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Document 62009CJ0444

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2010.
Rosa María Gavieiro Gavieiro (C-444/09) und Ana María Iglesias Torres (C-456/09) gegen Consellería de Educación e Ordenación Universitaria de la Xunta de Galicia.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 3 de A Coruña und Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 3 de Pontevedra - Spanien.
Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Diskriminierungsverbot - Anwendung der Rahmenvereinbarung auf Zeitpersonal einer autonomen Gemeinschaft - Nationale Regelung, die allein wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung einer Dienstalterszulage vorsieht - Verpflichtung zur rückwirkenden Anerkennung des Anspruchs auf die Dienstalterszulage.
Verbundene Rechtssachen C-444/09 und C-456/09.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-14031

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:819

Verbundene Rechtssachen C‑444/09 und C‑456/09

Rosa María Gavieiro Gavieiro

und

Ana María Iglesias Torres

gegen

Consellería de Educación e Ordenación Universitaria de la Xunta de Galicia

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n 3 de A Coruña und des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº3 de Pontevedra)

„Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG − Paragraf 4 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge − Diskriminierungsverbot − Anwendung der Rahmenvereinbarung auf Zeitpersonal einer autonomen Gemeinschaft − Nationale Regelung, die allein wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung einer Dienstalterszulage vorsieht − Verpflichtung zur rückwirkenden Anerkennung des Anspruchs auf die Dienstalterszulage“

Leitsätze des Urteils

1.        Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Geltungsbereich

(Richtlinie des Rates 1999/70, Anhang, Paragrafen 2 Nr. 1 und 3 Nr. 1)

2.        Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Beschäftigungsbedingungen – Begriff

(Richtlinie des Rates 1999/70, Anhang, Paragraf 4 Nr. 1)

3.        Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

(Art. 258 AEUV; Richtlinie des Rates 1999/70, Art. 2, Abs. 3)

4.        Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70

(Richtlinie des Rates 1999/70, Anhang, Paragraf 4 Nr. 1)

1.        Sowohl aus dem Wortlaut der Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und der genannten Rahmenvereinbarung, die im Anhang dieser Richtlinie enthalten ist, als auch aus Aufbau und Zweck dieser Richtlinie und Vereinbarung ergibt sich, dass deren Bestimmungen auf befristete Arbeitsverträge und ‑verhältnisse anwendbar sind, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden.

Ein Angehöriger des Zeitpersonals einer autonomen Gemeinschaft eines Mitgliedstaats fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/70 und den der Rahmenvereinbarung, die im Anhang dieser Richtlinie enthalten ist.

(vgl. Randnrn. 38, 45, Tenor 1)

2.        Eine Dienstalterszulage fällt, da sie eine Beschäftigungsbedingung darstellt, unter Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, so dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer sich gegen eine Behandlung wenden können, die sie hinsichtlich der Zahlung dieser Zulage ohne irgendeine sachliche Rechtfertigung schlechter stellt als auf Dauer Beschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses bestimmter öffentlicher Bediensteter stellt für sich genommen keinen sachlichen Grund im Sinne dieser Bestimmung der Rahmenvereinbarung dar.

(vgl. Randnr. 58, Tenor 2)

3.        Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, in diesen Vorschriften selbst oder bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug nehmen.

Wenn eine Richtlinie ausdrücklich vorsieht, dass auf sie in den Vorschriften zu ihrer Umsetzung selbst oder bei deren amtlicher Veröffentlichung Bezug genommen wird, ist es jedenfalls erforderlich, eine eigene Umsetzungsmaßnahme zu erlassen. Zwar trifft es zu, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 1999/70 verurteilt werden könnten, doch hat dies nicht zwangsläufig zur Folge, dass eine nationale Maßnahme, in deren Begründung nicht auf die betroffene Richtlinie Bezug genommen wird, nicht als gültige Maßnahme zu ihrer Umsetzung angesehen werden könnte. Da es den Mitgliedstaaten nicht nur obliegt, die Richtlinien der Union in ihre internen Rechtsordnungen förmlich umzusetzen, sondern sie auch sicherzustellen haben, dass ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien vollständig und jederzeit eingehalten werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitgliedstaat, nachdem er zunächst eine Richtlinie umzusetzen und seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen getrachtet hat, insbesondere nach Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten oder einer Klage der Kommission nach Art. 258 AVEU erkennt, dass seine internen Rechtsvorschriften das Unionsrecht nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig umgesetzt haben und daher geändert werden müssen.

Der Umstand, dass eine nationale Bestimmung keine Bezugnahme auf die Richtlinie 1999/70 enthält, schließt es daher für sich allein nicht aus, sie als nationale Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie zu betrachten.

(vgl. Randnrn. 61-64, 67, Tenor 3)

4.        Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist unbedingt und hinreichend genau, um von Beamten auf Zeit vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat mit dem Ziel geltend gemacht werden zu können, dass ihnen Dienstalterszulagen für die Zeit vom Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gesetzten Frist bis zum Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie in das interne Recht des betroffenen Mitgliedstaats, vorbehaltlich der Beachtung der einschlägigen nationalen Verjährungsvorschriften, zuerkannt werden.

Obwohl die nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 eine Bestimmung enthält, die den Anspruch der Beamten auf Zeit auf Zahlung der Dreijahreszulagen anerkennt, dies allerdings unter Ausschluss seiner rückwirkenden Geltendmachung, müssen die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats kraft Unionsrecht gemäß einer unmittelbar wirkenden Bestimmung der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge diesem Anspruch Rückwirkung ab dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist beilegen.

(vgl. Randnrn. 90, 99, Tenor 4-5)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

22. Dezember 2010(*)

„Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG − Paragraf 4 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge − Diskriminierungsverbot − Anwendung der Rahmenvereinbarung auf Zeitpersonal einer autonomen Gemeinschaft − Nationale Regelung, die allein wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung einer Dienstalterszulage vorsieht − Verpflichtung zur rückwirkenden Anerkennung des Anspruchs auf die Dienstalterszulage“

In den verbundenen Rechtssachen C‑444/09 und C‑456/09

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 3 de A Coruña (Spanien) und vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 3 de Pontevedra (Spanien) mit Entscheidungen vom 30. Oktober und 12. November 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 16. und 23. November 2009, in den Verfahren

Rosa María Gavieiro Gavieiro (C‑444/09),

Ana María Iglesias Torres (C‑456/09)

gegen

Consellería de Educación e Ordenación Universitaria de la Xunta de Galicia

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter A. Arabadjiev, A. Rosas, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Iglesias Torres, vertreten durch M. Costas Otero, abogada,

–        der Consellería de Educación e Ordenación Universitaria de la Xunta de Galicia, vertreten durch A. López Miño als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssachen zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) enthalten ist.

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Gavieiro Gavieiro bzw. Frau Iglesias Torres einerseits und der Consellería de Educación e Ordenación de la Xunta de Galicia (Ministerium für Erziehung und Hochschulwesen der Regierung von Galizien, im Folgenden: Consellería) andererseits über deren Weigerung, die Dreijahreszulagen („trienios“) rückwirkend zuzuerkennen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Mit der Richtlinie 1999/70 soll nach ihrem Art. 1 „die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE und CEEP) geschlossene Rahmenvereinbarung …, die im Anhang enthalten ist, durchgeführt werden“.

4        Art. 2 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 10. Juli 2001 nachzukommen, oder vergewissern sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass die Sozialpartner im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei haben die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.“

5        Die Richtlinie 1999/70 ist gemäß ihrem Art. 3 am 10. Juli 1999, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in Kraft getreten.

6        Nach Paragraf 1 der Rahmenvereinbarung soll diese

„…

a)      durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern;

b)      einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert. “

7        Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung lautet:

„Diese Vereinbarung gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.“

8        Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist nach der Definition in Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung „eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder -verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird“.

9        Paragraf 4 („Grundsatz der Nichtdiskriminierung“) der Rahmenvereinbarung sieht in seinen Nrn. 1 und 4 Folgendes vor:

„1.      Befristet beschäftigte Arbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

4.      In Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen gelten für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte, es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.“

 Nationales Recht

10      Art. 149 Abs. 1 Nr. 18 der spanischen Verfassung (im Folgenden: Verfassung) weist dem spanischen Staat die ausschließliche Zuständigkeit für die Grundlagen der Rechtsstellung der öffentlichen Verwaltungen und des Dienstrechts ihrer Beamten zu.

11      Nach Art. 4 des Gesetzes über die staatlichen Zivilbeamten, angenommen durch das Dekret 315/1964 (Decreto 315/1964, por el que se aprueba la Ley articulada de funcionarios civiles del Estado) vom 7. Februar 1964 (BOE Nr. 40 vom 15. Februar 1964, S. 2045, im Folgenden: LFCE) ist Berufsbeamter, wer kraft einer rechtmäßigen Ernennung eine Dauertätigkeit wahrnimmt, eine entsprechende Planstelle innehat und feste Vergütungen bzw. Zulagen bezieht, die zulasten der Mittelzuweisungen für Personal des allgemeinen Staatshaushalts gehen.

12      Nach Art. 5 Abs.2 LFCE ist Beamter auf Zeit, wer aus Gründen der Notwendigkeit oder der Dringlichkeit eine Planstelle innehat, solange diese nicht mit einem Berufsbeamten besetzt wird.

13      Beamte auf Zeit erhielten nach Art. 104 Abs. 3 LFCE die Vergütung, die der Laufbahngruppe entspricht, zu der die vakante Stelle gehört.

14      Art. 105 LFCE bestimmte, dass auf Beamte auf Zeit, soweit es mit der Natur ihres Status vereinbar ist, die allgemeinen Regeln für Berufsbeamte entsprechend Anwendung finden, mit Ausnahme des Rechts auf Bestand des Beamtenverhältnisses, bestimmte Vergütungsniveaus oder die Pensionsregelung.

15      Die Bestimmungen der LFCE wurden in die Haushaltsgesetze der Autonomen Gemeinschaft Galizien für die Jahre 2003–2007 übernommen, die vorsahen, dass Beamte auf Zeit anders als Berufsbeamte keinen Anspruch auf Dreijahreszulagen hatten. Dabei handelt es sich um Dienstalterszulagen, die jeweils für drei vollständige Dienstjahre gewährt werden.

16      Aufgrund seiner ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 149 Abs. 1 Nr. 18 der Verfassung erließ der spanische Staat das Gesetz 7/2007 vom 12. April 2007 über das Grundstatut der öffentlichen Bediensteten (Ley del estatuto básico del empleado público; BOE Nr. 89 vom 13. April 2007, S. 16270, im Folgenden: LEBEP).

17      Nach seinem Art. 2 Abs. 1 findet die LEBEP auf das beamtete und das angestellte Personal im Dienst u. a. der Verwaltungen der Autonomen Gemeinschaften Anwendung.

18      Art. 8 LEBEP lautet:

„1.      Öffentlicher Bediensteter ist, wer in der öffentlichen Verwaltung eine entgeltliche Tätigkeit im Dienst der allgemeinen Interessen ausübt.

2.      Die öffentlichen Bediensteten werden eingeteilt in:

a)      Berufsbeamte,

b)      Beamte auf Zeit,

c)      Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, unabhängig davon, ob sie fest, unbefristet oder befristet eingestellt sind,

d)      Aushilfspersonal.“

19      Berufsbeamte und Beamte auf Zeit sind in den Art. 9 und 10 LEBEP ebenso definiert wie in der LFCE.

20      Art. 25 („Vergütung der Beamten auf Zeit“) LEBEP ändert die bis dahin geltende Regelung über die Dreijahreszulagen; nach seinem Abs. 2 „werden die Dreijahreszulagen für vor dem Inkrafttreten [dieses Gesetzes] geleistete Dienste mit vergütungsrechtlicher Wirkung mit seinem Inkrafttreten zuerkannt“.

21      Die LEBEP, mit der die Art. 5 Abs. 2, 104 und 105 LFCE aufgehoben wurden, trat am 13. Mai 2007 in Kraft.

22      Die Consellería erließ gemäß Art. 25 Abs. 2 LEBEP Bestimmungen über die von Amts wegen erfolgende Anerkennung von Dreijahreszulagen für das Lehrpersonal auf Zeit der Autonomen Gemeinschaft Galizien.

23      Art. 27 Abs. 1 Buchst. a der konsolidierten Fassung des Gesetzes über das Finanz- und Haushaltswesen Galiziens, angenommen durch Gesetzesdekret 1/1999 (Decreto legislativo 1/1999, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Régimen Financiero y presupuestario de Galicia vom 7. Oktober 1999 (B.O.E. Nr. 293 vom 8. Dezember 1999, S. 42303), sieht für Rechte, die eine geldwerte Verpflichtung begründen, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 Rechtssache C‑444/09

24      Frau Gavieiro Gavieiro, bei Einreichung ihrer Klage Beamtin auf Probe bei der Consellería, arbeitete zwischen 1994 und 2007 während insgesamt 9 Jahren, 2 Monaten und 17 Tagen als Lehrkraft auf Zeit an verschiedenen Bildungseinrichtungen in Galizien.

25      Nach Inkrafttreten der LEBEP erkannte die Consellería den Anspruch von Frau Gavieiro Gavieiro auf Dreijahreszulagen für die Zeit ab dem 13. Mai 2007 an, da sie bei der Autonomen Gemeinschaft Galizien neun Dienstjahre zurückgelegt hatte.

26      Am 14. November 2008 beantragte Frau Gavieiro Gavieiro bei der Consellería die Anerkennung und Zahlung der noch nicht verjährten Dreijahreszulagen für die Zeit vom November 2003 bis zum 12. Mai 2007. Zur Begründung berief sie sich auf ihr Recht auf nichtdiskriminierende Behandlung nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung in der Auslegung durch den Gerichtshof in dessen Urteil vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C‑307/05, Slg. 2007, I‑7109).

27      Die Consellería wies diesen Antrag mit Entscheidung vom 5. März 2009 zurück, da die LEBEP die Dreijahreszulagen für Beamte auf Zeit erst ab dem 13. Mai 2007, dem Tag ihres Inkrafttretens, vorsehe.

28      Dagegen erhob Frau Gavieiro Gavieiro bei dem vorlegenden Gericht Klage mit dem Antrag, ihr unter Aufhebung der Entscheidung die Dreijahreszulagen rückwirkend zuzuerkennen.

29      Da das Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 3 de A Coruña der Auffassung ist, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordere, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Was bedeutet der Begriff „unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten“ in Paragraf 4 Nr. 4 der im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG enthaltenen Rahmenvereinbarung, und stellt die bloße Befristung des Dienstverhältnisses bestimmter öffentlicher Bediensteter einen „sachlichen Grund“ dar, der die Ungleichbehandlung beim Bezug der Dienstalterszulage rechtfertigt?

 Rechtssache C‑456/09

30      Frau Iglesias Torres, derzeit als Berufsbeamtin Lehrkraft an den Öffentlichen Sprachschulen der Autonomen Gemeinschaft Galizien, arbeitete zwischen 1994 und dem 13. Mai 2007 während insgesamt neun Jahren als Lehrkraft auf Zeit für die Consellería an verschiedenen Bildungseinrichtungen in Galizien.

31      Nach Inkrafttreten der LEBEP beantragte Frau Iglesias Torres am 23. April 2009 die Anerkennung ihres Anspruchs auf Ausgleich der Vergütungsrückstände, die ihr als Dreijahreszulagen in der Zeit vor dem Inkrafttreten des EBEP hätten gezahlt werden müssen.

32      Mit Entscheidung vom 13. Mai 2009 wies der Leiter des Departamento Territorial de Educación y Ordenación Universitaria mit Sitz in Lugo ihren Antrag in Vertretung des Conselleiro zurück.

33      Dagegen erhob Frau Iglesias Torres bei dem vorlegenden Gericht Klage mit dem Antrag, ihr unter Aufhebung der Entscheidung die Dreijahreszulagen rückwirkend zuzuerkennen. Sie stützte sich auf Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Del Cerro Alonso.

34      Da das Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 3 de Pontevedra Zweifel hat, wie die Rahmenvereinbarung im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs auszulegen ist, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist die Richtlinie 1999/70/EG auf das Zeitpersonal der Autonomen Gemeinschaft Galizien anwendbar?

2.      Kann Art. 25 Abs. 2 LEBEP als nationale Umsetzungsbestimmung betrachtet werden, obwohl das Gesetz keine Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht enthält?

3.      Bei Bejahung der zweiten Frage: Ist Art. 25 Abs. 2 LEBEP zwingend als nationale Umsetzungsbestimmung im Sinne von Nr. 4 des Tenors des Urteils des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, Slg. 2008, I‑2483), zu betrachten, oder ist der spanische Staat verpflichtet, nur den besoldungsrechtlichen Wirkungen, die sich aus der Dienstalterszulage ergeben, die er in Anwendung der Richtlinie anerkannt hat, Rückwirkung zu verleihen?

4.      Bei Verneinung der zweiten Frage: Ist die Richtlinie 1999/70 im Sinne des Urteils Del Cerro des Gerichtshofs unmittelbar anwendbar?

35      Wegen des Zusammenhangs zwischen den beiden Ausgangsverfahren sind sie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑456/09

36      Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑456/09 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Angehöriger des Zeitpersonals der Autonomen Gemeinschaft Galizien wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung fällt.

37      Nach Ansicht sämtlicher Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, ist diese Frage zu bejahen.

38      Der Gerichtshof hat insoweit bereits festgestellt, dass sich sowohl aus dem Wortlaut der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung als auch aus Aufbau und Zweck dieser Richtlinie und Vereinbarung ergibt, dass deren Bestimmungen auf befristete Arbeitsverträge und ‑verhältnisse anwendbar sind, die mit Behörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C‑212/04, Slg. 2006, I‑6057, Randnrn. 54 bis 57, vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C‑53/04, Slg. 2006, I‑7213, Randnrn. 40 bis 43, Vassallo, C‑180/04, Slg. 2006, I‑7251, Randnrn. 32 bis 35, sowie Del Cerro Alonso, Randnr. 25).

39      Wie nämlich aus Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, ist deren persönlicher Anwendungsbereich weit gefasst und erfasst allgemein „befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition“ (vgl. Urteile Adeneler u. a., Randnr. 56, vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C‑378/07 bis C‑380/07, Slg. 2009, I‑3071, Randnr. 114, sowie vom 24. Juni 2010, Sorge, C‑98/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 30).

40      Die Definition des Begriffs „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ im Sinne der Rahmenvereinbarung in deren Paragraf 3 Nr. 1 erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (Urteil Adeneler u. a., Randnr. 56).

41      Angesichts der Bedeutung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts gehören, ist den Bestimmungen, die in der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung vorgesehen sind, um befristet beschäftigten Arbeitnehmern die gleichen Vorteile wie vergleichbaren Dauerbeschäftigten zu sichern, sofern eine unterschiedliche Behandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, allgemeine Geltung zuzuerkennen, da sie besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft sind, die jedem Arbeitnehmer als Mindestschutzbestimmungen zugutekommen müssen (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 27).

42      Daher sind die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 28).

43      Der Umstand, dass eine Beschäftigung im nationalen Recht als „statutarisch“ bezeichnet wird oder bestimmte Aspekte aufweist, die für den öffentlichen Dienst des betreffenden Mitgliedstaats kennzeichnend sind, ist dabei für sich genommen unerheblich, da andernfalls die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung sowie die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und Vereinbarung in den Mitgliedstaaten erheblich dadurch in Frage gestellt würde, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorbehalten bliebe, nach ihrem Belieben bestimmte Personalkategorien von dem mit diesen Instrumenten des Unionsrechts bezweckten Schutz auszunehmen (vgl. Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 29).

44      Da feststeht, dass Frau Iglesias Torres länger als neun Jahre in verschiedenen Bildungseinrichtungen der Autonomen Gemeinschaft Galizien als Beamtin auf Zeit tätig war, und das Ausgangsverfahren im Übrigen die Situation von Berufsbeamten im Vergleich mit der von Beamten auf Zeit betrifft, fällt sie in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/70 und den der Rahmenvereinbarung.

45      Daher ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑456/09 zu antworten, dass ein Angehöriger des Zeitpersonals der Autonomen Gemeinschaft Galizien wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/70 und den der Rahmenvereinbarung fällt.

 Zur einzigen Frage in der Rechtssache C‑444/09

46      Mit seiner einzigen Frage in der Rechtssache C‑444/09 möchte das vorlegende Gericht wissen, wie der Begriff „unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten“ in Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung zu verstehen ist und ob die Befristung des Dienstverhältnisses bestimmter öffentlicher Bediensteter für sich genommen einen „sachlichen Grund“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, der die Ungleichbehandlung beim Bezug der Dienstalterszulage rechtfertigt.

47      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung nach ihrem Paragrafen 1 Buchst. a „durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern“ soll. Entsprechend heißt es im dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, dass diese „den Willen der Sozialpartner deutlich [macht], einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der durch den Schutz vor Diskriminierung die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen sichert“. Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird zu diesem Zweck festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten.

48      Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 37).

49      In Anbetracht der Ziele der Rahmenvereinbarung, wie sie in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegt worden sind, muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, Randnr. 38, und Impact, Randnr. 114).

50      Soweit das vorlegende Gericht in einer Rechtsstreitigkeit über den Anspruch von Beamten auf Zeit auf Dienstalterszulage um Auslegung des Begriffs „unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten“ in Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung ersucht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Dienstalterszulage wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nach dem nationalen Recht nur dauerbeschäftigtem Statutspersonal der Gesundheitsdienste und nicht Zeitpersonal zustand, unter den Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (Urteil Del Cerro Alonso, Randnrn. 47 und 48).

51      Wie aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, wurde bis zum Inkrafttreten der LEBEP am 13. Mai 2007 durch die im Einklang mit der LFCE erlassene Regelung für das Personal der Dienststellen der öffentlichen Verwaltung der Autonomen Gemeinschaft Galizien unter den Angehörigen dieses Personals eine Ungleichbehandlung bei der Zahlung der Dreijahreszulagen eingeführt. Diese Ungleichbehandlung erfolgte nicht nach dem Dienstalter der Betroffenen, sondern nach der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber. Anders als Berufsbeamte erhielten die Beamten auf Zeit unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Dienstzeit keine Dreijahreszulagen.

52      Unter diesen Umständen ist, wie die Kommission zu Recht geltend macht, eine Ungleichbehandlung wie die nach der in den Ausgangsverfahren fraglichen spanischen Regelung anhand von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen.

53      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Dienstalterszulagen wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer ohne sachliche Rechtfertigung nicht schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Del Cerro Alonso, Randnrn. 42 und 47, und Impact, Randnr. 126).

54      Zur Frage, ob die Befristung des Dienstverhältnisses bestimmter öffentlicher Bediensteter für sich genommen einen „sachlichen Grund“ im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen kann, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff „sachlicher Grund“ in Abs. 1 dieses Paragrafen so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Regelung wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 57).

55      Nach diesem Begriff muss die betreffende Ungleichbehandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt sein, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien für die Prüfung der Frage kennzeichnen, ob diese Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 58). Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. zu Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung Urteil Del Cerro Alonso, Randnrn. 53 und 58, und zum Begriff „sachliche Gründe“ in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung Urteil Adeneler u. a., Randnrn. 69 und 70, und Beschluss vom 24. April 2009, Koukou, C‑519/08, Randnr. 45).

56      Dagegen genügt die Berufung auf die bloße Befristung der Beschäftigung des Personals der öffentlichen Verwaltung diesen Anforderungen nicht und kann daher keinen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen.

57      Eine die Beschäftigungsbedingungen betreffende Ungleichbehandlung zwischen befristet beschäftigten und auf Dauer beschäftigten Arbeitnehmern kann nämlich nicht durch ein Kriterium gerechtfertigt werden, das allgemein und abstrakt auf die Beschäftigungsdauer selbst abstellt. Würde bereits die bloße Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Rechtfertigung einer solchen Ungleichbehandlung ausreichen, verlören die in den Randnrn. 47 und 48 des vorliegenden Urteils dargelegten Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihren Sinn. Anstatt die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse zu verbessern und die durch die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung angestrebte Gleichbehandlung zu fördern, liefe die Anwendung eines solchen Kriteriums auf die Beibehaltung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus.

58      Daher ist auf die einzige Frage in der Rechtssache C‑444/09 zu antworten, dass eine Dienstalterszulage wie die in den Ausgangsverfahren streitige, da sie eine Beschäftigungsbedingung darstellt, unter Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt, so dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer sich gegen eine Behandlung wenden können, die sie hinsichtlich der Zahlung dieser Zulage ohne irgendeine sachliche Rechtfertigung schlechter stellt als auf Dauer Beschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses bestimmter öffentlicher Bediensteter stellt für sich genommen keinen sachlichen Grund im Sinne dieser Bestimmung der Rahmenvereinbarung dar.

 Zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑456/09

59      Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑456/09 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Umstand, dass eine nationale Maßnahme wie Art. 25 Abs. 2 LEBEP keine Bezugnahme auf die Richtlinie 1999/70 enthält, für sich allein ausschließt, diese Maßnahme als nationale Umsetzungsbestimmung zu betrachten.

60      Die Consellería, die spanische Regierung und die Kommission machen entgegen der Auffassung von Frau Iglesias Torres geltend, dass Art. 25 Abs. 2 LEBEP als nationale Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 anzusehen sei, auch wenn in der Begründung der LEBEP eine Bezugnahme auf diese Richtlinie oder auf eine andere Regelung der Union fehle.

61      Hierzu ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 1999/70 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, in diesen Vorschriften selbst oder bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug nehmen.

62      Wenn eine Richtlinie ausdrücklich vorsieht, dass auf sie in den Vorschriften zu ihrer Umsetzung selbst oder bei deren amtlicher Veröffentlichung Bezug genommen wird, ist es jedenfalls erforderlich, eine eigene Umsetzungsmaßnahme zu erlassen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1997, Kommission/Spanien, C‑361/95, Slg. 1997, I‑7351, Randnr. 15, und vom 29. Oktober 2009, Kommission/Polen, C‑551/08, Randnr. 23).

63      Zwar trifft es zu, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 1999/70 verurteilt werden könnten, doch hat dies, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, nicht zwangsläufig zur Folge, dass eine nationale Maßnahme, in deren Begründung nicht auf die betroffene Richtlinie Bezug genommen wird, nicht als gültige Maßnahme zu ihrer Umsetzung angesehen werden könnte.

64      Da es den Mitgliedstaaten nicht nur obliegt, die Richtlinien der Union in ihre internen Rechtsordnungen förmlich umzusetzen, sondern sie auch sicherzustellen haben, dass ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien vollständig und jederzeit eingehalten werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitgliedstaat, nachdem er zunächst eine Richtlinie umzusetzen und seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen getrachtet hat, insbesondere nach Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten oder einer Klage der Kommission nach Art. 258 AVEU erkennt, dass seine internen Rechtsvorschriften das Unionsrecht nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig umgesetzt haben und daher geändert werden müssen.

65      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Änderung der nationalen Regelung durch die LEBEP erfolgte, nachdem durch die mit dem Urteil Del Cerro Alonso abgeschlossene Rechtssache, in der es um die gleiche Dreijahreszulage wie in den Ausgangsverfahren ging, die Aufmerksamkeit darauf gelenkt worden war, dass eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung einer spanischen autonomen Gemeinschaft Statutspersonal und Zeitpersonal bei der Zahlung dieser Zulage ungleich behandelte.

66      Es ist zwar Sache des nationalen Gerichts, das für die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob Art. 25 Abs. 2 LEBEP unter Berücksichtigung seines Wortlauts, des Zwecks dieses Gesetzes und der Umstände bei dessen Erlass eine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 darstellt, doch schließt der Umstand, dass diese Bestimmung keine Bezugnahme auf die Richtlinie 1999/70 enthält, für sich allein nicht aus, sie als solche zu betrachten.

67      Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑456/09 zu antworten, dass der Umstand, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 25 Abs. 2 LEBEP keine Bezugnahme auf die Richtlinie 1999/70 enthält, für sich allein es nicht ausschließt, sie als nationale Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie zu betrachten.

 Zur vierten Frage in der Rechtssache C‑456/09

68      Wie sich aus der Antwort auf die Frage in der Rechtssache C‑444/09 ergibt, fällt eine Dienstalterszulage wie die in den Ausgangsverfahren fragliche unter Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, weil sie eine Beschäftigungsbedingung darstellt. Daher ist die vierte Frage in der Rechtssache C‑456/09 umzuformulieren, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.

69      Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht nämlich wissen, ob sich Einzelne in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens vor einem nationalen Gericht auf Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung berufen können, um ihren Anspruch auf die Dreijahreszulagen für die Zeit vom Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gesetzten Frist bis zum Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zu ihrer Umsetzung in das interne Recht des betroffenen Mitgliedstaats geltend zu machen.

70      Sowohl die Consellería als auch die spanische Regierung haben in ihren Erklärungen in den Rechtssachen C‑444/09 und C‑456/09 darauf verwiesen, dass es einem Einzelnen verwehrt sei, sich auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung zu stützen, wenn die Richtlinie Gegenstand einer nationalen Maßnahme zur Umsetzung in das interne Recht des betreffenden Staates sei. Die spanische Regierung trägt vor, als die Klägerinnen der Ausgangsverfahren ihre Verwaltungsrechtsbehelfe eingelegt hätten, sei die Richtlinie 1999/70 bereits in spanisches Recht umgesetzt gewesen, so dass Art. 25 LEBEP und nicht diese Richtlinie die Grundlage für ihre Ansprüche sei. Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren aufrechtzuerhalten, hieße, dass die Wirksamkeit von Normen der Mitgliedstaaten, mit denen der Inhalt einer Richtlinie zwar zutreffend, aber erst nach der Umsetzungsfrist in das interne Recht umgesetzt worden sei, ohne zeitliche Begrenzung in Frage gestellt werden könnte.

71      Dieses Vorbringen scheint jedoch die Natur der von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren vor dem nationalen Richter gestellten Anträge und damit die Relevanz der die unmittelbare Wirkung des Paragrafen 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung betreffenden vierten Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C‑456/09 für die Ausgangsrechtsstreitigkeiten zu verkennen.

72      Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegen allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Derartige Verpflichtungen treffen die Träger öffentlicher Gewalt gegebenenfalls auch in ihrer Eigenschaft als öffentliche Arbeitgeber (Urteil Impact, Randnrn. 41 und 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Die nationalen Gerichte und die Verwaltungsorgane haben, sofern eine mit den Anforderungen des Unionsrechts übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich ist, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem sie entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gegebenenfalls unangewandt lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, Slg. 1989, 1839, Randnr. 33, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C.243/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 63).

74      Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht feststellen, ob Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung unmittelbare Wirkung hat in den beiden Rechtsstreitigkeiten der von der Autonomen Gemeinschaft Galizien beschäftigten Zeitlehrkäfte, die bis zum Inkrafttreten der LEBEP und der Änderung der LFCE durch dieses Gesetz keinen Anspruch auf die von der Autonomen Gemeinschaft Galizien gezahlten Dreijahreszulagen hatten und die rückwirkende Zuerkennung dieses Anspruchs begehren für die Zeit vom Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gesetzten Frist bis zum Inkrafttreten der LEBEP, vorbehaltlich der Beachtung der einschlägigen nationalen Verjährungsvorschriften.

75      Da der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der im Übrigen in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt worden ist, haben die nationalen Gerichte bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie 1999/70 in das spanische Recht während des genannten Zeitraums den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Impact, Randnrn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Nach ständiger Rechtsprechung können sich Einzelne gegenüber dem Staat, insbesondere in dessen Eigenschaft als Arbeitgeber, immer dann auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn sich diese als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau darstellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnrn. 46 und 49, vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C‑187/00, Slg. 2003, I‑2741, Randnrn. 69 und 71, sowie Impact, Randnr. 57).

77      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, lässt sich diese Rechtsprechung auf Vereinbarungen übertragen, die – wie die Rahmenvereinbarung – aus einem auf der Grundlage von Art. 155 Abs. 1 AEUV zwischen Sozialpartnern auf Unionsebene geführten Dialog hervorgegangen und gemäß Art. 155 Abs. 2 AEUV mit einer Richtlinie des Rates der Europäischen Union durchgeführt worden sind, wodurch sie integraler Bestandteil dieser Richtlinie werden (Urteil Impact, Randnr. 58).

78      Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verbietet generell und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen. Sie stellt sich als inhaltlich hinreichend genau dar, um von einem Einzelnen in Anspruch genommen und von einem Gericht angewandt werden zu können (Urteile Impact, Randnr. 60, und vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C‑486/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 24).

79      Ferner erfordert das genaue Verbot, das in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung enthalten ist, keinerlei Maßnahme der Unionsorgane, und die geprüfte Bestimmung räumt den Mitgliedstaaten keineswegs die Befugnis ein, bei ihrer Umsetzung in innerstaatliches Recht den Umfang des Verbots, das sie in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen ausspricht, an Voraussetzungen zu knüpfen oder einzuschränken (Urteil Impact, Randnr. 62).

80      Zwar enthält diese Vorschrift hinsichtlich des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung einen Vorbehalt betreffend auf sachliche Gründe gestützte Rechtfertigungen.

81      Jedoch kann die Anwendung dieses Vorbehalts gerichtlich überprüft werden, so dass die Möglichkeit, sich auf ihn zu berufen, der Annahme nicht entgegensteht, dass die geprüfte Bestimmung dem Einzelnen Rechte verleiht, auf die er sich vor Gericht berufen kann und die die nationalen Gerichte gewährleisten müssen (Urteil Impact, Randnr. 64).

82      Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass der Einzelne, wenn er sich gegenüber dem Staat auf eine Richtlinie berufen kann, dies unabhängig davon tun kann, in welcher Eigenschaft – als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger – der Staat handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus seiner Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Marshall, Randnr. 49, und vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C‑188/89, Slg. 1990, I‑3313, Randnr. 17).

83      Folglich ist Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung unbedingt und hinreichend genau, um von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat in Anspruch genommen werden zu können.

84      Im Ausgangsverfahren trägt die Consellería ferner vor, es bestehe kein Anlass, ihr gegenüber die unmittelbare Wirkung der genannten Vorschrift geltend zu machen, weil sie die Bestimmungen der LFCE und der LEBEP zu beachten habe, bei denen es sich um staatliche Gesetze handele, für die der Staat ausschließlich zuständig sei. Zu einer etwaigen Haftung des Staates wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 1999/70 führt sie aus, die durch die Verfassung vorgenommene Aufteilung, wonach der Staat für die Grundregeln zuständig sei und die Durchführungsbestimmungen von den Autonomen Gemeinschaften erlassen würden, gestatte es diesen nicht, den Kausalzusammenhang zwischen der unzureichenden Umsetzung dieser Richtlinie durch den Staat und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden zu unterbrechen.

85      Die spanische Regierung führt ebenfalls aus, dass der Autonomen Gemeinschaft Galizien für eine Änderung der LEBEP oder deren Nichtanwendung die Zuständigkeit fehle. Wenn diese Gemeinschaft beschlossen hätte, als Arbeitgeber auf der Grundlage der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie 1999/70 den Anspruch auf rückwirkende Zahlung der Dreijahreszulagen anzuerkennen, wäre dies ein offensichtlicher Verstoß gegen die staatliche Umsetzungsnorm. Zu einer etwaigen Staatshaftung wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 1999/70 trägt die spanische Regierung in ihren Erklärungen zur Rechtssache C‑444/09 vor, die Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen die Richtlinie seien nicht erfüllt.

86      Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass die vorlegenden Gerichte, wie sich aus den Vorlageentscheidungen und bereits der Formulierung der Vorlagefragen ergibt, nicht mit Klagen auf Feststellung der Haftung des Staates wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 1999/70 befasst sind, sondern mit unmittelbar auf diese Richtlinie gestützten Anträgen auf Zahlung der Dreijahreszulagen für einen Zeitraum, in dem die Richtlinie nicht ordnungsgemäß in das interne Recht umgesetzt war.

87      Da Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung unbedingt und hinreichend genau ist, um von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat in Anspruch genommen werden zu können, können die Klägerinnen der Ausgangsverfahren ihre Anträge auf Zahlung der Dreijahreszulagen, auf die sie rückwirkend Anspruch haben, unmittelbar auf diese Vorschrift stützen. Eine auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Haftung der Mitgliedstaaten wegen Verletzung des Unionsrechts gestützte Schadensersatzklage erscheint daher auf den ersten Blick nicht erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark, C‑150/99, Slg. 2001, I‑493, Randnr. 35).

88      Zudem hat das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑444/09, wie die spanische Regierung in ihren Erklärungen in dieser Rechtssache eingeräumt hat, die Frage der Staatshaftung wegen Verletzung des Unionsrechts zu keiner Zeit aufgeworfen. Dies gilt auch für die Rechtssache C‑456/09, in der das vorlegende Gericht seine Erwägungen auf die Folgen einer etwaigen unmittelbaren Wirkung der betreffenden Vorschrift der Rahmenvereinbarung gestützt hat. Was die Fragen zur Staatshaftung angeht, ergibt sich aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑456/09 und den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen, dass das vorlegende Gericht insoweit nicht für eine Entscheidung zuständig ist.

89      Im Ausgangsverfahren, das, wie aus den Randnrn. 86 und 87 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die rückwirkende Anwendung einer Richtlinienbestimmung betrifft, die unmittelbare Wirkung hat, sind die Folgen der durch die Verfassung vorgenommenen Aufteilung, wonach der Staat für die Grundregeln des Statuts der Beamten zuständig ist und die Durchführungsbestimmungen von den Autonomen Gemeinschaften erlassen werden, eine Frage des innerstaatlichen Rechts.

90      Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑456/09 zu antworten, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung unbedingt und hinreichend genau ist, um von Beamten auf Zeit vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat mit dem Ziel geltend gemacht werden zu können, dass ihnen Dienstalterszulagen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dreijahreszulagen für die Zeit vom Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gesetzten Frist bis zum Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie in das interne Recht des betroffenen Mitgliedstaats, vorbehaltlich der Beachtung der einschlägigen nationalen Verjährungsvorschriften, zuerkannt werden.

 Zur dritten Frage in der Rechtssache C‑456/09

91      Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C‑456/09 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die zuständigen spanischen Stellen im Hinblick darauf, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung den Anspruch der Beamten auf Zeit auf Zahlung der Dreijahreszulagen anerkennt, jedoch die rückwirkende Geltendmachung dieses Anspruchs ausschließt, einen solchen Anspruch versagen können oder ob sie vielmehr kraft Unionsrecht diesem Anspruch auf Zahlung der Zulagen Rückwirkung ab dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist beilegen müssen.

92      Vorab ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 LEBEP eine Rückwirkung dieser Bestimmung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

93      Unter diesen Umständen fragt sich das vorlegende Gericht, welche Konsequenzen sich für das Ausgangsverfahren aus Nr. 4 des Tenors des Urteils Impact ergeben. Der Gerichtshof hat dort für den Fall, dass das einschlägige nationale Recht eine Regel enthält, die die rückwirkende Anwendung eines Gesetzes ausschließt, sofern keine klaren und eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, für Recht erkannt, dass ein nationales Gericht, bei dem eine Klage wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des nationalen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 anhängig ist, aufgrund des Gemeinschaftsrechts nur dann verpflichtet ist, diese Bestimmung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie anzuwenden, wenn es in dem betreffenden nationalen Recht derartige Anhaltspunkte gibt, die es ermöglichen, dieser Bestimmung eine solche Rückwirkung zu verleihen.

94      Es ist jedoch zu beachten, dass in der mit dem Urteil Impact abgeschlossenen Rechtssache die Frage gestellt worden war, ob das vorlegende Gericht, ein spezialisiertes Gericht, dem das nationale Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 die Zuständigkeit für auf dieses Gesetz gestützte Klagen übertragen hatte, aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, sich auch für die Entscheidung über Ansprüche für zuständig zu erklären, die sich unmittelbar auf diese Richtlinie selbst gründen, wenn sich diese Ansprüche auf einen Zeitraum beziehen, der nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie, aber vor Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes liegt.

95      Die Antwort des Gerichtshofs auf die vierte Frage in der mit dem Urteil Impact abgeschlossenen Rechtssache beruhte auf der Annahme, dass das vorlegende Gericht nur insoweit für die Entscheidung über die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche zuständig war, als diese auf einen Verstoß gegen das nationale Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gestützt waren. Nur für diesen Fall und soweit nach dem nationalen Umsetzungsgesetz eine Rückwirkung seiner Bestimmungen ausgeschlossen war, hat der Gerichtshof, wie sich aus Randnr. 93 des vorliegenden Urteils ergibt, ausgeführt, dass das Unionsrecht, insbesondere das Gebot gemeinschaftsrechtskonfomer Auslegung, soll das vorlegende Gericht nicht gezwungen werden, sein nationales Recht contra legem auszulegen, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass dieses Gericht das in Rede stehende nationale Umsetzungsgesetz rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der genannten Richtlinie anwenden muss.

96      Anders als in der mit dem Urteil Impact abgeschlossenen Rechtssache ergibt sich jedoch aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass im Ausgangsverfahren seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ansprüche der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Zahlung der Dreijahreszulagen außer Zweifel steht, da der Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens unmittelbar auf die Richtlinie 1999/70 gestützt ist.

97      Da Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung unmittelbare Wirkung zukommt, kann die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Zahlung der Dienstalterszulagen, auf die sie gegen die Consellería als Arbeitgeberin Anspruch hat, rückwirkend beantragen, indem sie sich unmittelbar auf diese Vorschrift stützt.

98      Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin des Ausgangsverfahrens während der Zeit vom Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gesetzten Frist bis zum Erlass von Art. 25 Abs. 2 LEBEP auf diskriminierende Weise eine Dienstalterszulage vorenthalten, die unter die Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt. Sie stützt sich daher auf eine Vorschrift mit unmittelbarer Wirkung, um eine durch nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 1999/70 in spanisches internes Recht gebliebene Lücke auszugleichen.

99      Unter diesen Umständen ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C‑456/09 zu antworten, dass, obwohl die nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 eine Bestimmung enthält, die den Anspruch der Beamten auf Zeit auf Zahlung der Dreijahreszulagen anerkennt, dies allerdings unter Ausschluss seiner rückwirkenden Geltendmachung, die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats kraft Unionsrecht gemäß einer unmittelbar wirkenden Bestimmung der Rahmenvereinbarung diesem Anspruch auf Zahlung der Zulagen Rückwirkung ab dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist beilegen müssen.

 Kosten

100    Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Ein Angehöriger des Zeitpersonals der Autonomen Gemeinschaft Galizien wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und den der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang dieser Richtlinie enthalten ist.

2.      Eine Dienstalterszulage wie die in den Ausgangsverfahren streitige fällt, da sie eine Beschäftigungsbedingung darstellt, unter Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, so dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer sich gegen eine Behandlung wenden können, die sie hinsichtlich der Zahlung dieser Zulage ohne irgendeine sachliche Rechtfertigung schlechter stellt als auf Dauer Beschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses bestimmter öffentlicher Bediensteter stellt für sich genommen keinen sachlichen Grund im Sinne dieser Bestimmung der Rahmenvereinbarung dar.

3.      Der Umstand, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes 7/2007 vom 12. April 2007 über das Grundstatut der öffentlichen Bediensteten (Ley del estatuto básico del empleado público) keine Bezugnahme auf die Richtlinie 1999/70 enthält, schließt es für sich allein nicht aus, sie als nationale Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie zu betrachten.

4.      Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist unbedingt und hinreichend genau, um von Beamten auf Zeit vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat mit dem Ziel geltend gemacht werden zu können, dass ihnen Dienstalterszulagen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dreijahreszulagen für die Zeit vom Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gesetzten Frist bis zum Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie in das interne Recht des betroffenen Mitgliedstaats, vorbehaltlich der Beachtung der einschlägigen nationalen Verjährungsvorschriften, zuerkannt werden.

5.      Obwohl die nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 eine Bestimmung enthält, die den Anspruch der Beamten auf Zeit auf Zahlung der Dreijahreszulagen anerkennt, dies allerdings unter Ausschluss seiner rückwirkenden Geltendmachung, müssen die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats kraft Unionsrecht gemäß einer unmittelbar wirkenden Bestimmung der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, diesem Anspruch auf Zahlung der Zulagen Rückwirkung ab dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist beilegen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.

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