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Document 62010CA0351

Rechtssache C-351/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Zollamt Linz Wels/Laki DOOEL (Zollkodex der Gemeinschaften — Durchführungsverordnung zum Zollkodex — Art. 555 Abs. 1 Buchst. c und 558 Abs. 1 — Fahrzeug, das in das Zollgebiet im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben eingefahren ist — Im Binnenverkehr verwendetes Fahrzeug — Unzulässiger Einsatz — Entstehung der Zollschuld — Für die Erhebung von Zoll zuständige nationale Behörden)

ABl. C 226 vom 30.7.2011, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Zollamt Linz Wels/Laki DOOEL

(Rechtssache C-351/10) (1)

(Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsverordnung zum Zollkodex - Art. 555 Abs. 1 Buchst. c und 558 Abs. 1 - Fahrzeug, das in das Zollgebiet im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben eingefahren ist - Im Binnenverkehr verwendetes Fahrzeug - Unzulässiger Einsatz - Entstehung der Zollschuld - Für die Erhebung von Zoll zuständige nationale Behörden)

2011/C 226/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Zollamt Linz Wels

Beklagter: Laki DOOEL

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung von Art. 204 Abs. 1 Buchst. a und Art. 215 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), Art. 555 Abs. 1 Buchst. c und Art. 558 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) sowie Art. 61 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Warenbeförderung auf der Straße in der Europäischen Union — Verwendung eines Fahrzeugs, für das in dem Mitgliedstaat, in den die Waren befördert werden, keine Bewilligung erteilt worden ist — Ort der Entstehung der Zollschuld — Zuständigkeit des Abfahrts- oder des Bestimmungsmitgliedstaats

Tenor

Die Art. 555 Abs. 1 und 558 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Unzulässigkeit des Einsatzes eines Fahrzeugs, das nach dem Verfahren der vollständigen Befreiung von Zoll in die Europäische Union eingeführt und im Binnenverkehr verwendet wurde, zum Zeitpunkt der Überquerung der Grenze des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug unter Verletzung der im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen fährt, d. h., bei fehlender Genehmigung für das Entladen, des Mitgliedstaats des Entladens, als gegeben anzusehen ist und die Behörden dieses Staates dafür zuständig sind, den Zoll zu erheben.


(1)  ABl. C 274 vom 9.10.2010.


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