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Document 62010CA0522
Case C-522/10: Judgment of the Court (Third Chamber) of 19 July 2012 (reference for a preliminary ruling from the Sozialgericht Würzburg — Germany) — Doris Reichel-Albert v Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (Social security for migrant workers — Regulation (EC) No 987/2009 — Article 44(2) — Examination of entitlement to old-age pension — Taking into account of child-raising periods completed in another Member State — Applicability — Article 21 TFEU — Free movement of citizens)
Rechtssache C-522/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg — Deutschland) — Doris Reichel-Albert/Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Verordnung (EU) Nr. 987/2009 — Art. 44 Abs. 2 — Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente — Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten — Anwendbarkeit — Art. 21 AEUV — Freizügigkeit)
Rechtssache C-522/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg — Deutschland) — Doris Reichel-Albert/Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Verordnung (EU) Nr. 987/2009 — Art. 44 Abs. 2 — Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente — Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten — Anwendbarkeit — Art. 21 AEUV — Freizügigkeit)
ABl. C 295 vom 29.9.2012, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 295/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg — Deutschland) — Doris Reichel-Albert/Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
(Rechtssache C-522/10) (1)
(Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EU) Nr. 987/2009 - Art. 44 Abs. 2 - Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten - Anwendbarkeit - Art. 21 AEUV - Freizügigkeit)
2012/C 295/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sozialgericht Würzburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Doris Reichel-Albert
Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sozialgericht Würzburg — Auslegung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284, S. 1) — Voraussetzungen für die Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Altersrente — Nationale Regelung, wonach solche Zeiten nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass der Betreffende während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat, was dazu führen kann, dass Kindererziehungszeiten weder im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts während der Kindererziehung noch im zuständigen Mitgliedstaat berücksichtigt werden
Tenor
Art. 21 AEUV ist in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen dahin auszulegen, dass er die zuständige Einrichtung eines ersten Mitgliedstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, welche nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und welche zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden.