EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010CC0514

Schlussanträge des Generalanwalts P. Cruz Villalón vom 2. Februar 2012.
Wolf Naturprodukte GmbH gegen SEWAR spol. s r.o.
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud.
Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Vollstreckung einer Entscheidung, die vor dem Beitritt des Vollstreckungsstaats zur Europäischen Union erlassen wurde.
Rechtssache C‑514/10.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:54

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 2. Februar 2012 ( 1 )

Rechtssache C-514/10

Wolf Naturprodukte GmbH

gegen

Sewar spol. sro

(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky [Tschechische Republik])

„Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Zeitlicher Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 66 — Pflicht zur Vollstreckung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat, die vor dem Beitritt des ersuchten Staates zur Europäischen Union erlassen wurde“

I – Einleitung

1.

Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ) bestimmt ungeachtet ihres Inkrafttretens am 1. März 2002 ( 3 ), auf welche Rechtsstreitigkeiten und gegebenenfalls gerichtliche Entscheidungen ihre Bestimmungen, die, wie sich aus dem Titel der Verordnung ergibt, vor allem die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung der entsprechenden Entscheidungen regeln, in zeitlicher Hinsicht anzuwenden sind.

2.

Vor dem Hintergrund eines Antrags auf Vollstreckung einer in Österreich erlassenen Entscheidung in der Tschechischen Republik fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob diese Vorschrift dahin auszulegen ist, dass es für die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung ausreicht (oder nicht), dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nur im Urteilsstaat in Kraft war, ohne dass es darauf ankommt, wie es sich mit der Verordnung im Vollstreckungsstaat verhielt.

3.

Die Frage, die sich in praktischer Hinsicht stellt und gleichzeitig den Kern der vorliegenden Rechtssache ausmacht, betrifft, wie ich darzulegen versuchen werde, die Art und Weise der Anwendung von Art. 66 im Gebiet der Mitgliedstaaten, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung in die Union aufgenommen wurden, denn dieser Punkt wurde in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht: die Verordnung Nr. 44/2001

4.

Im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„Am 27. September 1968 schlossen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 293 vierter Gedankenstrich des Vertrags das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Fassung durch die Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geändert wurde (nachstehend ‚Brüsseler Übereinkommen‘ genannt). Am 16. September 1988 schlossen die Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten das Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das ein Parallelübereinkommen zu dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 darstellt. Diese Übereinkommen waren inzwischen Gegenstand einer Revision; der Rat hat dem Inhalt des überarbeiteten Textes zugestimmt. Die bei dieser Revision erzielten Ergebnisse sollten gewahrt werden.“

5.

Der 19. Erwägungsgrund der Verordnung lautet:

„Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Ebenso sollte das Protokoll von 1971 auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, anwendbar bleiben.“

6.

Die Übergangsvorschriften, auf die sich der 19. Erwägungsgrund bezieht, sind in Art. 66 der Verordnung Nr. 44/2001 enthalten, der Folgendes bestimmt:

„(1)

Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist.

(2)

Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben worden, so werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels III anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen,

a)

wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen oder das Übereinkommen von Lugano sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft getreten war;

b)

in allen anderen Fällen, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.“

7.

Art. 76 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt: „Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft.“

B – Die nationale Regelung

8.

Nach § 37 Abs. 1 des Zákon č. 97/1963 Sb., o mezinárodním právu soukromém a procesním (Gesetz Nr. 97/1963 Sb. über das internationale Privat- und Prozessrecht; im Folgenden: ZMPS) ist „[d]ie Zuständigkeit der tschechischen Gerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten … gegeben, wenn ihre Zuständigkeit nach tschechischen Rechtsvorschriften gegeben ist“.

9.

Nach § 63 ZMPS sind „Entscheidungen der Justizorgane eines fremden Staates in den in § 1 angeführten Sachen … in der Tschechischen Republik wirksam, wenn sie gemäß einer Bescheinigung des zuständigen Organs dieses Staates rechtskräftig geworden sind und von den tschechoslowakischen Organen anerkannt wurden.“

10.

Nach § 64 ZMPS darf eine „ausländische Entscheidung … weder anerkannt noch vollstreckt werden, wenn

c)

dem Verfahrensbeteiligten, gegen den die Entscheidung wirkt, die anerkannt werden soll, durch das Vorgehen des ausländischen Organs die Möglichkeit genommen wurde, sich ordnungsgemäß an dem Verfahren zu beteiligen, insbesondere dann, wenn ihm die Ladung oder das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht persönlich zugestellt wurde oder wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück der Gegenpartei nicht persönlich zugestellt wurde;

d)

die Anerkennung mit dem tschechischen Ordre public unvereinbar wäre;

e)

die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist; die Gegenseitigkeit wird nicht vorausgesetzt, wenn die ausländische Entscheidung nicht gegenüber einem tschechischen Staatsangehörigen oder einer tschechischen juristischen Person ergangen ist“.

III – Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11.

Mit Urteil vom 15. April 2003 verurteilte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Gesellschaft Sewar spol. sro zur Zahlung bestimmter Beträge an die Wolf Naturprodukte GmbH.

12.

Am 21. Mai 2007 beantragte die Wolf Naturprodukte GmbH beim Okresní soud ve Znojmě (Bezirksgericht Znojmo, Tschechische Republik), das Urteil des österreichischen Gerichts in der Tschechischen Republik für vollstreckbar zu erklären und die Vollstreckung in das Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin anzuordnen. Die Wolf Naturprodukte GmbH stützte ihren Antrag auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001.

13.

Der Okresní soud ve Znojmě wies den Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 zurück, da Art. 66 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 44/2001 zeitlich nicht anwendbar seien. Der Okresní soud verfuhr daher nach dem ZMPS und kam zu dem Ergebnis, dass das österreichische Urteil die Voraussetzungen für seine Anerkennung und Vollstreckung in der Tschechischen Republik nicht erfülle. Zum einen handele es sich um ein Versäumnisurteil, und aus den Angaben im Verfahren lasse sich der Schluss ziehen, dass der Vollstreckungsschuldnerin die Möglichkeit verwehrt worden sei, sich ordnungsgemäß am Verfahren zu beteiligen (das verfahrenseinleitende Schriftstück sei der Schuldnerin am 15. April 2003 zugestellt und das Endurteil am selben Tag erlassen worden). Auf der anderen Seite sei die Gegenseitigkeit bei der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich nicht gewährleistet.

14.

Die Wolf Naturprodukte GmbH legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 30. Juni 2008 wies der Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno) die Beschwerde zurück und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss.

15.

Die Gläubigerin hat sodann Rechtsmittel beim Nejvyšší soud České republiky (Oberster Gerichtshof der Tschechischen Republik) eingelegt und geltend gemacht, Art. 66 der Verordnung Nr. 44/2001 sei dahin auszulegen, dass auf den Tag abzustellen sei, an dem die Verordnung allgemein in Kraft getreten sei, und nicht auf den Tag, an dem sie im konkreten Mitgliedstaat in Kraft getreten sei.

16.

Da der Nejvyšší soud der Ansicht war, dass sich anhand des Wortlauts des Art. 66 der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 nicht eindeutig feststellen lasse, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin gehend auszulegen, dass diese Verordnung nur dann zum Tragen kommt, wenn sie zur Zeit des Erlasses der Entscheidung sowohl in dem Staat, dessen Gericht die Entscheidung erlassen hat, als auch in dem Staat, in dem eine Partei die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung begehrt, in Kraft war?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

17.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 2. November 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.

18.

Die Tschechische Republik, die Republik Lettland, die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

V – Prüfung der Vorlagefrage

A – Zu Sinn und Inhalt von Art. 66 und zur Tragweite der gestellten Frage

19.

Die Frage des vorlegenden Gerichts bedarf meiner Ansicht nach vorab einiger Klarstellungen.

20.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig davon, dass sich die Frage ausdrücklich auf Art. 66 Abs. 2 und konkret auf die „räumliche“ Dimension des Begriffs des Inkrafttretens der Verordnung in dieser Übergangsbestimmung bezieht, ganz offenkundig ? wie noch zu zeigen sein wird ? die Tragweite dieses Inkrafttretens in den beiden Absätzen der Bestimmung nicht unterschiedlich sein kann. Ich bin daher der Auffassung, dass die Frage auf Art. 66 insgesamt zu beziehen ist, ohne dass zwischen seinen Absätzen ein Unterschied gemacht werden kann.

21.

Zweitens ist es von grundlegender Bedeutung, Sinn und Ausgestaltung dieser Bestimmung zu verstehen, kurzum, ihre Stellung in der Verordnung Nr. 44/2001 als Ganzes.

22.

Art. 66 dient als Übergangsbestimmung vor allem der Rechtssicherheit. Angesichts des Regelungsgegenstands der Verordnung (gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen) war es darüber hinaus unerlässlich, den zeitlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Verordnung für die konkreten Rechtsstreitigkeiten und gerichtlichen Entscheidungen festzulegen.

23.

Hierzu hat der Unionsgesetzgeber in Art. 66 Abs. 1 die Regel und in Abs. 2 die Ausnahme aufgestellt. Die Regel besteht schlicht und einfach in der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung auf Rechtsstreitigkeiten, die nach ihrem Inkrafttreten anhängig gemacht wurden. Dies bedeutet – und dies ist wichtig –, dass die Verordnung in diesem Fall vollständig anzuwenden ist, sowohl in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit als auch in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung der entsprechenden Entscheidungen.

24.

Die Ausnahme besteht – ungeachtet der Erwägungen weiter unten – in der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung auf Rechtsstreitigkeiten, die bei ihrem Inkrafttreten zwar bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen waren, d. h. ? wie ausdrücklich geregelt ist ? solche, in denen die gerichtliche Entscheidung nach ihrem Inkrafttreten erlassen wird. In diesen Fällen ist nur der Teil der Verordnung Nr. 44/2001 anwendbar, der sich auf die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung bezieht, ohne, wie sich versteht, die Regeln in Frage zu stellen, nach denen die gerichtliche Zuständigkeit für ihren Erlass festgestellt wurde. Diese Ausnahme ist für eine Reihe von Fällen vorgesehen, die in dem oben wiedergegebenen Art. 66 Abs. 2 aufgeführt sind. Ohne dass detailliert auf sie eingegangen werden muss und unabhängig von der weiter unten folgenden Präzisierung ist klar, dass diese Fälle als Ausnahme von der Regel eng auszulegen sind, so dass – wie bereits vorweggenommen werden kann – so weite Auslegungen, wie sie die Vertretung Deutschlands vorschlägt, schwerlich zu begründen sind.

25.

In diesem Kontext können an der Bedeutung des „Inkrafttretens“ in „räumlicher“ Hinsicht zum konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 44/2001 keine Zweifel bestehen: Wie jeder Rechtsakt der Union tritt die Verordnung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ausdrücklich im Gebiet der Union ohne Weiteres in Kraft. Im Gebiet der später in die Union aufgenommenen Staaten tritt die Verordnung allerdings erst am Tag des Beitritts in Kraft ( 4 ).

26.

Das bedeutet, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 im Jahr 2002 die Frage, ob es ausreicht, dass die Verordnung nur im Urteilsstaat in Kraft getreten ist, keinen Sinn mehr macht, denn alle Mitgliedstaaten sind hinsichtlich der Verordnung gleichgestellt ( 5 ).

27.

Insoweit sollte meiner Ansicht nach darauf hingewiesen werden, dass jede Argumentation, die Schlussfolgerungen aus dem Gegensatz zwischen Art. 66 und den entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler und des Luganer Übereinkommens ziehen will, höchst fraglich ist ( 6 ).

28.

Sich zu fragen, ob in der rechtlichen Situation, die aufgrund der zwei Jahre später erfolgten ersten Erweiterung der Union eingetreten ist, dort, wo Art. 66 von „in Kraft getreten“ spricht, zwischen verschiedenen Staaten (und Unionsbürgern) unterschieden werden kann, ist praktisch so gut wie die Frage zu stellen, ob den neuen Mitgliedstaaten (und ihren Bürgern) ein Übergangsrecht ? Art. 66 ? vorenthalten werden kann, das Ziele verfolgt, die unmittelbar mit der Rechtssicherheit und mithin der Rechtsstaatlichkeit zusammenhängen.

29.

In erster Linie würde diese Annahme bedeuten, von einer Art „statischem“ Verständnis dieses Übergangsrechts auszugehen, da nur die Staaten (und deren Bürger) begünstigt würden, die bereits bei Inkrafttreten der Verordnung zur Union gehörten. Dies wirft jedoch Probleme auf.

30.

Geht man davon aus, was auch auf den vorliegenden Fall zutrifft, dass die neuen Mitgliedstaaten Entscheidungen vollstrecken müssen, die nicht nur in Rechtsstreitigkeiten ergangen sind, die vor ihrer Aufnahme in die Union bereits anhängig waren ? was nach der Regel des Art. 66 Abs. 1 ausgeschlossen ist ?, sondern sogar vor dem Inkrafttreten der Verordnung ergangen sind ? was die in Abs. 2 vorgesehene Ausnahme ebenfalls ausschließt ?, würde man diesen Staaten (und den entsprechenden Unionsbürgern) den Kern dieser Übergangsregelung vorenthalten.

31.

Infolgedessen und aus den Gründen, die ich weiter unten darlegen werde, bin ich der Ansicht, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Gewährleistung des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 der Charta), die Art. 66 als Ganzes beeinflusst haben, der vom vorlegenden Gericht als Frage formulierten Annahme entgegenstehen, dass das Inkrafttreten der Verordnung in dem Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Rede stehende Entscheidung erlassen wird, ausreicht, damit sie in einem Mitgliedstaat vollstreckt werden kann, in dem die Verordnung weder in Kraft war, als der Rechtsstreit anhängig gemacht wurde, noch als die Entscheidung erlassen wurde ( 7 ).

B – Als Bestimmung des Übergangsrechts und aufgrund der von ihm geregelten Materie kann Art. 66 nur „dynamisch“ ausgelegt werden

32.

Art. 66 der Verordnung ist eine Bestimmung des Übergangsrechts, deren Funktion sich aufgrund der Natur und des Inhalts der Verordnung nicht im 2002 erfolgten Übergang vom Übereinkommen zur Verordnung sozusagen erschöpfen kann, also in dem, was als „statisches“ Verständnis (eine Art „Momentaufnahme“) der Norm bezeichnet werden könnte. Im Gegenteil, aufgrund der Charakteristika der geregelten Materie handelt es sich um ein Übergangsrecht, das jedes Mal, wenn neue Mitgliedstaaten aufgenommen werden, unter denselben Voraussetzungen wie für die Staaten (und die Bürger), die der Union im Jahr 2002 angehörten, Anwendung finden soll. Ich habe bereits versucht, darzulegen, wie meiner Meinung nach die als Frage in dieser Rechtssache formulierte Annahme einer „Deaktivierung“ des Art. 66 der Verordnung Nr. 44/2001 für die Staaten (und die Bürger), die der Union nach ihrem Inkrafttreten beigetreten sind, gleichkommt. In diesem Sinne muss von dem Erfordernis eines „dynamischen“ Verständnisses dieses Übergangsrechts gesprochen werden.

33.

Eine systematische und teleologische Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 würde, wie es nicht anders sein kann, diesen Ansatz stützen. Mit der Verordnung Nr. 44/2001, die als Instrument für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts konzipiert ist, soll die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert und vereinfacht werden. Der Weg zum Ziel des „freien Verkehr[s] der Entscheidungen“ in Zivil- und Handelssachen ( 8 ) könnte, wie die deutsche Regierung vorschlägt, geebnet werden, wenn man die Anerkennung von Urteilen zuließe, die erlassen wurden, als die Verordnung im Ursprungsmitgliedstaat in Kraft war, im später ersuchten Staat aber noch nicht. Ich bin jedoch der Meinung, dass diese Lösung nicht in Betracht kommt, da die Verwirklichung des Ziels des freien Verkehrs das Gleichgewicht zwischen den Interessen der klagenden und der beklagten Partei des Rechtsstreits nicht gefährden darf.

34.

Wie ich von Anfang an hervorgehoben habe, umfasst die Verordnung Nr. 44/2001 zwei große Regelungsblöcke, die jedoch eine Einheit darstellen: auf der einen Seite die Gruppe der Bestimmungen über die „Verteilung“ der gerichtlichen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen in der Union und auf der anderen Seite die Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Es besteht eine enge Verbindung zwischen diesen beiden Blöcken: Bei einer aufmerksamen Lektüre der Verordnung wird deutlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Anwendung des einen ohne die Anwendung des anderen nicht vorgesehen hat, sondern sie als Ganzes auffasst.

35.

Art. 66 Abs. 1 bringt dies klar zum Ausdruck. Indem er als allgemeinen Stichtag für die Bestimmung der Anwendbarkeit der Verordnung die Klageerhebung vorsieht, gewährleistet er, dass die zu vollstreckende Entscheidung in Übereinstimmung mit den Zuständigkeitsregeln der Verordnung ergangen ist.

36.

Dieser Gedanke kommt in Art. 66 Abs. 2 ebenfalls in gewisser Weise zum Ausdruck. Zwar begründet Abs. 2, worauf ich bereits hingewiesen habe, formell gesehen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Abs. 1, doch materiell und aus dieser Perspektive ist sein Ausnahmecharakter erheblich abgeschwächt. Denn Abs. 2 sieht die Möglichkeit, die Bestimmungen der Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung anzuwenden, wenn die Klage vor dem Inkrafttreten der Verordnung erhoben wurde und das Urteil danach ergangen ist, in einer Reihe von Fällen vor, denen grundsätzlich gemein ist, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaats nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung selbst oder anderer Vorschriften mit gleichem oder ähnlichem Inhalt in einem internationalen Übereinkommen, an das beide Mitgliedstaaten gebunden sind, bestimmt wurde.

37.

Diese Wechselwirkung zwischen den beiden grundlegenden Inhalten der Verordnung Nr. 44/2001 (Zuständigkeit und Anerkennung) ergibt sich aus der Notwendigkeit, dass der freie Verkehr gerichtlicher Entscheidungen innerhalb des Systems des Interessenausgleichs zwischen den Parteien erfolgt. Ohne dass die Gefahr einer übermäßigen Vereinfachung besteht, lässt sich feststellen, dass mit den Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung im Wesentlichen die Interessen des Beklagten geschützt werden sollen (der nur ausnahmsweise in einem anderen Staat als seinem Wohnsitzstaat prozessieren muss), während die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen insbesondere den Kläger schützen (der eine schnelle, sichere und effiziente Vollstreckung des Urteils in einem anderen Mitgliedstaat erlangen kann) ( 9 ).

38.

In seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 ( 10 ) hat der Gerichtshof ausdrücklich auf diese enge Verbindung zwischen beiden Regelungsblöcken Bezug genommen und in Randnr. 163 ausgeführt, dass „der vereinfachte Mechanismus der Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 33 Absatz 1 dieser Verordnung, nach dem die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf, und der grundsätzlich nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung dazu führt, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats nicht nachgeprüft wird, durch das gegenseitige Vertrauen gerechtfertigt, das die Mitgliedstaaten einander – insbesondere das Gericht des ersuchten Staates dem Gericht des Ursprungsstaats – in Anbetracht namentlich der Vorschriften des Kapitels II der Verordnung über die direkte Zuständigkeit entgegenbringen“.

39.

Die Umstände des vorliegenden Falles zeigen, wie eine Auslegung, nach der die Verordnung anwendbar ist, wenn die Klage nach ihrem Inkrafttreten im Ursprungsmitgliedstaat, aber vor ihrem Inkrafttreten in dem Staat, in dem später die Vollstreckung des Urteils beantragt wird, erhoben wird, zu einem Bruch der Verbindung zwischen den beiden Inhalten der Verordnung und folglich einer Zerstörung des Gleichgewichts der Interessen der klagenden und der beklagten Partei führen kann. Ein solches Ergebnis wollte der Unionsgesetzgeber nach meinem Dafürhalten vermeiden.

40.

Vorauszuschicken ist, dass der in Rede stehende Rechtsstreit unter keinen der in Art. 66 Abs. 2 geregelten Tatbestände fällt. Einerseits war die Tschechische Republik nicht Partei des Brüsseler oder des Luganer noch eines sonstigen Übereinkommens, durch das sie auf diesem Gebiet mit Österreich verbunden gewesen wäre, und andererseits handelte es sich bei den zur Bestimmung der Zuständigkeit des österreichischen Gerichts angewendeten Vorschriften genau genommen nicht um „die … des Kapitels II“ der Verordnung, wie Art. 66 Abs. 2 Buchst. b verlangt. Denn es wurden nicht die in diesem Kapitel II (konkret in seinen Abschnitten 2 bis 7) unmittelbar dafür vorgesehenen Vorschriften angewendet, sondern die nationalen Vorschriften, auf die Art. 4 verweist, der Anwendung findet, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. Dies bedeutet ? worauf bereits hingewiesen wurde ? dass der Beklagte sich nicht der in der Verordnung vorgesehenen Verteidigungsmechanismen (beispielsweise die Pflicht zur rechtzeitigen Zustellung) bedienen konnte.

41.

Infolgedessen besteht, um an unsere Ausführungen anzuknüpfen, das grundsätzliche Problem der oben angedeuteten Lösung darin, dass der Beklagte, der seinen Wohnsitz in einem Staat hat, der bei der Einleitung des Verfahrens noch nicht Mitglied der Union war, zu diesem Zeitpunkt im Sinne der Verordnung als in einem Drittstaat ansässig betrachtet worden wäre. Dies bedeutet, dass selbst im Fall der Anwendbarkeit der Verordnung das beklagte Unternehmen sich in prozessualer Hinsicht in einer relativ schwächeren Position befand, als wenn es in einem Mitgliedstaat ansässig gewesen wäre.

42.

Auf der einen Seite wäre die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts weder gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ( 11 ) noch letztendlich nach den unmittelbar dafür in dieser Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften bestimmt worden, nach denen der allgemeine Gerichtsstand der Wohnsitz des Beklagten ist ( 12 ). Da die Beklagte zu jenem Zeitpunkt nicht in einem Mitgliedstaat ansässig war, wäre die gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 4 der Verordnung ( 13 ) unter Anwendung der Gesetze des Mitgliedstaats, in dem die Klage eingereicht wurde (den österreichischen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit), bestimmt worden.

43.

Darüber hinaus hätte die Beklagte bestimmte Verteidigungsrechte nicht ausüben können, die sie geltend hätte machen können, wenn sie zu diesem Zeitpunkt in einem Staat ansässig gewesen wäre, der bereits zur Europäischen Union gehört hätte. Es handelt sich um die in Art. 26 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Rechte. Diese Vorschrift bestimmt: „Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist“ (Abs. 1); zudem hat dieses Gericht „das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind“ (Abs. 2).

44.

Im vorliegenden Fall besteht das Problem gerade darin, dass sich das beklagte Unternehmen vermutlich deshalb nicht an dem Verfahren beteiligen konnte, weil ihm seine Einleitung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden war ( 14 ). Unter diesen Voraussetzungen wäre es unlogisch, wenn man die Anerkennung des Urteils nach der Verordnung Nr. 44/2001 verlangen könnte, denn dadurch würden das bereits erwähnte Gleichgewicht zwischen den Interessen der Parteien sowie die Wechselwirkung zwischen den beiden grundlegenden Inhalten der Verordnung zerstört.

45.

Die vorstehenden Ausführungen bestätigen aus systematischer wie teleologischer Sicht, dass die einzig angemessene Auslegung der Verordnung, die mit der Rechtssicherheit und den prozessualen Garantien kohärent ist, diejenige ist, die zu einer dynamischen Erstreckung der vollen Wirksamkeit des Übergangsrechts in Art. 66 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf das Gebiet aller Staaten führt, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung in die Union aufgenommen wurden.

46.

Diese von mir vorgeschlagene Lösung hat notwendige und unmittelbare Folgen für die Richtung, in der die Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten ist. Die Verordnung Nr. 44/2001 ist in der Tschechischen Republik nur unter den Voraussetzungen beider Absätze des Art. 66 anwendbar oder, genauer gesagt, sie wirkt in derselben Weise, wie sie im historischen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gewirkt hat. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Vollstreckung eines Urteils nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 nur wirksam auf diese Verordnung gestützt werden kann, wenn sie sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen wurde, als auch in dem Mitgliedstaat, in dem ihre Vollstreckung beantragt wird, in Kraft ist.

VI – Ergebnis

47.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die von der Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung nur dann zum Tragen kommt, wenn sie zur Zeit der Klageerhebung oder andernfalls und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 2 zur Zeit des Erlasses der Entscheidung sowohl in dem Staat, dessen Gericht die Entscheidung erlassen hat, als auch in dem Staat, in dem eine Partei die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung begehrt, in Kraft war.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) ABl. L 12, S. 1; im Folgenden: Verordnung Nr. 44/2001 oder Verordnung.

( 3 ) Art. 76 der Verordnung.

( 4 ) Das Beitrittsübereinkommen sieht keine besondere Regel für die Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 vor, so dass davon auszugehen ist, dass sie in der Tschechischen Republik seit dem 1. Mai 2004 nach Maßgabe ihrer Bestimmungen anwendbar ist.

( 5 ) An dieser Beurteilung ändert sich meiner Ansicht nach auch durch die Besonderheiten hinsichtlich Dänemarks nichts. Vgl. hierzu Peers, S., Justice and Home Affairs Law, Oxford EU law library, 3. Aufl., Nr. 8.2.5, S. 619.

( 6 ) Art. 54 des Brüsseler Übereinkommens (geändert durch Art. 16 des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik vom 26. Mai 1989 [ABl. L 285, S. 1]) und Art. 54 des Übereinkommens von Lugano vom 16. September 1988 sahen für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Anwendbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen ausdrücklich das „doppelte Inkrafttreten“ im Ursprungsstaat und im ersuchten Staat vor. Die Aufnahme einer derartigen Bestimmung ist in einem internationalen Abkommen, in dem der Gegenseitigkeit eine zentrale Rolle zukommt, völlig logisch (aufgrund dessen wurde sie auch in Art. 63 des Beschlusses 2007/712/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung – im Namen der Gemeinschaft – des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. L 339, S. 1] aufgenommen).

( 7 ) Dies ist zudem die fast einhellige Meinung in der Lehre, insbesondere der deutschen, die dieser Frage besondere Aufmerksamkeit widmet. In diesem Sinne sind u. a. zu zitieren: Kropholler, J., und von Hein, J., Europäisches Zivilprozessrecht: Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen 2007, EuVTVO, EuMVVO und EuGFVO, 2011, S. 709 bis 717, Becker, M., „Anerkennung deutscher Urteile in der Tschechischen Republik“, Balancing of interests. Liber Amicorum Peter Hay, Frankfurt am Main, 2005, S. 26, Hess, B., „Die intertemporale Anwendung des europäischen Zivilprozessrechts in den EU-Beitrittsstaaten“, IPRax 2004, Heft 4, S. 375, sowie Becker, M., und Müller, K., „Intertemporale Urteilsanerkennung und Art. 66 EuGVO“, IPRax 2006, FET 5, S. 436.

( 8 ) Verankert im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung.

( 9 ) In der Lehre vgl. Kropholler, J., a. a. O. Vgl. auch, im Kontext des Brüsseler Übereinkommens, Urteil vom 21. Mai 1980, Denilauler (125/79, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13): „Im Hinblick auf die dem Beklagten im Urteilsverfahren eingeräumten Garantien handhabt das Übereinkommen in seinem Titel III die Anerkennung und Vollstreckung sehr großzügig.“

( 10 ) Slg. 2006, I-1145. Der Antrag auf Gutachten betraf die Frage, ob die Europäische Gemeinschaft über eine ausschließliche oder eine gemischte Zuständigkeit für den Abschluss des neuen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das an die Stelle des derzeitigen Übereinkommens von Lugano treten sollte, verfügte.

( 11 ) Diese Bestimmung lautet: „1. Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden. 2. Gegen diese Personen können insbesondere nicht die in Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden.“

( 12 ) Gestützt wird diese Überlegung durch das Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi (C-168/08, Slg. 2008, I-6871), das im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) erging, und aus dessen Randnr. 30 sich ergibt, dass es für die Anwendung dieser Verordnung zur Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Scheidungsurteils keine Rolle spielt, auf welche Regeln das Gericht, das die ursprüngliche Entscheidung erlassen hat, seine Zuständigkeit gestützt hat, sofern sie auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 gestützt werden kann.

( 13 ) Abs. 1 dieses Artikels bestimmt: „Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.“

( 14 ) Zum System der „doppelten Kontrolle“ der Rechte des säumigen Beklagten in der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. das Urteil vom 14. Dezember 2006, ASML (C-283/05, Slg. 2006, I-12041, Randnrn. 29 ff.), sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 28. Dezember 2006 in dieser Rechtssache, Nr. 112. Ebenso ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 35 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 das ersuchte Gericht die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht nachprüfen darf. Auch diese Bestimmung basiert auf der Vermutung, dass die Verordnung angewendet wird, weil zuvor die Bestimmungen der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit angewendet wurden. In diesem Sinne vgl. Becker, M., und Müller, K., a. a. O., S. 432.

Top