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Document 62009CJ0513

    Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 29. Juli 2010.
    Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren - Nicht fristgerechte Umsetzung.
    Rechtssache C-513/09.

    Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-00100*

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:460





    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. Juli 2010 – Kommission/Belgien

    (Rechtssache C‑513/09)

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/66/EG – Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren – Nicht fristgerechte Umsetzung“

    Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2006/66 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 9-12)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266, S. 1) nachzukommen

    Tenor

    1.

    Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG verstoßen, dass es nicht alle Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

    2.

    Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

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