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Document 62010CA0511
Case C-511/10: Judgment of the Court (First Chamber) of 8 November 2012 (reference for a preliminary ruling from the Bundesfinanzhof — Germany) — Finanzamt Hildesheim v BLC Baumarkt GmbH & Co. KG (Sixth VAT Directive — Article 17(5), third subparagraph — Right to deduct input tax — Goods and services used for both taxable and exempt transactions — Letting of a building for commercial and residential purposes — Criterion for calculating the deductible proportion of VAT)
Rechtssache C-511/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Hildesheim/BLC Baumarkt GmbH & Co. KG (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 — Vorsteuerabzugsrecht — Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden — Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken — Kriterium für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs)
Rechtssache C-511/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Hildesheim/BLC Baumarkt GmbH & Co. KG (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 — Vorsteuerabzugsrecht — Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden — Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken — Kriterium für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs)
ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 6–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Hildesheim/BLC Baumarkt GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-511/10) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 - Vorsteuerabzugsrecht - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken - Kriterium für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs)
2013/C 9/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Hildesheim
Beklagte: BLC Baumarkt GmbH & Co. KG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vorsteuerabzugsrecht — Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden — Vermietung eines Gebäudes zu Geschäftszwecken und zu Wohnzwecken — Berechnung des Pro-Rata-Satzes des Steuerabzugs nach dem Umsatz, der auf die Mieter von Geschäftsräumen entfällt — Nationale Regelung, nach der sich der Pro-Rata-Satz nach der Fläche des Gebäudes berechnet, die auf diese Mieter entfällt
Tenor
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes.