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Document 62009CN0073

Rechtssache C-73/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Februar 2009 von der Hotel Cipriani Srl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in der Rechtssache T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission

ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/21


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Februar 2009 von der Hotel Cipriani Srl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in der Rechtssache T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission

(Rechtssache C-73/09 P)

2009/C 113/42

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Hotel Cipriani Srl (Prozessbevollmächtigter: A. Bianchini, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Società Italiana per il gas SpA (Italgas), Repubblica italiana, Coopservice — Servizi di fiducia Soc. coop. rl, Comitato „Venezia vuole vivere“, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

a)

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben;

b)

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und demgemäß

die im ersten Rechtszug angefochtene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 5 der Entscheidung aufzuheben, soweit die dort vorgesehene Rückforderungsanordnung von der Kommission so ausgelegt wird, dass sie sich auch auf die Beihilfen erstrecke, die nach der De-minimis-Regel gewährt wurden, und/oder soweit er die Zahlung von Zinsen zu einem Satz vorsieht, der höher ist als derjenige, der der Rechtsmittelführerin für ihre eigenen Verbindlichkeiten in Rechnung gestellt wird;

c)

der beklagten Kommission die Verfahrenskosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Hotel Cipriani Srl einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG sowie dessen fehlerhafte Anwendung — auch unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden und widersprüchlichen Begründung des Urteils des Gerichts. Die als mit Art. 87 EG unvereinbar angesehenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften begründeten keine Verzerrung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt des Hotel- und Gaststättengewerbes (auf dem die Rechtsmittelführerin tätig sei) und drohten dies auch nicht zu tun, weil der Kontext der Stadt Venedig ein so spezieller sei, dass er sich in keiner Weise auf den Gemeinsamen Markt auswirken könne, und weil die fraglichen Entlastungen nur durch die außergewöhnlichen Belastungen der Unternehmen ausgeglichen werden könnten, die durch die Schwierigkeiten gekennzeichnet seien, die mit einer Tätigkeit auf dem relevanten räumlichen Markt zu den gleichen Bedingungen, wie sie in den übrigen Teilen des Gemeinsamen Markts gälten, verbunden seien. Das Gericht habe diese Besonderheiten nicht angemessen berücksichtigt, sondern sich ohne nähere Auseinandersetzung auf die Feststellung beschränkt, dass die umweltbezogenen Nachteile für die Unternehmen Venedigs durch die entsprechenden Vorteile mehr als ausgeglichen würden, weshalb die Begründung des angefochtenen Urteils unzureichend und widersprüchlich sei.

2.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG sowie dessen fehlerhafte Anwendung — auch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Schlüssigkeit der Begründung des Urteils des Gerichts — geltend. Zunächst habe die Kommission und sodann das Gericht irrig die regionale Ausnahme nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für nicht anwendbar gehalten; der relevante räumliche Markt habe aber, wie die im Rechtsstreit vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen eindeutig belegten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gewährten Sozialbeitragsentlastungen legitimiert, da diese nur bezweckt hätten, die sozio-ökonomische Struktur der Stadt Venedig zu bewahren, ohne — wie auch aus dem vorstehenden Rechtsmittelgrund deutlich werde — zu irgend einer wettbewerbswidrigen Veränderung des Handels im Gemeinsamen Markt zu führen.

3.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG und dessen fehlerhafte Anwendung — auch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Schlüssigkeit der Begründung des Urteils des Gerichts — gerügt. Im vorliegenden Fall seien die Sozialbeitragsentlastungen eindeutig gewährt worden, um die Erhaltung des unbestreitbaren kulturellen und künstlerischen Erbes der Stadt Venedig zu erleichtern, mit der ein erheblicher Kostenaufwand verbunden sei, der von den auf der Lagune ansässigen Unternehmen zu tragen sei, nicht aber von anderen Unternehmen, die sich in einem anderen territorialen Kontext befänden. Das Gericht vertrete in dem Teil seiner Entscheidung, in dem es diese auch von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Erwägungen zurückgewiesen habe, den irrigen Standpunkt, dass die Gründe, aus denen die mit der Erhaltung des kulturellen und künstlerischen Erbes Venedigs verbundenen Kosten in jedem Einzelfall von den klagenden Unternehmen zu tragen seien, unzureichend belegt worden seien. Dieser Standpunkt sei unter verschiedenen Gesichtspunkten unzutreffend, insbesondere deshalb, weil schon vor der Kommission ausführlich belegt worden sei, dass das gesamte historische Zentrum Venedigs als solches unterschiedslos Zwängen zum Schutz des baulichen Erbes unterliege.

4.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass die Bestimmung über die zwangsweise Rückforderung der gewährten Vorteile wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88] des EG-Vertrags rechtswidrig sei. Die Bestimmung über die Rückforderung der Entlastungen gemäß Art. 14 dieser Verordnung sei hier unanwendbar, weil sie mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft in Widerspruch stehe, bei denen es sich, wie auch schon vor dem Gericht geklärt worden sei, um die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit handele.

5.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend gemacht. Da die Entscheidung der Kommission am 25. November 1999 erlassen worden sei, sei die Frist von 15 Jahren, die in (dem mit Sicherheit auf den vorliegenden Fall zeitlich anwendbaren) Art. 15 vorgesehen sei, bereits abgelaufen, so dass die Wirkungen der angeblichen staatlichen Beihilfen zwangsläufig noch vom Gesetz Nr. 171/1973, d. h. von der „Legge speciale per Venezia“ („Sondergesetz für Venedig“), erfasst würden.


(1)  Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50).


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