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Document 62009CN0247

    Rechtssache C-247/09: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2009 — Alketa Xhymshiti gegen Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Lörrach

    ABl. C 233 vom 26.9.2009, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 233/5


    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2009 — Alketa Xhymshiti gegen Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Lörrach

    (Rechtssache C-247/09)

    2009/C 233/08

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Finanzgericht Baden-Württemberg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Alketa Xhymshiti

    Beklagte: Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Lörrach

    Vorlagefragen

    1.

    Findet in Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft arbeitet, auf ihn und seine drittstaatsangehörige Ehefrau im Wohnsitzmitgliedstaat die Verordnung 859/2003/EG (1) Anwendung mit der Folge, dass der Wohnsitzmitgliedstaat auf den Arbeitnehmer und seine Ehefrau die Verordnungen 1408/71/EWG (2) und 574/72/EWG (3) anzuwenden hat?

    2.

    Falls die Frage 1 verneint wird: Sind unter den in Frage 1 genannten Umständen die Art. 2, 13, 76 der Verordnung 1408/71/EWG und Art. 10 Abs 1 Buchst. a der Verordnung 574/72/EWG so auszulegen, dass einer drittstaatsangehörigen Mutter im Wohnsitzmitgliedstaat die Gewahrung von Familienleistungen aufgrund ihrer Drittstaatsangehörigkeit versagt werden darf, obwohl das betreffende Kind Unionsbürger ist?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen; ABl. L 124, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; ABl. L 149, S. 2.

    (3)  Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; ABl. L 74, S. 1.


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