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Document 62010CA0473

Rechtssache C-473/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 — Europäische Kommission/Ungarn (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft — Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn — Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur — Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG — Unvollständige Umsetzung)

ABl. C 114 vom 20.4.2013, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-473/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn - Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur - Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG - Unvollständige Umsetzung)

2013/C 114/04

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk, B. Simon und A. Sipos)

Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér, G. Koós und K. Szíjjártó)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Očková), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar, B. Majczyna und M. Laszuk)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Bestimmungen, die erforderlich sind, um Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) sowie den Art. 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 3, 11 und 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen

Tenor

1.

Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den genannten Bestimmungen nachzukommen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten.

4.

Die Tschechische Republik und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


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