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Document 62009CN0244
Case C-244/09: Action brought on 3 July 2009 — Commission of the European Communities v Federal Republic of Germany
Rechtssache C-244/09: Klage, eingereicht am 3. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
Rechtssache C-244/09: Klage, eingereicht am 3. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
ABl. C 233 vom 26.9.2009, p. 4–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 233/4 |
Klage, eingereicht am 3. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-244/09)
2009/C 233/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
— |
Festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 56 EG verstoßen hat, dass sie die degressive Abschreibung für Abnutzung nach § 7 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes auf im Inland belegene Gebäude beschränkt hat. |
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Der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der vorliegenden Klage sind die Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes, nach denen die bei der steuerlichen Behandlung von Immobilien vorgesehene sogenannte degressive Absetzung für Abnutzung, das heißt die Verwendung von höheren als linearen Abschreibungssätzen während einer ersten Phase des Abschreibungszeitraums, auf im Inland belegene Gebäude beschränkt ist.
Diese unterschiedliche Behandlung von im Inland und im Ausland belegenen Immobilien verstoße gegen die in Artikel 56 EG garantierte Kapitalverkehrsfreiheit. Nach ständiger Rechtsprechung verbiete diese Vorschrift alle Maßnahmen, die grenzüberschreitende Kapitalbewegungen gegenüber rein inländischen Kapitalbewegungen benachteiligen und dadurch Gebietsansässige von ersteren abhalten.
Infolge der in Frage stehenden Regelung sei die Liquiditätslage des steuerpflichtigen Investors im Falle einer ausländischen Immobilie ungünstiger als im Falle einer inländischen Immobilie. Dies habe zur Folge, dass Investitionen in im Ausland gelegene Immobilien im Vergleich zu solchen in inländische Immobilien unattraktiver würden und Investoren davon abgehalten werden könnten, ein Gebäude in einem anderen Mitgliedstaat zu errichten oder zu erwerben. Die Verbesserung der Liquiditätslage im Falle einer Investition in inländische Immobilien stelle nach der Rechtsprechung einen Steuervorteil dar, der zu berücksichtigen sei, soweit es um einen Vergleich zwischen der jeweiligen Behandlung rein innerstaatlicher und grenzüberschreitender Sachverhalte gehe.
Zwar sei die Wirkung der beanstandeten diskriminierenden Regelung auf Gebäude beschränkt worden, für die der Bauantrag oder Kaufvertrag vor dem 1. Januar 2006 gestellt bzw. abgeschlossen wurde, die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit sei damit aber nicht beseitigt, da die degressive Absetzung für Abnutzung einen Dauersachverhalt darstelle.
Nach Ansicht der Bundesregierung ist die vorgenannte Beschränkung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt; die in Frage stehende Regelung habe den Zweck, den Mietwohnungsbau in Deutschland zu fördern.
Hierzu sei zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Förderung der nationalen Wirtschaft keine Zielsetzung bilde, die eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen könnte. Selbst wenn die Zielsetzung, den Mietwohnungsbau zu fördern, als nichtwirtschaftliche Zielsetzung anerkannt würde, wäre die strikte Beschränkung der degressiven Absetzung auf im Inland belegene Gebäude weder notwendig noch verhältnismäßig. Die Förderung des Mietwohnungsbaus in Deutschland wäre nicht beeinträchtigt, wenn die degressive Abschreibung auch im Falle von Immobilien in anderen Mitgliedstaaten gewährt würde.
Die Bundesregierung habe somit keine Gründe vorgetragen, die den festgestellten Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit rechtfertigen könnten.