6511, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(24) – Urteil vom 6. Oktober 1976 (12/76, Slg. 1976, 1473).
(25) – Vgl. den der Verabschiedung der Verordnung Nr. 44/2001 zugrunde liegenden Vorschlag der Kommission, der besagt: „Artikel 5 Nummer 1 über den vertraglich vereinbarten Gerichtsstand wurde neugefasst. Der Erfüllungsort der Verpflichtung, der für den Ort der Antragstellung bzw. Klageerhebung maßgebend ist, bestimmt sich nunmehr in zwei Fällen autonom nach dem Vertragsgegenstand, d. h. je nachdem, ob es sich um den Verkauf von Waren oder um die Erbringung von Dienstleistungen handelt. Ein Verweis auf das Internationale Privatrecht des Staates, dessen Gericht angerufen wurde, ist damit nicht mehr erforderlich“ (KOM[1999] 348 endg., Nr. 4.2).
(26) – Entschließung 2009/2140(INI) (Erwägungsgrund O und Randnr. 13).
(27) – Angesichts dessen, dass der Begriff „Parteien“ im Sinne dieser Vorschrift dort nicht definiert ist, könnte er a priori so verstanden werden, dass er sich auf die Parteien einer Gerichtsstandsvereinbarung bezieht oder auf die Parteien des Rechtsstreits, in dessen Rahmen ein Gericht angerufen worden ist.
(28) – Das heißt, dass es den Gerichten, die ohne das Vorhandensein einer solchen Vereinbarung nach der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig gewesen wären, untersagt ist, zu entscheiden, es sei denn, die Parteien haben dies anderweitig geregelt.
(29) – Der Gerichtshof hatte geurteilt, die von Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens aufgestellten Formerfordernisse sollten gewährleisten, dass die Willenseinigung zwischen den Parteien betreffend die Gerichtsstandswahl tatsächlich feststeht. Siehe Urteil vom 20. Februar 1997, MSG (C-106/95, Slg. 1997, I-911, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(30) – Im angeführten Urteil Powell Duffryn war die in der Satzung einer Gesellschaft enthaltene Gerichtsstandsklausel als für gegenüber der Gruppe der Aktionäre wirksam erklärt worden, da die Satzung als Vertrag anzusehen sei und da der Aktionär mit Erwerb der Aktionärsstellung darin eingewilligt habe, sich allen Bestimmunen dieser Satzung zu unterwerfen, auch wenn einige von ihnen nicht seine Zustimmung fänden.
(31) – Der Gerichtshof hat die für den Drittbegünstigten eines zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrags bestehende Möglichkeit bestätigt, sich auf eine solche Gerichtsstandsvereinbarung berufen zu können, auch wenn er den Vertrag nicht selbst unterschrieben hat (Urteil vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u. a., 201/82, Slg. 1983, 2503), jedoch ausgeschlossen, dass eine solche Vertragsklausel dem Drittbegünstigten ohne dessen vorherige Genehmigung entgegengehalten werden könne (Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, Slg. 2005, I-3707).
(32) – Siehe dazu den Gesamtüberblick in Randnr. 23 des angeführten Urteils Tilly Russ.
(33) – Art. 13 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 gestattet ausdrücklich, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur zugunsten des Versicherungsnehmers oder Versicherten eingreift, sondern auch zugunsten des Versicherungsbegünstigten, selbst wenn Letzterer den Vertrag nicht unterschrieben hat.
(34) – Auch teile ich nicht den Standpunkt der deutschen Regierung, wenn diese geltend macht, dass Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 die Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber dem Begründer, Trustee oder Begünstigten eines Trust regele, ohne zu unterscheiden, ob es sich um die ursprünglichen Mitglieder oder Begünstigten des Trust handelt. Meines Erachtens ist die Zweckbestimmung dieser Vorschrift trustbezogen und kann nicht auf das Verhältnis zwischen dem Hersteller und dem späteren Erwerber ausgedehnt werden.
(35) – So darf eine solche Vertragsklausel nicht in derart allgemeiner Weise formuliert werden, dass sie sämtliche künftig zwischen den Parteien möglicherweise entspringenden Rechtsstreitigkeiten unabhängig von den zugrunde liegenden, von den Parteien geschlossenen Verträgen umfasst.
(36) – Vgl. Urteil Handte, Randnr. 17.
(37) – Vgl. u. a. das jüngst ergangene Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C-154/11, Randnrn. 60 ff.).
(38) – Vgl. das angeführte Urteil Castelletti (Randnrn. 46 ff. sowie die dort angeführte Rechtsprechung), in dem daran erinnert wird, dass Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens, der besagtem Art. 23 entspricht, von jedem objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht absieht.
(39) – Dieser Erwägungsgrund besagt, dass „[d]ie Zuständigkeitsvorschriften … in hohem Maße vorhersehbar sein [müssen] …“.
(40) – Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(41) – Vgl. ebenso Punkt 1.1 des oben angeführten Verordnungsvorschlags (KOM[1999] 348 endg.), in dem die „Rechtssicherheit hinsichtlich des Gerichtsstands“ mit dem „reibungslose[n] Funktionieren des Binnenmarkts“ in Verbindung gebracht wird.
(42) – Zur Verbindung, die zwischen dem autonomen Anknüpfungskriterium des Gerichtsstands und den Zielen der Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Gerichtsstandsregeln besteht, siehe insbesondere das Urteil vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger (C-19/09, Slg. 2010, I-2121, Randnr. 23).
(43) – Nach den allgemeinen, in Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Zuständigkeitsregeln oder nach den in den nachfolgenden Abschnitten vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln.
(44) – Dem elften Erwägungsgrund dieser Verordnung zufolge muss „[d]ie sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten [richtende] Zuständigkeit … stets gegeben sein, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund … der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist“ (Hervorhebungen nur hier).
(45) – Vgl. hinsichtlich Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens die Urteile vom 14. Dezember 1976, Estasis Salotti di Colzani (24/76, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7), und Galeries Segoura (25/76, Slg. 1976, 1851, Randnr. 6).
(46) – Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, Slg. 2009, I-8661, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(47) – Urteile Tilly Russ (Randnrn. 24 ff.), Castelletti (Randnrn. 41 ff.) und Coreck (Randnrn. 23 bis 27 und 30).
(48) – Vgl. die angeführten Urteile Estasis Salotti di Colzani und Galeries Segoura.
(49) – Die Frage nach den Rechtswirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber dem hier in die Rechte des Dritten und nicht in die einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags eingetretenen Versicherers wird von dem vorlegenden Gericht nur im Rahmen seiner zweiten Vorlagefrage aufgeworfen, könnte jedoch tatsächlich in gleicher Weise auch im Rahmen der ersten gestellt werden. Es erscheint mir einleuchtend, dass der Versicherer, der dem späteren Erwerber dessen Schaden ersetzt hat, wenn ein Anspruchsübergang unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften erfolgt ist, in der Weise an dessen Stelle tritt, dass er grundsätzlich, unter den gleichen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften, über die gerichtliche Zuständigkeit alle diesem zustehenden Rechte gegen den für den abgedeckten Schadensfall möglicherweise Verantwortlichen geltend machen kann.
(50) – Es sei angemerkt, dass das Europäische Parlament in seiner oben angeführten Entschließung 2009/2140(INI) speziell den Fall anspricht, dass Dritte durch eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden sein können und, zweifellos unter Berücksichtigung von dessen Eigenheiten, die Verabschiedung einer angemessenen sachdienlichen materiell-rechtlichen Regelung vorschlägt.
(51) – „ Entfaltet die Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkungen gegenüber dem späteren Erwerber bzw. seinem Versicherer, auf den seine Rechte übergegangen sind, selbst wenn …?“ (Hervorhebungen nur hier).
(52) – Vgl. insbesondere Randnrn. 16 ff.
(53) – In der Tat umfasst dieser Begriff sämtliche Klagen, die das Ziel verfolgen, die Haftung eines Beklagten vor Gericht geltend zu machen, ohne dabei an vertragliche Ansprüche anzuknüpfen. Vgl. entsprechend betreffend die Klage eines Empfängers von Waren gegen den von ihm als tatsächlichen Verfrachter Angesehenen das angeführte Urteil Réunion européenne u. a. (Randnr. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
(54) – Wobei daran erinnert sei, dass eine solche Verpflichtung das Beurteilungskriterium ist, das der Gerichtshof wiederholt festgehalten hat, um den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens und somit der Verordnung Nr. 44/2001 in autonomer Weise zu definieren. Vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).