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Document 62010CA0511

    Rechtssache C-511/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Hildesheim/BLC Baumarkt GmbH & Co. KG (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 — Vorsteuerabzugsrecht — Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden — Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken — Kriterium für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs)

    ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 9/6


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Hildesheim/BLC Baumarkt GmbH & Co. KG

    (Rechtssache C-511/10) (1)

    (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 - Vorsteuerabzugsrecht - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken - Kriterium für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs)

    2013/C 9/07

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesfinanzhof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Finanzamt Hildesheim

    Beklagte: BLC Baumarkt GmbH & Co. KG

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vorsteuerabzugsrecht — Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden — Vermietung eines Gebäudes zu Geschäftszwecken und zu Wohnzwecken — Berechnung des Pro-Rata-Satzes des Steuerabzugs nach dem Umsatz, der auf die Mieter von Geschäftsräumen entfällt — Nationale Regelung, nach der sich der Pro-Rata-Satz nach der Fläche des Gebäudes berechnet, die auf diese Mieter entfällt

    Tenor

    Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes.


    (1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


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