This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62009TO0351
Order of the General Court (Third Chamber) of 7 July 2011.#Acetificio Marcello de Nigris Srl v European Commission.#Action for annulment - Registration of a protected geographical indication - Lack of individual concern - Inadmissibility.#Case T-351/09.
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 7. Juli 2011.
Acetificio Marcello de Nigris Srl gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage - Eintragung einer geschützten geografischen Angabe - Fehlendes individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-351/09.
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 7. Juli 2011.
Acetificio Marcello de Nigris Srl gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage - Eintragung einer geschützten geografischen Angabe - Fehlendes individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-351/09.
Sammlung der Rechtsprechung 2011 II-00216*
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:339
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 7. Juli 2011 – Acetificio Marcello de Nigris/Kommission
(Rechtssache T‑351/09)
„Nichtigkeitsklage – Eintragung einer geschützten geografischen Angabe – Fehlendes individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Möglichkeit, eine vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingereichte Klage auf Art. 263 Abs. 4 AEUV zu stützen – Fehlen (Art. 230 Abs. 4 und 5 EG; Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnr. 57)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben“ ‑ Schutz der geografischen Angabe „Aceto balsamico di Modena“ – Klage eines außerhalb der Provinzen, für die die Eintragung erfolgt ist, niedergelassenen Erzeugers – Fehlen für diesen Erzeuger spezifischer erworbener Rechte – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG und 249 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 510/2006 des Rates, Art. 13 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 59-70)
3. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen mit allgemeiner Geltung – Gewährleistung des Schutzes durch die nationalen Gerichte, wenn der Unionsrichter unzuständig ist – Verordnung Nr. 2081/92 – Keine Einleitung eines Einspruchsverfahrens gegen einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe, wie in der Verordnung vorgesehen, und nachfolgende Erhebung einer Klage vor den nationalen Gerichten – Verletzung des Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Fehlen (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Art. 5 Abs. 5 und Art. 7) (vgl. Randnrn. 73, 75‑79)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.]) (ABl. L 175, S. 7) |
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Antrag des Consorzio Filiera Aceto Balsamico di Modena auf Zulassung als Streithelfer ist erledigt. |
3. |
Die Acetificio Marcello de Nigris Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Die Italienische Republik und das Consorzio Filiera Aceto Balsamico di Modena tragen ihre eigenen Kosten. |