EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62009CC0380

Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28. Juni 2011.
Melli Bank plc gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren der Gelder des Tochterunternehmens einer Bank - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Eigentum an oder Kontrolle der Einrichtung.
Rechtssache C-380/09 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2012 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:424

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 28. Juni 2011 ( 1 )

Rechtssache C-380/09 P

Melli Bank plc

gegen

Rat der Europäischen Union

„Rechtsmittel — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Ausweitung der restriktiven Maßnahmen auf Einrichtungen, die ‚im Eigentum oder unter der Kontrolle‘ von Personen oder Organisationen stehen, die an den nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen — Tochterunternehmen, das im Alleineigentum steht — Ermessen des Rates bei der Aufnahme in die Listen — Gründe für die Aufnahme — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht“

Inhaltsverzeichnis

 

I – Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil

 

II – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

 

III – Würdigung

 

A – Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung des Kriteriums für die Bestimmung, ob die Rechtsmittelführerin im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 „im Eigentum oder unter ... Kontrolle ... [steht]“

 

1. Vorbringen der Beteiligten

 

2. Würdigung

 

B – Zum ersten Rechtsmittelgrund, betreffend Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007, und zum zweiten Rechtsmittelgrund, betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

2. Würdigung

 

а) Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

b) Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum zweiten Rechtsmittelgrund

 

C – Zum vierten Rechtsmittelgrund: Fehler bei der Beurteilung der Pflicht zur Begründung des streitigen Beschlusses

 

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

2. Würdigung

 

IV – Kosten

 

V – Ergebnis

1. 

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die Melli Bank plc (im Folgenden: Melli Bank oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in den verbundenen Rechtssachen T-246/08 und T-332/08 erlassenen Urteils Melli Bank/Rat ( 2 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil). In der Rechtssache T-246/08 hat das Gericht mit diesem Urteil die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung von Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ( 3 ) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen – mit dem streitigen Beschluss hatte der Rat der Europäischen Union (im Folgenden: Rat) die Rechtsmittelführerin in die Liste der Organisationen aufgenommen, deren Gelder einzufrieren sind –, in der Rechtssache T-332/08 hat es die Klage auf Nichtigerklärung des genannten Abschnitts B Nr. 4 und auf Feststellung der Unanwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ( 4 ) abgewiesen.

I – Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil

2.

Den Randnrn. 1 ff. des angefochtenen Urteils zufolge ist die Rechtsmittelführerin eine eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich. Sie nahm ihre Geschäfte am 1. Januar 2002 nach Umwandlung der britischen Zweigstelle der Bank Melli Iran (im Folgenden: Bank Melli) auf. Diese ist eine iranische Bank, die dem iranischen Staat gehört; sie hält die gesamten Anteile der Rechtsmittelführerin. Die Rechtsmittelführerin ihrerseits ist von der Financial Services Authority (Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich, im Folgenden: FSA) zugelassen und unterliegt deren Aufsicht.

3.

Die vor dem Gericht erhobene Klage hängt zusammen mit der Anwendung des Systems restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt. Dieses System geht zurück auf die Resolution 1737 (2006) ( 5 ) vom 23. Dezember 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat), in deren Anhang eine Reihe von Personen und Einrichtungen aufgelistet wurden, die nach Ansicht des Sicherheitsrats an der nuklearen Proliferation in Iran beteiligt waren und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (im Folgenden: Gelder) einzufrieren sind. Die Liste wurde durch die Resolution 1747 (2007) vom 24. März 2007 des Sicherheitsrats ( 6 ) aktualisiert. Weder die Bank Melli noch die Rechtsmittelführerin waren in dieser Liste aufgeführt, auch nicht nach deren Aktualisierung.

4.

Für die Europäische Union wurde die Resolution 1737 (2006) durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran umgesetzt ( 7 ). Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieses Gemeinsamen Standpunkts sah das Einfrieren der Gelder vor, die im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der in der Resolution aufgeführten Einrichtungen oder Personen standen. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Gemeinsamen Standpunkts dehnte diese Maßnahme auf Personen und Einrichtungen aus, die nach Erkenntnissen des Rates an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen.

5.

Soweit auch Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft betroffen waren, wurde auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140 hin gemäß den Art. 60 EG und 301 EG die Verordnung Nr. 423/2007 erlassen. Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung sieht, dem Gemeinsamen Standpunkt nahezu inhaltsgleich, das Einfrieren sämtlicher Gelder vor, die im Eigentum oder im Besitz der in der Resolution 1737 (2006) bezeichneten Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden. Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 423/2007 erstreckt diese Möglichkeit des Einfrierens der Gelder auf die vom Rat bezeichneten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen. Die vom Rat nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 bezeichneten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind in einer Liste im Anhang V dieser Verordnung aufgeführt.

6.

Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 werden in Anhang V auch aufgeführt „die ... natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen ..., die ... eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung – auch durch unerlaubte Mittel – stehen“ und deren Gelder somit eingefroren sind.

7.

Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 sieht außerdem vor, dass „[d]er Rat … mit qualifizierter Mehrheit [Anhang V] in vollem Einklang mit den vom Rat [nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b] des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 … gemachten Feststellungen [erstellt, überprüft und ändert]“. Der Rat hat diese Liste nach dieser Bestimmung ferner in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate zu überprüfen.

8.

Nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 „gibt [der Rat] einzelfallbezogene und spezifische Gründe für die gemäß Absatz 2 getroffenen Beschlüsse an und gibt diese den betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen bekannt“.

9.

Einige Zeit nach Erlass der Verordnung Nr. 423/2007 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1803 (2008) ( 8 ) vom 3. März 2008, in der er „alle Staaten ... auf[fordert], Wachsamkeit in Bezug auf die Tätigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Finanzinstitute mit allen Banken mit Sitz in der Islamischen Republik Iran zu üben, insbesondere mit der [Bank Melli] und deren Niederlassungen und Tochtergesellschaften im Ausland, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten ... beitragen“ ( 9 ).

10.

Am 23. Juni 2008 nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2008/479/GASP ( 10 ) an, mit dem der Gemeinsame Standpunkt 2007/140 geändert wurde. Gemäß dem Anhang des neuen Gemeinsamen Standpunkts wurden die Bank Melli sowie ihre Zweigstellen und Niederlassungen in die Liste der Einrichtungen aufgenommen, deren Gelder gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 eingefroren wurden. Das Einfrieren wurde bei der Bank Melli und der Rechtsmittelführerin durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP ( 11 ), mit dem der Gemeinsame Standpunkt 2007/140 erneut geändert wurde, aufrechterhalten.

11.

Am selben Tag erließ der Rat den streitigen Beschluss. Nach Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs dieses Beschlusses nahm der Rat die Bank Melli und ihre Zweigstellen und Niederlassungen, darunter die Rechtsmittelführerin, in die Liste im Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 auf ( 12 ). Diese Aufnahme in die Liste hatte das Einfrieren der Gelder der Rechtsmittelführerin zur Folge.

12.

In Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des streitigen Beschlusses sind der Name der Rechtsmittelführerin, ihre Postanschrift in London und der Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste (26. Juni 2008) angegeben. Der Rat gibt die Gründe, die ihn dazu bewogen haben, Bank Melli und ihre Zweigstellen und Niederlassungen in die Liste aufzunehmen, in einem einzigen Absatz wie folgt wieder: „Bereitstellung bzw. Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear- und Raketenprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind ... Die Bank Melli dient als Vermittler für Irans sensible Geschäfte. Hat mehrfach den Kauf sensibler Materialien für Irans Nuklear- und Raketenprogramm vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen im Auftrag von Einrichtungen getätigt, die mit der iranischen Nuklear- und Raketenindustrie verbunden sind, so z. B. die Eröffnung von Akkreditiven und die Verwaltung von Konten. Viele der vorgenannten Unternehmen sind in den Resolutionen 1737 und 1747 des [Sicherheitsrats] bezeichnet“.

13.

Mit Klageschriften, die am 25. Juni und am 15. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, wurden die Klagen in den Rechtssachen T-246/08 und T-332/08 erhoben. In der Rechtssache T-246/08 beantragte die Rechtsmittelführerin, Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen. In der Rechtssache T-332/08 beantragte die Rechtsmittelführerin, Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären und für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 zwingende Wirkung hat, gemäß Art. 241 EG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung festzustellen. Die Rechtsmittelführerin beantragte ferner, dem Rat die Kosten aufzuerlegen. Die beiden Rechtssachen wurden mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

14.

In der Rechtssache T-246/08 machte die Rechtsmittelführerin zwei Klagegründe geltend; mit dem einen rügte sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit dem anderen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. In der Rechtssache T-332/08 machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass nicht angenommen werden könne, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 zwingende Wirkung habe; wenn dies aber angenommen würde, verstieße die Bestimmung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wäre damit nach Art. 241 EG unanwendbar; die Rechtsmittelführerin rügte ferner, der Rat habe gegen die Begründungspflicht verstoßen.

15.

Das Gericht wies im angefochtenen Urteil alle in den beiden Rechtssachen geltend gemachten Klagegründe zurück und erlegte der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rates einschließlich der durch die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten auf ( 13 ).

II – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

16.

Die Melli Bank hat am 25. September 2009 ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt.

17.

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Klagen in den Rechtssachen T-246/08 und T-332/08 stattzugeben, Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären, für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 zwingende Wirkung hat, die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung festzustellen und dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

18.

In ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragen der Rat – Beklagter im ersten Rechtszug –, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission, Streithelfer im ersten Rechtszug zur Unterstützung der Anträge des Rates, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

19.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Gerichtshof ist die Einreichung einer Erwiderung gestattet worden. Außer dem Vereinigten Königreich haben alle Verfahrensbeteiligten eine Gegenerwiderung eingereicht.

20.

Außer dem Vereinigten Königreich haben alle Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 29. März 2011 mündlich verhandelt.

III – Würdigung

21.

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 gerügt. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Formulierung und Anwendung des Kriteriums für die Bestimmung, ob die Rechtsmittelführerin im Sinne der genannten Bestimmung im Eigentum oder unter der Kontrolle ihres Mutterunternehmens steht, gerügt. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dem Gericht sei bei der Beurteilung der Pflicht des Rates, den Beschluss über die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Liste der Einrichtungen, deren Gelder einzufrieren sind, zu begründen, ein Rechtsfehler unterlaufen. Zum besseren Verständnis der allgemeinen Struktur des Rechtsmittels werde ich als Erstes den dritten Rechtsmittelgrund prüfen.

A – Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung des Kriteriums für die Bestimmung, ob die Rechtsmittelführerin im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 „im Eigentum oder unter ... Kontrolle ... [steht]“

1. Vorbringen der Beteiligten

22.

Mit diesem Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin die vom Gericht in den Randnrn. 119 ff. des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung des in Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 genannten Kriteriums, auf dessen Grundlage der Rat das Einfrieren ihrer Gelder beschlossen hat. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe zwar zu Recht festgestellt, dass letztlich entscheidend sei, ob sie mit einem nicht unerheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit dazu veranlasst werden könne, die Auswirkungen der gegen ihr Mutterunternehmen erlassenen Maßnahmen zu unterlaufen; das Gericht habe dieses Kriterium aber nicht richtig angewandt, insbesondere indem es der Möglichkeit der Bank Melli, die Führungskräfte der Rechtsmittelführerin zu ernennen, eine zu große Bedeutung beigemessen habe; bei der Bestimmung, ob sie im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli stehe, komme es darauf nämlich nicht an. Hierzu wiederholt die Rechtsmittelführerin eine Reihe von bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumenten tatsächlicher Art, mit denen sie sich dagegen wendet, dass das Gericht den von ihr vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen – vor allem Maßnahmen ex post – die Wirksamkeit abgesprochen habe. Das Gericht habe dadurch, dass es das genannte Kriterium nicht richtig angewandt habe, einen Rechtsfehler begangen; eine Einzelfallprüfung sei deshalb nicht möglich; dabei habe sich das Gericht in Randnr. 69 des Urteils für eine solche ausgesprochen. Außerdem beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das wettbewerbswidrige Verhalten eines Tochterunternehmens dessen Mutterunternehmen zuzurechnen sei, herangezogen habe; anders als bei solchen Unternehmen würde in ihrem Fall die Annahme, dass ihr Mutterunternehmen, nur weil sie in dessen Alleineigentum stehe, einen bestimmenden Einfluss auf sie ausübe, nämlich ihre Verteidigungsrechte verletzen. Diese Rechte würden dadurch verletzt, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen oder sich zu den über sie aufgestellten Behauptungen zu äußern. Die Annahme, dass die Gefahr bestehe, dass das Tochterunternehmen gegen sein Mutterunternehmen erlassene restriktive Maßnahmen unterlaufe, sei im Übrigen unvereinbar mit der in Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Unschuldsvermutung. Der Rat habe jedenfalls dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass er das zutreffende Kriterium nicht richtig angewandt habe, als er beschlossen habe, ihre Gelder gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 einzufrieren.

23.

Nach Auffassung des Rates und der anderen Verfahrensbeteiligten ist der vorliegende Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Die Kommission meint, die Rechtsmittelführerin begehre eine neue Tatsachenfeststellung, ohne aber darzulegen, dass die Ausführungen des Gerichts durch eine Unrichtigkeit oder Verfälschung von Tatsachen gekennzeichnet wären. Die Französische Republik und die Kommission sind der Ansicht, dass die Rechtsmittelführerin in ihren Ausführungen zum vorliegenden Rechtsmittelgrund keinen dem Gericht zuzurechnenden Rechtsfehler dargetan habe. Zwar teilen die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission im Wesentlichen die Auffassung des Gerichts, das die einschlägige wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung mit Bedacht angewandt habe; sie meinen aber, dass der Rat, da das Kriterium alternativ sei – „im Eigentum oder unter ... Kontrolle ... [stehen]“ – und die in Rede stehende Einrichtung eindeutig im Eigentum einer bereits gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 423/2007 in der Liste aufgeführten Einrichtung stehe, weder ergänzend prüfen und beweisen müsse, dass Erstere auch unter Kontrolle von Letzterer stehe, noch beweisen müsse, dass die Gefahr bestehe, dass das Tochterunternehmen die Maßnahmen gegen das Mutterunternehmen unterlaufe. Die genannten Verfahrensbeteiligten haben hieraus aber keine besonderen Rechtsfolgen für das vorliegende Rechtsmittel abgeleitet. Der Rat weist darauf hin, dass restriktive Maßnahmen nach der Gemeinschaftsrechtsprechung keinen Strafcharakter hätten; das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gerügt werde, gehe somit ins Leere.

2. Würdigung

24.

Der Gerichtshof wird hier darum ersucht, das Kriterium zu präzisieren, das die Aufnahme einer Einrichtung in die Liste gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 ( 14 ) begründen kann. Hierzu sei sogleich bemerkt, dass, wie das Gericht festgestellt hat ( 15 ), aus dem Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig hervorgeht, dass die Aufnahme solcher Einrichtungen in die Liste nicht mit der Beteiligung an der Politik der nuklearen Proliferation der Islamischen Republik Iran oder deren Unterstützung begründet wird, sondern allein damit, dass diese Einrichtungen „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ von Einrichtungen stehen, bei denen festgestellt worden ist, und zwar nur bei ihnen, dass sie selbst an dieser Politik beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen. Außerdem ist das Kriterium eindeutig als Alternative formuliert. Im vorliegenden Fall geht es um die Auslegung des Kriteriums des Im-Eigentum-Stehens im Sinne dieser Bestimmung.

25.

Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass es das Gericht für erforderlich erachtet hat, weitere Ausführungen zum Kriterium des Im-Eigentum-Stehens zu machen. Es hat zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, nach der bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen seien, die mit ihr verfolgt würden ( 16 ); es hat sodann festgestellt, dass, wenn es darum gehe, dass eine Einrichtung im Eigentum einer Einrichtung steht, deren Gelder gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung eingefroren seien, ein rein formales Im-Eigentum-Stehen nicht genügen könne. Ein solcher Ansatz ist meines Erachtens sinnvoll, denn nicht in allen Fällen des Im-Eigentum-Stehens liegt zwangsläufig wie im vorliegenden Fall eine hundertprozentige Beteiligung des Mutterunternehmens an dem Kapital des Tochterunternehmens vor. In einem solchen Fall ist tatsächlich zu vermuten, dass mit dem Alleineigentum die Möglichkeit für das Mutterunternehmen einhergeht, Einfluss auf die Entscheidungen seines Tochterunternehmens zu nehmen, während diese Möglichkeit bei Beteiligungen in geringerem Umfang weniger evident sein könnte.

26.

Das Gericht hat so festgestellt, dass „daher zu prüfen [ist], ob die [Rechtsmittelführerin] aufgrund der Tatsache, dass sie im Eigentum der [Bank Melli] steht, mit einem nicht unerheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit dazu veranlasst werden kann, die Auswirkungen der gegen ihr Mutterunternehmen erlassenen Maßnahmen zu unterlaufen“ ( 17 ). Das Gericht hat einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung, nach der die bloße Feststellung des Im-Eigentum-Stehens genügen könnte, um die Aufnahme einer Einrichtung in die Liste zu begründen, eine teleologische Auslegung vorgezogen, die dem Ziel Rechnung trägt, das mit der Verordnung verfolgt wird. Wenn sich das Gericht an der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Frage, ob das wettbewerbswidrige Verhalten eines Tochterunternehmens seinem Mutterunternehmen zugerechnet werden kann, orientiert hat, so hat es dies in diesem speziellen Kontext getan; es hat dabei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Bereich, in dem die restriktive Maßnahme gegen die Rechtsmittelführerin erlassen worden ist, um einen ganz besonderen Bereich handelt. Wie ich jüngst in anderem Zusammenhang festgestellt habe ( 18 ), kann nach dieser Rechtsprechung in dem besonderen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, dieses Mutterunternehmen zum einen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieses Tochterunternehmens ausüben ( 19 ), und zum anderen besteht eine widerlegliche Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt ( 20 ).

27.

Die Vorgehensweise des Gerichts ist meines Erachtens von Vorsicht geprägt, und zwar in zweierlei Hinsicht. Als Erstes ermöglicht es das Gericht durch die von ihm vorgenommene Auslegung des Kriteriums des Im-Eigentum-Stehens, über eine automatische Anwendung dieses Kriteriums hinauszugehen, und analysiert die Auswirkungen des Im-Eigentum-Stehens auf die Funktionsweise und den Prozess der Entscheidungsfindung des Tochterunternehmens. Als Zweites hat das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Wettbewerbsrecht nicht übertragen, sondern hat sich wegen der grundlegenden Unterschiede, die zwischen den beiden Bereichen bestehen, nur an dieser orientiert. Nach einer Feststellung des Gerichts, die weder in dem Verfahren vor ihm noch im Rechtsmittelverfahren in Zweifel gezogen worden ist, steht die Rechtsmittelführerin im Alleineigentum der Bank Melli – die unstreitig in der Liste der Einrichtungen aufgeführt ist, deren Vermögenswerte gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 423/2007 einzufrieren sind – und diese kann deshalb deren Führungskräfte ernennen ( 21 ). Die Feststellung, dass bei der Rechtsmittelführerin die nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass sie die gegen ihr Mutterunternehmen erlassenen Maßnahmen unterläuft – begründet durch die Tatsache, dass sie im Alleineigentum steht, und bestätigt durch die Möglichkeit der Ernennung der Führungskräfte –, trifft deshalb zu.

28.

In Verfolgung seiner Absicht, über einen rein formalen Ansatz des Kriteriums des Im-Eigentum-Stehens hinauszugehen, ist das Gericht dann der Frage nachgegangen, ob sich aus den Akten und aus den Beziehungen zwischen der Rechtsmittelführerin und ihrem Mutterunternehmen allgemein besondere Umstände ergeben, die den Einfluss, den die Bank Melli durch die Ernennung der Führungskräfte ihres Tochterunternehmens auf dieses ausübt, ausgleichen können. Die Argumente der Rechtsmittelführerin sind insoweit in dem Verfahren vor dem Gericht alle geprüft worden, aber keines schien in hinreichendem Maße Garantie zu bieten. Selbst wenn der Gerichtshof im Stadium des Rechtsmittels befugt wäre, sich erneut zu diesen Argumenten zu äußern, die meines Erachtens eher die Tatsachenfeststellung als die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts betreffen, müsste er die Auffassung des Gerichts bestätigen; aus den Randnrn. 125 bis 128 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass die Rechtsmittelführerin Umstände geltend gemacht hat, die zwar real sind, aber nicht ausreichen, um jegliches Risiko des Unterlaufens auszuschließen, oder Maßnahmen vorgeschlagen hat, die rein vorausschauend, ja hypothetisch sind, und deshalb, was ihre Durchführbarkeit und Wirksamkeit angeht, vom Gerichtshof nicht umfassend beurteilt werden können.

29.

Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass das Gericht das Kriterium des Im-Eigentum-Stehens automatisch angewandt habe, anstatt eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, kann ich deshalb nicht recht nachvollziehen; denn es liegt aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin im Alleineigentum steht, zwar nahe, dass das Mutterunternehmen zwangsläufig einen Einfluss auf sie ausübt, der bestimmend sein kann; das Gericht ist aber gerade den einzelnen Umständen nachgegangen, die diesen Schluss zuließen – im vorliegenden Fall die Ernennung der Führungskräfte der Rechtsmittelführerin durch das Mutterunternehmen verbunden mit der realen Gefahr eines Unterlaufens der gegen die Bank Melli erlassenen Maßnahmen – und hat gleichzeitig die anderen Umstände untersucht, die diese Feststellung in Frage stellen und, in seinen Worten, den entscheidenden Einfluss des Mutterunternehmens hätten ausgleichen können. Die so entwickelte Lösung trägt meines Erachtens sowohl dem besonderen Kontext Rechnung, in dem die restriktiven Maßnahmen im vorliegenden Fall erlassen worden sind, als auch der besonderen Situation der Rechtsmittelführerin, was das Wesen, den Umfang und die Intensität ihrer Beziehungen zu ihrem Mutterunternehmen angeht.

30.

Das Kriterium, auf das das Gericht im angefochtenen Urteil abgestellt hat, steht nicht in Widerspruch zu der alternativen Formulierung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007; über das Kriterium des Im-Eigentum-Stehens soll nämlich das Risiko erfasst werden, dass das Mutterunternehmen auf sein Tochterunternehmen Einfluss ausübt. Dieser Begriff des Einflusses unterscheidet sich meines Erachtens also deutlich von demjenigen der Kontrolle.

31.

Die Besonderheit der Situation der Rechtsmittelführerin, deren Vermögenswerte nicht eingefroren sind, weil sie an der nuklearen Proliferation in Iran beteiligt wäre oder diese unterstützte, sondern bloß weil sie ein Tochterunternehmen ist, das im Eigentum einer solchen Einrichtung steht, verlangt zunächst vom Rat und dann vom Gemeinschaftsrichter, dass sie deren Fall wie bei allen anderen Einrichtungen, die gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 in der Liste aufgeführt sind, ausführlich analysieren. Allerdings ist durchaus denkbar, dass die Entscheidung des Rates, die Gelder der Rechtsmittelführerin einzufrieren, auf einer Art Vermutung beruhte, dass bei einem Tochterunternehmen, das im Alleineigentum einer Einrichtung steht, die an der nuklearen Proliferation beteiligt ist oder diese unterstützt und zudem im Bank- und Finanzbereich tätig ist, das reale Risiko besteht, dass es Druck seitens des Mutterunternehmens ausgesetzt ist, der es veranlasst, die gegen dieses erlassenen restriktiven Maßnahmen zu unterlaufen. Wie bereits ausgeführt, kann eine solche Vermutung nur bei einem Im-Alleineigentum-Stehen gelten und sie ist, wie das Gericht festgestellt hat, widerlegbar. Die Rechtsmittelführerin macht aber auf jeden Fall geltend, dass, wenn dies der Fall sein sollte, ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien, da ihr zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gegeben worden sei, diese Vermutung in Zweifel zu ziehen, insbesondere vor Erlass des streitigen Beschlusses.

32.

Hierzu ist festzustellen, dass der Rat beim Erlass eines ersten Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nach ständiger Rechtsprechung seiner Begründungspflicht genügt, wenn er den Betroffenen die Gründe, die ihn zum Erlass eines solchen Beschlusses gegen sie bewogen haben, gleichzeitig mit dem Erlass oder so bald wie möglich mitteilt ( 22 ). Ganz allgemein hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Verteidigungsrechte, wie sie im Stadium des Vorverfahrens garantiert sein müssen, nicht absolut sind und dass bei restriktiven Maßnahmen eine Mitteilung der Gründe vor der Aufnahme einer Einrichtung in eine Liste „die Wirksamkeit der ... Maßnahmen des Einfrierens von Geldern ... beeinträchtigen [könnte]“ und „... solche Maßnahmen naturgemäß einen Überraschungseffekt haben [müssen]“ ( 23 ). Für den Fall, dass die Rechtsmittelführerin mit der sehr allgemeinen Berufung auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte das Fehlen einer vorherigen Anhörung rügen sollte, ist festzustellen, dass eine solche Anhörung in Fällen wie dem vorliegenden wegen der Besonderheit der restriktiven Maßnahmen und der Wahrung von deren Wirksamkeit vom Rat nicht verlangt wird. Im Übrigen genügt ein Blick in die am Tag nach dem Erlass des streitigen Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Mitteilung, um festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin beim Rat eine Überprüfung beantragen konnte ( 24 ). Im Übrigen hat sich die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht mit einer ganzen Reihe von Argumenten gegen die Behauptung gewandt, dass sie wegen ihrer Beziehungen zur Bank Melli die gegen diese Gesellschaft erlassenen restriktiven Maßnahmen unterlaufen könnte; das Gericht hat diese Argumente einzeln geprüft; es ging also davon aus, über genügend Angaben hierfür zu verfügen. Die Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin kann deshalb keinen Erfolg haben.

33.

Schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Ausführungen des Gerichts gegen die Unschuldsvermutung verstießen, da sie auf der Annahme beruhten, dass sie sich zwangsläufig nicht an die in der Verordnung Nr. 423/2007 enthaltenen Anweisungen halten werde. Hierzu sei lediglich zweierlei bemerkt. Zum einen hat sich das Gericht stets überaus vorsichtig geäußert; so hat es insbesondere ausgeführt, dass „die [Rechtsmittelführerin] ... mit einem nicht unerheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit dazu veranlasst werden kann, die Auswirkungen der gegenüber ihrem Mutterunternehmen erlassenen Maßnahmen zu unterlaufen“ ( 25 ), und es ist die Rede von der „nicht unerhebliche[n] Gefahr, dass die [Bank Melli] die [Rechtsmittelführerin] veranlassen kann, Geschäfte zu tätigen, die ... verboten sind“ ( 26 ). Für das Unterlaufen wäre demnach mehr das Mutterunternehmen verantwortlich als die Rechtsmittelführerin, bei der eher davon ausgegangen wird, dass sie nicht imstande ist, dem auf sie ausgeübten Druck standzuhalten. Zum anderen hat der Gerichtshof nie festgestellt, dass restriktive Maßnahmen wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden strafrechtliche Sanktionen darstellten; vielmehr hat er festgestellt, dass es sich dabei lediglich um Sicherungsmaßnahmen handelt ( 27 ), bei denen die Unschuldsvermutung nicht zum Tragen kommen kann, da die Rechtsmittelführerin nicht formal angeklagt ist ( 28 ).

34.

Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

B – Zum ersten Rechtsmittelgrund, betreffend Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007, und zum zweiten Rechtsmittelgrund, betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

35.

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Feststellung des Gerichts, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 den Rat verpflichte, die Gelder aller Einrichtungen einzufrieren, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Einrichtungen stünden, die an der nuklearen Proliferation in Iran beteiligt seien oder Unterstützung dafür bereitstellten. Das Gericht habe sich widersprochen, indem es den zwingenden Charakter dieser Bestimmung anerkannt habe ( 29 ) und gleichzeitig das Bestehen eines Ermessens des Rates bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung, welche Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmung „im Eigentum oder unter ... Kontrolle ... stehen“ ( 30 ). Die Verordnung verfolge nämlich einen personalisierten Ansatz der Aufnahme in die Liste; nach diesem Ansatz seien nicht automatisch und zwingend die Gelder aller Einrichtungen, die im Eigentum oder unter Kontrolle stünden, einzufrieren, wie Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 zeige, nach dem der Rat der Einrichtung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste der Einrichtungen, deren Gelder einzufrieren sind, mitzuteilen habe. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass diese Bestimmung für den Rat eine zwingende Wirkung habe, obwohl diesem bei der Feststellung, ob ein Tochterunternehmen – auch ein im Alleineigentum stehendes – die in dieser Bestimmung genannten Kriterien erfülle, ein Ermessen zustehe. Die uneinheitliche Praxis des Rates – dieser habe z. B. nur zwei der zwanzig Tochterunternehmen der Bank Melli in die Liste aufgenommen – zeige deutlich, dass der Rat nicht automatisch alle im Eigentum dieses Unternehmens stehenden Einrichtungen in die Liste aufgenommen habe. Folglich verfüge der Rat bei der Entscheidung, ob er die Einrichtungen in die Liste aufnehme, durchaus über ein Ermessen, und Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 sei, anders als das Gericht festgestellt habe, nicht zwingend anzuwenden. Abschließend stellt die Rechtsmittelführerin zu diesem Punkt fest, dass der Rat dadurch, dass er sie in die Liste aufgenommen habe, insoweit einen Rechtsfehler begangen habe, als er zu Unrecht angenommen habe, nach einer zwingenden Bestimmung hierzu verpflichtet zu sein.

36.

Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007, da er nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei, nicht als zwingende Bestimmung angesehen werden könne (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes), und hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof den zwingenden Charakter dieser Bestimmung bestätigen sollte, dass sie, anders als das Gericht festgestellt habe, nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei (zweiter Rechtsmittelgrund). In jedem Fall geht es hier um die Frage der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; die Rechtsmittelführerin verweist im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes nämlich auf ihr Vorbringen zu demselben Thema im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes. Zum einen sei die Verhältnismäßigkeit dieser Bestimmung, anders als das Gericht festgestellt habe, nach dem Maßstab der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats zu beurteilen, u. a. der Resolution 1803 (2008) ( 31 ). Mit dieser Resolution habe der Sicherheitsrat nicht festgestellt, dass ihre Gelder einzufrieren seien; er habe lediglich Wachsamkeit gegenüber den von ihrem Mutterunternehmen durchgeführten Finanztätigkeiten gefordert, was wohl zeige, dass weniger einschneidende Maßnahmen als die vom Rat beschlossenen erlassen werden könnten, ohne dass die Erreichung des verfolgten Ziels gefährdet wäre. Zum anderen enthalte die Verordnung Nr. 423/2007 selbst Bestimmungen, die andere Maßnahmen als das Einfrieren der Gelder vorsähen ( 32 ) – alternative Maßnahmen, die, auch wenn es sich um Maßnahmen ex post handele, in ihrem Fall durchaus hätten zur Anwendung kommen können; der Rat habe nämlich nicht dargetan, dass diese Maßnahmen bei ihr weniger wirksam wären als ein Einfrieren der Gelder. Sie selbst habe im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht alternative Maßnahmen vorgeschlagen, die das Gericht aber nicht habe akzeptieren wollen, weil es die Auffassung vertreten habe, dass sie deren Wirksamkeit im Hinblick auf das verfolgte berechtigte Ziel nicht bewiesen habe, obwohl es Sache des Rates gewesen wäre, deren fehlende Wirksamkeit zu beweisen ( 33 ). Das Gericht habe auch der Praxis des Rates, nach der das Einfrieren der Gelder von Einrichtungen, die im Eigentum von Einrichtungen stünden, die an der nuklearen Proliferation beteiligt seien oder Unterstützung dafür bereitstellten, nicht automatisch erfolge, keine hinreichende Bedeutung beigemessen; eine solche restriktive Maßnahme sei nämlich nicht gegen alle Tochterunternehmen der Bank Melli erlassen worden.

37.

Der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission vertreten die Auffassung, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 richtig sei. Sowohl nach dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch nach der Systematik von Art. 7 Abs. 2 müssten Gelder von Einrichtungen, die „im Eigentum oder unter … Kontrolle ... stehen“, eingefroren werden. Das Ermessen des Rates werde also bei der Prüfung ausgeübt, ob die Tatbestandsmerkmale von Buchst. d erfüllt seien. Das Gericht habe im Übrigen als Anhaltspunkte eine Reihe von maßgeblichen Kriterien genannt, die vom Rat in diesem Rahmen berücksichtigt werden könnten. Dessen uneinheitliche Praxis könne eine solche Auslegung nicht in Frage stellen; der Rat sei nämlich nicht in der Lage, alle Einrichtungen zu identifizieren, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung stünden, die als eine Einrichtung bezeichnet sei, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sei oder Unterstützung dafür bereitstelle. Die Kommission macht geltend, dass ein möglicherweise nicht mit der Verordnung Nr. 423/2007 vereinbares Verhalten des Rates jedenfalls nicht geeignet sei, ein berechtigtes Vertrauen der Rechtsmittelführerin zu begründen. Die Französische Republik ergänzt, dass es nicht erforderlich sei, Einrichtungen, die im Eigentum oder unter Kontrolle stünden, im Anhang einzeln aufzuführen, da das Einfrieren bei diesen automatisch erfolge. Diese Verfahrensbeteiligten machen ferner geltend, dass das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richtig angewandt habe; es habe zu Recht festgestellt, dass zum einen die Resolution 1803 (2008) keinen Maßstab für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des streitigen Beschlusses darstelle, und zum anderen, dass das Einfrieren der Gelder von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Einrichtungen stünden, die an nuklearer Proliferation beteiligt seien oder diese unterstützten, gemessen an dem verfolgten berechtigten Ziel verhältnismäßig sei. Sie sind sich darin einig, dass der erste und der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sind; der Rat meint gar, die Rechtsmittelführerin begehre eine neue Tatsachenfeststellung, was im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig sei.

2. Würdigung

a) Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

38.

Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 „werden [in Anhang V] die nicht von Anhang IV erfassten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die ... eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer [an der nuklearen Proliferation beteiligten, direkt damit in Verbindung stehenden oder Unterstützung dafür bereitstellenden] Person, Organisation oder Einrichtung – auch durch unerlaubte Mittel – stehen“.

39.

Das Gericht hat sich bei der von ihm vorgenommenen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs leiten lassen, nach der nicht nur der Wortlaut der Bestimmung, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( 34 ).

40.

Bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung geht hervor, dass zwei Elemente zu unterscheiden sind. Das Einfrieren der Gelder ist gewiss zwingend, wie Art. 7 Abs. 2 durch die Verwendung des Ausdrucks „werden eingefroren“ vorsieht, aber erst nachdem der Rat diejenigen Einrichtungen identifiziert hat, die „im Eigentum oder unter … Kontrolle ... stehen“; im Rahmen dieser Feststellung kann der Rat dann die individuelle Situation jeder Einrichtung, die unter Art. 7 Abs. 2 Buchst. d fallen kann, beurteilen. Ich kann also nur die Auffassung des Gerichts teilen, dass diese Bestimmung „den Rat [verpflichtet], die Gelder einer Einrichtung einzufrieren, die ‚im Eigentum oder unter der Kontrolle‘ einer Einrichtung steht, von der festgestellt wurde, dass sie im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a oder b der Verordnung an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, wobei der Rat im Einzelfall prüft, ob die betreffende Einrichtung eine ‚im Eigentum oder unter der Kontrolle stehende‘ Einrichtung ist“ ( 35 ).

41.

Die Argumentation der Rechtsmittelführerin, mit der die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 beanstandet wird, ist ein wenig verworren; meines Erachtens hat die Rechtsmittelführerin das angefochtene Urteil nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder nicht richtig verstanden. Sie macht insbesondere geltend, dass das Gericht, indem es in Randnr. 63 festgestellt habe, dass „zwingend vorgeschrieben [wird], das Einfrieren von Geldern auf die ‚im Eigentum oder unter der Kontrolle stehenden‘ Einrichtungen auszudehnen“, den zwingenden Charakter von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 anerkannt habe. Wie bereits ausgeführt, ist Randnr. 63 aber nur ein Gedankenschritt des Gerichts, das sich in der genannten Randnr. 67 auf die endgültige Auslegung dieses Artikels festlegt, und zwar im Sinne einer Einzelfallprüfung durch den Rat.

42.

Die Rechtsmittelführerin vertritt die Auffassung, nur weil das Gericht auch relevante Kriterien genannt habe, die bei der Feststellung der Tatsache, ob eine Einrichtung „im Eigentum oder unter ... Kontrolle ... [steht]“, berücksichtigt werden könnten ( 36 ), habe es anerkannt, dass die Tatsache, dass ein Tochterunternehmen im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung stehe, die Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstellen soll, allein nicht für eine automatische Aufnahme in Anhang V ausreiche. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass in der betreffenden Randnummer des angefochtenen Urteils von den Kriterien die Rede ist, die berücksichtigt werden können, um zu prüfen, ob eine Einrichtung „im Eigentum oder unter ... Kontrolle ... [steht]“; dabei handelt es sich um einen Begriff, der viel weiter ist als derjenige des Tochterunternehmens; zum anderen steht die Nennung dieser Kriterien für die Beurteilung jedenfalls nicht in Widerspruch zu der ursprünglichen Annahme, nämlich dem zwingenden Einfrieren, aber nur bei denjenigen Einrichtungen, die „im Eigentum oder unter … Kontrolle ... stehen“, die also die Tatbestandsmerkmale von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 erfüllen. Diese vom Gericht als Anhaltspunkte genannten Kriterien – ich würde noch den Wirtschaftszweig der betreffenden Einrichtung ( 37 ) ergänzen – sind diejenigen, an denen sich der Rat orientieren kann, wenn er feststellt, ob diese Einrichtung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 „im Eigentum oder unter ... Kontrolle ... [steht]“; sie sind durchaus vereinbar mit dem Konzept der Einzelfallprüfung der individuellen Situation.

43.

Die Ausdehnung der Maßnahme des Einfrierens der Gelder auf die in dieser Bestimmung genannten Einrichtungen ist also nur dann zwingend, wenn der Rat davon ausgeht, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die im Sinne dieser Bestimmung „im Eigentum oder unter … Kontrolle ... [steht]“. Eine solche Auslegung steht im Übrigen in Einklang mit dem Ermessen, wie es dem Rat in diesem Bereich herkömmlicherweise zuerkannt wird. Meines Erachtens ist die Fehleinschätzung der Rechtsmittelführerin darauf zurückzuführen, dass sie die genannte Bestimmung lediglich nach dem Wortlaut auslegt. Sie beruft sich auf die uneinheitliche Praxis des Rates, um zu zeigen, dass nicht alle Einrichtungen, die im Eigentum der Bank Melli stünden, in die Liste aufgenommen worden seien und dass der Rat somit nicht verpflichtet sei, die Gelder aller Einrichtungen einzufrieren, die die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 erfüllten.

44.

Dem kann nicht gefolgt werden.

45.

Zum einen muss der Rat nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung die Gelder derjenigen Einrichtungen, die „im Eigentum oder unter ... Kontrolle ... stehen“, einfrieren, wenn er festgestellt hat, dass es sich bei ihnen um solche Einrichtungen handelt. Die Pflicht des Rates, die Maßnahmen des Einfrierens auf diese Einrichtungen, die „im Eigentum oder unter … Kontrolle ... stehen“, auszudehnen, steht und fällt mit der Fähigkeit dieses Organs, diese Einrichtungen zu identifizieren. Der Rat hat in der mündlichen Verhandlung im Übrigen darauf hingewiesen, dass 2010 restriktive Maßnahmen auf etwa 15 neue Einrichtungen, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ der Bank Melli stünden, ausgedehnt worden seien ( 38 ).

46.

Zum anderen kann das Kriterium, dass eine Einrichtung im Eigentum oder unter Kontrolle steht, wie bereits ausgeführt, nicht als ein rein formales Kriterium angesehen werden. Das Abstellen in Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 auf eine Feststellung [die Wendungen „qui ont été reconnus … comme …“ in der französischen und „who … have been identified as …“ in der englischen Sprachfassung haben in der deutschen Fassung keine Entsprechung] erscheint mir umso zweckmäßiger, als wir es hier mit einem sogenannten System „intelligenter Sanktionen“ zu tun haben, das grundsätzlich nur bei Personen und Einrichtungen zur Anwendung kommen soll, bei denen dies wirklich gerechtfertigt ist. Mit anderen Worten: Zwingend einzufrieren sind nur die Gelder derjenigen Einrichtungen, bei denen der Rat festgestellt hat, dass sie im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 „im Eigentum oder unter ... Kontrolle ... stehen“. Wie im Rahmen der Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes vorgeschlagen, ist das Merkmal, dass eine Einrichtung „im Eigentum oder unter ... Kontrolle ... [steht]“, im Licht des mit der Verordnung Nr. 423/2007 verfolgten Ziels auszulegen. Die Begriffe des Eigentums und der Kontrolle, auf die in dieser Bestimmung abgestellt wird, sind also unabhängig von ihrer allgemeinsprachlichen oder gängigen Bedeutung auszulegen. Bei Einrichtungen kann angenommen werden, dass sie im Sinne der Verordnung Nr. 423/2007 „im Eigentum oder unter ... Kontrolle ... stehen“, wenn sie, weil sie im Alleineigentum eines Mutterunternehmens stehen, naturgemäß dazu bestimmt sind, Unterstützung für die vom iranischen Staat betriebene nukleare Proliferation bereitzustellen; das Gegenteil kann der Fall sein, wenn aufgrund der Kapitalbeteiligung des Mutterunternehmens, auch wenn es sich nach wie vor um eine Mehrheitsbeteiligung handelt, davon auszugehen ist, dass der ausgeübte Einfluss viel weniger stark ausgeprägt ist. So gesehen lässt sich die Feststellung des Gerichts, dass „der Rat berechtigt ist, Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung [Nr. 423/2007] auf Einrichtungen, die seiner Ansicht nach die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung nicht erfüllen, nicht anzuwenden, auch wenn es sich um Tochterunternehmen der Einrichtungen handelt, von denen festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt sind“ ( 39 ), nachvollziehen und billigen.

47.

Die vom Gericht vorgenommene Auslegung, nach der der Rat verpflichtet ist, die Gelder von Einrichtungen einzufrieren, bei denen er festgestellt hat, dass sie im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 „im Eigentum oder unter … Kontrolle ... stehen“, ist, anders als die Rechtsmittelführerin behauptet, nicht widersprüchlich. Die Prüfung des Gerichts ist insoweit rechtsfehlerfrei. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

b) Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum zweiten Rechtsmittelgrund

48.

Die Rechtsmittelführerin wendet sich als Erstes dagegen, dass das Gericht die Resolution 1803 (2008) für unerheblich erachtet hat, in der der Sicherheitsrat die Mitgliedstaaten lediglich aufgefordert habe, Wachsamkeit in Bezug auf die Bank Melli und ihre Niederlassungen und Tochtergesellschaften zu üben ( 40 ). Der Beschluss, die Gelder der Bank Melli und ihrer Tochterunternehmen einzufrieren, sei deshalb auf der Grundlage einer Bestimmung erlassen worden, die gemessen an dem, was der Sicherheitsrat verlange, unverhältnismäßig sei.

49.

Zum rechtlichen Rahmen, in dem der streitige Beschluss erlassen worden ist, sei auf die Nrn. 106 ff. der Schlussanträge verwiesen, die heute in der Rechtssache Bank Melli Iran/Rat (C-548/09 P) vorgelegt werden. Es sei lediglich zweierlei bemerkt. Zum einen geht die dem Rat gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 zuerkannte Befugnis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140 zurück, mit dem die Resolution 1737 (2006) in der Rechtsordnung der Union durchgeführt worden ist; diese Durchführung beruht aber einzig auf dem Willen der Union, zur Erreichung der von den Vereinten Nationen verfolgten Ziele beizutragen und die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen ihrer Mitgliedstaaten nicht zu vereiteln, und nicht auf dem Bestehen einer geschriebenen unmittelbaren Verpflichtung der Union, die Resolutionen des Sicherheitsrats durchzuführen, da die Union nicht Vertragspartei der Charta der Vereinten Nationen ist. Im Übrigen geht eindeutig aus diesem Gemeinsamen Standpunkt hervor, dass die Union über das hinausgehen wollte, was die Resolution vorschrieb, indem sie eine autonome Befugnis des Rates im Bereich der Identifizierung und Aufnahme in die Liste vorgesehen hat ( 41 ). Zum anderen ist somit eine klare Unterscheidung vorzunehmen zwischen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007, nach dem der Rat befugt ist, die Gelder der vom Sicherheitsrat identifizierten Personen, Organisationen und Einrichtungen einzufrieren, und Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, mit dem dem Rat die autonome Befugnis eingeräumt wird, über das Einfrieren von Geldern von Personen, Organisationen und Einrichtungen zu entscheiden, bei denen er selbst festgestellt hat, dass sie an der nuklearen Proliferation in Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, und von Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen. Es trifft somit zu, dass, wie das Gericht in Randnr. 99 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Verhältnismäßigkeit der vom Rat gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 vorgenommenen Aufnahmen von Einrichtungen in die Liste nicht nach dem Maßstab der Resolution 1803 (2008), die mit dieser Bestimmung überhaupt nicht durchgeführt werden sollte, zu beurteilen ist, sondern, wie ich aufzeigen werde, im Licht des mit der Verordnung Nr. 423/2007 verfolgten Ziels.

50.

Zur Behauptung, das Gericht habe bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 einen Rechtsfehler begangen, ist festzustellen, dass nach der vom Gericht in Randnr. 100 des angefochtenen Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen ( 42 ).

51.

Gemäß dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht die Berechtigung des verfolgten Ziels, nämlich der Bekämpfung der nuklearen Proliferation in Iran zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, bestreitet ( 43 ). Sie wendet sich vielmehr gegen die Feststellung, dass das Einfrieren ihrer Gelder eine geeignete und erforderliche Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels darstelle, obwohl sie alternative Maßnahmen und Überwachungsmaßnahmen vorgeschlagen habe. Insbesondere seien die Maßnahmen der Zusammenarbeit mit der FSA, der Vorschlag einer vorherigen Genehmigung der Geschäftsvorgänge oder die Durchführung einer Politik des völligen Verbots von Geschäften mit Iran vom Gericht zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Rechtsmittelführerin verschweigt, dass es in erster Linie nicht die Wirksamkeit dieser Maßnahmen war, die nicht anerkannt worden ist, sondern die Zulässigkeit ihrer Geltendmachung. Randnr. 109 des angefochtenen Urteils zufolge sind die genannten Maßnahmen nämlich erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden, ohne dass die Rechtsmittelführerin diese Verspätung in irgendeiner Weise hätte rechtfertigen können. Da sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht gegen die Feststellung der verspäteten Geltendmachung dieser Maßnahmen wendet, hat sich der Gerichtshof meines Erachtens nicht zu den Ausführungen zu äußern, die das Gericht – eindeutig hilfsweise – trotzdem zur Durchführbarkeit und zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen gemacht hat. Dennoch möchte ich hierzu feststellen, dass der Rechtsmittelführerin keine übermäßige Beweislast auferlegt wird, wenn von ihr verlangt wird, wie es das Gericht getan hat, dass sie die Durchführbarkeit der von ihr selbst vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen nachweist; es handelt sich vielmehr um die normale Prüfung und Überprüfung auf Stichhaltigkeit, wie sie bei jedem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten durchgeführt wird. Die Rechtsmittelführerin kann auch nicht geltend machen, dass es Sache des Rates sei, zu beweisen, dass die von ihr vorgeschlagenen hypothetischen alternativen Maßnahmen nicht durchführbar seien, insbesondere das System der vorherigen Genehmigung und Überwachung durch einen unabhängigen Bevollmächtigten; zu der Unwirksamkeit des vorgeschlagenen völligen Verbots von Geschäften mit Iran hat das Gericht im Übrigen selbst Stellung genommen ( 44 ).

52.

Außerdem ist festzustellen, dass das Gericht die Notwendigkeit und Geeignetheit einer gegen eine Einrichtung, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ einer Einrichtung steht, die an der nuklearen Proliferation beteiligt ist oder Unterstützung dafür bereitstellt, erlassenen Maßnahme des Einfrierens der Gelder richtig beurteilt hat. Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 zielt nämlich speziell auf eine Kategorie von Personen, Organisationen und Einrichtungen ab, die, weil sie im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 423/2007 stehen, eine besonders enge Verbindung zu diesen aufweisen. Die Feststellung des Gerichts, dass „die nicht unerhebliche Gefahr [besteht], dass die [Einrichtung, von der festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist] auf die ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Einrichtungen Druck ausübt“, erfasst meines Erachtens umfassend die ratio legis von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007. Dieses Risiko der Beeinträchtigung der Wirksamkeit des gesamten Systems durch dessen Unterlaufen rechtfertigt es, verstärkt auf präventive Maßnahmen zu setzen; die Maßnahmen, die das Gericht zu Recht als Maßnahmen ex post eingestuft hat, bieten, auch wenn sie zwangsläufig weniger einschneidend sind, keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie genauso wirksam sind. Die besondere Behandlung der in Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 genannten Einrichtungen ist also durch dieses besondere Risiko gerechtfertigt. Die gegen diese Einrichtungen erlassenen Maßnahmen des Einfrierens von Geldern sind also nicht offenkundig ungeeignet ( 45 ).

53.

Was die Unverhältnismäßigkeit angeht, trifft zwar zu, dass die Maßnahme des Einfrierens von Geldern gegenüber der Rechtsmittelführerin erlassen worden ist, weil diese nach Auffassung des Rates im Alleineigentum einer Einrichtung steht, die Unterstützung für die genannte Proliferation bereitstellt, und dass diese Maßnahme für diese erhebliche Folgen hat ( 46 ). Wie das Gericht in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils in Erinnerung ruft, hat der Gerichtshof allerdings bereits anerkannt, dass „die Bedeutung der Ziele, die mit einem Gemeinschaftsrechtsakt [wie einer Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen werden] verfolgt werden, selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen [kann], darunter auch für solche, die für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind, gleichwohl aber u. a. in ihren Eigentumsrechten berührt sind“ ( 47 ). In Anbetracht des oben genannten grundlegenden und berechtigten Ziels und der Notwendigkeit, zu diesem Zweck die Wirksamkeit der gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 423/2007 erlassenen restriktiven Maßnahmen zu wahren, ist festzustellen, dass die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Auswirkungen des Einfrierens der Gelder im Hinblick auf die Rechtsmittelführerin somit unter richtiger Anwendung der einschlägigen vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze erfolgt ist und dass das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007, der die Ausweitung der Maßnahmen des Einfrierens der Gelder auf die Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli stehen, ermöglicht hat, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

54.

Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund sind somit als unbegründet zurückzuweisen.

C – Zum vierten Rechtsmittelgrund: Fehler bei der Beurteilung der Pflicht zur Begründung des streitigen Beschlusses

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

55.

Unter Berufung auf Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 ( 48 ) und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht festgestellt habe, dass der Rat seiner Pflicht zur Begründung des streitigen Beschlusses genügt habe, obwohl darin nur Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 genannt werde, ohne dass angegeben werde, gemäß welchem Buchstaben dieser Bestimmung die Rechtsmittelführerin in den Anhang aufgenommen worden sei. Im Übrigen enthalte dieser Anhang einzelfallbezogene und spezifische Gründe nur für die Bank Melli, nicht aber für sie; der Rat habe auch in dem streitigen Beschluss nicht angegeben, aus welchen Gründen er zu der Auffassung gelangt sei, dass bei ihr ein nicht unerhebliches Risiko des Unterlaufens der gegen ihr Mutterunternehmen erlassenen Maßnahmen bestehe. Das Gericht habe zu Unrecht, nämlich vorschnell, angenommen, dass der Rat implizit davon ausgegangen sei, dass sie gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 im Eigentum stehe, und sie somit auf dieser Grundlage in die Liste der Einrichtungen aufgenommen worden sei, deren Gelder einzufrieren seien. Da nicht alle Tochterunternehmen in diese Liste aufgenommen worden seien, habe sie allen Grund, daran zu zweifeln, dass sie allein wegen ihrer Eigenschaft als Tochterunternehmen in die Liste aufgenommen worden sei. Das Gericht könne auch nicht behaupten, dass sich der Rat auf eine widerlegbare Vermutung gestützt habe, ohne sich in Widerspruch mit der in der Verordnung enthaltenen Vorgabe zu setzen, einzelfallbezogene und spezifische Gründe für die Aufnahme in die Liste anzugeben. Dass die Nichtigkeitsklage hauptsächlich auf Klagegründe gestützt gewesen sei, mit denen das Fehlen ihrer Kontrolle durch die Bank Melli gerügt worden sei, sei für die Beurteilung der Pflicht des Rates, den streitigen Beschluss zu begründen, unerheblich. Schließlich weist die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift darauf hin, dass sie mit dem Rat in Schriftverkehr getreten sei und Einsicht in die Akten beantragt habe; deren Verweigerung sei ein Beweis dafür, dass es für ihre Aufnahme in die Liste zu keinem Zeitpunkt eine detaillierte Begründung gegeben habe. Anders als das Gericht festgestellt habe, habe der Rat seine Pflicht, die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste zu begründen und einzelfallbezogene und spezifische Gründe dafür anzugeben, nicht beachtet.

56.

Nach Ansicht des Rates und der anderen Verfahrensbeteiligten ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen; im streitigen Beschluss sei ausdrücklich Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 genannt und in Nr. 4 des Teils B sei von den Zweigstellen und Niederlassungen der Bank Melli die Rede. Da sie im Alleineigentum der Bank Melli gestanden habe, habe die Rechtsmittelführerin erkennen können, dass sie in ihrer Eigenschaft als Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli steht, in der Liste aufgeführt gewesen sei. Der Rat sei nicht verpflichtet, in dem streitigen Beschluss sämtliche Gesichtspunkte anzugeben, die seiner Entscheidung zugrunde lägen. Die Rechtsmittelführerin habe diese Gründe im Übrigen verstanden, da sie in der Lage gewesen sei, vor dem Gericht eine Nichtigkeitsklage zu erheben, und in diesem Rahmen hauptsächlich ihre rechtlichen und organisatorischen Verbindungen zu der Bank Melli bestritten habe. Die Begründung sei somit ausreichend; das Gericht habe, indem es die einschlägigen von der Gemeinschaftsrechtsprechung entwickelten wesentlichen Grundsätze angewandt habe, eine Beurteilung vorgenommen, die rechtlich in keiner Weise zu beanstanden sei.

57.

Die Kommission ist die einzige Verfahrensbeteiligte, die bereits beim ersten Schriftsatzwechsel die Auffassung vertreten hat, dass die Rechtsmittelführerin auch das Fehlen einer individuellen Bekanntgabe des streitigen Beschlusses durch den Rat beanstanden wolle. Die Kommission meint, dass es sich dabei um neues Vorbringen handele, das als unzulässig zurückzuweisen sei. Hilfsweise bestreitet die Kommission, dass der Rat verpflichtet gewesen sei, die Entscheidung der Rechtsmittelführerin individuell bekannt zu geben. Im Rahmen der Erwiderung macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es sich bei der Frage der Bekanntgabe um einen Teilaspekt der im Zusammenhang mit der Begründung der Entscheidung entwickelten Argumentation handele und dass diese somit, wie es das Gericht im Urteil Bank Melli Iran/Rat ( 49 ) getan habe, vom Gerichtshof zu prüfen sei, der zu dem Ergebnis kommen müsse, dass im vorliegenden Fall die Pflicht zur Bekanntgabe verletzt worden sei. Der Rat und die Französische Republik treten diesem Vorbringen im Rahmen der Gegenerwiderung entgegen.

2. Würdigung

58.

Die Rechtsmittelführerin beanstandet als Erstes die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Begründung des streitigen Beschlusses; diese enthalte nicht die Gründe, die dieses Organ zum Erlass des in Rede stehenden Rechtsakts bewogen hätten.

59.

Wie das Gericht festgestellt hat ( 50 ), ergibt sich das Begründungserfordernis aus dem Primärrecht ( 51 ) und wird in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 ( 52 ) wiederholt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Pflicht, eine durch ein Unionsorgan erlassene Entscheidung zu begründen, beachtet worden ist, ist zu prüfen, ob die betroffene Einrichtung der Begründung die Gründe für den Erlass der Maßnahme entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen allerdings nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts ausreichend ist, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist ( 53 ). Diese Grundprinzipien hat das Gericht in den Randnrn. 143 und 145 des angefochtenen Urteils bekräftigt.

60.

Das Gericht hat ebenfalls festgestellt, dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts ist, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind ( 54 ), und dass der Rat der betroffenen Einrichtung beim Erlass einer Entscheidung über das Einfrieren von Geldern die „spezifischen und konkreten“ Gründe bekannt zu geben hat ( 55 ). Unter Berücksichtigung des besonderen Kontexts, in dem der streitige Beschluss erlassen worden ist, hat das Gericht den Ansatz entsprechend angewandt, den der Gerichtshof bei restriktiven Maßnahmen verfolgt hat, die im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus erlassenen worden sind; so hat es festgestellt, dass der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zukomme, als den Einrichtungen, gegen die erstmals eine Maßnahme des Einfrierens der Gelder erlassen werde, kein Anhörungsrecht zustehe ( 56 ). Aus dieser Rechtsprechung geht außerdem hervor, dass der Rat seiner Begründungspflicht genügt, wenn er der betroffenen Einrichtung die Gründe, die ihn zum Erlass einer Entscheidung über das Einfrieren der Gelder gegen sie bewogen haben, gleichzeitig mit dem Erlass der betreffenden Maßnahme oder so früh wie möglich mitteilt ( 57 ).

61.

Zu dem Vorbringen der Französischen Republik vor dem Gerichtshof, dass Einrichtungen, die im Eigentum oder unter Kontrolle stünden, nicht in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder einzufrieren sind, aufgeführt werden müssten, ist festzustellen, dass sich vielmehr eindeutig aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 ergibt, dass „[i]n Anhang V ... die ... natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt [werden], die … im Eigentum oder unter ... Kontrolle ... stehen“. Mit anderen Worten: Die Verordnung sieht durchaus eine formale Aufnahme der Einrichtungen gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. d in diesen Anhang vor. Die entsprechende Beurteilung des Gerichts ( 58 ) ist also nicht zu beanstanden.

62.

Sodann ist das Gericht, indem es die genannten Grundsätze angewandt hat, zu dem Schluss gekommen, dass die Begründung des streitigen Beschlusses zwar „besonders knapp“, aber ausreichend sei ( 59 ). Maßgeblich war für das Gericht dabei, ob die Rechtsmittelführerin anhand der in dem streitigen Beschluss enthaltenen Begründung verstehen konnte, warum ihre Gelder eingefroren worden sind. Insoweit spricht einiges für das Ergebnis, zu dem das Gericht nach ausführlicher Prüfung gelangt ist.

63.

Zwar hat der Rat in dem streitigen Beschluss tatsächlich einen einzigen Absatz verfasst, der die Gründe enthält, die ihn dazu bewogen haben, die Bank Melli und ihre Zweigstellen und Niederlassungen in die Liste aufzunehmen, und die in der Spalte „Gründe“ angegebenen Gründe betreffen in erster Linie die Bank Melli, und nicht die Rechtsmittelführerin. Es ist aber, wenn es bei der Beurteilung der Begründungspflicht, wie ich meine, darauf ankommt, ob die betroffene Person die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste verstanden hat und in die Lage versetzt worden ist, deren Stichhaltigkeit zu beurteilen – und gegebenenfalls in Frage zu stellen –, festzustellen, dass in der Entscheidung ausdrücklich Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 erwähnt wird. Außerdem ist in Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des streitigen Beschlusses unter „Name“ angegeben: „Bank Melli, Melli Bank Iran und alle ihre Zweigstellen und Niederlassungen“ ( 60 ). Der Argumentation der Rechtsmittelführerin, dass sie hätte „erraten“ müssen, gemäß welchem Buchstaben von Art. 7 Abs. 2 die Entscheidung über das Einfrieren ihrer Gelder erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden, da der Rechtsmittelführerin schwerlich entgangen sein konnte, dass sie im Alleineigentum der Bank Melli stand. Da in Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 bestimmt ist, dass die Gelder der Einrichtungen, die „im Eigentum oder unter ... Kontrolle ... stehen“, eingefroren werden, sind die Gründe für die Aufnahme in die Liste mit der Angabe „Zweigstellen und Niederlassungen“ in Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des streitigen Beschlusses zusätzlich zu der besonderen Nennung der Rechtsmittelführerin und ihrer Postanschrift meines Erachtens ausreichend angegeben. Mit dieser Schlussfolgerung wird aber nicht die Antwort auf die Frage vorweggenommen, ob die Rechtsmittelführerin nach dem Erlass der Entscheidung vom Rat ergänzende Angaben – soweit dieser sie ihr mitteilen kann – zu den Gründen verlangen konnte, die ihn dazu bewogen haben, anzunehmen, dass bei ihr ein nicht unerhebliches Risiko bestehe, dass sie Druck seitens ihres Mutterunternehmens ausgesetzt sei, so dass sie sich möglicherweise veranlasst sehen könnte, die gegen dieses erlassenen restriktiven Maßnahmen zu unterlaufen. Schließlich ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin im Alleineigentum ihres Mutterunternehmens steht, für die Beurteilung der Frage, ob die Begründung ausreicht, nicht unerheblich ist. Mit anderen Worten: Im vorliegenden Fall ist die Begründung zwar nicht deshalb unzureichend, weil sie zu knapp ist; in Fällen, in denen das Eigentum oder die Kontrolle weniger offenkundig sind, müsste sich der Rat aber wohl etwas mehr Mühe geben.

64.

Im Übrigen hat die Rechtsmittelführerin in der Rechtsmittelschrift mitgeteilt, dass sie mit dem Rat wegen der Einsicht in die Akten in Schriftverkehr getreten sei. Dieses Vorbringen ist für die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes unerheblich. Selbst wenn diese Rüge zulässig sein sollte – was meines Erachtens nicht der Fall ist ( 61 ) –, betrifft sie nicht die Frage, ob die in dem Beschluss selbst enthaltene Begründung ausreichend ist, sondern die davon zu unterscheidende Frage des Zugangs zu den Akten, die allerdings vor dem Gericht nicht angesprochen worden ist.

65.

Das Gericht hat deshalb keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass die Begründung des streitigen Beschlusses im Hinblick auf die Rechtsmittelführerin zwar knapp ausfalle, in Anbetracht des Kontextes aber angemessen und ausreichend sei – für die Rechtsmittelführerin, um die Gründe nachvollziehen und beurteilen zu können, die den Rat bewogen haben, die Entscheidung gegen sie zu erlassen, für das Gericht, um seine Kontrollaufgabe wahrnehmen zu können.

66.

Was die Frage angeht, ob der streitige Beschluss der Rechtsmittelführerin hätte bekannt gegeben werden müssen, habe ich zugegeben große Zweifel an der Zulässigkeit dessen, was die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung als Erweiterung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes bezeichnet. Mit keinem vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrund wurde nämlich das Fehlen einer individuellen Bekanntgabe des streitigen Beschlusses durch den Rat gerügt. Ganz anders als in dem von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteil Bank Melli Iran/Rat ( 62 ) hat das Gericht im angefochtenen Urteil zu diesem Vorbringen keinerlei Feststellung getroffen, eben weil es ein solches Vorbringen nicht gab. Selbst wenn die Rechtsmittelführerin also im Stadium des Rechtsmittelverfahrens die Absicht gehabt haben sollte, diese Frage anzusprechen, ist ihre Argumentation nicht gegen das angefochtene Urteil gerichtet.

67.

Wir haben es hier also ganz klar mit neuem Vorbringen zu tun, das von der Rechtsmittelführerin im Stadium der Erwiderung als Reaktion auf eine von der Kommission vorgenommene Auslegung von Nr. 116 der Rechtsmittelschrift geltend gemacht worden ist, eine Nummer, in der die Kommission eine Beanstandung der Art der Mitteilung der Entscheidung an die Rechtsmittelführerin zu sehen glaubte und zu der sie in ihrer Rechtsmittelbeantwortung somit ausführlich Stellung genommen hat.

68.

Ich verstehe diese Nummer anders. Zwar heißt es in Nr. 116 in der Originalfassung, dass die Rechtsprechung des Gerichts „makes it clear that a person must be notified of the reasons for a decision against him at the time at which the decision is made“ ( 63 ). Der Rest der Rechtsmittelschrift enthält aber jedenfalls an keiner Stelle Vorbringen, mit dem dargetan werden soll, dass der Rat zu einer individuellen Bekanntgabe verpflichtet gewesen wäre. Es wäre eindeutig übertrieben, allein in der Verwendung des Ausdrucks „notified“ im ursprünglichen Schriftsatz das Geltendmachen eines Rechtsmittelgrundes betreffend die Pflicht zur individuellen Bekanntgabe des streitigen Beschlusses zu sehen. Die Rechtsmittelführerin konnte einen solchen Rechtsmittelgrund jedenfalls nicht mehr geltend machen, weil sie, wie bereits ausgeführt, im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht keinen entsprechenden Klagegrund geltend gemacht hat. Der Gerichtshof darf sich also, was die Zulässigkeit des Vorbringens zur Bekanntgabe angeht, nicht davon täuschen lassen, dass die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Erwiderung und der Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung über diesen Punkt gestritten haben; dieses Vorbringen stellt neues Vorbringen dar, mit dem eine Verletzung der Pflicht des Rates zur Bekanntgabe gerügt wird und das insoweit unzulässig ist, da die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt sind ( 64 ).

69.

Der vierte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen, teils als unbegründet, teils als unzulässig.

IV – Kosten

70.

Nach Art. 122 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese meines Erachtens mit ihren Rechtsmittelgründen unterliegen muss, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission haben sich gemäß Art. 115 der Verfahrensordnung an dem Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt; sie tragen deshalb gemäß Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

V – Ergebnis

71.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Melli Bank plc trägt die Kosten des Rates der Europäischen Union.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009 (Slg. 2009, II-2629).

( 3 ) ABl. L 163, S. 29.

( 4 ) ABl. L 103, S. 1.

( 5 ) S/RES/1737 (2006)*.

( 6 ) S/RES/1747 (2007).

( 7 ) ABl. L 61, S. 49.

( 8 ) S/RES/1803 (2008).

( 9 ) Ebd. (Nr. 10). Ich weise darauf hin, dass in der englischen Sprachfassung dieser Resolution von „branches and subsidiaries“ die Rede ist, was sich mit „succursales et filiales“ ins Französische übersetzen lässt, eine aufschlussreichere Unterscheidung, als sie sich aus der französischen Fassung („succursales et … agences“) ergibt.

( 10 ) ABl. L 163, S. 43.

( 11 ) Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. August 2008 (ABl. L 213, S. 58).

( 12 ) Bank Melli, das Mutterunternehmen der Rechtsmittelführerin, erhob gegen die streitige Entscheidung, was sie anbelangte, beim Gericht eine Nichtigkeitsklage (Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967). Sie legte gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel ein, das von der Kanzlei des Gerichtshofs unter dem Aktenzeichen C-548/09 P eingetragen wurde; dieses Rechtsmittel wird gesondert von der vorliegenden Rechtssache behandelt. Schlussanträge werden heute auch in der Rechtssache C-548/09 P, Bank Melli Iran/Rat, vorgelegt.

( 13 ) Die Rechtsmittelführerin hatte nämlich beim Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwei Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Anwendung von Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des streitigen Beschlusses gestellt, einen im Rahmen der Rechtssache T-246/08, den anderen im Rahmen der Rechtssache T-332/08. Diese beiden Anträge sind mit Beschlüssen des Präsidenten vom 27. August und 17. September 2008 unter Vorbehalt der Kostenentscheidung zurückgewiesen worden.

( 14 ) Artikel angeführt in Nr. 6 der vorliegenden Schlussanträge.

( 15 ) Vgl. Randnr. 69 des angefochtenen Urteils.

( 16 ) Vgl. Randnrn. 61 und 120 des angefochtenen Urteils.

( 17 ) Randnr. 121 des angefochtenen Urteils.

( 18 ) Vgl. Nr. 10 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Arkema/Kommission (C-520/09 P, beim Gerichtshof anhängig).

( 19 ) Urteile vom 14. Juli 1972, ICI/Kommission (48/69, Slg. 1972, 619, Randnrn. 136 und 137), und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 60).

( 20 ) Vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission (Randnr. 60) und vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Randnr. 39).

( 21 ) Vgl. Randnr. 124 des angefochtenen Urteils.

( 22 ) Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 336). Der Verstoß gegen die Begründungspflicht im engeren Sinne ist Gegenstand eines gesonderten Rechtsmittelgrundes, nämlich des vierten (vgl. Nrn. 55 ff. der vorliegenden Schlussanträge).

( 23 ) Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (Randnrn. 339 und 340).

( 24 ) Mitteilung vom 24. Juni 2008 für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Rat in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen hat, die unter Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 fallen (Anhang V) (ABl. C 159, S. 1).

( 25 ) Randnr. 121 des angefochtenen Urteils.

( 26 ) Randnr. 124 des angefochtenen Urteils.

( 27 ) Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (Randnr. 358).

( 28 ) Im Gegensatz zu Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die, als das angefochtene Urteil erging, noch nicht in Kraft war, sieht Art. 6 Abs. 2 EMRK vor, dass die Unschuldsvermutung für „jede Person, die einer Straftat angeklagt ist“ (Hervorhebung nur hier), garantiert sein muss.

( 29 ) Randnr. 63 des angefochtenen Urteils.

( 30 ) Randnrn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils.

( 31 ) Vgl. Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge.

( 32 ) Die Rechtsmittelführerin führt insoweit die Art. 5, 7 Abs. 3 und 4, 13 und 16 der Verordnung Nr. 423/2007 an.

( 33 ) Diese von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen werden in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils dargestellt und in dessen Randnr. 107 zurückgewiesen.

( 34 ) Vgl. Randnr. 61 des angefochtenen Urteils.

( 35 ) Randnr. 67 des angefochtenen Urteils.

( 36 ) Unter anderem der Grad der organisatorischen Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtung oder die Auswirkungen einer behördlichen Aufsicht (vgl. Randnr. 69 des angefochtenen Urteils).

( 37 ) In Randnr. 69 des angefochtenen Urteils nimmt das Gericht die Art der Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung von den relevanten Kriterien aus. Aus ihr ist zwar kein ausschließliches Kriterium zu machen; allerdings ist die Tätigkeit der Einrichtung meines Erachtens durchaus ein relevantes Kriterium, wie die Situation der Rechtsmittelführerin deutlich vor Augen führt und wie der Rat in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

( 38 ) Vgl. Nr. 3 des Abschnitts B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. L 195, S. 25), in der 15 Einrichtungen aufgeführt werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ der Bank Melli stehen.

( 39 ) Randnr. 73 des angefochtenen Urteils.

( 40 ) Vgl. die in Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebene Nr. 10 der Resolution 1803 (2008).

( 41 ) Vgl. den zehnten Erwägungsgrund und Art. 5 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140.

( 42 ) Vgl. die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs, namentlich Urteile vom 18. November 1987, Maizena u. a. (137/85, Slg. 1987, 4587, Randnr. 15), vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13), vom 7. Dezember 1993, ADM Ölmühlen (C-339/92, Slg. 1993, I-6473, Randnr. 15), und vom 7. Juli 2009, S.P.C.M. u. a. (C-558/07, Slg. 2009, I-5783, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 43 ) Vgl. Randnr. 75 der Rechtsmittelschrift.

( 44 ) Vgl. Randnr. 109 des angefochtenen Urteils.

( 45 ) Vgl. zu der Tatsache, dass eine Maßnahme nur dann rechtswidrig sein kann, wenn sie offensichtlich ungeeignet ist, Urteile vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat (C-380/03, Slg. 2006, I-11573, Randnr. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung), und S.P.C.M. u. a. (Randnr. 42).

( 46 ) Vgl. entsprechend Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (Randnr. 358).

( 47 ) Ebd. (Randnr. 361 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 48 ) Artikel angeführt in Nr. 8 der vorliegenden Schlussanträge.

( 49 ) Urteil des Gerichts Bank Melli Iran/Rat (Randnrn. 86 bis 88).

( 50 ) Vgl. Randnr. 143 des angefochtenen Urteils.

( 51 ) Art. 253 EG.

( 52 ) Vgl. Nr. 8 der vorliegenden Schlussanträge.

( 53 ) Vgl. u. a. Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat (C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 80).

( 54 ) Vgl. Randnrn. 143 und 144 des angefochtenen Urteils.

( 55 ) Ebd., Randnr. 144.

( 56 ) Ebd., Randnr. 143.

( 57 ) Ebd., Randnr. 144.

( 58 ) Ebd., Randnr. 146.

( 59 ) Ebd., Randnr. 148.

( 60 ) Hervorhebung nur hier.

( 61 ) Denn nach ständiger Rechtsprechung „könnte eine Partei, wenn sie erstmals vor dem Gerichtshof ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel und Argumente vorbringen könnte, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt“ (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 62 ) In Fn. 12 angeführt.

( 63 ) Hervorhebung nur hier.

( 64 ) Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung Urteile Sison/Rat (Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Schweden u. a./API und Kommission (Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für den Fall, dass der Gerichtshof meine Auffassung nicht teilen sollte, sei auf die Nrn. 32 ff. der heute von mir in der Rechtssache Bank Melli Iran/Rat (C-548/09 P) vorgelegten Schlussanträge verwiesen, in denen ich dem Gerichtshof vorgeschlagen habe, festzustellen, dass der Rat zur individuellen Bekanntgabe der streitigen Entscheidung verpflichtet ist, wobei sich die Verletzung dieser Pflicht nicht auf der Ebene der Rechtmäßigkeit auswirken kann, sondern allein im Zusammenhang mit der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Entscheidung dem Betroffenen entgegengehalten werden kann.

Top