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Document 62009CJ0431

    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. Oktober 2011.
    Airfield NV und Canal Digitaal BV gegen Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (Sabam) (C-431/09) und Airfield NV gegen Agicoa Belgium BVBA (C-432/09).
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van beroep te Brussel - Belgien.
    Urheberrecht - Satellitenrundfunk - Richtlinie 93/83/EWG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 2 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit - Anbieter von Satelliten-Bouquets - Einheitlichkeit der öffentlichen Wiedergabe über Satellit - Zurechenbarkeit dieser Wiedergabe - Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte zu dieser Wiedergabe.
    Verbundene Rechtssachen C-431/09 und C-432/09.

    Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-09363

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:648

    Verbundene Rechtssachen C-431/09 und C-432/09

    Airfield NV und Canal Digitaal BV

    gegen

    Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (Sabam)

    und

    Airfield NV

    gegen

    Agicoa Belgium BVBA

    (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel)

    „Urheberrecht – Satellitenrundfunk – Richtlinie 93/83/EWG – Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 2 – Öffentliche Wiedergabe über Satellit – Anbieter von Satelliten-Bouquets – Einheitlichkeit der öffentlichen Wiedergabe über Satellit – Zurechenbarkeit dieser Wiedergabe – Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte zu dieser Wiedergabe“

    Leitsätze des Urteils

    Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 93/83 – Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung – Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte – Voraussetzungen

    (Richtlinie 93/83 des Rates, Art. 2)

    Art. 2 der Richtlinie 93/83 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung ist dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Satelliten-Bouquets für seine Tätigkeit bei einer direkten oder indirekten Übertragung von Fernsehprogrammen eine Erlaubnis der Inhaber der betroffenen Rechte benötigt, es sei denn, dass die Inhaber dieser Rechte mit dem betreffenden Sendeunternehmen übereingekommen sind, dass die geschützten Werke auch durch den Anbieter von Satelliten-Bouquets öffentlich wiedergegeben werden, und im Fall einer solchen Übereinkunft die Tätigkeit des Anbieters von Satelliten-Bouquets die geschützten Werke nicht einem neuen Publikum zugänglich macht.

    (vgl. Randnr. 84 und Tenor)







    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    13. Oktober 2011(*)

    „Urheberrecht – Satellitenrundfunk – Richtlinie 93/83/EWG – Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 2 – Öffentliche Wiedergabe über Satellit – Anbieter von Satelliten-Bouquets – Einheitlichkeit der öffentlichen Wiedergabe über Satellit – Zurechenbarkeit dieser Wiedergabe – Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte zu dieser Wiedergabe“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑431/09 und C‑432/09

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van beroep te Brussel (Belgien) mit Entscheidungen vom 27. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 2. November 2009, in den Verfahren

    Airfield NV,

    Canal Digitaal BV

    gegen

    Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (Sabam) (C‑431/09)

    und

    Airfield NV

    gegen

    Agicoa Belgium BVBA (C‑432/09)

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und D. Šváby,

    Generalanwalt: N. Jääskinen,

    Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2010,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    –        der Airfield NV und der Canal Digitaal BV, vertreten durch T. Heremans und A. Hallemans, advocaten,

    –        der Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (Sabam), vertreten durch E. Marissens, advocaat,

    –        der Agicoa Belgium BVBA, vertreten durch J. Windey und H. Gilliams, advocaten,

    –        der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

    –        der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Krämer und W. Roels als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. März 2011

    folgendes

    Urteil

    1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15).

    2        Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Airfield NV (im Folgenden: Airfield) und der Canal Digitaal BV (im Folgenden: Canal Digitaal) einerseits und der Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (Sabam) (Belgische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Verleger, im Folgenden: Sabam) andererseits (Rechtssache C‑431/09) sowie zwischen Airfield einerseits und Agicoa Belgium BVBA (im Folgenden: Agicoa) andererseits (Rechtssache C‑432/09) über die Frage, ob Airfield und Canal Digitaal für die öffentliche Wiedergabe von Werken einer Erlaubnis bedürfen.

     Rechtlicher Rahmen

     Unionsrecht

    3        In den Erwägungsgründen 5, 14, 15 und 17 der Richtlinie 93/83 heißt es:

    „(5)      … bei der grenzüberschreitenden Programmverbreitung über Satelliten [bestehen] gegenwärtig ebenso wie bei der Kabelweiterverbreitung von Programmen aus anderen Mitgliedstaaten noch eine Reihe unterschiedlicher nationaler Urheberrechtsvorschriften sowie gewisse Rechtsunsicherheiten. Dadurch sind die Rechtsinhaber der Gefahr ausgesetzt, dass ihre Werke ohne entsprechende Vergütung verwertet werden oder dass einzelne Inhaber ausschließlicher Rechte in verschiedenen Mitgliedstaaten die Verwertung ihrer Werke blockieren. Vor allem bildet die Rechtsunsicherheit ein unmittelbares Hindernis für den freien Verkehr der Programme innerhalb der [Union].

    (14)      Die die grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten behindernde Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die zu erwerbenden Rechte lässt sich beseitigen, indem die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke über Satellit auf [Union]sebene definiert wird, wodurch gleichzeitig auch der Ort der öffentlichen Wiedergabe präzisiert wird. Eine solche Definition ist notwendig, um die kumulative Anwendung von mehreren nationalen Rechten auf einen einzigen Sendeakt zu verhindern. Eine öffentliche Wiedergabe über Satellit findet ausschließlich dann und in dem Mitgliedstaat statt, wo die programmtragenden Signale unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens in eine nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit bis zur Rückkehr der Signale zur Erde eingebracht werden. Normale technische Verfahren betreffend die programmtragenden Signale dürfen nicht als Unterbrechung der Übertragungskette betrachtet werden.

    (15)      Der vertragliche Erwerb ausschließlicher Senderechte muss dem Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht des Mitgliedstaats entsprechen, in dem die öffentliche Wiedergabe über Satellit erfolgt.

    (17)      Bei der Vereinbarung der Vergütung für die erworbenen Rechte sollten die Beteiligten allen Aspekten der Sendung, wie der tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote und der sprachlichen Fassung, Rechnung tragen.“

    4        Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/83 lautet:

    „Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Satellit‘ einen Satelliten, der auf Frequenzbändern arbeitet, die fernmelderechtlich dem Aussenden von Signalen zum öffentlichen Empfang oder der nichtöffentlichen Individual-Kommunikation vorbehalten sind. Im letzteren Fall muss jedoch der Individualempfang der Signale unter Bedingungen erfolgen, die den Bedingungen im ersteren Fall vergleichbar sind.“

    5        Art. 1 Abs. 2 Buchst. a bis c dieser Richtlinie sieht vor:

    „a)      Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚öffentliche Wiedergabe über Satellit‘ die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden.

    b)      Die öffentliche Wiedergabe über Satellit findet nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

    c)      Sind die programmtragenden Signale kodiert, so liegt eine öffentliche Wiedergabe über Satellit unter der Voraussetzung vor, dass die Mittel zur Decodierung der Sendung durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.“

    6        Art. 2 der Richtlinie 93/83 bestimmt:

    „Gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten für den Urheber das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit zu erlauben.“

    7        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) lautet:

    „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

    8        Dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ist insoweit zu entnehmen, dass „[d]ie bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, … selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar[stellt]“.

     Nationales Recht

    9        Art. 1 § 1 Abs. 4 des Wet betreffende het auteursrecht en de naburige rechten vom 30. Juni 1994 (Gesetz über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, Belgisches Staatsblatt vom 27. Juli 1994, S. 19297, offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2001, S. 6030) in seiner geänderten Fassung (im Folgenden: Urheberrechtsgesetz) sieht vor:

    „Der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat allein das Recht, das Werk durch gleich welches Verfahren öffentlich wiederzugeben (einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind).“

    10      In den Art. 49 und 50 dieses Gesetzes wird der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 93/83 im Wesentlichen übernommen.

     Sachverhalt und Vorlagefragen

    11      Airfield ist eine unter dem Handelsnamen TV Vlaanderen auftretende belgische Gesellschaft, die als Anbieterin von Satellitenfernsehen tätig ist und der Öffentlichkeit hierzu ein Paket (im Folgenden auch: Bouquet) von über Satellit ausgestrahlten Sendern anbietet, deren Programme mit Hilfe eines Satelliten-Decoders von ihren Abonnenten gemeinsam gehört und betrachtet werden können (im Folgenden: Anbieter von Satelliten-Bouquets oder Bouquet-Anbieter).

    12      Das von Airfield angebotene Senderpaket umfasst zwei Arten von Fernsehsendern. Neben Sendern, die kostenlos empfangen werden können, umfasst das Paket codierte Sender, die erst nach Decodierung betrachtet werden können. Um diese Sender sehen zu können, muss der Kunde einen Abonnementsvertrag mit Airfield abschließen, die ihm gegen Zahlung eines Entgelts eine Karte zur Verfügung stellt, die die Decodierung ermöglicht (im Folgenden: Decodierkarte).

    13      Um ihre Senderpakete anbieten zu können, greift Airfield auf die technischen Dienste von Canal Digitaal zurück, einer niederländischen Gesellschaft, die derselben Unternehmensgruppe wie sie angehört.

    14      Canal Digitaal hat mit der Gesellschaft, die das Satellitensystem Astra betreibt, eine Vereinbarung geschlossen, nach der diese an Canal Digitaal Kapazitäten für Digitalfernsehen und ‑rundfunk auf diesem Satelliten vermietet.

    15      Anschließend hat Canal Digitaal mit Airfield einen Dienstleistungsvertrag geschlossen, in dem sich Canal Digitaal verpflichtet, ab 1. Januar 2006 von Astra angemietete Kapazitäten an Airfield für die Ausstrahlung von Fernseh‑ und Radioprogrammen in Belgien und Luxemburg unterzuvermieten. Was die Ausstrahlung der Fernsehprogramme angeht, verpflichtet sich Canal Digitaal auch zur Erbringung technischer Dienstleistungen – u. a. Überspielung, Multiplexing (Mischung), Kompression, Verschlüsselung und Datenübertragung –, die dafür notwendig sind, dass Airfield in Belgien und in Luxemburg Fernsehdienste ausstrahlen kann.

    16      Airfield hat auch eine Reihe von Verträgen mit Sendeunternehmen geschlossen, deren Sender in ihrem Satelliten-Bouquet enthalten sind. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Airfield und diesen Unternehmen unterscheiden sich je nach der Übertragungsmethode der betroffenen Fernsehprogramme, die im Rahmen des betreffenden Satelliten-Bouquets entweder im Wege der indirekten Übertragung oder im Wege der direkten Übertragung ausgestrahlt werden.

     Die indirekte Übertragung von Fernsehprogrammen

    17      Bei der indirekten Übertragung von Fernsehprogrammen kommen zwei Verfahren zur Anwendung.

    18      Beim ersten der beiden Verfahren übertragen die Sendeunternehmen die ihre Programme tragenden Signale über eine feste Verbindung auf die Anlagen von Canal Digitaal in Vilvorde (Belgien). Canal Digitaal komprimiert und verschlüsselt die Signale, um sie über Breitband an ihre Station in den Niederlanden zu schicken, die für die aufsteigende Verbindung zum Satelliten Astra sorgt. Bevor diese Signale von der genannten Station an den Satelliten Astra gesendet werden, werden sie codiert. Der Schlüssel, mit dem das Publikum die betreffenden Signale decodieren kann, befindet sich in einer Decodierkarte, die Airfield von Canal Digitaal zur Verfügung gestellt wird. Schließt ein Verbraucher bei Airfield ein Abonnement ab, erhält er eine solche Karte.

    19      Beim zweiten der beiden Verfahren übertragen die Sendeunternehmen die ihre Programme tragenden Signale über einen Satelliten. Canal Digitaal empfängt diese codierten und für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Satellitensignale in Luxemburg oder in den Niederlanden. Sie decodiert sie gegebenenfalls, verschlüsselt sie wieder und schickt sie zum Satelliten Astra. Die Abonnenten von Airfield können diese Signale über eine von Canal Digitaal an Airfield gelieferte Decodierkarte decodieren.

    20      Airfield hat mit den betreffenden Sendeunternehmen sogenannte „carriage“-Verträge geschlossen.

    21      In diesen Verträgen ist geregelt, dass Airfield den Sendeunternehmen Satellitentransponderkapazitäten zur Ausstrahlung der Fernsehprogramme bei den u. a. in Belgien und in Luxemburg ansässigen Fernsehzuschauern vermietet. Airfield garantiert, die Erlaubnis der den Satelliten Astra betreibenden Gesellschaft zur Untervermietung dieser Kapazitäten an die genannten Sendeunternehmen erhalten zu haben.

    22      Airfield hat sich darüber hinaus verpflichtet, die Programmsignale der Sendeunternehmen bei einer zentralen „Uplink-Site“ zu empfangen, diese Signale zu komprimieren, zu multiplexen, zu verschlüsseln und zur Ausstrahlung und zum Empfang an den Satelliten zu schicken.

    23      Die Sendeunternehmen zahlen Airfield für diese Vermietung und die betreffende Dienstleistung eine Vergütung.

    24      Die Sendeunternehmen ihrerseits erteilen Airfield eine Erlaubnis dafür, dass die Abonnenten von Airfield die über den Satelliten Astra ausgestrahlten Programme der Sendeunternehmen u. a. in Belgien und in Luxemburg simultan betrachten können.

    25      Als Gegenleistung für die Airfield von den Sendeunternehmen gewährten Rechte und die ihr eingeräumte Befugnis, die Fernsehprogramme nach ihrem Ermessen in ihr Angebot zu übernehmen, muss Airfield diesen eine Vergütung zahlen, die sich nach der Zahl ihrer Abonnenten und der in dem betreffenden Gebiet ausgestrahlten Fernsehprogramme richtet.

     Die direkte Übertragung von Fernsehprogrammen

    26      Bei der direkten Übertragung von Fernsehprogrammen im Rahmen des Satelliten-Bouquets von Airfield verschlüsseln die Sendeunternehmen die Signale selbst und schicken sie aus dem Herkunftsland direkt zum Satelliten. Die Tätigkeit von Airfield und Canal Digitaal beschränkt sich auf die Lieferung der Zugangsschlüssel an die betreffenden Sendeunternehmen, so dass die richtigen Codes angewandt werden, damit die Abonnenten von Airfield die Programme später mit Hilfe der Decodierkarte decodieren können.

    27      Mit den betreffenden Sendeunternehmen hat Airfield einen als „heads of agreement“ bezeichneten Vertrag geschlossen, in dem u. a. die Rechte und Pflichten der Sendeunternehmen und von Airfield festgelegt sind, die den in den Randnrn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils angeführten entsprechen.

     Die Ausgangsverfahren

    28      Sabam ist eine belgische Genossenschaft, die als Verwertungsgesellschaft Urheber vertritt, indem sie Dritten die Erlaubnis zur Nutzung der geschützten Werke der Urheber erteilt und für diese Nutzung eine Vergütung einzieht.

    29      Agicoa ist eine Verwertungsgesellschaft, die belgische und internationale Produzenten audiovisueller Werke bei der Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechten an Filmen und anderen audiovisuellen Werken mit Ausnahme von Videoclips vertritt. In diesem Rahmen vereinnahmt sie Vergütungen.

    30      Sabam und Agicoa vertraten die Ansicht, dass Airfield eine Wiederausstrahlung von Fernsehprogrammen, die Sendeunternehmen bereits ausgestrahlt hätten, gemäß der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 durchführe und dementsprechend einer Erlaubnis für die Nutzung des Repertoires der Urheber, deren Rechte sie verwalteten, bedürfe.

    31      Auf eine Abmahnung hin machten Airfield und Canal Digitaal geltend, dass sie keine Wiederausstrahlung vornähmen, sondern der Öffentlichkeit lediglich Fernsehprogramme über Satellit für Rechnung der Sendeunternehmen anböten. Es handele sich um eine erste und einzige Ausstrahlung über Satellit durch die Sendeunternehmen selbst, für die diese hinsichtlich der technischen Aspekte auf die Dienste von Airfield und Canal Digitaal zurückgriffen. Allein die Sendeunternehmen nähmen eine urheberrechtlich erhebliche Handlung im Sinne der Art. 49 und 50 des Urheberrechtsgesetzes vor.

    32      Da zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, erhoben Sabam gegen Airfield und Canal Digitaal und Agicoa gegen Airfield jeweils Klage beim Vorsitzenden der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel. Dieser entschied, dass Airfield und Canal Digitaal die von Sabam und Agicoa verwalteten Urheberrechte verletzt hätten.

    33      Airfield und Canal Digitaal legten gegen die jeweilige Entscheidung Berufung beim vorlegenden Gericht ein.

    34      Unter diesen Umständen hat der Hof van beroep te Brussel die bei ihm anhängigen Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen, deren Wortlaut in den Rechtssachen C‑431/09 und C‑432/09 identisch ist, zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.      Läuft es der Richtlinie 93/83 zuwider, dass dem Anbieter von digitalem Satellitenfernsehen vorgeschrieben wird, die Zustimmung der Rechtsinhaber im Fall einer Handlung einzuholen, mit der ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale entweder über eine feste Verbindung oder über ein codiertes Satellitensignal an einen von ihm unabhängigen Anbieter von digitalem Satellitenfernsehen liefert, der diese Signale durch eine mit ihm verbundene Gesellschaft codieren und auf einen Satelliten überspielen lässt, woraufhin diese Signale mit Zustimmung des Sendeunternehmens als Teil eines Pakets von Fernsehsendern und daher gebündelt an die Abonnenten des Satellitenfernsehanbieters ausgestrahlt werden, die die Programme gleichzeitig und unverändert mittels einer vom Satellitenfernsehanbieter zur Verfügung gestellten Decodierkarte oder Smartcard betrachten können?

    2.      Läuft es der Richtlinie 93/83 zuwider, dass dem Anbieter von digitalem Satellitenfernsehen vorgeschrieben wird, die Zustimmung der Rechtsinhaber im Fall einer Handlung einzuholen, mit der ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale gemäß den Weisungen eines von ihm unabhängigen Anbieters von digitalem Satellitenfernsehen an einen Satelliten liefert, der diese Signale durch eine mit ihm verbundene Gesellschaft codieren und auf einen Satelliten überspielen lässt, woraufhin diese Signale mit Zustimmung des Sendeunternehmens als Teil eines Pakets von Fernsehsendern und daher gebündelt an die Abonnenten des Satellitenfernsehanbieters ausgestrahlt werden, die die Programme gleichzeitig und unverändert mittels einer vom Satellitenfernsehanbieter zur Verfügung gestellten Decodierkarte oder Smartcard betrachten können?

    35      Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Januar 2010 sind die Rechtssachen C‑431/09 und C‑432/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

     Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 93/83

    36      In der Rechtssache C‑432/09 vertritt Agicoa die Ansicht, dass die Richtlinie 93/83 auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar sei und die Vorlagefragen anhand der Richtlinie 2001/29 geprüft werden müssten.

    37      Insoweit macht sie zunächst geltend, dass der Anbieter von Satelliten-Bouquets vom Sendeunternehmen unterschieden werden müsse, da seine Tätigkeit in der Zusammenstellung eines Bouquets von Sendeleistungen und nicht in der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen bestehe. Unter diesen Bedingungen sei es verfehlt, die Tätigkeiten eines Bouquet-Anbieters anhand von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 93/83 zu prüfen, da sich diese Vorschrift allein auf Sendeunternehmen beziehe.

    38      Ferner falle das Ausgangsverfahren nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/83, da es hier um Wiedergaben gehe, für die nicht auf einen Satelliten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgegriffen werde. Schließlich fehle dem Rechtsstreit der in der Richtlinie vorgesehene grenzüberschreitende Charakter.

    39      Das erste Argument betrifft den Kern der vorliegenden Rechtssache selbst und wird somit im Rahmen der Vorlagefragen geprüft werden.

    40      In Bezug auf das zweite Argument lässt sich den Akten kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wiedergaben nicht mittels eines Satelliten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/83 erfolgen.

    41      Was schließlich das dritte Argument betrifft, so geht aus den Randnrn. 76 bis 145 des Urteils vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, Slg. 2011, I‑0000), hervor, dass öffentliche Wiedergaben über Satellit in allen Mitgliedstaaten empfangen werden können müssen und somit begrifflich grenzüberschreitenden Charakter haben. Zudem weisen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wiedergaben einen solchen Charakter auf, da an ihnen eine belgische und eine niederländische Gesellschaft, Airfield und Canal Digitaal, beteiligt sind und die programmtragenden Signale u. a. für Fernsehzuschauer in Belgien und Luxemburg bestimmt sind.

    42      Daher ist das Vorbringen von Agicoa zurückzuweisen und sind die Vorlagefragen anhand der Richtlinie 93/83 zu prüfen.

     Zu den Vorlagefragen

    43      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/83 dahin auszulegen ist, dass ein Anbieter von Satelliten-Bouquets für die öffentliche Wiedergabe von Werken im Wege der direkten oder indirekten Übertragung von Fernsehprogrammen in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art und Weise eine Erlaubnis der Inhaber der betroffenen Rechte benötigt.

     Vorbemerkungen

    44      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/83 nicht das einzige Instrument der Union im Bereich des geistigen Eigentums darstellt und dass die dort verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Einheit und des Zusammenhangs der Rechtsordnung der Union im Licht anderer den Bereich des geistigen Eigentums betreffender Richtlinien – wie u. a. der Richtlinie 2001/29 – auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2011, VEWA, C‑271/10, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 27).

    45      Sodann ist in Bezug auf den Sachverhalt, der den Vorlagefragen zugrunde liegt, festzustellen, dass die direkte und die indirekte Übertragung von Fernsehprogrammen nicht die einzigen Übertragungswege für Programme sind, die im betreffenden Satelliten-Bouquet enthalten sind.

    46      Diese Programme werden nämlich von den Sendeunternehmen auch außerhalb dieser Satelliten-Bouquets auf Wegen ausgestrahlt, auf denen die Fernsehzuschauer unmittelbar erreicht werden können, z. B. eine terrestrische Ausstrahlung.

    47      Die direkte und die indirekte Übertragung treten somit zu diesen Ausstrahlungswegen hinzu, um den Kreis der Fernsehzuschauer, die die betreffenden Sendungen empfangen, zu erweitern; diese Übertragungen erfolgen parallel und gleichzeitig, und die Tätigkeit des Bouquet-Anbieters beeinflusst insoweit weder den Inhalt der betreffenden Sendungen noch deren Sendezeiten.

    48      Schließlich steht in den Ausgangsverfahren fest, dass die Sendeunternehmen über eine Erlaubnis der Inhaber der betroffenen Rechte zur Wiedergabe ihrer Werke über Satellit verfügen, der Bouquet-Anbieter aber nicht über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt.

    49      Insoweit vertreten Airfield und Canal Digitaal in den vorliegenden Rechtssachen die Ansicht, dass die jeweilige direkte oder indirekte Übertragung einer Fernsehsendung eine einzige öffentliche Wiedergabe über Satellit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 93/83 darstelle und demzufolge eine unteilbare Wiedergabe sei, die allein dem betreffenden Sendeunternehmen zuzurechnen sei. Infolgedessen könne der Bouquet-Anbieter nicht als jemand angesehen werden, der eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift vornehme, und daher nicht verpflichtet werden, für die genannten Übertragungen eine Erlaubnis der Inhaber der betroffenen Rechte einzuholen.

    50      Um unter diesen Umständen zu bestimmen, ob der betreffende Bouquet-Anbieter eine solche Erlaubnis benötigt, muss zum einen geprüft werden, ob die jeweilige direkte oder indirekte Übertragung einer Fernsehsendung eine einzige öffentliche Wiedergabe über Satellit darstellt oder ob die Übertragung jeweils zwei unabhängige Wiedergaben umfasst. Zum anderen ist zu prüfen, ob die mögliche Unteilbarkeit einer solchen Wiedergabe bedeutet, dass der Bouquet-Anbieter für seine Tätigkeit bei dieser Wiedergabe keine Erlaubnis benötigt.

     Zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe über Satellit

    51      Sowohl die direkte als auch die indirekte Übertragung stellt jeweils eine einzige öffentliche Wiedergabe über Satellit dar, sofern sie sämtliche in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 93/83 vorgesehenen kumulativen Voraussetzungen erfüllt.

    52      Demnach handelt es sich bei einer solchen Übertragung um eine einzige öffentliche Wiedergabe über Satellit, wenn

    –        sie durch eine „Eingabe“ von programmtragenden Signalen ausgelöst wird und diese Eingabe „unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung“ durchgeführt wird,

    –        diese Signale „in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt“, eingegeben werden,

    –        diese Signale „für den öffentlichen Empfang bestimmt“ sind und

    –        die Mittel zur Decodierung der Sendung „durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ werden, da die Signale in den Ausgangsverfahren codiert sind.

    53      Was die erste Voraussetzung betrifft, ist bei der indirekten Übertragung von Fernsehsendungen festzustellen, dass die Sendeunternehmen die programmtragenden Signale selbst in die betreffende Kommunikationskette eingeben, indem sie diese Signale dem Bouquet-Anbieter zur Verfügung stellen und ihn ermächtigen, sie in die aufsteigende Verbindung der Satellitenkommunikation einzugeben.

    54      Auf diese Weise üben die Sendeunternehmen die Kontrolle über die Eingabe der programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikation aus und tragen dafür die Verantwortung.

    55      Bei der direkten Übertragung von Fernsehsendungen geben die Sendeunternehmen die programmtragenden Signale selbst unmittelbar in die aufsteigende Verbindung der Satellitenkommunikation ein, so dass sie in noch stärkerem Maße die Kontrolle über die Eingabe der programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikation ausüben und dafür die Verantwortung tragen.

    56      In diesem Zusammenhang spricht nichts dagegen, dass die Kontrolle über die Eingabe und die Verantwortung hierfür bei der indirekten oder direkten Übertragung von Fernsehsendungen gegebenenfalls mit dem Bouquet-Anbieter geteilt werden. Denn zum einen geht aus dem Wortlaut selbst von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 93/83 hervor, dass die Kontrolle und die Verantwortung im Sinne dieser Vorschrift nicht die gesamte Wiedergabe, sondern allein die Handlung betreffen, mit der die programmtragenden Signale eingegeben werden. Zum anderen verlangt keine Bestimmung dieser Richtlinie, dass die Kontrolle und die Verantwortung hinsichtlich der gesamten Wiedergabe ausschließlichen Charakter haben müssen.

    57      Unter diesen Umständen erfüllen sowohl die indirekte als auch die direkte Übertragung von Fernsehprogrammen die erste Voraussetzung nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 93/83.

    58      Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ergibt sich zunächst aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Richtlinie 93/83 ein geschlossenes Wiedergabesystem betrifft, dessen zentraler, wesentlicher und nicht ersetzbarer Bestandteil der Satellit ist, so dass im Fall von Störungen des Satelliten die Übertragung von Signalen technisch unmöglich ist und daher keine Sendung die Öffentlichkeit erreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2005, Lagardère Active Broadcast, C‑192/04, Slg. 2005, I‑7199, Randnr. 39).

    59      Im vorliegenden Fall ist der Satellit ein zentraler, wesentlicher und nicht ersetzbarer Bestandteil sowohl der direkten als auch der indirekten Übertragung von Fernsehprogrammen, so dass beide Arten der Übertragung zu den geschlossenen Wiedergabesystemen im vorgenannten Sinne gehören.

    60      Ferner greifen Airfield und Canal Digitaal bei der indirekten Übertragung von Fernsehprogrammen zwar in die von den Sendeunternehmen gesendeten programmtragenden Signale ein, doch besteht der Eingriff im Wesentlichen darin, diese Signale von den Sendeunternehmen zu empfangen, sie gegebenenfalls zu decodieren, wieder zu verschlüsseln und auf den betreffenden Satelliten zu überspielen.

    61      Dieser Eingriff gehört jedoch lediglich zu den üblichen technischen Maßnahmen, mit denen die Signale für ihre Eingabe in die aufsteigende Verbindung der Satellitenkommunikation vorbereitet werden. Er ist häufig erforderlich, um diese Kommunikation zu ermöglichen oder zu erleichtern. Demzufolge ist dieser Eingriff als normales technisches Verfahren betreffend die programmtragenden Signale zu werten und kann gemäß dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/83 nicht als Unterbrechung der Kommunikationskette angesehen werden.

    62      Bei der direkten Übertragung von Fernsehprogrammen schließlich beschränkt sich der Eingriff von Airfield und Canal Digitaal auf die Lieferung der Zugangsschlüssel an die betreffenden Sendeunternehmen, damit die Abonnenten von Airfield die Programme später mit Hilfe der Decodierkarte decodieren können.

    63      Da Airfield und Canal Digitaal den Sendeunternehmen diese Zugangsschlüssel liefern, bevor Letztere die programmtragenden Signale in die betreffende Kommunikationskette eingeben, kann dieser Eingriff von Airfield und Canal Digitaal die Kommunikationskette nicht unterbrechen.

    64      Unter diesen Umständen erfüllen die indirekte und die direkte Übertragung von Fernsehprogrammen die zweite Voraussetzung nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 93/83.

    65      Was die dritte Voraussetzung betrifft, wird zum einen nicht bestritten, dass die Signale ab dem Zeitpunkt, zu dem sie an den Satelliten gesendet werden, für einen Teil der Öffentlichkeit bestimmt sind, nämlich den Teil der Öffentlichkeit, der eine von Airfield gelieferte Decodierkarte besitzt.

    66      Zum anderen sind die Signale, die Bestandteil der indirekten Übertragung von Fernsehprogrammen sind, zwar gewissen technischen Anpassungen unterworfen, doch finden diese vor Eingabe der Signale in die aufsteigende Verbindung der Satellitenkommunikation statt und stellen – wie in Randnr. 61 des vorliegenden Urteils festgestellt – normale technische Verfahren dar. Unter diesen Bedingungen lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Anpassungen die Bestimmung der betreffenden Signale beeinflussen.

    67      Demzufolge ist festzustellen, dass die programmtragenden Signale, die bei der direkten und der indirekten Übertragung von Fernsehprogrammen gesendet werden, für den öffentlichen Empfang bestimmt sind und die direkte und die indirekte Übertragung somit die dritte Voraussetzung nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 93/83 erfüllen.

    68      In Bezug auf die vierte Voraussetzung steht fest, dass die Mittel zur Decodierung der Sendung bei den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Übertragungen nicht durch die Sendeunternehmen selbst, sondern durch den Bouquet-Anbieter zugänglich gemacht werden. Allerdings geht aus den Akten nicht hervor, dass dieser die betreffenden Mittel ohne die Zustimmung der Sendeunternehmen zugänglich macht; dies muss jedoch vom vorlegenden Gericht geprüft werden.

    69      Nach alledem ist – vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht – festzustellen, dass sowohl die indirekte als auch die direkte Übertragung von Fernsehprogrammen alle kumulativen Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 93/83 erfüllen und demzufolge bei beiden davon ausgegangen werden muss, dass die jeweilige Übertragung eine einzige öffentliche Wiedergabe über Satellit darstellt und unteilbar ist.

    70      Unbeschadet dessen bedeutet die Unteilbarkeit einer solchen Wiedergabe im Sinne des genannten Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und c jedoch nicht, dass der Bouquet-Anbieter bei dieser Wiedergabe ohne die Erlaubnis des Inhabers der betroffenen Rechte tätig werden darf.

     Zur Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe über Satellit

    71      Aus Art. 2 der Richtlinie 93/83 geht zunächst hervor, dass jede öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit der Erlaubnis durch die Inhaber der Urheberrechte bedarf.

    72      Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Erlaubnis u. a. jede Person benötigt, die eine solche Wiedergabe auslöst oder die während einer solchen Wiedergabe in der Weise tätig wird, dass sie die geschützten Werke mittels der betreffenden Wiedergabe einem neuen Publikum zugänglich macht, d. h. einem Publikum, an das die Urheber der geschützten Werke nicht gedacht haben, als sie einer anderen Person eine Erlaubnis erteilt haben (vgl. entsprechend in Bezug auf den Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, Slg. 2006, I‑11519, Randnrn. 40 und 42, sowie Beschluss vom 18. März 2010, Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon Ergon, C‑136/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    73      Dies wird im Übrigen durch den 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/83 bestätigt, wonach den Inhabern der betroffenen Rechte für die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke über Satellit eine angemessene Vergütung gewährleistet sein muss, die allen Aspekten der Sendung, wie ihrer tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote, Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil Football Association Premier League u. a., Randnrn. 108 und 110).

    74      Die betreffende Person benötigt die genannte Erlaubnis jedoch nicht, wenn sich ihre Tätigkeit bei der öffentlichen Wiedergabe gemäß dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 auf die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die diese Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, beschränkt.

    75      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass eine öffentliche Wiedergabe über Satellit, wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 93/83 durch das Sendeunternehmen ausgelöst wird, unter dessen Kontrolle und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale in die Kommunikationskette, die zum Satelliten führt, eingegeben werden. Zudem macht dieses Sendeunternehmen dadurch die geschützten Werke in aller Regel einem neuen Publikum zugänglich. Folglich benötigt das betreffende Sendeunternehmen die in Art. 2 der Richtlinie 93/83 vorgesehene Erlaubnis.

    76      Unbeschadet dessen schließt diese Feststellung nicht aus, dass weitere Akteure im Rahmen einer Wiedergabe wie der in der vorstehenden Randnummer erwähnten in einer Weise tätig werden, dass sie die geschützten Gegenstände einem größeren Publikum zugänglich machen als dem Zielpublikum des betreffenden Sendeunternehmens, d. h. einem Publikum, an das die Urheber der geschützten Werke nicht gedacht haben, als sie dem Sendeunternehmen die Erlaubnis zur Nutzung dieser Werke erteilt haben. In einem solchen Fall ist die Tätigkeit der betreffenden Akteure von der dem Sendeunternehmen erteilten Erlaubnis somit nicht gedeckt.

    77      Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren kann dies u. a. der Fall sein, wenn ein Akteur den Kreis derjenigen, die Zugang zu der betreffenden Wiedergabe haben, erweitert und dadurch die geschützten Gegenstände einem neuen Publikum zugänglich macht.

    78      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ein Bouquet-Anbieter zum einen die Codierung der betreffenden Sendung vornimmt oder den Sendeunternehmen Zugangsschlüssel für diese Sendungen liefert, so dass seine Abonnenten sie decodieren können, und zum anderen diesen Abonnenten Mittel zur Decodierung zur Verfügung stellt, wodurch eine Verbindung zwischen der von den Sendeunternehmen eingeleiteten Wiedergabe und den betreffenden Abonnenten hergestellt werden kann.

    79      Eine solche Tätigkeit ist nicht das Gleiche wie die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die den Empfang der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendegebiet gewährleisten oder verbessern soll – was unter die in Randnr. 74 des vorliegenden Urteils erwähnten Fallgestaltungen fiele –, sondern stellt eine Tätigkeit dar, ohne die die betreffenden Abonnenten die gesendeten Werke nicht nutzen können, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhalten. Diese Personen sind somit Teil des Publikums, auf das der Bouquet-Anbieter selbst abzielt; dieser macht durch seine Tätigkeit bei der betreffenden Wiedergabe über Satellit die geschützten Werke einem Publikum zugänglich, das zu dem Zielpublikum des betreffenden Sendeunternehmens hinzutritt.

    80      Zudem ist die Tätigkeit des Bouquet-Anbieters eine eigenständige Dienstleistung, die mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht wird; das Entgelt für das Abonnement wird von den genannten Personen nicht an das Sendeunternehmen, sondern an den Bouquet-Anbieter gezahlt. Das Abonnemententgelt wird nicht für eventuelle technische Dienstleistungen, sondern für den Zugang zur Wiedergabe über Satellit und folglich für den Zugang zu den geschützten Werken oder den anderen geschützten Gegenständen gezahlt.

    81      Schließlich ermöglicht der Anbieter von Satelliten-Bouquets seinen Abonnenten nicht den Zugang zu dem Programm eines einzigen Sendeunternehmens, sondern fasst mehrere Programme verschiedener Sendeunternehmen in einem neuen audiovisuellen Produkt zusammen, wobei er über die Zusammensetzung des auf diese Weise geschaffenen Pakets entscheidet.

    82      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Anbieter von Satelliten-Bouquets den Kreis der Personen, die Zugang zu den Fernsehprogrammen haben, erweitert und einem neuen Publikum den Zugang zu den geschützten Werken und den anderen geschützten Gegenständen ermöglicht.

    83      Folglich benötigt dieser Anbieter von Satelliten-Bouquets für seine Tätigkeit bei der Wiedergabe über Satellit die Erlaubnis der Inhaber der betroffenen Rechte, es sei denn, dass die Inhaber dieser Rechte mit dem betreffenden Sendeunternehmen übereingekommen sind, dass die geschützten Werke auch durch den Bouquet-Anbieter öffentlich wiedergegeben werden, vorausgesetzt, dass im letztgenannten Fall die Tätigkeit dieses Anbieters die geschützten Werke nicht einem neuen Publikum zugänglich macht.

    84      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 2 der Richtlinie 93/83 dahin auszulegen ist, dass ein Anbieter von Satelliten-Bouquets für seine Tätigkeit bei einer direkten oder indirekten Übertragung von Fernsehprogrammen in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art und Weise eine Erlaubnis der Inhaber der betroffenen Rechte benötigt, es sei denn, dass die Inhaber dieser Rechte mit dem betreffenden Sendeunternehmen übereingekommen sind, dass die geschützten Werke auch durch den Anbieter von Satelliten-Bouquets öffentlich wiedergegeben werden, vorausgesetzt, dass im letztgenannten Fall die Tätigkeit dieses Anbieters die geschützten Werke nicht einem neuen Publikum zugänglich macht.

     Kosten

    85      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

    Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung ist dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Satelliten-Bouquets für seine Tätigkeit bei einer direkten oder indirekten Übertragung von Fernsehprogrammen in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art und Weise eine Erlaubnis der Inhaber der betroffenen Rechte benötigt, es sei denn, dass die Inhaber dieser Rechte mit dem betreffenden Sendeunternehmen übereingekommen sind, dass die geschützten Werke auch durch den Anbieter von Satelliten-Bouquets öffentlich wiedergegeben werden, vorausgesetzt, dass im letztgenannten Fall die Tätigkeit dieses Anbieters die geschützten Werke nicht einem neuen Publikum zugänglich macht.

    Unterschriften


    * Verfahrenssprache: Niederländisch.

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