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Document 62009CC0406

Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 5. April 2011.
Realchemie Nederland BV gegen Bayer CropScience AG.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande.
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Begriff der Zivil- und Handelssachen - Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgelds - Richtlinie 2004/48/EG - Rechte des geistigen Eigentums - Verletzung dieser Rechte - Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe - Verurteilung - Verfahren der Vollstreckbarerklärung - Prozesskosten dieses Verfahrens.
Rechtssache C-406/09.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-09773

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:209

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 5. April 2011(1)

Rechtssache C‑406/09

Realchemie Nederland BV

gegen

Bayer CropScience AG

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])

„Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen – Begriff der Zivil- und Handelssachen – Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die auf Zahlung eines ‚Ordnungsgelds‘ lautet – Richtlinie 2004/48/EG – Rechte des geistigen Eigentums – Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe bei Verletzung eines solchen Rechts – Verurteilung zur Tragung der Kosten im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, mit dem Entscheidungen zum Schutz eines Rechts des geistigen Eigentums anerkannt und vollstreckt werden sollen“





1.        Dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen liegt ein Rechtsstreit zwischen der deutschen Gesellschaft Bayer CropScience AG (im Folgenden: Bayer) und der niederländischen Gesellschaft Realchemie Nederland BV (im Folgenden: Realchemie) vor den deutschen Gerichten zugrunde. Realchemie wurde von Bayer die Verletzung eines ihrer Patente zur Last gelegt. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte das Gericht Realchemie die Zahlung eines „Ordnungsgelds“ nach deutschem Recht auferlegt. Da Bayer dieses Ordnungsgeld in den Niederlanden vollstrecken wollte, beantragte sie die Anerkennung und Vollstreckung der auf Zahlung des Ordnungsgelds lautenden Entscheidung in diesem Mitgliedstaat und leitete zu diesem Zweck ein Vollstreckungsverfahren ein. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende – niederländische – Gericht wissen, ob ein solches Ordnungsgeld unter die Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(2) fällt.

2.        Zweitens ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung, ob Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(3) die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, gegenüber dem Vollstreckungsgegner in einem Vollstreckungsverfahren, mit dem um die Anerkennung und Vollstreckung von im Urteilsmitgliedstaat ergangenen Entscheidungen zum Schutz eines Rechts des geistigen Eigentums nachgesucht wird, eine umfassendere Kostenfestsetzung auszusprechen.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

1.      Verordnung Nr. 44/2001

3.        Die Verordnung Nr. 44/2001 hat nach ihrem zweiten Erwägungsgrund insbesondere zum Ziel, „Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen“.

4.        Die Erwägungsgründe 6 und 7 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

„(6)  Um den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen zu gewährleisten, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Gemeinschaftsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.

(7)      Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken.“

5.        Die Erwägungsgründe 16 und 17 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

„(16)  Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.

(17)  Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass das Gericht die Möglichkeit hat, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse aufzugreifen.“

6.        Der neunzehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen [Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(4)] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof …“

7.        Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt: „Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“

8.        Gemäß Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 ist „[u]nter ‚Entscheidung‘ … jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“.

9.        Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 stellt den Grundsatz auf, dass „[e]ine Entscheidung nicht anerkannt [wird], wenn … dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte“.

10.      Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor, dass „[d]ie in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, … in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt [werden], wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind“.

11.      Gemäß Art. 49 der Verordnung Nr. 44/2001 sind „[a]usländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgeldes lauten, … im Vollstreckungsmitgliedstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgeldes durch die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaates endgültig festgesetzt ist“.

2.      Richtlinie 2004/48

12.      Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 lautet: „Ohne wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums werden jedoch Innovation und kreatives Schaffen gebremst und Investitionen verhindert. Daher ist darauf zu achten, dass das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, das heute weitgehend Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist, in der Gemeinschaft wirksam angewandt wird. …“

13.      Die Erwägungsgründe 8, 9 und 10 der Richtlinie 2004/48 lauten:

„(8)      Die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und verhindern, dass die bestehenden Rechte des geistigen Eigentums überall in der Gemeinschaft in demselben Grad geschützt sind. Diese Situation wirkt sich nachteilig auf die Freizügigkeit im Binnenmarkt aus und behindert die Entstehung eines Umfelds, das einen gesunden Wettbewerb begünstigt.

(9)      … Die Angleichung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist somit eine notwendige Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes.

(10)      Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.“

14.      Der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 lautet: „Diese Richtlinie verfolgt weder das Ziel, die Vorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, der gerichtlichen Zuständigkeit oder der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu harmonisieren, noch das Ziel, Fragen des anwendbaren Rechts zu behandeln. Es gibt bereits gemeinschaftliche Instrumente, die diese Angelegenheiten auf allgemeiner Ebene regeln; sie gelten prinzipiell auch für das geistige Eigentum.“

15.      Gemäß Art. 1 der Richtlinie 2004/48 betrifft diese „die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. …“

16.      Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 lautet: „Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.“

17.      Art. 14 („Prozesskosten“) der Richtlinie 2004/48 lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.“

B –    Deutsche Rechtsvorschriften

18.      Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) lauten:

„§ 890

Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

(1)      Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs mit einem Ordnungsgeld und für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2)      Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3)      Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

§ 891

Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. …“

19.      Art. 1 der Justizbeitreibungsordnung sieht vor:

„(1)      Nach dieser Justizbeitreibungsordnung werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:

3.      Ordnungs- und Zwangsgelder;

(2)       Die Justizbeitreibungsordnung findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.“

C –    Niederländische Rechtsvorschriften

20.      Aus den Akten geht hervor, dass das Königreich der Niederlande Art. 14 der Richtlinie 2004/48 durch Art. 1019h der niederländischen Zivilprozessordnung in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt hat. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ermöglicht diese Vorschrift in den von dieser Richtlinie erfassten Rechtssachen eine umfassendere Verurteilung zur Tragung der Prozesskosten, als dies im niederländischen Zivilprozessrecht üblich ist.

II – Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

21.      Im Ausgangsrechtsstreit stehen sich Realchemie und Bayer vor dem Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) gegenüber; diesem liegt ein Verfahren zugrunde, das Bayer zuvor in Deutschland angestrengt hatte.

22.      Auf Antrag von Bayer verbot das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) Realchemie im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 (vom vorlegenden Gericht und im Folgenden bezeichnet als Grundbeschluss) wegen Patentverletzung, bestimmte Pestizide nach Deutschland einzuführen, dort zu besitzen oder in den Verkehr zu bringen. Diese Unterlassungsverfügung erging u. a. unter Androhung von Zwangsmitteln und Zwangsgeld. Ferner gab das Landgericht Düsseldorf Realchemie auf, Angaben über die Geschäfte mit besagten Pestiziden zu machen und ihren Lagerbestand in gerichtliche Verwahrung zu übergeben. Der Grundbeschluss sah außerdem die Verurteilung von Realchemie zur Tragung der Kosten vor(5).

23.      Am 17. August 2006 wurde Realchemie auf Antrag von Bayer vom Landgericht Düsseldorf gemäß § 890 ZPO zur Zahlung eines bei der Gerichtskasse des Landgerichts Düsseldorf zu entrichtenden sogenannten „Ordnungsgelds“ in Höhe von 20 000 Euro wegen Zuwiderhandlung gegen die im Grundbeschluss angeordnete Unterlassung verurteilt. Der Beschluss sah auch eine Kostenentscheidung zulasten von Realchemie vor(6).

24.      Mit einem weiteren Beschluss vom 6. Oktober 2006 verhängte das Landgericht Düsseldorf gegen Realchemie ein Zwangsgeld in Höhe von 15 000 Euro, um sie dazu anzuhalten, der Angabe der im Grundbeschluss aufgeführten Geschäfte nachzukommen. Darüber hinaus wurde Realchemie zur Tragung der Kosten des Zwangsmittelverfahrens verurteilt(7).

25.      Es ist unstreitig, dass diese sechs Entscheidungen Realchemie zugestellt wurden.

26.      Am 6. April 2007 rief Bayer den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter der Rechtbank ’s‑Hertogenbosch (Niederlande) mit dem Antrag an, alle sechs Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf für in den Niederlanden vollstreckbar zu erklären. Darüber hinaus beantragte Bayer, Realchemie zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens zu verurteilen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter gab dem Antrag von Bayer mit Entscheidung vom 10. April 2007 statt und verurteilte Realchemie zur Tragung der Kosten in Höhe von 482 Euro.

27.      Am 14. Juni 2007 legte Realchemie einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 ein und berief sich dabei auf den Ablehnungsgrund gemäß Art. 34 Nr. 2 dieser Verordnung. Sie führte aus, das der Grundbeschluss, der Ordnungsgeldbeschluss und der Zwangsgeldbeschluss nach dieser Bestimmung nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden könnten, weil sie ohne Beteiligung von Realchemie und ohne mündliche Verhandlung ergangen seien. Auch die drei Kostenentscheidungen könnten nicht anerkannt und vollstreckt werden, da sie materieller Bestandteil der drei oben genannten Beschlüsse seien. Hinsichtlich des Ordnungsgeldbeschlusses trug Realchemie vor, der Antrag von Bayer auf Vollstreckbarerklärung sei zurückzuweisen, da das Ordnungsgeld, das nach der Justizbeitreibungsordnung von Amts wegen von den deutschen Justizbehörden beigetrieben werde, nicht Bayer, sondern dem deutschen Staat zufließe.

28.      Mit Entscheidung vom 26. Februar 2008 wies die Zivilkammer der Rechtbank ’s‑Hertogenbosch nach Anhörung der Parteien den von Realchemie eingelegten Rechtsbehelf zurück, bestätigte die Entscheidung vom 10. April 2007 und verurteilte Realchemie zur Tragung der auf 1 155 Euro festgesetzten Kosten. Die Rechtbank ’s‑Hertogenbosch war der Auffassung, dass die drei im Streit stehenden Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf, auch wenn sie auf einseitigen Antrag von Bayer ergangen seien, Entscheidungen im Sinne von Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellten. Hinsichtlich des Ordnungsgeldbeschlusses war die Rechtbank ’s‑Hertogenbosch der Ansicht, dass der Umstand, dass Realchemie den Betrag von 20 000 Euro an die Gerichtskasse, d. h. die Kasse des Landgerichts Düsseldorf, zu zahlen habe, nichts daran ändere, dass Bayer ein Recht darauf und ein Interesse daran habe, dass Realchemie dieses Ordnungsgeld auch tatsächlich an diese Kasse zahle. Mit dem Ordnungsgeld solle nämlich der Grundbeschluss im Interesse der obsiegenden Partei, d. h. Bayer, durchgesetzt werden. Letztere habe daher ein Interesse daran, die Vollstreckung des Ordnungsgeldbeschlusses in den Niederlanden zu betreiben. Die Rechtbank ’s‑Hertogenbosch verurteilte Realchemie schließlich zur Tragung der Kosten und setzte diese in der üblichen Weise fest und nicht, wie Bayer beantragt hatte, unter Berücksichtigung von Art. 1019h der niederländischen Zivilprozessordnung oder zumindest von Art. 14 der Richtlinie 2004/48.

29.      Da gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 nach Art. 44 in Verbindung mit Anhang V dieser Verordnung die Kassationsbeschwerde gegeben ist, legte Realchemie Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden ein, mit der sie die Aufhebung der Entscheidung der Rechtbank ’s‑Hertogenbosch vom 26. Februar 2008 begehrte. Bayer legte Anschlusskassationsbeschwerde ein und beantragte, die Kassationsbeschwerde zurückzuweisen und Realchemie zur Tragung der tatsächlichen Kosten gemäß Art. 14 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit Art. 1019h der niederländischen Zivilprozessordnung zu verurteilen.

30.      Der Generalanwalt beim Hoge Raad der Nederlanden legte am 26. Juni 2009 seine Schlussanträge vor, in denen er vorschlug, vor dem Erlass einer Entscheidung den Gerichtshof anzurufen.

31.      Daraufhin stellte der Hoge Raad der Nederlanden zwei Punkte fest, die der Auslegung durch den Gerichtshof bedürften.

32.      Zum einen stellt er sich hinsichtlich des Ordnungsgeldbeschlusses die Frage, ob dieser unter Berücksichtigung seiner öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkte in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen kann. Das Ordnungsgeld stelle nämlich eine Sanktion für die Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Verbot dar. Es werde von deutschen Gerichten auf Antrag einer privaten Partei verhängt, sei jedoch, nachdem die Justizbehörden von Amts wegen mit seiner Beitreibung begonnen hätten, zugunsten des deutschen Staats und nicht zugunsten der Partei, auf deren Veranlassung es beigetrieben werde, an die Gerichtskasse zu zahlen.

33.      Zum anderen äußert der Hoge Raad der Nederlanden Zweifel daran, ob Art. 14 der Richtlinie 2004/48 im Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist. Wenn angenommen werden könne, dass die Zielsetzung dieser Richtlinie darin bestehe, die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sicherzustellen, und die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung einen Teil der tatsächlichen Durchsetzung dieser Rechte darstellen könne, dann bringe die Richtlinie 2004/48 zum Ausdruck, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe auf jede Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums Anwendung fänden(8). Allerdings falle das Vollstreckungsverfahren insoweit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, als es in der gerichtlichen Prüfung bestehe, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung erfüllt seien.

34.      Der Hoge Raad der Nederlanden hegt Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts und hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und – mit einer am 21. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Vorlageentscheidung – dem Gerichtshof gemäß Art. 234 EG folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ in Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung anwendbar ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds nach § 890 ZPO umfasst?

2.      Ist Art. 14 der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dahin auszulegen, dass er auch auf ein Vollstreckungsverfahren anwendbar ist, das

(i)       eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums,

(ii)  eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, mit der ein Ordnungs- oder ein Zwangsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen ein Verbot der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums verhängt wurde,

(iii)  in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Kostenfestsetzungsentscheidungen, die auf die unter (i) und (ii) genannten Entscheidungen gestützt sind, betrifft?

III – Verfahren vor dem Gerichtshof

35.      Realchemie, die niederländische und die deutsche Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.

36.      In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2011 haben Realchemie, die deutsche Regierung und die Europäische Kommission mündliche Erklärungen abgegeben.

IV – Rechtliche Analyse

A –    Zur ersten Frage

37.      Im Anschluss an einige Vorbemerkungen wird es darum gehen, das Rechtsinstitut des Ordnungsgelds im deutschen Recht zu analysieren und in der Folge seine typischen Merkmale im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu würdigen.

1.      Vorbemerkungen

38.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Deutschland ergangene Entscheidung, mit der Realchemie die Zahlung eines Ordnungsgelds gemäß § 890 ZPO auferlegt wurde, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 44/2001 in den Niederlanden anerkannt und vollstreckt werden kann. Der Gerichtshof hat also darüber zu entscheiden, ob ein solches Ordnungsgeld unter die Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung fällt.

39.      Hierzu möchte ich vorab zweierlei bemerken.

40.      Erstens sei an die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und der Verordnung Nr. 44/2001 erinnert, auf die im 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung hingewiesen wird(9). Nach Auffassung des Gerichtshofs folgt hieraus logischerweise, dass, „da in den Beziehungen der Mitgliedstaaten die Verordnung Nr. 44/2001 nunmehr das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, … die Auslegung der [Bestimmungen des Übereinkommens] auch für die [Bestimmungen der Verordnung gilt], soweit die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und die der Verordnung Nr. 44/2001 als gleichwertig angesehen werden können“(10). Dies ist bei Art. 1 dieser Verordnung, der den gleichen Wortlaut hat wie Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens, der Fall. Die auf der Grundlage des Übereinkommens ergangene Rechtsprechung kann im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens daher mit Erfolg angeführt werden. Das Gleiche gilt für die verschiedenen erläuternden Berichte zu diesem Thema(11).

41.      Zweitens weise ich darauf hin, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung, der die Notwendigkeit betont, den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung auf „den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts“ zu erstrecken, für eine Auslegung dieses Gebiets spricht, die abdecken soll, was im Zentrum der Aufmerksamkeit der europäischen Staaten und der europäischen Meinung steht(12). Die „Zivil- und Handelssachen“ stellen daher unabhängig davon, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Verfahren und Rechtsakte, die anerkannt und vollstreckt werden können, im nationalen Recht definieren, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, für dessen Auslegung Entstehung, Zweck und Systematik dieser Verordnung heranzuziehen sind(13).

2.      Das Rechtsinstitut des Ordnungsgelds im deutschen Recht

42.      Das vorlegende Gericht, Realchemie und die deutsche Regierung haben jeweils darauf hingewiesen, dass mit dem Ordnungsgeld nach § 890 ZPO die Zwangsvollstreckung eines durch Gerichtsentscheidung festgestellten Rechts auf Duldung oder Unterlassung im Sinne des deutschen Rechts betrieben wird. Verletzt der Schuldner seine Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung, muss er zur Einhaltung der ursprünglichen Verpflichtung gezwungen werden. Die Ausübung dieses Zwangs erfolgt über § 890 ZPO, der ein „Ordnungsmittel“ bereithält. Dieses Ordnungsmittel kann zwei Formen annehmen: Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Aus § 890 ZPO ergibt sich auch, dass das Gericht unmittelbar Ordnungshaft anordnen kann, ohne zuvor ein Ordnungsgeld verhängt zu haben.

43.      In § 890 ZPO heißt es weiter, dass das Ordnungsmittel auf Antrag des Gläubigers festgesetzt wird. Es kann nur verhängt werden, wenn ihm eine Androhung vorausgegangen ist, die den Schuldner vor den Folgen der Nichtbeachtung seiner Verpflichtung warnt(14). Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, kann das deutsche Gericht auf Antrag des Gläubigers und nach Anhörung des Schuldners(15) das Ordnungsmittel festsetzen, im vorliegenden Fall ein Ordnungsgeld in Höhe von 20 000 Euro gegen Realchemie wegen Zuwiderhandlung gegen ihre sich aus dem Grundbeschluss ergebende Verpflichtung.

44.      Das Ordnungsgeld konnte somit nur auf Antrag von Bayer verhängt werden. Es wird gleichwohl nicht zu ihren Gunsten angeordnet. Das Ordnungsgeld ist an die Gerichtskasse zu leisten und fließt der Staatskasse zu. Es wird von Amts wegen beigetrieben. Die Vollstreckung erfolgt durch den Gerichtspräsidenten(16).

45.      Realchemie fügt hinzu, ohne dass sich die anderen beteiligten Parteien hierzu erklärt hätten, dass der Ordnungsmittelbeschluss als solcher keinen Vollstreckungstitel darstelle. Er habe nur rein deklaratorische Wirkung. Mit einem Vollstreckungstitel, der im Vollstreckungsstaat anerkannt und vollstreckt werden könne, habe man es nur dann zu tun, wenn das Ordnungsgeld in einem Kostenansatz der Instanz enthalten sei und dieser den Gläubiger, den Betrag und die gesetzten Fristen angebe(17).

3.      Rechtliche Würdigung

a)      Die Untauglichkeit des Kriteriums von Haupt- und Nebenverfahren

46.      Eine der Besonderheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens rührt daher, dass der Rechtsstreit, in dessen Rahmen der deutsche Ordnungsgeldbeschluss ergangen ist, einstweilige Maßnahmen betrifft.

47.      Der Gerichtshof hat im Hinblick auf derartige Maßnahmen festgestellt, dass „einstweilige oder sichernde Maßnahmen geeignet sind, die verschiedenartigsten Ansprüche zu sichern. Daher bestimmt sich ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Ansprüche“(18).

48.      Im vorliegenden Fall ist der auf die Verhängung eines Ordnungsgelds lautende Beschluss im Zusammenhang mit einem „Hauptverfahren“ ergangen, das auf den Erlass einstweiliger Maßnahmen zur vorläufigen Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums und damit eines Rechts offensichtlich zivilrechtlicher Natur gerichtet war. Da der Ordnungsgeldbeschluss nicht ohne den Grundbeschluss ergehen konnte, ist er akzessorisch und sein Bestand hängt von diesem ab. Die zivilrechtliche Natur des Grundbeschlusses würde auf den Ordnungsgeldbeschluss durchschlagen. Die deutsche Regierung ist daher der Auffassung, dass es zur Beantwortung der ersten Frage ausreiche, zu prüfen, ob der Grundbeschluss im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anerkannt und vollstreckt werden könne. Da dies tatsächlich der Fall sei, gehöre auch der auf Zahlung eines Ordnungsgelds lautende Beschluss zu den Zivil- und Handelssachen.

49.      Dieser Vorschlag ist verführerisch, weil er den Vorteil der Einfachheit und der Effizienz hat. Er ist gleichwohl unverzüglich zurückzuweisen, weil die Anwendung des Akzessorietätskriteriums mit einem besonders hervorstechenden Aspekt des vorliegenden Falls kollidiert. Das Ordnungsgeld ist nämlich, wie oben dargelegt, ein Ordnungsmittel im Sinne des deutschen Rechts, aber nicht seine einzige Ausprägung, weil die deutschen Gerichte auch die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungshaft haben. Auf die Spitze getrieben könnte die vorgeschlagene Argumentation darauf hinauslaufen, dass die Ordnungshaft dann in den Anwendungsbereich von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 fiele, wenn sie im Zusammenhang mit einem Hauptverfahren über einstweilige Maßnahmen zur Beendigung eines Verstoßes gegen ein Recht zivilrechtlicher Natur verhängt wird. Da dies offensichtlich ausgeschlossen ist, muss der Gerichtshof im Rahmen seiner Analyse ein anderes Kriterium anwenden.

b)      Auswirkungen des Ordnungsgelds auf die Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder auf den Gegenstand des Rechtsstreits

i)      Leitlinien in der Rechtsprechung des Gerichtshofs

50.      Da das vom Gerichtshof für einstweilige Maßnahmen entwickelte spezifische Kriterium im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens nicht hilfreich ist, ist auf die allgemeinen Leitlinien in seiner Rechtsprechung zu Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens abzustellen.

51.      So ist bei der Auslegung des Begriffs „Zivil- und Handelssachen“ nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, „dass bestimmte gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen sind“(19). Diese beiden Kriterien – Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen und Gegenstand des Rechtsstreits – haben bislang dazu gedient, die Trennlinie zwischen Rechtsstreitigkeiten, die ein privatrechtliches Rechtsverhältnis betrafen und deshalb zu den Zivil- und Handelssachen gehörten, einerseits und Rechtsstreitigkeiten mit öffentlich-rechtlichem Einschlag andererseits deutlich zu machen.

52.      Für das erste Kriterium hat der Gerichtshof vorgegeben, dass „die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung ermittelt und … die Grundlage der erhobenen Klage sowie die Modalitäten ihrer Erhebung bestimmt werden [müssen]“(20). So hat er entschieden, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien eines Rechtsstreits privatrechtlicher Natur ist, wenn sich darin zwei Privatpersonen gegenüberstehen und soweit die Partei, die die Klage erhoben hat, damit von einem Rechtsbehelf Gebrauch macht, der ihr durch eine Legalzession nach einer Bestimmung des Zivilrechts verschafft worden ist, ohne dass mit dieser Klage Befugnisse ausgeübt werden, die gegenüber den für die Beziehungen zwischen Einzelnen geltenden Regelungen exorbitant wären(21). Das Gleiche gilt für eine Klage, die sich nicht gegen Verhaltensweisen oder Verfahren richtet, die die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits voraussetzen, sondern gegen von Privatpersonen vorgenommene Handlungen(22).

53.      Zudem hat der Umstand allein, dass eine der Parteien des Rechtsstreits eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, nicht automatisch den Ausschluss dieses Rechtsstreits vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 zur Folge. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Behörde einen Rechtsstreit mit einer Privatperson im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt(23). „Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen“(24).

54.      Was das zweite vorgesehene Kriterium als solches angeht, weise ich darauf hin, dass sich der Gerichtshof hierzu nur vereinzelt geäußert hat. Vollkommen isoliert und im Widerspruch zu seiner früheren Rechtsprechung hat er in einem Urteil aus dem Jahr 1991 ausgeführt, dass „[b]ei der Feststellung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, … nur der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen [ist]“(25). Dieser Ansatz ist seitdem nicht weiter verfolgt worden; der Gerichtshof hat sich später auf die Feststellung beschränkt, dass „die Existenz einer Vorfrage, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, welchen Inhalts auch immer sie sei, die Anwendung des Übereinkommens nicht rechtfertigen kann, wenn ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen ist“(26). In der Folge ist der Gerichtshof zu seinen Grundsatzüberlegungen unter Heranziehung des Rechtsverhältnisses der Parteien und des Gegenstands des Rechtsstreits zurückgekehrt(27).

55.      Nach alledem ist somit unter Berücksichtigung der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien und des Gegenstands des Rechtsstreits zu prüfen, ob in dem Verfahren, das zum Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses geführt hat, hoheitliche Befugnisse wahrgenommen worden sind.

ii)    Anwendung auf den vorliegenden Fall

56.      Die Kommission hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Entscheidung über das Ordnungsgeld nicht isoliert betrachtet werden könne, dass die Parteien im Grundverfahren und im Verfahren, das zur Verhängung des Ordnungsgelds geführt habe, dieselben seien, zumal allein Bayer die Möglichkeit habe, ein Ordnungsgeldverfahren anzustrengen. Die deutsche Regierung ihrerseits hat angeführt, dass der geltend gemachte Anspruch dem Schutz eines Rechts des geistigen Eigentums von Bayer diene und daher seinen Ursprung nicht in einem rein hoheitlichen Akt habe. Die deutsche Regierung helfe dem Gläubiger in der Instanz, in der das Ordnungsgeld verhängt werde, lediglich bei der Durchsetzung seines Anspruchs, und das Ordnungsgeld verstärke das Unterlassungsgebot. Aus diesem Grund müsse das im Grundbeschluss festgestellte materielle Recht die Natur des Rechtsstreits bestimmen.

57.      Ich kann diese Auffassung nicht teilen.

58.      Das Ordnungsgeld, so wie es im deutschen Recht geregelt ist und gehandhabt wird, weist Aspekte zivilrechtlicher Natur, die dem Privatrecht unterfallen, und öffentlich-rechtliche Aspekte auf. Aufgrund dieser heterogenen Zusammensetzung ist, um auf die gestellte Frage antworten zu können, eine Abwägung der einzelnen Aspekte geboten.

59.      Das Ordnungsgeld ist zwar festgesetzt worden, weil Realchemie sich nicht an die Verpflichtungen gehalten hat, die ihr im Grundbeschluss auferlegt worden waren. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch Realchemie wird ohne Frage den vorübergehenden Schutz des geistigen Eigentums von Bayer – die im Übrigen allein berechtigt ist, bei dem deutschen Gericht die Verhängung eines Ordnungsgelds zu fordern – verwirklichen helfen.

60.      Allerdings kann ich nicht unberücksichtigt lassen, dass den öffentlich-rechtlichen Aspekten angesichts der Funktion des Ordnungsgelds und des mit ihm verfolgten Zwecks, des tatsächlich Begünstigten sowie der Modalitäten seiner Beitreibung ein entscheidendes Gewicht zukommt, so dass einiges für den Ausschluss des Ordnungsgelds aus den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 spricht.

61.      Der Funktion des Ordnungsgelds und dem mit ihm verfolgten Zweck würde es meines Erachtens nicht gerecht, wenn man bei dem Ergebnis Halt machte, dass das Ordnungsgeld keinen anderen Zweck als den eines wirksamen Schutzes des Bayer im Grundbeschluss zuerkannten Rechts verfolgte. Der Sachverhalt ist offensichtlich nicht ganz so eindeutig.

62.      Das Ordnungsgeld ist eine Zwangsmaßnahme, die natürlich einen repressiven Aspekt aufweist. Die beteiligten Parteien haben lange darüber gestritten, ob das Ordnungsgeld in erster Linie präventiven oder repressiven Charakter habe, und das Argument vorgebracht, dass es, sofern der präventive Aspekt überwiegen sollte, unter die Zivil- und Handelssachen falle.

63.      Nach meinem Dafürhalten ist zwischen zwei Zeitpunkten zu unterscheiden: Der präventive Aspekt gilt für die gesamte Zeitspanne zwischen dem Erlass des Grundbeschlusses, der die Androhung enthält, und der Einleitung des Verfahrens, das auf die Verhängung des Ordnungsgelds gerichtet ist. Während dieses Zeitraums weiß die unterlegene Partei – Realchemie – ganz genau, welche Folgen es hat, wenn sie sich nicht an die im Grundbeschluss angeordneten Verpflichtungen hält. Die Androhung allein kann ohne Weiteres ausreichen, um den Schuldner davon abzuhalten, dem ausgesprochenen Gebot zuwiderzuhandeln. Sofern der Schuldner aber gegen die Anordnungen aus dem Grundbeschluss verstößt, weist die Festsetzung des Ordnungsgelds einen im Wesentlichen repressiven Charakter auf. Einerseits ist das Ordnungsgeld weder ein Ersatz für den Bayer entstandenen Schaden noch eine Entschädigung für die Fortsetzung der Verletzung ihres Rechts des geistigen Eigentums durch Realchemie trotz der im Grundbeschluss enthaltenen Anordnungen und hat auch gar nicht diese Aufgabe. Andererseits bezieht sich die Sanktion nicht direkt auf die Fortsetzung der vermuteten(28) Verletzung des Rechts von Bayer durch Realchemie. Das deutsche Gericht ahndet mit der Anordnung des Ordnungsgelds vielmehr den Verstoß gegen ein von den Justizbehörden erlassenes Gebot, im vorliegenden Fall das Gebot, sich an die im Grundbeschluss aufgeführten Verpflichtungen zu halten. Das Verfahren, in dem das Ordnungsgeld verhängt wird, hat somit im weiteren Sinne die Sanktionierung einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Verbot zum Gegenstand. Daher ist die Auffassung, wonach das im Grundbeschluss in Rede stehende materielle Recht das vorrangige Kriterium sein müsse, nicht länger vertretbar, da dieses Kriterium sich nicht auf die Anordnung des Ordnungsgelds auswirkt: Allein entscheidend ist, dass gegen ein von einer Justizbehörde ausgesprochenes Handlungsgebot oder -verbot verstoßen worden ist. Das Privatinteresse tritt somit zugunsten des öffentlichen Interesses an der Beachtung gerichtlicher Entscheidungen zurück.

64.      Deswegen halte ich die Auffassung, dass sich die Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen im Rahmen des Verfahrens, das zur Verhängung des Ordnungsgelds geführt hat, im Verhältnis zum Hauptverfahren, das zum Erlass des Grundbeschlusses geführt hat, nicht geändert hätte, für nicht vertretbar. Selbstverständlich muss der Antrag auf Anordnung eines Ordnungsgelds von Bayer gestellt werden. Es trifft zu, dass diese Sanktion nur dann ausgesprochen werden kann, wenn sich das Interesse von Bayer an der Beachtung des Grundbeschlusses mit dem Interesse des Staates an der Vollstreckung seiner gerichtlichen Entscheidungen deckt. Nach den deutschen Rechtsvorschriften kann die in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit obsiegende Partei also dadurch an der Verwirklichung eines öffentlichen Interesses mitwirken, dass sie das Ordnungsgeldverfahren betreibt; hierbei handelt es sich jedoch nur um ein Recht, das Gericht kann nicht aus eigener Initiative tätig werden, um das Ordnungsgeld anzuordnen. Dieses Recht ist jedoch nichts anderes als der Ausdruck des ausgesprochenen Mischcharakters des Ordnungsgelds und darf nicht als sein entscheidender Aspekt betrachtet werden.

65.      Ist die Verhängung des Ordnungsgelds erst einmal beantragt, kommt Bayer in dem Verfahren keine Rolle mehr zu, es ist ihr vollkommen entzogen. Auch wenn sich im Grundverfahren ursprünglich Realchemie und Bayer als am Rechtsstreit beteiligte Parteien gegenübergestanden haben, betrifft der Rechtsstreit in dem Verfahren, das zur Anordnung des Ordnungsgelds führt, nur noch Realchemie und das Gericht, d. h. den Urheber des Verstoßes gegen die gerichtliche Entscheidung und die Behörde, die diese Entscheidung erlassen hat. Offensichtlich hat sich der Rechtsstreit von einem streng privatrechtlichen Verhältnis – der Beilegung des zugrunde liegenden Rechtsstreits zwischen Realchemie und Bayer – zu einem Verhältnis mit unleugbar öffentlich-rechtlichen Aspekten – der Sanktionierung der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Entscheidung – verschoben.

66.      Diese Analyse wird durch den Umstand bestätigt, dass das Ordnungsgeld nicht an Bayer, sondern an die Gerichtskasse zu zahlen ist und der öffentlichen Hand zugutekommt. Für die Beitreibung des Ordnungsgelds sind ausschließlich die Justizbehörden zuständig unter Ausschluss jeglicher Beteiligung der Partei, die das Verfahren eingeleitet hat. Die Kombination dieser Gesichtspunkte liefert den Beweis dafür, dass die Vollstreckung des Ordnungsgelds zur Verwirklichung des staatlichen Anspruchs auf Verfolgung von Handlungen oder Unterlassungen, die den angeordneten Geboten zuwiderlaufen, und nicht des Anspruchs von Bayer auf Durchsetzung ihres Rechts des geistigen Eigentums dient.

67.      Ohne behaupten zu wollen, dass das Ordnungsgeld einer Entscheidung mit strafrechtlichem Charakter vollkommen gleichkäme, können die Angaben im Schlosser-Bericht(29) zur Verdeutlichung der Unterscheidung zwischen Zivilrecht und Strafrecht meiner Meinung nach nützliche Hinweise für die Frage liefern, wie ein solch undurchsichtiger Fall zu behandeln ist. In Randnr. 29 des Berichts heißt es, dass „Strafverfahren und Strafurteile aller Art vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind. Das gilt nicht für das Kriminalstrafverfahren im engeren Sinne. Auch sonstige repressive Sanktionsverfahren wegen Verletzung von Geboten und Verboten, die im öffentlichen Interesse liegen, gehören nicht zum Zivilrecht. Eine gewisse Schwierigkeit mag in einigen Fällen die Abgrenzung zu den in manchen Rechtsordnungen in verschiedener Weise vorkommenden Privatstrafen … mit sich bringen. Weil in vielen Rechtsordnungen private Kläger auch im öffentlichen Strafverfahren auftreten können, kann man für die Abgrenzung nicht darauf abstellen, wer das Verfahren eingeleitet hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Sanktionsleistung dem privaten Kläger oder einem sonstigen Privaten individuell zugutekommt oder nicht. Aus diesem Grunde unterfallen die Entscheidungen der dänischen Arbeitsgerichte über Geldstrafen, die dem Kläger oder sonst einem individuell Geschädigten zugesprochen werden, sehr wohl dem [Brüsseler Übereinkommen].“

68.      Angewandt auf den vorliegenden Fall, bestätigt der Schlosser-Bericht meinen ursprünglichen Ansatz. Vorliegend geht es um ein Verfahren mit repressivem Charakter, das im Fall der Verletzung eines Gebots anwendbar ist. Das Kriterium der Person, die das Verfahren eingeleitet hat, muss als sekundär angesehen werden, entscheidend ist vielmehr, wem die Sanktion nützt und ob die Zahlung des Ordnungsgelds dem Kläger – einer Privatpartei – zugutekommt. Im vorliegenden Fall steht das Initiativrecht Bayer zu, man kann jedoch nicht behaupten, dass ihr die Sanktion nützte, weil das Ordnungsgeld nicht an sie gezahlt wird. Es sind daher nicht alle Voraussetzungen für die Annahme erfüllt, dass das Ordnungsgeld unter die Zivil- und Handelssachen und damit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.

c)      Vergleichende Analyse von Ordnungsgeld und Zwangsgeld im Sinne von Art. 49 der Verordnung Nr. 44/2001

69.      Die beteiligten Parteien streiten auch darüber, ob das Ordnungsgeld als Zwangsgeld gemäß Art. 49 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden könne. Insbesondere die deutsche Regierung ist der Auffassung, dass eine Analogie insofern ohne Weiteres möglich sei, als sich das Zwangsgeld und das Ordnungsgeld im deutschen Recht kaum unterschieden, weil beide Zahlungen dem Staat zugutekämen und der Wortlaut der Verordnung selbst nicht danach unterscheide, ob das Zwangsgeld an den Staat oder an eine Privatpartei gezahlt werde.

70.      Es ist jedoch festzustellen, dass die deutsche Auffassung zum Zwangsgeld nicht in Art. 49 dieser Verordnung übernommen worden ist. Dies ergibt sich jedenfalls aus Randnr. 213 des Schlosser-Berichts, in der zum Zwangsgeld ausgeführt wird: „Der Beklagte wird zur Vornahme der Handlung und zugleich zur Zahlung eines Geldbetrags an den Kläger für den Fall verurteilt, dass er die Leistung nicht erbringt. … Das [Brüsseler Übereinkommen] lässt jedoch die Frage offen, ob auch solches Zwangsgeld für die Missachtung eines Gerichtsurteils, das nicht dem Urteilsgläubiger, sondern dem Staat zufließt, auf diese Weise vollstreckt werden kann.“ Selbst wenn der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass das Ordnungsgeld einem Zwangsgeld gleichkommt – was ich bezweifle –, würde diese Feststellung die Lösung der Problematik allein auf der Grundlage von Art. 49 der Verordnung Nr. 44/2001 daher nicht ermöglichen, weil der Unionsgesetzgeber nach dem Schlosser-Bericht nicht über diesen Umweg Situationen erfassen wollte, in denen das Zwangsgeld oder eine gleichgestellte Maßnahme für die Nichtbeachtung einer gerichtlichen Entscheidung dem Staat zufließt.

71.      Zudem stellt der Pocar-Bericht(30) klar, dass die dem Staat wegen Verletzung einer gerichtlichen Entscheidung zufließenden Zwangsgelder nicht deshalb aus den von der Verordnung Nr. 44/2001 erfassten Maßnahmen ausgeklammert sind, weil die Urheber einen solchen Mechanismus nicht gekannt hätten, sondern weil dies im Gegenteil ihrem Willen entsprach. Zu Art. 49 der Verordnung Nr. 44/2001 führt der Bericht aus, dass „darauf hingewiesen worden [ist], dass diese Vorschrift die Frage offen lässt, ob auch Zwangsgeld für die Missachtung einer Gerichtentscheidung, das nicht dem Gläubiger, sondern dem Staat zufließt, erfasst ist“(31). Weiter heißt es dort, dass „[b]ei der Revision … vorgeschlagen worden [ist], dass der Wortlaut sinnvollerweise entsprechend präzisiert werden könnte. Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe hat es jedoch vorgezogen, Zwangsgelder an den Staat nicht ausdrücklich in den Wortlaut aufzunehmen, da eine Entscheidung zugunsten des Staates strafrechtlichen Charakter haben könnte, so dass mit einer Änderung hier möglicherweise ein strafrechtlicher Aspekt in ein Übereinkommen aufgenommen würde, das sich mit zivil- und handelsrechtlichen Fragen befasst. Die Bestimmung kann daher so verstanden werden, dass Zwangsgelder an den Staat nur erfasst sind, wenn sie eindeutig zivilrechtlicher Art sind und sofern ihre Vollstreckung von privater Seite im Verfahren der Vollstreckbarerklärung der Entscheidung beantragt wird, und zwar ungeachtet dessen, dass die Zahlungen an den Staat zu erfolgen haben.“ Allerdings ist, wie ich aufgezeigt habe, der zivilrechtliche Charakter des Ordnungsgelds im Sinne von § 890 ZPO keineswegs offensichtlich.

72.      Es sei ferner darauf hingewiesen, dass das Ordnungsgeld im Gegensatz zum Zwangsgeld im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 – das vom Zwangsgeld in der Konzeption der deutschen Regierung zu unterscheiden ist – den Zweck verfolgt, den Beklagten dazu anzuhalten, die Verletzung des Rechts des Klägers zu beenden. Wird das Ordnungsgeld in Form einer festen Summe festgesetzt, besteht die Strafe in der Zahlung einer „Geldsumme für jeden Tag des Verzugs, um den Schuldner dazu anzuhalten, seine Verpflichtungen zu erfüllen“(32). Der Schuldner kann der Zahlung des Zwangsgelds vor allem dadurch entgehen, dass er seine Verpflichtungen erfüllt. Beim Ordnungsgeld wirkt sich das Verhalten des Schuldners nach der Festsetzung nicht aus: Das Ordnungsgeld wird mit seiner Verhängung fällig; ob der Schuldner seine Verpflichtungen schließlich erfüllt, ist insoweit unerheblich. Hierbei handelt es sich um einen entscheidenden Gesichtspunkt, der – auch angesichts der Anmerkungen im Schlosser-Bericht – jeden Zweifel daran beseitigen dürfte, dass auf die gestellte Frage nicht im Licht von Art. 49 der Verordnung Nr. 44/2001 geantwortet werden kann.

4.      Schlussbemerkungen

73.      Nach alledem schlage ich vor, auf die erste Frage zu antworten, dass eine Entscheidung, durch die der Schuldner einer in einer früheren Gerichtsentscheidung enthaltenen Verpflichtung wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung und auf Antrag der anderen am Rechtsstreit beteiligten Partei dazu verurteilt wird, unter den in § 890 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen ein sogenanntes Ordnungsgeld an die Gerichtskasse zu zahlen, nicht unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.

74.      Sollte der Gerichtshof anders entscheiden, halte ich es, auch wenn die Frage des vorlegenden Gerichts lediglich die Tragweite von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft, für erforderlich, dass er dieses Gericht darauf hinweist, dass es nicht ausreicht, dass eine Entscheidung zu den Zivil- und Handelssachen gehört, um im Vollstreckungsstaat anerkannt und vollstreckt zu werden. Das vorlegende Gericht hat sich vielmehr noch zu vergewissern, dass die Entscheidung, die Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, im Urteilsstaat unter Wahrung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, dass sie einen Vollstreckungstitel darstellt und dass die Partei, die um ihre Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungsstaat nachsucht, „Berechtigter“ im Sinne von Art. 38 der Verordnung Nr. 44/2001 ist.

75.      Ich werde mich im Hinblick auf diese drei Punkte auf die Wiedergabe der Gesichtspunkte der Akte beschränken, auf die das vorlegende Gericht besonders aufmerksam gemacht werden soll.

76.      Was die Wahrung des rechtlichen Gehörs angeht, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass „die Bestimmungen des Übereinkommens … das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele des Übereinkommens die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs durchgeführt werden“(33). Hierzu trägt Realchemie in ihren schriftlichen Erklärungen vor, dass der Grundbeschluss ohne mündliches Verfahren und ohne vorherige Mahnung ergangen sei; im Übrigen habe sie vom Ordnungsgeldbeschluss erst nach dessen Erlass Kenntnis erhalten. § 891 ZPO(34) schreibe den Angaben der deutschen Regierung zufolge jedoch die vorherige Anhörung des Schuldners vor, wenn das Gericht auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO verhängen wolle.

77.      Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses hat Realchemie geltend gemacht, dass dieser als solcher keinen Vollstreckungstitel darstelle und nur dem Kostenansatz eine solche Wirkung zukomme, insbesondere weil in ihm im Gegensatz zum genannten Beschluss die Identität des Gläubigers – der Behörde – angegeben sei. Die deutsche Regierung, die in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt worden ist, konnte den Gerichtshof nicht aufklären. Daher muss ein Hinweis auf Art. 38 der Verordnung Nr. 44/2001 genügen, der in diesem Zusammenhang vorsieht, dass nur die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden können, wenn sie dort für vollstreckbar erklärt worden sind(35), und die Beurteilung der Vollstreckbarkeit des streitigen Beschlusses dem vorlegenden Gericht überlassen bleiben.

78.      Selbst wenn man annimmt, dass der Ordnungsgeldbeschluss im Urteilsstaat tatsächlich eine Vollstreckungswirkung hat, bleibt schließlich noch die Frage zu klären, ob Bayer um seine Vollstreckung im Vollstreckungsstaat nachsuchen kann, mit anderen Worten, ob sie „Berechtigter“ im Sinne von Art. 38 der Verordnung Nr. 44/2001 ist. Ich weise darauf hin, dass sich aus der deutschen Regelung eindeutig zu ergeben scheint, dass der Präsident des Gerichts, das den Beschluss erlassen hat, für diesen die alleinige Vollstreckungsinstanz ist. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob Bayer nach deutschem Recht die Vollstreckung im Namen der Justizbehörde betreiben kann. Unter diesen Umständen hat sich das vorlegende Gericht die Hinweise im Jenard-Bericht zu vergegenwärtigen, wonach „[d]ie Wendung ‚auf Antrag eines Berechtigten‘ bedeutet, dass das Antragsrecht jedem zusteht, der sich in dem Urteilsstaat auf die Entscheidung berufen kann“(36).

79.      In Anbetracht der Unsicherheiten und Unklarheiten des Akteninhalts – die dadurch zu erklären sind, dass sich das vorlegende Gericht mit seiner Frage auf Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 konzentriert hat – kann der Gerichtshof keine endgültigen Antworten geben, sondern wird das vorlegende Gericht vielmehr auf diese drei Punkte hinzuweisen haben, falls er – entgegen meinem Vorschlag – ­zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die im Streit stehende Entscheidung zu den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 gehört.

B –    Zur zweiten Frage

80.      Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beim vorlegenden Gericht hat Bayer beantragt, das Rechtsmittel von Realchemie zurückzuweisen und Letztere gemäß Art. 14 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit dem zu seiner Umsetzung in die niederländische Rechtsordnung geschaffenen Art. 1019h der niederländischen Zivilprozessordnung zur Tragung der „tatsächlichen“ Kosten zu verurteilen. Dieser Art. 1019h sieht eine umfassendere Verurteilung zur Tragung der Prozesskosten vor, als dies in Rechtssachen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48 fallen, üblich ist(37).

81.      Mit seiner zweiten Frage an den Gerichtshof möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Kosten eines in den Niederlanden angestrengten Vollstreckungsverfahrens, mit dem um die Anerkennung und Vollstreckung von sechs in Deutschland im Rahmen eines Rechtsstreits über die Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums ergangenen Entscheidungen nachgesucht wird, Art. 14 der Richtlinie 2004/48, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Prozesskosten der obsiegenden Partei in der Regel von der unterlegenen Partei getragen werden, unterfallen. Es geht also um die Feststellung, ob ein solches Vollstreckungsverfahren in den Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2004/48 fällt.

82.      Bereits vor dem Erlass der Richtlinie 2004/48 hatte die Gemeinschaft das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen)(38) abgeschlossen, das in Art. 41 vorsieht: „Die Mitglieder stellen sicher, dass … Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von … Rechten des geistigen Eigentums … zu ermöglichen.“ Nach dem zur Verbesserung der Effizienz des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums in Art. 45 des TRIPS-Übereinkommens aufgestellten Grundsatz sind die Gerichte befugt, anzuordnen, dass der Verletzer dem Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums die Prozesskosten im weiteren Sinne zu erstatten hat.

83.      Mit der Richtlinie 2004/48 wird, wie ihr vierter und ihr fünfter Erwägungsgrund feststellen, die Reihe der soeben genannten internationalen Verpflichtungen, an die die Gemeinschaft gebunden ist, fortgesetzt. In Anerkennung der Bedeutung des Schutzes des geistigen Eigentums für die Förderung von Innovation und kreativem Schaffen sowie für die Entwicklung des Arbeitsmarkts und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit(39) hat der Unionsgesetzgeber die Notwendigkeit gesehen, „darauf zu achten, dass das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums … in der Gemeinschaft wirksam angewandt wird“(40). Da die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten seinen Inhalt abschwächen(41), ist es Ziel der Richtlinie, durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet sicherzustellen, dass der Rechtsinhaber seine Rechte des geistigen Eigentums mit den hierfür erforderlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen durchsetzen kann(42). Gemäß Art. 2 dieser Richtlinie „finden die … Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe … auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung“. Sofern diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums erforderlich sind, sieht die Richtlinie 2004/48 vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten [sicherstellen], dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden“(43).

84.      Da Ziel des Unionsgesetzgebers ein besserer Schutz der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums war, könnte man die Auffassung vertreten, dass das von Bayer in den Niederlanden betriebene Vollstreckungsverfahren in Anbetracht des Umstands, dass der Rechtsstreit zwischen Bayer und Realchemie in Deutschland den Schutz eines Rechts des geistigen Eigentums zum Gegenstand hat, eine Art Verlängerung dieses Rechtsstreits darstellt und damit ebenfalls als ein Verfahren über die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Sinne der Richtlinie 2004/48 anzusehen ist, die Bayer mit der Anerkennung der Vollstreckbarkeit der in Deutschland ergangenen Entscheidungen beenden will. In diesem Fall würde das Verfahren unter die Richtlinie 2004/48 fallen, und Art. 14 dieser Richtlinie wäre anwendbar.

85.      Dieser Ansatz überzeugt mich jedoch vor allem aus drei Gründen nicht.

86.      Erstens hat ein Vollstreckungsverfahren meines Erachtens streng genommen nicht den Schutz irgendeines materiellen Rechts zum Gegenstand. Dieser besteht vielmehr in der Prüfung, ob die für die Anerkennung und Vollstreckung der betreffenden gerichtlichen Entscheidungen erforderlichen Voraussetzungen im Vollstreckungsstaat objektiv erfüllt sind. Das Vollstreckungsverfahren stellt eine Vorstufe der Vollstreckungsphase dar, die ihrerseits tatsächlich darauf abzielt, den im Urteilsstaat eingeleiteten Schutz des betreffenden Rechts fortzusetzen.

87.      Zweitens findet Art. 14 der Richtlinie 2004/48 seine Rechtfertigung in der besonderen Natur der Streitigkeiten über Rechte des geistigen Eigentums. Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen – meines Erachtens zutreffend – vorgetragen, dass Art. 14 dieser Richtlinie verhindern solle, dass Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums aufgrund der möglicherweise erheblichen Verfahrenskosten von der Erhebung einer Klage abgehalten würden. Ein wirksamer Schutz der Rechte des geistigen Eigentums setzt selbstverständlich ihre gerichtliche Durchsetzbarkeit voraus. Durch die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe und durch die Aufstellung des Grundsatzes, wonach die Prozesskosten in der Regel von der unterlegenen Partei zu tragen sind, schafft die Richtlinie günstige Bedingungen dafür, dass der Einzelne, der sich auf sie berufen kann, rechtliche Schritte einleitet. Da die Kosten für Nachforschungen oder Gutachten sehr hoch ausfallen können(44), ist Art. 14 der Richtlinie 2004/48 daher auf die Besonderheiten der Verfahren und Beweismittel auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zurückzuführen. Die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens anfallenden Kosten sind allerdings nicht mit den Kosten eines Verfahrens, das die Feststellung der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zum Gegenstand hat, vergleichbar und scheinen mir nicht geeignet zu sein, einen Geschädigten von der Einleitung eines solchen Verfahrens abzuhalten(45). Die Anerkennung einer wie auch immer gearteten Besonderheit von Vollstreckungsverfahren, die in einem anderen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem Recht des geistigen Eigentums ergangene Entscheidungen betreffen, ist nicht gerechtfertigt.

88.      Drittens wird diese Auslegung durch die Klarstellung im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 bestätigt, dass diese „weder das Ziel [verfolgt], die Vorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, der gerichtlichen Zuständigkeit oder der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu harmonisieren, noch das Ziel, Fragen des anwendbaren Rechts zu behandeln. Es gibt bereits gemeinschaftliche Instrumente, die diese Angelegenheiten auf allgemeiner Ebene regeln; sie gelten prinzipiell auch für das geistige Eigentum.“ Wenn diese Richtlinie nicht das Ziel verfolgt, die Vorschriften im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen zu harmonisieren, dann scheint sie mir erst recht keine allgemeine Vorschrift zur Regelung der Verurteilung zur Tragung der Kosten eines Vollstreckungsverfahrens enthalten zu können.

89.      Der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 setzt voraus, dass diese unbeschadet der Verordnung Nr. 44/2001 Anwendung findet. Die Prüfung hat sich nach der Verordnung Nr. 44/2001 auf die Frage zu beschränken, ob die Entscheidung eine Zivil- und Handelssache betrifft. Die Auffassung, wonach Art. 14 der Richtlinie 2004/48 eine differenzierte Kostenfestsetzung anordne, wenn es um die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gehe, würde gewissermaßen auf eine Prüfung der Begründetheit dieser Entscheidung hinauslaufen und ginge damit über eine einfache Kontrolle, wie sie von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 verlangt wird, hinaus. Zudem würde das Vereinfachungs- und Beschleunigungsgebot, das mit der Verordnung Nr. 44/2001 umgesetzt wird(46), in Frage gestellt, ohne dass es hierfür eine besondere Rechtfertigung gäbe.

90.      Aus all diesen Gründen schlage ich vor, Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen, dass er im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, das die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zum Gegenstand hat, keine Anwendung findet.

V –    Ergebnis

91.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zwei Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden wie folgt zu antworten:

1.       Eine Entscheidung, durch die der Schuldner einer in einer früheren Gerichtsentscheidung enthaltenen Verpflichtung wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung und auf Antrag der anderen am Rechtsstreit beteiligten Partei dazu verurteilt wird, unter den in § 890 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen ein sogenanntes Ordnungsgeld an die Gerichtskasse zu zahlen, fällt nicht unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

2.      Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, das die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zum Gegenstand hat, keine Anwendung findet.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. 2001, L 12, S. 1.


3 – ABl. L 195, S. 16.


4 – Konsolidierte Fassung veröffentlicht im ABl. 1998, C 27, S. 1.


5 – Das Landgericht Düsseldorf setzte die Verfahrenskosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. August 2006 auf 7 829,60 Euro fest.


6 – Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2006 setzte das Landgericht Düsseldorf die Verfahrenskosten auf 898,60 Euro fest.


7 – Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. November 2006 setzte das Landgericht Düsseldorf die Verfahrenskosten auf 852,40 Euro fest.


8 – Vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48.


9 – Vgl. Nr. 6 dieser Schlussanträge.


10 – Urteil vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a. (C‑167/08, Slg. 2009, I‑3477, Randnr. 20).


11 – Wie den Bericht von J. Jenard zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 54) (im Folgenden: Jenard-Bericht) oder den Bericht von P. Schlosser zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71) (im Folgenden: Schlosser-Bericht). Der erläuternde Bericht von F. Pocar zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet am 30. Oktober 2007 in Lugano (ABl. 2009, C 319, S.1) (im Folgenden: Pocar-Bericht), wird ebenfalls verwendet, weil die Verordnung Nr. 44/2001 als Grundlage für dieses Übereinkommen gedient hat.


12 – Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C‑292/05, Slg. 2007, I‑1519, Randnr. 28).


13 – Zu Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens vgl. Urteile vom 14. Oktober 1976, LTU (29/76, Slg. 1976, 1541, Randnr. 3), vom 16. Dezember 1980, Rüffer (814/79, Slg. 1980, 3807, Randnr. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. April 1993, Sonntag (C‑172/91, Slg. 1993, I‑1963, Randnr. 18); zur Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteile Draka NK Cables u. a. (Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C‑533/07, Slg. 2009, I‑3327, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).


14 – Aus den Akten geht hervor, dass der Grundbeschluss tatsächlich eine Androhung gegenüber Realchemie enthielt.


15 – Art. 891 ZPO.


16 – Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 der Justizbeitreibungsordnung.


17 – Aus den von Realchemie eingereichten schriftlichen Erklärungen geht hervor, dass die Vollstreckungsinstanz für das Ordnungsgeld die Kosten am 23. August 2006 tatsächlich angesetzt hat.


18 – Urteile vom 27. März 1979, de Cavel (143/78, Slg. 1979, 1055, Randnr. 8), vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C‑261/90, Slg. 1992, I‑2149, Randnr. 32), und vom 17. November 1998, Van Uden (C‑391/95, Slg. 1998, I‑7091, Randnr. 33).


19 – Urteile LTU (Randnr. 4), vom 14. November 2002, Baten (C‑271/00, Slg. 2002, I‑10489, Randnr. 29), vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD (C‑266/01, Slg. 2003, I‑4867, Randnr. 21), und Lechouritou u. a. (Randnr. 30).


20 – Urteil vom 5. Februar 2004, Frahuil (C‑265/02, Slg. 2004, I‑1543, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).


21 – Urteil Frahuil (Randnr. 21).


22 – Urteil vom 28. April 2009, Apostolides (C‑420/07, Slg. 2009, I‑3571, Randnr. 45).


23 – Urteile LTU (Randnr. 4), Rüffer (Randnr. 8), Sonntag (Randnr. 20), Baten (Randnr. 30), Préservatrice foncière TIARD (Randnr. 22), Lechouritou u. a. (Randnr. 31) und Apostolides (Randnr. 43).


24 – Urteile Lechouritou u. a. (Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Apostolides (Randnr. 44). Für eine systematische Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Punkt verweise ich auf die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Lechouritou u. a., insbesondere Nrn. 37 ff.


25 – Urteil vom 25. Juli 1991, Rich (C‑190/89, Slg. 1991, I‑3855, Randnr. 26). Hervorhebung nur hier.


26 – Urteil vom 20. Januar 1994, Owens Bank (C‑129/92, Slg. 1994, I‑117, Randnr. 34).


27 – Vgl. die in Fn. 19 angeführte Rechtsprechung.


28 – Es darf nämlich nicht aus den Augen verloren werden, dass der Grundbeschluss nur eine einstweilige Maßnahme ist, mit der also nur vorläufig über eine behauptete – aber noch nicht vollkommen erwiesene – Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums durch Realchemie entschieden wird.


29 – In Fn. 11 angeführt.


30 – In Fn. 11 angeführt.


31 – Pocar-Bericht, Randnr. 167.


32 – Jenard-Bericht, S. 54.


33 – Urteil vom 13. Juli 1995, Hengst Import (C‑474/93, Slg. 1995, I‑2113, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).


34 – Vgl. Nr. 18 dieser Schlussanträge.


35 – Im Jenard-Bericht heißt es: „Die Vollstreckungswirkung [des Titels, der vollstreckt werden soll] muss in jedem Fall nach dem Recht des Urteilsstaats gegeben sein, denn es geht nicht an …, ein ausländisches Urteil mit Rechtswirkungen auszustatten, die es im eigenen Land nicht besitzt“ (Jenard-Bericht, S. 48). Vgl. auch Urteil vom 29. April 1999, Coursier (C‑267/97, Slg. 1999, I‑2543, Randnr. 23), und Urteil Apostolides (Randnr. 66), das den Jenard-Bericht in diesem Punkt zitiert.


36 – Jenard-Bericht, S. 49.


37 – Ich stelle fest, dass die Akten keinen Hinweis auf den genauen Wortlaut dieser Vorschrift des niederländischen Rechts und damit auf den Unterschied zwischen einer Verurteilung zur Tragung der üblichen Kosten und einer Verurteilung zur Tragung der Kosten nach Maßgabe von Art. 1019h der niederländischen Zivilprozessordnung enthalten.


38 – Vgl. Anhang I C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt worden ist (ABl. L 336, S. 1).


39 – Vgl. den ersten und den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48.


40 – Dritter Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48.


41 – Vgl. die Erwägungsgründe 7, 8 und 9 der Richtlinie 2004/48.


42 – Art. 1 der Richtlinie 2004/48.


43 – Art. 14 der Richtlinie 2004/48.


44 – Wie die Kommission in ihrer Begründung dargelegt hat; vgl. den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, KOM(2003) 46 endg. vom 30. Januar 2003, S. 9.


45 – Ich möchte im Übrigen darauf hinweisen, dass Realchemie im Ausgangsverfahren zur Tragung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens verurteilt worden ist, dass Bayer jedoch um eine umfassendere Verurteilung nachsucht.


46 – Urteil Draka NK Cables u. a. (Randnrn. 26 und 30).

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