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Document 62009TJ0238

    Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. November 2011.
    Sniace, SA gegen Europäische Kommission.
    Staatliche Beihilfen - Umschuldungsvereinbarungen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Begründungspflicht.
    Rechtssache T-238/09.

    Sammlung der Rechtsprechung 2011 II-00430*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:705





    Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. November 2011 – Sniace/Kommission

    (Rechtssache T-238/09)

    „Staatliche Beihilfen – Umschuldungsvereinbarungen – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden – Begründungspflicht“

    1.                     Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Neues Vorbringen – Begriff (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 31‑35, 87)

    2.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Reichweite – Beurteilung des Kriteriums des Verhaltens des privaten Gläubigers (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 37‑38, 54, 67)

    3.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Reichweite – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 76‑77, 81)

    Gegenstand

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/612/EG der Kommission vom 10. März 2009 über die Maßnahme Spaniens C 5/2000 (ex NN 118/97) zugunsten des Unternehmens Sniace, SA mit Sitz in Torrelavega (Kantabrien) und zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG (ABl. L 210, S. 4)

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Sniace, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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