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Document 62009TJ0379
Judgment of the General Court (Seventh Chamber) of 13 September 2012. # Italian Republic v European Commission. # State aid - Exemption from excise duty on diesel used to heat glasshouses - Decision declaring the aid scheme incompatible with the common market and ordering the recovery of the aid paid - Duty to state reasons - Selective nature - Effect on trade between Member States - Effect on competition - Directive 92/81/EEC - Directive 2003/96/EC - Community framework for State aid for the protection of the environment. # Case T-379/09.
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. September 2012.
Italienische Republik gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen - Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird - Begründungspflicht - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Richtlinie 92/81/EWG - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen.
Rechtssache T-379/09.
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. September 2012.
Italienische Republik gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen - Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird - Begründungspflicht - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Richtlinie 92/81/EWG - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen.
Rechtssache T-379/09.
Sammlung der Rechtsprechung 2012 -00000
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2012:422
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. September 2012 –
Italien/Kommission
(Rechtssache T-379/09)
„Staatliche Beihilfen – Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird – Begründungspflicht – Selektiver Charakter – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Richtlinie 92/81/EWG – Richtlinie 2003/96/EG – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen“
1. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit von Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet wird – Begründungspflicht – Umfang (Art. 87 Abs. 1 EG, 88 Abs. 2 und 3 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 25, 32)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Steuervergünstigung nur für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel – Einbeziehung – Rechtfertigung mit der Natur und der Struktur des nationalen Steuersystems – Beurteilungskriterien – Dem betroffenen Mitgliedstaat obliegender Nachweis (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 38, 42, 47-48, 50-51)
3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel – Einbeziehung – Ausnahme von den Wettbewerbsregeln nach den Art. 33 EG und 36 EG bzw. den Richtlinien 92/81 und 2003/96 – Nichtbestehen (Art. 33 EG, 36 EG, 37 EG und 87 Abs. 1 EG; Richtlinien 92/81 und 2003/96 des Rates) (vgl. Randnrn. 42, 70-72, 88)
4. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beihilfe geringen Umfangs auf einem Sektor mit lebhaftem Wettbewerb – Agrarsektor (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 57-58, 60)
5. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Beurteilungskriterien – Wirkung der von der Kommission erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Leitlinien (Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 77-78)
6. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Dem Geber und dem potenziellen Empfänger obliegende Beweislast (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 81-82)
7. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung im Hinblick auf Art. 87 EG – Berücksichtigung einer früheren Entscheidungspraxis – Ausschluss (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnr. 102)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/944/EG der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/04 (ex NN 70/01) und C 5/05 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Unterglasanbaubetrieben gewährt hat (Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel) (ABl. L 327, S. 6) |
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |