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Document 62009CJ0538
Judgment of the Court (First Chamber) of 26 May 2011. # European Commission v Kingdom of Belgium. # Failure of a Member State to fulfil obligations - Environment -Directive 92/43/EEC - Article 6(3) - Special areas of conservation - Appropriate assessment of the implications of a plan or project which is likely to have a significant effect on a protected site - Exemption from assessment of plans or projects which are subject to a declaratory scheme - Incorrect transposition. # Case C-538/09.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Mai 2011.
Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten, die das geschützte Gebiet erheblich beeinträchtigen können - Befreiung anmeldepflichtiger Programme und Projekte von der Verträglichkeitsprüfung - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung.
Rechtssache C-538/09.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Mai 2011.
Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten, die das geschützte Gebiet erheblich beeinträchtigen können - Befreiung anmeldepflichtiger Programme und Projekte von der Verträglichkeitsprüfung - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung.
Rechtssache C-538/09.
Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-04687
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:349
Rechtssache C‑538/09
Europäische Kommission
gegen
Königreich Belgien
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 6 Abs. 3 – Besondere Schutzgebiete – Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten, die das geschützte Gebiet erheblich beeinträchtigen können – Befreiung anmeldepflichtiger Programme und Projekte von der Verträglichkeitsprüfung – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung“
Leitsätze des Urteils
1. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
(Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Abs. 3)
2. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
(Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Abs. 3)
3. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
(Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Abs. 3)
1. Nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen hängt das Erfordernis einer Prüfung eines Plans oder Projekts auf seine Verträglichkeit davon ab, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass dieser Plan oder dieses Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt.
Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen.
(vgl. Randnrn. 39-40)
2. Die Voraussetzung, von der die Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit mit einem bestimmten Gebiet abhängt und nach der bei Zweifeln hinsichtlich des Fehlens erheblicher Auswirkungen eine solche Prüfung zu erfolgen hat, erlaubt es nicht, von dieser Prüfung bestimmte Kategorien von Projekten anhand von Kriterien auszunehmen, die nicht geeignet sind, zu gewährleisten, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete durch die fraglichen Projekte ausgeschlossen ist.
Die Möglichkeit, bestimmte Tätigkeiten gemäß der in einem Mitgliedstaat geltenden Regelung allgemein von der Notwendigkeit einer Prüfung der Einwirkungen auf das betreffende Gebiet zu befreien, kann nämlich nicht gewährleisten, dass diese Tätigkeiten das Schutzgebiet als solches nicht beeinträchtigen.
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen kann daher einen Mitgliedstaat nicht ermächtigen, nationale Vorschriften zu erlassen, die Bewirtschaftungsprojekte aufgrund der geringen Höhe der veranschlagten Kosten oder aufgrund der in Rede stehenden besonderen Tätigkeitsbereiche allgemein von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausnähmen. Ebenso verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43, wenn er die anzeigepflichtigen Programme und Projekte für Arbeiten, Gewerke oder Erschließungen vom Verfahren der Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich befreit.
(vgl. Randnrn. 41-44)
3. Es ist, wenn ein Mitgliedstaat eine Anmelderegelung einrichtet, die keine Beurteilung des Risikos u. a. nach den besonderen Merkmalen und Umweltbedingungen des betreffenden Gebiets vorsieht, Sache dieses Mitgliedstaats, nachzuweisen, dass sich durch die von ihm erlassenen Vorschriften anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass die Pläne und Projekte, die dieser Anmelderegelung unterliegen, ein Natura-2000-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen.
Aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen kann nämlich abgeleitet werden, dass die zuständigen nationalen Behörden eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts, das nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebiets in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist, nur dann nicht durchführen müssen, wenn sich anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass dieser Plan oder dieses Projekt das Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigt.
(vgl. Randnrn. 52-53)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
26. Mai 2011(*)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 6 Abs. 3 – Besondere Schutzgebiete – Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten, die das geschützte Gebiet erheblich beeinträchtigen können – Befreiung anmeldepflichtiger Programme und Projekte von der Verträglichkeitsprüfung – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung“
In der Rechtssache C‑538/09
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 21. Dezember 2009,
Europäische Kommission, vertreten durch D. Recchia und A. Marghelis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Ilešic, E. Levits und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) verstoßen hat, dass die belgischen Rechtsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten, wenn diese ein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen können, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben und für bestimmte Tätigkeiten eine Anmelderegelung vorsehen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
2 Nach Art. 2 Abs. 1 der Habitatrichtlinie hat diese zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der AEU-Vertrag Geltung hat, beizutragen.
3 Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.
…“
4 In Art. 4 der Richtlinie sind das Verfahren zur Schaffung des Netzes „Natura 2000“ und die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete durch die Mitgliedstaaten geregelt.
5 Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie nennt die Erhaltungsmaßnahmen für die genannten Gebiete:
„(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“
Nationales Recht
6 Art. 28 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Moniteur belge vom 11. September 1973, S. 10306) in der durch das Dekret der Wallonischen Region vom 22. Mai 2008 (Moniteur belge vom 17. Juni 2008, S. 31074) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz über die Erhaltung der Natur) lautet:
„Die allgemeinen Verbote, die innerhalb oder gegebenenfalls außerhalb der Natura-2000-Gebiete anwendbar sind, sowie alle sonstigen Präventivmaßnahmen, die innerhalb oder gegebenenfalls außerhalb der Gebiete zu treffen sind, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und erhebliche Störung der Arten, deren Vorkommen die Ausweisung der Gebiete veranlasst hat, zu vermeiden, werden durch die Regierung geregelt.“
7 Art. 29 § 2 des Gesetzes über die Erhaltung der Natur bestimmt:
„Genehmigungspflichtige Pläne oder Projekte, die unter Berücksichtigung der Vorschriften des Erlasses zur Ausweisung eines Natura-2000-Gebiets nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, sind nach der Regelung zur Organisation der Bewertung der Umweltverträglichkeit in der Wallonischen Region unter Beachtung der für dieses Gebiet von der Regierung festgelegten Erhaltungsziele und Modalitäten einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
…“
8 Art. 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung (Moniteur belge vom 8. Juni 1999, S. 21114) in der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Dekret vom 11. März 1999) sieht vor:
„Die Anlagen und Tätigkeiten werden in Einstufungskategorien verzeichnet und je nach dem abnehmenden Ausmaß ihrer Auswirkungen auf die Menschen und die Umwelt sowie ihrer Eignung, im Rahmen der allgemeinen, sektoralen oder integralen Bedingungen aufgenommen zu werden, in drei Klassen aufgeteilt (Klasse 1, Klasse 2 und Klasse 3).
Die Klasse 3 umfasst die Anlagen und Tätigkeiten, die eine geringe Auswirkung auf die Menschen und die Umwelt haben und für die die Regierung integrale Bedingungen verordnet hat.
…
Die Regierung kann Kriterien festlegen, anhand deren der Meldepflichtige bestimmen kann, ob der geplante Betrieb der Klasse 3 imstande ist, die integralen Bedingungen zu beachten. Ist dies nicht der Fall, so geht der geplante Betrieb in die Klasse 2 über; der Meldepflichtige reicht dann einen Antrag auf eine Umweltgenehmigung der Klasse 2 ein. In diesem Fall bestimmt die Regierung, welche Informationen dem Antrag auf Umweltgenehmigung beizufügen sind.“
9 In Art. 10 § 1 des Dekrets vom 11. März 1999 heißt es:
„Niemand kann ohne eine Umweltgenehmigung einen Betrieb der Klasse 1 oder 2 bewirtschaften.
…“
10 Art. 11 § 1 dieses Dekrets bestimmt:
„Niemand kann einen Betrieb der Klasse 3 bewirtschaften, ohne vorher eine Erklärung abgegeben zu haben.
…“
11 Art. 13 dieses Dekrets bestimmt:
„Das Gemeindekollegium der Gemeinde, in deren Gebiet sich der geplante Betrieb befindet, ist befugt, über die Erklärungen und die Anträge auf eine Umweltgenehmigung zu erkennen.
…“
12 Art. 2 § 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten (Moniteur belge vom 21. September 2002, S. 42502) in der in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Erlass vom 4. Juli 2002) lautet:
„Die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte und die eingestuften Anlagen und Tätigkeiten werden in der Liste aufgeführt, die in Anlage I zum vorliegenden Erlass enthalten ist.“
13 Anhang I des Erlasses vom 4. Juli 2002 zählt eine Reihe von Projekten, Anlagen und Tätigkeiten auf, die keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, u. a. die von der Kommission in ihrer Klageschrift speziell genannten folgenden Projekte, Anlagen und Tätigkeiten:
– alle nicht in der Rubrik 01.20.01.01 genannten Gebäude und anderen Anlagen zur Unterbringung mit einer Kapazität von 4 bis 500 Tieren für die Haltung und/oder Mast im Bereich der Haltung von mindestens sechs Monate alten Rindern in der Rubrik 01.20.01.02.01;
– die Lagerung – lose oder in Silos – von Getreide, Körnern und sonstigen zur Fütterung von Tieren bestimmten Erzeugnissen, mit Ausnahme von Stroh und Heu, mit einer Kapazität von über 50 m3 in der Rubrik 01.49.01.01;
– Anlagen für den Vertrieb von flüssigen Kohlenwasserstoffen, deren Flammpunkt mindestens 55 °C und höchstens 100 °C entspricht, für Motorfahrzeuge, zu gewerblichen Zwecken außer dem Verkauf an die Öffentlichkeit, wie z. B. die Verteilung von Kohlenwasserstoffen zwecks Versorgung einer durch den Betrieb selbst verwalteten Fahrzeugflotte oder auf eigene Rechnung, wobei diese Anlagen einen einzigen Zapfhahn haben und soweit die Kapazität des Lagers für flüssige Kohlenwasserstoffe mindestens 3 000 Litern entspricht und unter 25 000 Litern liegt, in der Rubrik 50.50.01;
– individuelle Kläreinheit, die höchstens 20 Einwohnergleichwerten entspricht, in der Rubrik 90.11.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und Vorverfahren
14 Im Jahr 2006 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der die ordnungswidrige Bewirtschaftung eines Massenstalls im Gebiet der Gemeinde Philippeville in der Wallonischen Region (Belgien), am Rand des Natura-2000-Gebiets „Bassin de Fagnard de l’Eau blanche en aval de Mariembourg“, das als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, beanstandet wurde.
15 Der Beschwerdeführer rügte die starke Verschlechterung der Umweltbedingungen dieses Natura-2000-Gebiets durch die Abwässer dieses Stalls, wodurch mehrere im Anhang der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) und im Anhang der Habitatrichtlinie genannte Arten bedroht seien.
16 Mit Schreiben vom 23. August 2006 forderte die Kommission das Königreich Belgien auf, zur Einhaltung der in Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie festgelegten Anforderungen Stellung zu nehmen.
17 Angesichts der Antwort des Königreichs Belgien stellte die Kommission fest, dass die belgische Regelung nicht den in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie festgelegten Anforderungen entspreche, da sie keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibe und für bestimmte Tätigkeiten, die ein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen könnten, eine Anmelderegelung vorsehe.
18 Nachdem die Kommission dem Königreich Belgien mit Schreiben vom 23. März 2007 Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, forderte sie diesen Mitgliedstaat mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 6. Mai 2008 auf, binnen zwei Monaten ab deren Zugang die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dieser Stellungnahme nachzukommen.
19 Das Königreich Belgien antwortete am 11. Juli 2008 auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme und machte geltend, dass der ursprünglich beanstandete landwirtschaftliche Betrieb in der Zwischenzeit mit einer Kläranlage ausgestattet worden sei und dass es keine Ableitungen in das Natura-2000-Gebiet mehr gebe. Weiter enthalte das Gesetz über die Erhaltung der Natur nunmehr den in Randnr. 6 des vorliegenden Urteils angeführten Art. 28 § 2, und ein Erlass zur Sicherstellung der Durchführung dieser Bestimmung stehe vor der endgültigen Annahme.
20 Nach einem „Paket-Treffen“ des Königreichs Belgien und der Kommission, das am 17. März 2009 stattfand, ergänzte dieser Mitgliedstaat am 5. Mai 2009 seine Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, indem er Informationen über die von der Wallonischen Region zur Vermeidung der Gefahr einer Schädigung der Umwelt erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelte.
21 Da die Kommission der Ansicht war, dass diese Bestimmungen nicht die in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie geforderte systematische Prüfung der Verträglichkeit mit dem geschützten Gebiet ermöglichten, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
22 Die Kommission betont, dass die nationalen Behörden nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie die Verwirklichung eines Plans oder eines Projekts nur genehmigen könnten, nachdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, die die tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen des Plans oder des Projekts auf das geschützte Gebiet aufzeigen müsse.
23 Da die Kriterien zum Ausschluss einer Kategorie von Plänen oder Projekten nicht genügten, um mit Sicherheit gewährleisten zu können, dass diese keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das geschützte Gebiet als solches hätten, müsse eine solche Prüfung systematisch stattfinden.
24 Im vorliegenden Fall gehe aus Art. 29 § 1 des Gesetzes über die Erhaltung der Natur hervor, dass für die Pläne und Projekte, die keine Umweltgenehmigung benötigten und zu denen die Kategorien von Plänen und Projekten gehörten, die bloß bei der Gemeindeverwaltung angemeldet werden müssten, keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.
25 Dieser Ausschluss der Verpflichtung, eine solche Prüfung von Plänen und Projekten durchzuführen, die unter eine Anmelderegelung fielen, stütze sich jedoch nicht auf ein objektives Kriterium. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Tätigkeiten, die unterhalb der im Erlass vom 4. Juli 2002 festgelegten Schwellenwerte lägen, eine erhebliche Auswirkung auf das betreffende Gebiet hätten.
26 In diesem Zusammenhang bezieht sich die Kommission auf die in Randnr. 13 des vorliegenden Urteils angeführten Tätigkeiten und Anlagen und weist darauf hin, dass die Haltung von 500 Rindern wegen der Ableitung der Abwässer, die dabei entstünden, Auswirkungen auf ein bestimmtes Gebiet haben könnten, auch wenn diese Abwässer keine Auswirkungen auf ein anderes Gebiet hätten.
27 In ihrer Erwiderung erläutert die Kommission in Bezug auf das Argument, dass Betriebe von Klasse 3 in Klasse 2 übergehen könnten, dass Art. 3 § 5 des Dekrets vom 11. März 1999 diese Verantwortung dem Meldepflichtigen übertrage, während es nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie Sache der zuständigen nationalen Behörden sei, mittels einer geeigneten Prüfung zu kontrollieren, dass die Pläne und Projekte das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen. Im Übrigen gehe aus Art. 3 § 5 dieses Dekrets hervor, dass der Übergang von Klasse 3 in Klasse 2 daran geknüpft sei, dass die integralen Bedingungen nicht beachtet werden könnten, und nicht an die Gefahr für ein Natura-2000-Gebiet.
28 Außerdem seien die in Art. 28 § 2 des Gesetzes über die Erhaltung der Natur angeführten allgemeinen Verbote von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie abhängig, der nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Verträglichkeit eines neuen Projekts auf das Gebiet betreffe. Folglich reiche Art. 28 § 2 dieses Gesetzes nicht aus, um die Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie zu gewährleisten.
29 Das Königreich Belgien macht geltend, dass die von seinen Dienststellen durchgeführten Kontrollen keine negativen Auswirkungen des in der Beschwerde genannten Stalls auf das Natura-2000-Gebiet „Bassin de Fagnard de l’Eau blanche en aval de Mariembourg“ aufgedeckt hätten.
30 Allgemeiner ergebe sich aus Art. 3 des Dekrets vom 11. März 1999, dass die Klasse 3 für Betriebe, die einer Anmelderegelung unterlägen, per definitionem die Anlagen und Tätigkeiten umfasse, die eine geringe Auswirkung auf die Menschen und die Umwelt hätten.
31 Im Übrigen setze der Betrieb einer Anlage oder die Ausführung einer Tätigkeit der Klasse 3 die Einhaltung der Vorschriften des Umweltgesetzbuchs und der je nach Tätigkeitsbereich vorgeschriebenen integralen Bedingungen voraus. Mit diesen integralen Bedingungen sollten die Auswirkungen auf die Umwelt verringert und die Schädigung von Natura-2000-Gebieten verhindert werden.
32 Darüber hinaus habe die Wallonische Region, als sie die Liste der klassifizierten Tätigkeiten oder Anlagen erstellt habe, eine Prüfung der Tätigkeiten veranlasst, die Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, und dabei die in Anhang III der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) festgelegten Kriterien berücksichtigt.
33 Um die Gefahr einer Schädigung der Umwelt aufgrund einer unvorhersehbaren Situation zu verringern, sehe das Dekret vom 11. März 1999 für einen Betrieb der Klasse 3 auch die Möglichkeit einer Änderung der Klasse vor, wenn er nicht in der Lage sei, die für ihn geltenden integralen Bedingungen einzuhalten. Der Meldepflichtige müsse dann eine Umweltgenehmigung der Klasse 2 beantragen. In diesem Fall könne die zuständige Behörde auf der Grundlage der im Antrag auf Umweltgenehmigung übermittelten Informationen entscheiden, eine Prüfung der Verträglichkeit des Betriebs mit dem betreffenden Natura-2000-Gebiet vorzuschreiben.
34 Art. 28 des Gesetzes über die Erhaltung der Natur bilde den letzten Teil des Schutzes. Art. 28 § 1 sehe nämlich vor, dass alle Betreiber das allgemeine Verbot der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Störung der Arten, für die die Natura-2000-Gebiete ausgewiesen worden seien, zu beachten hätten. Art. 28 § 2 erlaube der Regierung, durch allgemeine Maßnahmen alle Tätigkeiten zu erfassen, die Auswirkungen auf die Natura-2000-Gebiete haben könnten. Diese Bestimmung sei durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2008 zur Festlegung der allgemeinen auf die Natura-2000-Gebiete anwendbaren Vorbeugungsmaßnahmen (Moniteur belge vom 27. November 2008, S. 62639) und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2008 zur Festlegung bestimmter Modalitäten für die auf die Natura-2000-Gebiete anwendbare Präventivregelung (Moniteur belge vom 27. November 2008, S. 62646) durchgeführt worden.
35 Sollten sich diese ineinandergreifenden Vorschriften, die einen wirksamen Schutz der Natura-2000-Gebiete gewährleisteten, als unzureichend erweisen, könne die Wallonische Regierung noch immer allgemeine außerhalb der Natura-2000-Gebiete geltende Schutzmaßnahmen zur Ergänzung der diese Gebiete selbst betreffenden Maßnahmen erlassen.
36 In seiner Gegenerwiderung hebt das Königreich Belgien hervor, dass die einzige Ausnahme von der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie das Fehlen von möglichen erheblichen Beeinträchtigungen dieser besonderen Schutzgebiete sei. Dem würden die belgischen Behörden aber durch Art. 3 des Dekrets vom 11. März 1999 gerecht.
37 Was den möglichen Übergang von Betrieben der Klasse 3 in Klasse 2 betreffe, sei die Auslegung der Kommission falsch, da der Meldepflichtige für die Feststellung, dass für den betreffenden Betrieb eine Umweltgenehmigung einzuholen sei, statt eine Anmeldung vorzunehmen, Kriterien heranziehen müsse, die von der Wallonischen Regierung bestimmt worden seien. Zum Argument, dass dieser Übergang von der Einhaltung der integralen Bedingungen abhängig sei, erläutert das Königreich Belgien, dass ein Betrieb der Klasse 3, der die für ihn geltenden integralen Bedingungen einhalte, nach der belgischen Regelung keine oder geringe Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt habe.
38 Somit habe das Königreich Belgien Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie korrekt umgesetzt, indem es ein System zur Prüfung der Verträglichkeit aller Tätigkeiten, die negative Auswirkungen für ein geschütztes Gebiet haben könnten, eingerichtet habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
39 Nach ständiger Rechtsprechung hängt nach Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie das Erfordernis einer Prüfung eines Plans oder Projekts auf seine Verträglichkeit davon ab, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass dieser Plan oder dieses Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C‑127/02, Slg. 2004, I‑7405, Randnrn. 43 und 44, vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑6/04, Slg. 2005, I‑9017, Randnr. 54, sowie vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C‑418/04, Slg. 2007, I‑10947, Randnr. 226).
40 Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnr. 49, und vom 4. Oktober 2007, Kommission/Italien, C‑179/06, Slg. 2007, I‑8131, Randnr. 35).
41 Im Übrigen erlaubt es die Voraussetzung, von der die Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit mit einem bestimmten Gebiet abhängt und nach der bei Zweifeln hinsichtlich des Fehlens erheblicher Auswirkungen eine solche Prüfung zu erfolgen hat, nicht, von dieser Prüfung bestimmte Kategorien von Projekten anhand von Kriterien auszunehmen, die nicht geeignet sind, zu gewährleisten, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete durch die fraglichen Projekte ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Deutschland, C‑98/03, Slg. 2006, I‑53, Randnr. 41).
42 Die Möglichkeit, bestimmte Tätigkeiten gemäß der geltenden Regelung allgemein von der Notwendigkeit einer Prüfung der Einwirkungen auf das betreffende Gebiet zu befreien, kann nämlich nicht gewährleisten, dass diese Tätigkeiten das Schutzgebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, Randnrn. 43 und 44, und vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, C‑241/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 31).
43 Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie kann daher einen Mitgliedstaat nicht ermächtigen, nationale Vorschriften zu erlassen, die Bewirtschaftungsprojekte aufgrund der geringen Höhe der veranschlagten Kosten oder aufgrund der in Rede stehenden besonderen Tätigkeitsbereiche allgemein von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausnähmen (vgl. Urteil vom 6. April 2000, Kommission/Frankreich, C‑256/98, Slg. 2000, I‑2487, Randnr. 39).
44 Ebenso verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, wenn er die anzeigepflichtigen Programme und Projekte für Arbeiten, Gewerke oder Erschließungen vom Verfahren der Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich befreit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).
45 Folglich geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Mitgliedstaat bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie grundsätzlich nicht systematisch und allgemein bestimmte Kategorien von Plänen oder Projekten je nach ihrem Tätigkeitsbereich oder durch die Einrichtung einer Anmelderegelung von der Verpflichtung zur Prüfung ihrer Verträglichkeit mit den Natura-2000-Gebieten ausnehmen kann.
46 Im Licht dieser Erwägungen ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die vom Königreich Belgien erlassenen Vorschriften im Einklang mit Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie stehen.
47 Dazu ist festzustellen, dass nach Art. 29 § 2 des Gesetzes über die Erhaltung der Natur genehmigungspflichtige Pläne oder Projekte, die ein Natura-2000-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, nach der Regelung zur Organisation der Bewertung der Umweltverträglichkeit in der Wallonischen Region einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind.
48 Zugleich bestimmt das Dekret vom 11. März 1999, dass für die Tätigkeiten und Anlagen in Klasse 3 lediglich vorher eine Erklärung beim Gemeindekollegium der Gemeinde, in deren Gebiet sich der geplante Betrieb befindet, abzugeben ist.
49 Die Kommission schließt aus der Kombination dieser Bestimmungen, dass die Tätigkeiten und Anlagen der Klasse 3 nicht genehmigungspflichtig seien und demnach keiner Prüfung ihrer Verträglichkeit mit einem Natura-2000-Gebiet unterzogen werden könnten, was vom Königreich Belgien nicht bestritten wurde.
50 In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf Anhang I des Erlasses vom 4. Juli 2002, der angibt, welche Projekte, Anlagen und Tätigkeiten keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, darunter die in Randnr. 13 des vorliegenden Urteils aufgeführten Projekte, Anlagen und Tätigkeiten in Klasse 3.
51 Folglich hat das Königreich Belgien eine Anmelderegelung geschaffen, die bestimmte Tätigkeiten und Anlagen allgemein von der Verpflichtung zur Prüfung ihrer Verträglichkeit mit einem Natura-2000-Gebiet ausnimmt. Dieser Mitgliedstaat geht somit davon aus, dass die Pläne oder Projekte, die dieser Anmelderegelung unterliegen, ein geschütztes Gebiet nicht erheblich beeinträchtigen können.
52 Unter solchen Umständen ist es, wenn ein Mitgliedstaat eine Anmelderegelung einrichtet, die keine Beurteilung des Risikos u. a. nach den besonderen Merkmalen und Umweltbedingungen des betreffenden Gebiets vorsieht, Sache dieses Mitgliedstaats, nachzuweisen, dass sich durch die von ihm erlassenen Vorschriften anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass die Pläne und Projekte, die dieser Anmelderegelung unterliegen, ein Natura-2000-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, Randnr. 32).
53 Aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie kann nämlich abgeleitet werden, dass die zuständigen nationalen Behörden eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts, das nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebiets in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist, nur dann nicht durchführen müssen, wenn sich anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass dieser Plan oder dieses Projekt das Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnr. 45, und Kommission/Irland, Randnr. 238).
54 In diesem Zusammenhang verweist das Königreich Belgien erstens auf Art. 3 des Dekrets vom 11. März 1999, wonach die Anmelderegelung einzig Anlagen und Tätigkeiten betrifft, die eine geringe Auswirkung auf die Menschen und die Umwelt haben und für die die Regierung integrale Bedingungen vorgegeben hat.
55 Jedoch kann auch ein Projekt von geringer Größe erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, wenn es an einem Standort verwirklicht wird, an dem die Umweltfaktoren wie Fauna und Flora, Boden, Wasser, Klima oder kulturelles Erbe empfindlich auf die geringste Veränderung reagieren (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 85/337 Urteil vom 21. September 1999, Kommission/Irland, C‑392/96, Slg. 1999, I‑5901, Randnr. 66).
56 Ein Mitgliedstaat kann daher nicht davon ausgehen, dass Kategorien von Plänen oder Projekten, die durch Tätigkeitsbereiche und besondere Anlagen definiert werden, per definitionem eine geringe Auswirkung auf die Menschen und die Umwelt haben.
57 Zweitens weist das Königreich Belgien darauf hin, dass die Wallonische Region, als sie die Liste der klassifizierten Tätigkeiten oder Anlagen erstellt habe, eine Prüfung der Tätigkeiten veranlasst habe, die Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, und dabei die in Anhang III der Richtlinie 85/337 festgelegten Kriterien berücksichtigt habe.
58 Es ist aber festzustellen, dass das Königreich Belgien diese Prüfung nicht vorgelegt hat. Jedenfalls ermöglicht es – wie die Kommission vorträgt – insbesondere eine solche Vorabprüfung nicht, entgegen den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie die möglichen Auswirkungen eines Plans oder eines Projekts auf ein bestimmtes Gebiet im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten grundsätzlich vorherzusehen.
59 Drittens macht das Königreich Belgien geltend, dass ein geplanter Betrieb der Klasse 3 nach dem Dekret vom 11. März 1999 in Klasse 2 übergehe, wenn er nicht in der Lage sei, die für ihn geltenden integralen Bedingungen einzuhalten. Die zuständige Behörde könne dann auf der Grundlage der vom Meldepflichtigen mit dem Antrag auf Umweltgenehmigung für Klasse 2 übermittelten Informationen beschließen, in Anbetracht der Erhaltungsziele für das betreffende Natura-2000-Gebiet eine Prüfung der Verträglichkeit des geplanten Betriebs mit diesem Gebiet vorzuschreiben.
60 Das Königreich Belgien hat hingegen weder die integralen Bedingungen für die von der Kommission aufgeführten Anlagen und Tätigkeiten noch die Kriterien vorgelegt, anhand deren der Meldepflichtige bestimmen kann, ob der geplante Betrieb in Klasse 3 diese integralen Bedingungen einhalten kann. Der Mitgliedstaat erläutert nicht näher, wie durch diese Bestimmungen konkret das Fehlen einer Prüfung der Verträglichkeit der Pläne oder Projekte, die das geschützte Gebiet erheblich beeinträchtigen können, soll ausgeglichen werden können.
61 Viertens stützt sich das Königreich Belgien auf die Durchführungsbestimmungen zu Art. 28 § 2 des Gesetzes über die Erhaltung der Natur, die jedenfalls einen wirksamen Schutz der Natura-2000-Gebiete in der Wallonischen Region gewährleisteten.
62 Dieser Mitgliedstaat beschränkt sich jedoch darauf, auf zwei in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils genannte Erlasse der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2008 hinzuweisen, ohne ihren Inhalt zu prüfen oder zu erläutern, warum diese Erlasse seiner Ansicht nach ausreichen, um die Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie zu gewährleisten.
63 Fünftens nennt das Königreich Belgien auch die Verpflichtung, das Umweltgesetzbuch zu beachten, jedoch ohne konkret anzuführen, inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzbuchs in Verbindung mit den allgemeinen Bedingungen den Umweltschutz gewährleisten können sollen.
64 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es der Vortrag des Königreichs Belgien dem Gerichtshof nicht ermöglicht, zu überprüfen, ob die vom Königreich Belgien erlassenen Vorschriften ausreichen, um anhand objektiver Umstände ausschließen zu können, dass die Pläne und Projekte, die der Anmelderegelung unterliegen, ein Natura-2000-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen.
65 Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.
66 Nach alledem ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie verstoßen hat, dass die belgischen Rechtsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten, die einer Anmelderegelung unterliegen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben, wenn die Tätigkeiten ein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen können.
Kosten
67 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm dem Antrag der Kommission entsprechend die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass die belgischen Rechtsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten, die einer Anmelderegelung unterliegen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben, wenn die Tätigkeiten ein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen können.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Unterschriften
*Verfahrenssprache: Französisch.