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Document 62009TA0520

Rechtssache T-520/09: Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012 — TF1 u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Öffentlich-rechtlicher Rundfunk — Beabsichtigte Beihilfe der Französischen Republik zugunsten von France Télévisions — Zuschuss aus Haushaltsmitteln für das Jahr 2009 — Entscheidung, keine Einwände zu erheben — Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Kriterium der Verhältnismäßigkeit — Keine ernsthaften Schwierigkeiten)

ABl. C 250 vom 18.8.2012, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/12


Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012 — TF1 u. a./Kommission

(Rechtssache T-520/09) (1)

(Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Beabsichtigte Beihilfe der Französischen Republik zugunsten von France Télévisions - Zuschuss aus Haushaltsmitteln für das Jahr 2009 - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Kriterium der Verhältnismäßigkeit - Keine ernsthaften Schwierigkeiten)

2012/C 250/21

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Télévision française 1 (TF1) (Boulogne Billancourt, Frankreich), Métropole télévision (M6) (Neuilly-sur-Seine, Frankreich) und Canal + SA (Issy-Les-Moulineaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. Gstalter) und France Télévisions (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther und A. Giraud)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. September 2009 über einen Zuschuss aus Haushaltsmitteln für France Télévisions, soweit die Kommission in dieser Entscheidung keine Einwände gegen einen Zuschuss aus Haushaltsmitteln von höchstens 450 Mio. Euro für das Jahr 2009 erhebt

Tenor

1.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2.

Télévision française 1 (TF1), Métropole télévision (M6) und Canal + tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und von France Télévisions.

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


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