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Document 62009CC0335

    Schlussanträge des Generalanwalts P. Cruz Villalón vom 1. März 2012.
    Republik Polen gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Gemeinsame Marktorganisation – Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen – Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 mit Maßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Nichtigkeitsklage – Frist – Beginn – Verspätung – Unzulässigkeit – Änderung einer Vorschrift der genannten Verordnung – Neubeginn der Frist – Teilweise Zulässigkeit – Gründe – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes – Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes – Verstoß gegen die Rangordnung der Rechtsnormen – Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 – Fehlerhafte Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 – Verletzung der Begründungspflicht.
    Rechtssache C-335/09 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:106

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    PEDRO CRUZ VILLALÓN

    vom 1. März 2012 ( 1 )

    Rechtssache C-335/09 P

    Republik Polen

    gegen

    Europäische Kommission

    „Rechtsmittel — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Im Hinblick auf den Beitritt neuer Mitgliedstaaten getroffene Übergangsmaßnahmen — Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Beginn — Verspätung — Recht neuer Mitgliedstaaten, gegen Rechtsakte zu klagen, die zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen worden sind — Rechtsunion — Werte der Union — Rechtsstaatlichkeit — Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen — Verordnung (EG) Nr. 735/2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 — Bestimmungen des abgeleiteten Rechts, mit denen von Bestimmungen des Primärrechts abgewichen wird — Normenhierarchie — Begründungspflicht — Besondere Begründung“

    1. 

    Der Gerichtshof hat sich im vorliegenden Fall mit einem Rechtsmittel zu befassen, das gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ) eingelegt wurde, mit dem eine Nichtigkeitsklage der Republik Polen teils als unzulässig – wegen verspäteter Erhebung –, teils als unbegründet abgewiesen wurde.

    2. 

    Die Frage der Zulässigkeit, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellt, deckt sich mit derjenigen, mit der sich der Gerichtshof im Rahmen eines anderen bei ihm anhängigen Rechtsmittels zu befassen hat, das zeitgleich in der Rechtssache Polen/Kommission (C-336/09 P) eingelegt wurde ( 3 ); ich werde insoweit daher auf meine Ausführungen in meinen Schlussanträgen vom 21. Dezember 2011 in dieser Rechtssache verweisen und dem Gerichtshof vorschlagen, entsprechend zu entscheiden.

    3. 

    Hingegen ist, was die Begründetheit angeht, zunächst festzustellen, dass wir es dieses Mal mit zwei Verordnungen zu tun haben. Mit ihrer Klage vor dem Gericht beantragte die Republik Polen die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 ( 4 ) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 230/2004 der Kommission vom 10. Februar 2004 ( 5 ) und die Verordnung (EG) Nr. 735/2004 der Kommission vom 20. April 2004 ( 6 ) geänderten Fassung. Wie wir sehen werden, hat das Gericht die Klage im angefochtenen Urteil insoweit für unzulässig erachtet, als diese sich gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 richtete. Soweit sie sich hingegen gegen die Verordnung Nr. 735/2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 1972/2003 richtete, hat es sie für zulässig erachtet.

    4. 

    Das Gericht hat im Rahmen der Begründetheit jedoch nicht nur die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 735/2004 geprüft, sondern, da deren Bestimmungen mit denen der Verordnung Nr. 1972/2003 eine Einheit bilden, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 7 ) auch die der Kernbestimmungen dieser Verordnung.

    5. 

    Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof somit Gelegenheit, einen weiteren Beitrag zu leisten zu einer bereits recht vielfältigen Rechtsprechung, mit der versucht wird, Probleme zu lösen, die sich allgemein im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union und insbesondere der Anwendung von Übergangsbestimmungen auf diese Staaten stellen ( 8 ).

    I – Rechtlicher Rahmen

    6.

    Ausgangspunkt der vorliegenden Rechtssache sind die Übergangsmaßnahmen, die die Europäische Kommission im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß dem Vertrag ( 9 ) und der Akte ( 10 ) über den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten von 2004 für die Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten erlassen hat; im vorliegenden Fall geht es speziell um die Verordnung Nr. 1972/2003.

    7.

    Dass solche Übergangsmaßnahmen von den Organen der Union erlassen werden, ist an sich nichts Außergewöhnliches. Mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1972/2003 vergleichbare Bestimmungen sind nämlich, soweit in den jeweiligen Beitrittsverträgen oder -akten vorgesehen, auch bei anderen Erweiterungen erlassen worden ( 11 ).

    8.

    Die Verordnung Nr. 1972/2003 wurde vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags und der Beitrittsakte erlassen und veröffentlicht, und zwar auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags und von Art. 41 Abs. 1 der Beitrittsakte.

    9.

    Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags bestimmt nämlich, dass die Organe der Union abweichend von Art. 2 Abs. 2 dieses Vertrags ( 12 ) vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen können, die in bestimmten, ausdrücklich genannten Bestimmungen, u. a. Art. 41 der Beitrittsakte, vorgesehen sind, wobei diese Maßnahmen nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft treten. Die Bestimmung lautet:

    „Abweichend von Absatz 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 8 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 9 Unterabsatz 3, den Artikeln 21 und 23, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absätze 1, 4 und 5, den Artikeln 38, 39, 41, 42 und 55 bis 57 der Beitrittsakte, den Anhängen III bis XIV der Akte, Protokoll 2, Protokoll 3 Artikel 6, Protokoll 4 Artikel 2 Absatz 2, Protokoll 8 sowie Protokoll 10 Artikel 1, 2 und 4 zu dieser Akte vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.“

    10.

    Der entsprechend in Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags ausdrücklich genannte Art. 41 der Beitrittsakte ermächtigt die Kommission in seinem ersten Absatz, unter Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften die Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die „erforderlich“ sind, „um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik … ergibt“, und zwar gemäß den in der Beitrittsakte genannten Bedingungen. Diese Übergangsmaßnahmen können während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt erlassen werden, und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken, wobei der Rat der Europäischen Union diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig verlängern kann. Die Bestimmung lautet:

    „Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Akte genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1260/2001 [vom 19. Juni 2001] über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [ABl. L 178, S. 1] oder gegebenenfalls dem Verfahren nach den entsprechenden Artikeln anderer Verordnungen über gemeinsame Markorganisationen oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Ausschussverfahren erlassen. Die in diesem Artikel genannten Übergangsmaßnahmen können während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig verlängern.“

    11.

    Die Verordnung Nr. 1972/2003 ( 13 ), gegen die sich die beim Gericht erhobene Nichtigkeitsklage richtete und deren Kernbestimmungen im Rahmen der Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 735/2004 mittelbar auf ihre Gültigkeit überprüft worden sind, wurde auf der Grundlage dieser beiden Bestimmungen erlassen.

    12.

    Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2003 lautet:

    „Die Verkehrsverlagerungen, die die [gemeinsamen] Marktorganisationen stören könnten, werden oft dadurch verursacht, dass Erzeugnisse, die nicht zu den normalen Beständen des betreffenden Landes gehören, mit Blick auf die Erweiterung künstlich gehandelt und verbracht werden. Überschussbestände können auch aus der nationalen Erzeugung stammen. Daher sollten abschreckende Abgaben auf Überschussbestände in den neuen Mitgliedstaaten erhoben werden.“

    13.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1972/2003 sind die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Abgabe auf am 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und der Beitrittsakte, bestehende Überschussbestände von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im freien Verkehr zu erheben.

    14.

    Und nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 wird diese Abgabe nach dem am 1. Mai 2004 geltenden Erga-omnes-Einfuhrzollsatz bestimmt.

    15.

    Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 lautet:

    „(1)   Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang IV Kapitel 4 der Beitrittsakte und sofern auf einzelstaatlicher Ebene keine strengeren Rechtsvorschriften gelten, erheben die neuen Mitgliedstaaten eine Abgabe auf am 1. Mai 2004 bestehende Überschussbestände von Erzeugnissen im freien Verkehr.

    (2)   Bei der Bestimmung der Überschussbestände jedes Besitzers berücksichtigen die neuen Mitgliedstaaten insbesondere

    a)

    die durchschnittlichen Bestände in den Jahren vor dem Beitritt,

    b)

    die Handelsströme in den Jahren vor dem Beitritt,

    c)

    die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden.

    Der Begriff Überschussbestände gilt sowohl für in die neuen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse wie auch für Erzeugnisse mit Ursprung in den neuen Mitgliedstaaten. Er gilt auch für Erzeugnisse, die für den Markt der neuen Mitgliedstaaten bestimmt sind.

    Die Buchführung über die Bestände erfolgt auf der Grundlage der am 1. Mai 2004 geltenden Kombinierten Nomenklatur.

    (3)   Der Betrag der Abgabe gemäß Absatz 1 wird nach dem am 1. Mai 2004 geltenden Erga-omnes-Einfuhrzollsatz bestimmt. Die durch die nationalen Behörden eingenommenen Abgaben werden dem Haushalt des neuen Mitgliedstaats zugewiesen.“

    16.

    In Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1972/2003 sind für die einzelnen Mitgliedstaaten jeweils die Codes der Kombinierten Nomenklatur für die verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufgeführt, für die die Verordnung gilt.

    17.

    Schließlich bestimmt Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003, der nach seinem Art. 1 abweichend von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte gilt, u. a., dass die genannte Abgabe auch auf landwirtschaftliche Erzeugnisse erhoben wird, die zum Zeitpunkt des Beitritts einem Nichterhebungsverfahren unterliegen, entweder weil sie sich vor diesem Zeitpunkt in der Fünfzehnergemeinschaft oder in einem neuen Mitgliedstaat im freien Verkehr befunden haben (Art. 3 Abs. 2) oder aus Drittländern stammen (Art. 3 Abs. 3). Die Bestimmung lautet:

    „(1)   Dieser Artikel gilt abweichend von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte und von den Artikeln 20 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[ ( 14 )].

    (2)   Auf die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Erzeugnisse, die sich vor dem 1. Mai 2004 in der Fünfzehnergemeinschaft oder in einem neuen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, und sich am 1. Mai 2004 in der erweiterten Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung befinden oder einem der Zollverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 15 Buchstabe b) und Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben b) bis g) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterliegen oder die nach Abwicklung der Ausfuhrförmlichkeiten innerhalb der erweiterten Gemeinschaft transportiert werden, wird der am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende Erga-omnes-Einfuhrzollsatz angewandt.

    Unterabsatz 1 gilt nicht für die aus der Fünfzehnergemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse, wenn der Einführer nachweist, dass im Ausfuhrland keine Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse beantragt wurde. Auf Verlangen des Einführers lässt der Ausführer von der zuständigen Behörde auf der Ausfuhranmeldung vermerken, dass im Ausfuhrland keine Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse beantragt wurde.

    (3)   Auf die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Erzeugnisse aus Drittländern, die am 1. Mai 2004 in einem neuen Mitgliedstaat dem Verfahren der aktiven Veredelung gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe d) oder dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterliegen und die zu dem genannten Zeitpunkt oder später in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wird der Einfuhrzoll erhoben, der zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Erzeugnisse aus Drittländern gilt.“

    18.

    Mit Art. 1 der Verordnung Nr. 735/2004 wird u. a. Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 geändert, der die Republik Polen betrifft: Bestimmte Erzeugnisse werden aus der Liste der Erzeugnisse, für die die Verordnung gilt, gestrichen, andere in diese Liste aufgenommen.

    II – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    19.

    Mit ihrer am 28. Juni 2004 beim Gericht erhobenen Klage beantragte die Republik Polen die Nichtigerklärung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 und 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 in ihrer durch die Verordnung Nr. 735/2004 geänderten Fassung.

    20.

    Mit Beschluss vom 11. Juli 2006 setzte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts nach Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs sowie Art. 77 Buchst. a und Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-273/04 aus.

    21.

    Das Urteil in der Rechtssache C-273/04 erging am 23. Oktober 2007 ( 15 ); der Gerichtshof entschied unmittelbar in der Sache, also ohne sich zur Zulässigkeit der Klage zu äußern. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage der Republik Polen teils als unzulässig, wegen Nichteinhaltung einer Ausschlussfrist, teils als unbegründet ab.

    A – Zur Zulässigkeit

    22.

    Das Gericht hat festgestellt, die Verordnung Nr. 1972/2003 sei am 11. November 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden; mithin sei die Frist zur Erhebung einer Klage gegen sie am 4. Februar 2004 abgelaufen. Die Klage der Republik Polen ging am 28. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts ein; das Gericht hat daher festgestellt, dass sie, soweit sie sich gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 gerichtet habe, verspätet erhoben worden sei ( 16 ).

    23.

    Wie in der Rechtssache, in der der Beschluss Polen/Kommission ergangen ist, hat das Gericht der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit im Wege einer strikten Anwendung der Bestimmungen von Art. 230 Abs. 5 EG stattgegeben.

    24.

    Es hat nämlich festgestellt, dass die Klage gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 nach Ablauf der – ab der Veröffentlichung berechneten – Frist von zwei Monaten gemäß Art. 230 Abs. 5 EG erhoben worden sei, und daraus gefolgert, die Klage sei verspätet erhoben worden ( 17 ); anschließend hat es das Vorbringen des Mitgliedstaats im Einzelnen zurückgewiesen.

    25.

    Zurückgewiesen worden ist so das Vorbringen, die Verordnung Nr. 1972/2003 sei nicht in den 20 Amtssprachen der Union veröffentlicht worden ( 18 ), ihr Inkrafttreten sei vom Inkrafttreten des Beitrittsvertrags abhängig gewesen ( 19 ) und sie sei an alle Mitgliedstaaten einschließlich der künftigen Mitgliedstaaten gerichtet gewesen ( 20 ); es sei nicht geeignet, die genannte Feststellung in Frage zu stellen.

    26.

    Das Gericht hat sich sodann darum bemüht, darzulegen, dass diese strikte Anwendung der Verfahrensfristen ab der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1972/2003 das Recht der Republik Polen auf effektiven Rechtsschutz nicht verletze ( 21 ).

    27.

    Im Rahmen dieser Prüfung der Zulässigkeit der Klage hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass von der strikten Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt, abgewichen werden könne ( 22 ). Die Republik Polen habe insoweit jedoch nicht dargelegt, inwiefern in Bezug auf sie im vorliegenden Fall ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen sollen, so dass es gerechtfertigt wäre, unter Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit vom Grundsatz der strikten Anwendung der Verfahrensfristen abzuweichen.

    28.

    Das Gericht hat daraus in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils formal den Schluss gezogen, die Klage sei in Bezug auf die Verordnung Nr. 1972/2003 als solche verspätet erhoben worden und damit als unzulässig abzuweisen.

    29.

    Es war jedoch bereit, das von der Republik Polen hilfsweise angeführte Argument zu prüfen, wonach die Klage jedenfalls im Hinblick auf die Erzeugnisse zulässig sei, die durch die Verordnung Nr. 735/2004 der Liste der in Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 aufgeführten Erzeugnisse hinzugefügt worden seien (Randnrn. 64 bis 73 des angefochtenen Urteils).

    30.

    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 23 ) hat das Gericht den Schluss gezogen, dass die Klage der Republik Polen „insoweit“ zulässig sei, „als sie als Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 735/2004 ausgelegt werden [könne]“ ( 24 ), und dass die Klagegründe und Argumente der Republik Polen gegenüber den angefochtenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1972/2003 in diesem Sinne auszulegen seien.

    B – Zur Begründetheit

    31.

    In der Sache hat das Gericht die einzelnen von der Republik Polen geltend gemachten Klagegründe und Argumente geprüft; diese richteten sich zwar formal gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 735/2004, mit ihnen wurde zum einen aber die Rechtmäßigkeit der Art. 3 (erster Teil, Randnrn. 161 bis 249 des angefochtenen Urteils) und 4 (zweiter und dritter Teil, Randnrn. 80 bis 136 bzw. 137 bis 160 des angefochtenen Urteils) der Verordnung Nr. 1972/2003 in Zweifel gezogen, zum anderen ein Ermessensmissbrauch gerügt (vierter Teil, Randnrn. 250 bis 254 des angefochtenen Urteils).

    1. Zu Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003

    32.

    Erstens machte die Republik Polen zwei Klagegründe zur Stützung ihres Antrags geltend, die Verordnung Nr. 735/2004 insofern für nichtig zu erklären, als damit sieben weitere Erzeugnisse der Maßnahme gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 unterworfen werden; mit dem ersten wurde ein Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt, mit dem zweiten ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

    33.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht als Erstes das Vorbringen geprüft, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 verstoße zum einen gegen Art. 41 der Beitrittsakte und zum anderen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Randnr. 95 des angefochtenen Urteils); es hat diese beiden Gesichtspunkte nacheinander geprüft und sorgfältig auseinandergehalten.

    34.

    Das Gericht hat somit zunächst – in entsprechender Anwendung der Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil Weidacher ( 25 ) – festgestellt (Randnrn. 96 bis 102 des angefochtenen Urteils), dass zum einen sowohl die Verhinderung der Bildung von Beständen zu spekulativen Zwecken als auch der Ausgleich der wirtschaftlichen Vorteile von Wirtschaftsteilnehmern, die Überschussbestände zu niedrigen Preisen gebildet hätten, den Erlass einer Maßnahme nach Art. 41 Abs. 1 der Beitrittsakte durch die Kommission rechtfertigen könnten.

    35.

    Sodann hat das Gericht festgestellt, die Republik Polen beanstande nicht die Erhebung der Abgabe als solche, sondern lediglich die Höhe der streitigen Abgabe (Randnr. 103 des angefochtenen Urteils); anschließend hat es die Verhältnismäßigkeit dieses Betrags geprüft (Randnrn. 104 bis 121 dieses Urteils) und im Ergebnis festgestellt, dass es der Republik Polen nicht gelungen sei, darzutun, dass die Bestimmung des Betrags der Abgabe offensichtlich ungeeignet oder unverhältnismäßig sei.

    36.

    Hierzu hat das Gericht unter Berufung auf den dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2003 festgestellt (Randnr. 111 des angefochtenen Urteils), „die Kommission … [ziele] mit der streitigen Abgabe nicht nur darauf [ab], der Bildung von aus dem Handel stammenden Beständen an den fraglichen Erzeugnissen zu spekulativen Zwecken vorzubeugen, sondern schlicht darauf, die Bildung von Überschussbeständen zu verhindern, d. h. von Beständen, die nicht zu den normalen Reserven in den neuen Mitgliedstaaten [gehörten]“.

    37.

    Sodann hat das Gericht geprüft, ob es der Republik Polen gelungen sei, nachzuweisen, dass die Festlegung der Höhe der streitigen Abgabe „offensichtlich über das [hinausgehe], was zur Verhinderung der Bildung von Überschussbeständen gleich welcher Herkunft erforderlich [sei]“.

    38.

    Es hat zum einen festgestellt, eine Abgabe in Höhe der Differenz zwischen den Einfuhrzöllen der Republik Polen und denen der Gemeinschaft „[könne] zwar sachdienlich sein, um der Bildung von aus Einfuhren stammenden Überschussbeständen vorzubeugen, doch [sei] keineswegs offensichtlich, dass sie auch [ausreiche], um der Bildung von Überschussbeständen aus der nationalen Erzeugung vorzubeugen“ (Randnr. 114 des angefochtenen Urteils). Es sei denkbar, dass eine solche Abgabe unter bestimmten Umständen keine abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Bildung von Überschussbeständen aus der nationalen Erzeugung habe.

    39.

    Das Gericht hat zum anderen (Randnrn. 117 bis 120 des angefochtenen Urteils) das Vorbringen zurückgewiesen, die Verordnung Nr. 735/2004 sei wegen der Erzeugungszyklen der Erzeugnisse, für die sie gelte, für die Verwirklichung der mit der Verordnung Nr. 1972/2003 verfolgten Ziele ungeeignet, ohne seine Begründetheit zu prüfen. Es hat hierzu festgestellt, die Republik Polen habe nicht nachgewiesen, dass die Überschussbestände an Erzeugnissen, für die die Verordnung Nr. 735/2004 gelte, nicht vor dem Erlass dieser Verordnung hätten gebildet werden können. Außerdem lasse Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 den neuen Mitgliedstaaten einen gewissen Wertungsspielraum, um zu bestimmen, ob die Bestände an den fraglichen Erzeugnissen das Ergebnis einer Tätigkeit seien, die durch ein normales Verhalten gerechtfertigt sei, und um es somit zu ermöglichen, die Erhebung von Abgaben bei den Besitzern solcher Bestände auf die Fälle zu beschränken, in denen ihre Bildung die Gefahr von Marktstörungen schaffe, wodurch die Verhältnismäßigkeit der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahme verstärkt werde.

    40.

    Als Zweites hat das Gericht auch den Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gerügt wurde, als unbegründet zurückgewiesen (Randnrn. 127 bis 136 des angefochtenen Urteils). Es hat hierzu zum einen festgestellt, dass sich die Situation der polnischen Wirtschaftsteilnehmer und die der vor dem 1. Mai 2004 in der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsteilnehmer nicht als vergleichbar ansehen ließen (Randnrn. 129 bis 130 des angefochtenen Urteils). Zum anderen sei die Republik Polen gegenüber den Staaten, die der Union im Jahr 1995 beigetreten seien, nicht ungleich behandelt worden (Randnrn. 131 bis 134 des angefochtenen Urteils).

    41.

    Zweitens hatte die Republik Polen einen einzigen Klagegrund zur Stützung ihres Antrags geltend gemacht, die Verordnung Nr. 735/2004 insoweit für nichtig zu erklären, als damit sieben weitere Erzeugnisse in die in Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 aufgestellte Liste der Erzeugnisse, für die die Verordnung gilt, aufgenommen werden; im Rahmen dieses Klagegrundes erhob sie drei Hauptrügen, die das Gericht als unbegründet zurückgewiesen hat (Randnrn. 143 bis 160 des angefochtenen Urteils).

    2. Zu Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003

    42.

    Die Republik Polen machte fünf Hauptklagegründe gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 geltend: Mit dem ersten rügte sie einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs, mit dem zweiten die Unzuständigkeit der Kommission und einen Verstoß gegen die Art. 22 und 41 der Beitrittsakte, mit dem dritten einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, mit dem vierten eine fehlende oder unzureichende Begründung und mit dem fünften schließlich einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

    43.

    Das Gericht hat die von der Republik Polen vorgebrachten Klagegründe und Argumente alle zurückgewiesen.

    44.

    Das Gericht hat den ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs gerügt wurde, in erster Linie unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Erhebung der mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgeschriebenen Abgabe nicht im Widerspruch zum in Art. 25 EG aufgestellten Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung stehe, da diese Abgabe keine einseitig von einem Mitgliedstaat beschlossene Abgabe darstelle, sondern eine gemeinschaftsrechtliche Maßnahme, die übergangsweise zur Bewältigung bestimmter Schwierigkeiten ergriffen worden sei, die sich aus dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union für die Gemeinsame Agrarpolitik ergäben (Randnr. 179 des angefochtenen Urteils).

    45.

    Zum zweiten Klagegrund, mit dem die Republik Polen formal die Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass der Bestimmungen von Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 und einen Verstoß gegen die Art. 22 und 41 und gegen Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte rügte, hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt (Randnrn. 186 bis 194 des angefochtenen Urteils), das in Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehene System der Erhebung von Abgaben auf am 1. Mai 2004 bestehende Überschussbestände an Erzeugnissen im freien Verkehr stelle eine der Übergangsmaßnahmen dar, die nach Art. 41 Abs. 1 der Beitrittsakte hätten erlassen werden können (Randnr. 187 dieses Urteils), und die Maßnahmen, die erforderlich seien, um die praktische Wirksamkeit dieses Systems der Abgabenerhebung zu schützen, müssten ebenfalls von dieser Bestimmung erfasst werden (Randnr. 188 dieses Urteils). Entsprechend hat es sodann geprüft, ob die Bestimmungen von Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003, mit denen auf Erzeugnisse, die einem Nichterhebungsverfahren unterlagen oder transportiert wurden, derselbe Zoll erhoben wird, zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit von Art. 4 dieser Verordnung unerlässlich gewesen sind (Randnrn. 189 bis 193 dieses Urteils).

    46.

    Das Gericht hat dies bejaht. Wenn es die Maßnahmen nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 nicht gäbe, hätten die in den neuen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmer ihre Überschussbestände nämlich künstlich senken können, indem sie sie in einem oder mehreren alten oder neuen Mitgliedstaaten in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt hätten (Randnr. 191 des angefochtenen Urteils), und hätten diese Erzeugnisse somit nach dem 1. Mai 2004 in der erweiterten Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführen können, ohne die streitige Abgabe zu entrichten, wodurch Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 ausgehöhlt worden wäre.

    47.

    Mit dem dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gerügt wurde, machte die Republik Polen im Wesentlichen geltend, dass die Erzeugnisse, die aus der Fünfzehnergemeinschaft ausgeführt würden, im Gegensatz zu den Erzeugnissen, die aus Polen ausgeführt würden, nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 von der Erhebung des Erga-omnes-Einfuhrzollsatzes befreit werden könnten, wenn erwiesen sei, dass keine Ausfuhrerstattung für sie beantragt worden sei.

    48.

    Das Gericht hat den Klagegrund ausgehend von dem Grundsatz, dass die bloße Anwendung unterschiedlicher Normen auf Wirtschaftsteilnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten und auf solche aus den alten Mitgliedstaaten keine Diskriminierung zur Folge habe (Randnr. 200 des angefochtenen Urteils), als unbegründet zurückgewiesen (Randnrn. 199 bis 207 dieses Urteils). Mit den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 würden je nachdem, ob sie auf Erzeugnisse aus den neuen Mitgliedstaaten oder auf Erzeugnisse aus den alten Mitgliedstaaten Anwendung fänden, verschiedene Ziele verfolgt. Bei Erzeugnissen aus alten Mitgliedstaaten, die nicht der Abgabe gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 unterlegen hätten, sei mit diesen Bestimmungen im Wesentlichen das Ziel verfolgt worden, zu verhindern, dass für Erzeugnisse, für die vor dem 1. Mai 2004 eine Ausfuhrerstattung gezahlt worden sei, bei ihrer Rückausfuhr in ein Drittland nach dem 30. April 2004 eine zweite Erstattung gewährt werde, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgehe (Randnr. 203 des angefochtenen Urteils). Hingegen werde mit diesen Bestimmungen bei Erzeugnissen aus den neuen Mitgliedstaaten das Ziel verfolgt, zu verhindern, dass die Wirtschaftsteilnehmer die vor dem 1. Mai 2004 angesammelten Bestände unter Rückgriff auf ein Nichterhebungsverfahren künstlich senken können, um sie nach diesem Zeitpunkt als einfuhrzollbefreit in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen (Randnr. 201 dieses Urteils).

    49.

    Das Gericht hat auch den vierten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 253 EG gerügt wurde, als unbegründet zurückgewiesen. Nach einer Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung zur Begründung von Rechtsakten der Organe (Randnrn. 214 bis 218 des angefochtenen Urteils) hat es zunächst festgestellt, dass die wesentliche Begründung der Verordnung Nr. 1972/2003 in ihren Erwägungsgründen 1 bis 6 enthalten sei. Es hat diese geprüft (Randnrn. 220 bis 223 des angefochtenen Urteils) und festgestellt (Randnr. 224 dieses Urteils), in keinem von ihnen würden ausdrücklich die speziellen Gründe erläutert, die die Kommission dazu veranlasst hätten, die Maßnahmen nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorzusehen. Es hat aber die Auffassung vertreten, die Verordnung Nr. 1972/2003 sei dennoch nicht unzureichend begründet. Es hat Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 in ihrem Kontext betrachtet und die wesentlichen Ziele dieser Verordnung analysiert; es hat im Kern die Auffassung vertreten, dass es sich bei Art. 3 dieser Verordnung nur um eine technische Entscheidung der Kommission zur Vervollständigung des mit ihrem Art. 4 errichteten Systems der Erhebung von Abgaben darstelle, zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit dieser Bestimmung. Da „die Erforderlichkeit der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen zur Komplettierung des Systems der Abgabenerhebung … eindeutig“ sei (Randnr. 232 des angefochtenen Urteils), sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, diese Maßnahmen „genauer zu begründen“ (Randnr. 234 dieses Urteils).

    50.

    Schließlich hat das Gericht den fünften Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wurde, zurückgewiesen; zum einen habe die Gemeinschaft den interessierten Kreisen in keiner Weise zu verstehen gegeben, dass sie keine Übergangsmaßnahmen wie die gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 erlassen werde, und zum anderen habe jeder durchschnittlich sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer seit der Veröffentlichung der Beitrittsakte wissen müssen, dass die Kommission befugt gewesen sei, solche Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 41 der Beitrittsakte zu erlassen.

    3. Zum Ermessensmissbrauch

    51.

    Mit ihrem letzten Klagegrund machte die Republik Polen geltend, die durch die Verordnung Nr. 735/2004 erfolgte Erstreckung der verschiedenen Maßnahmen gemäß der Verordnung Nr. 1972/2003 auf sieben weitere Erzeugnisse stelle einen Ermessensmissbrauch dar, da diese Maßnahmen nicht dazu dienten, den Übergang der Republik Polen zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik ergebe, sondern nur dazu, die Fünfzehnergemeinschaft vor der Konkurrenz in Verbindung mit dem Zustrom von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den neuen Mitgliedstaaten zu schützen.

    52.

    Das Gericht hat diesen letzten Klagegrund zurückgewiesen; er sei gegenüber dem im Rahmen der anderen Klagegründe geprüften Vorbringen nicht eigenständig.

    53.

    Das Gericht hat die Klage der Republik Polen daher in vollem Umfang abgewiesen.

    III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

    54.

    Die Republik Polen hat das vorliegende Rechtsmittel am 24. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingelegt. In ihren Schriftsätzen hat sie beantragt, ihr Rechtsmittel der Großen Kammer zur Prüfung zuzuweisen.

    55.

    Da die Parteien keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, hat der Gerichtshof entschieden, keine mündliche Verhandlung durchzuführen.

    56.

    Die Republik Polen beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 und 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 in der durch die Verordnungen Nrn. 230/2004 und 735/2004 geänderten Fassung für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    57.

    Die Kommission beantragt,

    das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

    der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

    IV – Zum Rechtsmittel

    58.

    Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Republik Polen zum einen gegen die Ausführungen des Gerichts zur Zulässigkeit ihrer Klage gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 ( 26 ), zum anderen gegen diejenigen zur Begründetheit ihrer Klage, soweit sich diese gegen die Verordnung Nr. 735/2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 1972/2003 ( 27 ) richtete.

    A – Zu den Ausführungen des Gerichts zur Zulässigkeit

    59.

    Alle Klagegründe und Argumente, mit denen die Republik Polen die Ausführungen des Gerichts zur Zulässigkeit ihrer Klage gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 beanstandet, stimmen im Wesentlichen mit denen überein, die sie in der Rechtssache C-336/09 P geltend macht.

    60.

    Dies hängt natürlich damit zusammen, dass auch die Gründe, aus denen das Gericht mit dem Beschluss Polen/Kommission die Klage gegen die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei ( 28 ) und mit dem vorliegend angefochtenen Urteil die Klage gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 als unzulässig abgewiesen hat, im Wesentlichen übereinstimmen.

    61.

    Es sei mir daher gestattet, insoweit auf meine Prüfung dieser verschiedenen Klagegründe und Argumente in den Nrn. 19 bis 43 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C-336/09 P zu verweisen; diese hat ergeben, dass eine Auslegung von Art. 230 EG, die dazu führt, die Klage der Republik Polen allein aus dem Grund für unzulässig zu erklären, dass sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der streitigen Verordnung erhoben worden ist, als mit dem Wert der Rechtsstaatlichkeit und dem Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen unvereinbar anzusehen ist.

    62.

    Ich schlage dem Gerichtshof folglich vor, dem Vorbringen der Republik Polen zur Zulässigkeit ihrer Klage zu folgen ( 29 ) und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als damit der Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1972/2003 als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

    63.

    Wenn der Gerichtshof zu dem von mir oben vorgeschlagenen Ergebnis kommen sollte, dass die Klage gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 als solche zulässig ist, und beschließen sollte, den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, hätte er die von der Republik Polen gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 vorgebrachten Klagegründe und Argumente zu prüfen, ohne dass das Gericht diese im ersten Rechtszug geprüft hätte. Diese Besonderheit hat im vorliegenden Fall aber keine weiteren Folgen, da das Gericht diese Klagegründe und Argumente im Rahmen der Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 735/2004 eingehend geprüft hat.

    B – Zu den Ausführungen des Gerichts zur Begründetheit

    64.

    Zur Begründetheit macht die Republik Polen insgesamt acht Rechtsmittelgründe geltend; ihre Rügen richten sich formal gegen die Ausführungen des Gerichts zu ihren Klagegründen und Argumenten zur Gültigkeit von Art. 4 Abs. 3 ( 30 ), Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich ( 31 ) und schließlich Art. 3 ( 32 ) der Verordnung Nr. 1972/2003.

    65.

    Ich werde zunächst die Ausführungen des Gerichts zur Rechtmäßigkeit von Art. 4 Abs. 3 und 5 der Verordnung Nr. 1972/2003 prüfen, sodann die zur Rechtmäßigkeit von Art. 3 dieser Verordnung.

    1. Zu den gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 gerichteten Rügen

    66.

    Mit Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 wird zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen, die die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte aufgrund des Beitritts von zehn neuen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, eine Abgabe auf am 1. Mai 2004 bestehende Überschussbestände von Erzeugnissen im freien Verkehr eingeführt, deren Betrag nach Abs. 3 der Bestimmung nach dem am 1. Mai 2004 gültigen Erga-omnes-Einfuhrzollsatz bestimmt wird. Die Codes der Kombinierten Nomenklatur der Erzeugnisse, auf die diese Abgabe erhoben wird, sind für die Republik Polen in Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 aufgeführt.

    67.

    Die Republik Polen macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie die Ausführungen des Gerichts zur Gültigkeit der durch Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 eingeführten Abgabe beanstandet; mit dem ersten rügt sie einen Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit dem zweiten einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Sie macht ferner einen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie sich gegen die Ausführungen des Gerichts zur Gültigkeit von Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 in der durch die Verordnung Nr. 735/2004 geänderten Fassung wendet.

    a) Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    i) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    68.

    Die Republik Polen macht geltend, das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgestellt, der Betrag der durch Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 eingeführten Abgabe sei für die Verwirklichung des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels der Verhinderung der Bildung von Beständen zu spekulativen Zwecken erforderlich und, gemessen an diesem Ziel, verhältnismäßig gewesen.

    69.

    Die Republik Polen macht insoweit drei verschiedene Rügen geltend.

    70.

    Erstens habe sich das Gericht ( 33 ) ohne Rechtfertigung über die Bedingungen hinweggesetzt, die der Gerichtshof in seinem Urteil Weidacher ( 34 ) ausdrücklich für die Bestimmung des Betrags einer solchen Abgabe aufgestellt habe. Die Republik Polen macht im Wesentlichen geltend, das verfolgte Ziel könne gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur mit einer Abgabe verwirklicht werden, mit der Spekulationsgewinne neutralisiert würden, d. h. mit einer Abgabe in Höhe der Differenz zwischen dem in der Gemeinschaft und dem in dem neuen Mitgliedstaat am Tag des Beitritts geltenden Einfuhrzoll. Die Höhe der streitigen Abgabe stelle im Hinblick auf die Weidacher-Rechtsprechung ein zusätzliches Sanktionselement dar, das die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern der Fünfzehnergemeinschaft im Wettbewerb benachteilige.

    71.

    Zweitens macht die Republik Polen geltend, das Gericht sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, eine Abgabe, mit der die Spekulationsgewinne neutralisiert würden, reiche völlig aus, um das verfolgte Ziel der Vorbeugung zu erreichen; dabei sei dieses Vorbringen wesentlich gewesen. Das Gericht habe festgestellt, die Höhe der Abgabe sei hauptsächlich durch die Erforderlichkeit gerechtfertigt, der Bildung von Überschussbeständen aus der nationalen Erzeugung vorzubeugen und davon abzuschrecken (Randnrn. 114 bis 118 des angefochtenen Urteils). Die Erhebung der Abgabe auf die Erzeugnisse, für die die Verordnung Nr. 735/2004 gelte, könne aber in Anbetracht des Zeitpunkts des Erlasses dieser Verordnung, nämlich nur einige Tage vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags und der Beitrittsakte, nicht der Gefahr der Bildung von Überschussbeständen vorbeugen, insbesondere nicht von solchen, die aus der nationalen Erzeugung stammten, und somit nicht zur Verwirklichung der mit den Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 735/2004 verfolgten Ziele der Vorbeugung und Abschreckung beitragen. Die Höhe der streitigen Abgabe könne im vorliegenden Fall also nicht mit der Erforderlichkeit gerechtfertigt werden, der Bildung von Überschussbeständen vorzubeugen oder davon abzuschrecken.

    72.

    Drittens macht die Republik Polen geltend, selbst wenn anerkannt werden könnte, dass die Abgabe möglicherweise eine abschreckende Wirkung habe, müsse ein Zusammenhang zwischen ihrer Höhe und der Spekulationsgefahr bestehen, die mit ihr bekämpft werden solle; im vorliegenden Fall bestehe ein solcher Zusammenhang nicht. Das Gericht habe dadurch, dass es den Ansatz von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 gebilligt habe, ohne das Fehlen dieses Zusammenhangs festzustellen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

    73.

    Die Kommission vertritt die Auffassung, es gehe der Republik Polen offenbar darum, eine neuerliche Prüfung der Klage zu erreichen; jedenfalls sei ihr Vorbringen nicht stichhaltig.

    ii) Würdigung

    74.

    Die dargestellten drei Rügen der Republik Polen betreffen verschiedene Aspekte der Ausführungen des Gerichts zur Verhältnismäßigkeit der Höhe der mit Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 insbesondere für die in der Verordnung Nr. 735/2004 genannten Erzeugnisse eingeführten Abgabe und zur Rechtmäßigkeit dieser Abgabe im Hinblick auf Art. 41 der Beitrittsakte. Die Republik Polen macht darüber hinaus in zweiter Linie geltend, das Gericht sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil es nicht begründet habe, warum es von der Weidacher-Rechtsprechung abgewichen sei.

    75.

    Zunächst ist festzustellen, dass mit diesem Vorbringen nicht lediglich, wie die Kommission offenbar geltend macht, das Vorbringen im ersten Rechtszug wiederholt und der Gerichtshof darum ersucht wird, die Beurteilung des Gerichts durch seine eigene zu ersetzen. Vielmehr ersucht die Republik Polen den Gerichtshof darum, die Voraussetzungen zu überprüfen, unter denen das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgelegt und im vorliegenden Fall angewandt hat.

    76.

    Insoweit hat der Gerichtshof, worauf das Gericht im angefochtenen Urteil hinweist (Randnrn. 104 bis 106), wiederholt entschieden, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen, durch die den Wirtschaftsteilnehmern finanzielle Belastungen auferlegt werden, nur rechtmäßig sind, wenn sie zur Erreichung der zulässigerweise mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen ( 35 ).

    77.

    Bei der gerichtlichen Überprüfung der Beachtung dieser Voraussetzungen ist jedoch zu beachten, dass die Kommission bei der Wahrnehmung der Kompetenzen, die ihr der Rat und die Verfasser der Beitrittsakte im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Durchführung der von ihnen festgelegten Bestimmungen einräumen, über ein weites Ermessen verfügt, so dass eine entsprechende Maßnahme der Kommission nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist ( 36 ).

    78.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils das von der Kommission mit der Verordnung Nr. 1972/2003 verfolgte Ziel einwandfrei erfasst.

    79.

    Wie es nämlich ausdrücklich in ihrem dritten Erwägungsgrund heißt, sollten mit der Verordnung Nr. 1972/2003 u. a. abschreckende Abgaben auf Überschussbestände an Erzeugnissen, für die die Verordnung gilt, in den neuen Mitgliedstaaten erhoben werden. Wie aus diesem Erwägungsgrund hervorgeht, bestand nämlich die Gefahr, dass die betreffenden Marktorganisationen durch die Überführung von Überschussbeständen an Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr gestört werden, d. h. von in den neuen Ländern gebildeten Beständen an Erzeugnissen, die nicht zu den normalen Beständen gehören und entweder daher stammen, dass Erzeugnisse mit Blick auf die Erweiterung künstlich gehandelt und verbracht werden, wodurch Verkehrsverlagerungen verursacht werden, oder aus der nationalen Erzeugung.

    80.

    Das Gericht hat daraus somit zu Recht folgern können, dass die Verordnung Nr. 1972/2003 nicht nur darauf abzielt, der Bildung von aus dem Handel stammenden Beständen an den fraglichen Erzeugnissen zu spekulativen Zwecken vorzubeugen, sondern schlicht darauf, die Bildung von Überschussbeständen – definiert als Bestände, die nicht zu den normalen Reserven in den neuen Mitgliedstaaten gehören – zu verhindern, die beim Inkrafttreten der Beitrittsakte die gemeinsamen Marktorganisationen stören könnten.

    81.

    Hierzu hat das Gericht außerdem zu Recht festgestellt (Randnr. 112 des angefochtenen Urteils), der von der Kommission verfolgte Ansatz stimme auch mit dem Verständnis überein, das die Verfasser der Beitrittsakte von den Überschussbeständen gehabt hätten; nach Anhang IV Kapitel 4 der Beitrittsakte sind die neuen Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, Überschussbestände auf ihre Kosten zu beseitigen ( 37 ).

    82.

    Mithin ist die Verhältnismäßigkeit der durch Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 eingeführten Abgabe selbst und die durch die Verordnung Nr. 735/2004 erfolgte Aufnahme weiterer Erzeugnisse in die Liste der Erzeugnisse, auf die diese Abgabe erhoben wird, an dem so definierten Ziel der Vorbeugung der Bildung von Überschussbeständen und der Abschreckung davon zu messen.

    83.

    Im vorliegenden Fall lässt sich ohne Weiteres sagen, dass dem Gericht bei der Feststellung, es sei der Republik Polen nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Festlegung des Betrags der streitigen Abgabe nach Maßgabe des am 1. Mai 2004 geltenden Erga-omnes-Einfuhrzollsatzes offensichtlich über das hinausgehe, was zur Verhinderung der Bildung von Überschussbeständen gleich welcher Herkunft erforderlich sei (Randnrn. 113 bis 116 des angefochtenen Urteils), kein offensichtlicher Rechtsfehler unterlaufen ist; was die Aufnahme weiterer Erzeugnisse in die Liste durch die Verordnung Nr. 735/2004 angeht, liegen die Dinge etwas komplizierter.

    84.

    Meines Erachtens hat das Gericht in Randnr. 114 des angefochtenen Urteils nämlich zu Recht festgestellt, dass eine Abgabe in Höhe der am 30. April 2004 bestehenden Differenz zwischen den Einfuhrzöllen der Republik Polen und denen der Gemeinschaft zwar sachdienlich sein könne, um der Bildung von aus Einfuhren stammenden Überschussbeständen vorzubeugen, doch keineswegs offensichtlich sei, dass sie auch ausreiche, um der Bildung von Überschussbeständen aus der nationalen Erzeugung vorzubeugen.

    85.

    Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 den neuen Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Überschussbestände einen gewissen Wertungsspielraum lasse, was es ihnen ermögliche, die Erhebung von Abgaben bei den Besitzern solcher Bestände auf die Fälle zu beschränken, in denen ihre Bildung die Gefahr von Marktstörungen schafft, was wiederum die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme verstärke (Randnr. 120 des angefochtenen Urteils). Zwar kann diese Feststellung so nicht ganz stehen bleiben; die verschiedenen Umstände, die die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1972/2003 bei der Bestimmung der Überschussbestände zu berücksichtigen hatten, insbesondere die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden, waren aber zweifellos geeignet, eine genaue und damit verhältnismäßige individuelle Festsetzung der von den Besitzern von Überschussbeständen erhobenen Abgabe zu ermöglichen.

    86.

    Diese Feststellung kann durch einen Vergleich mit der Situation, mit der sich der Gerichtshof in seinem Urteil Weidacher zu befassen hatte, nicht in Frage gestellt werden; denn mit der Verordnung, um die es in dieser Rechtssache ging, nämlich der Verordnung Nr. 3108/94, wurden zwar mehr oder weniger vergleichbare, aber deutlich begrenztere Ziele verfolgt. Im Gegensatz zur Verordnung Nr. 1972/2003 wurde mit der Verordnung Nr. 3108/94 nämlich kein Ziel der Abschreckung verfolgt.

    87.

    Zwar sind die verfolgten Ziele der Abschreckung in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1972/2003 nicht klar und genau wiedergegeben; jedoch kann nicht angenommen werden, dass die Kommission nach der Begründungspflicht, die ihr als Organ obliegt, hätte im Einzelnen darlegen müssen, inwieweit und warum sie von der bei einem früheren Beitritt geübten Praxis abweichen wolle.

    88.

    Hingegen geben die Erwägungen, die das Gericht dazu veranlasst haben, das Vorbringen der Republik Polen, das mit der Verordnung Nr. 1972/2003 verfolgte Ziel der Vorbeugung und Abschreckung habe mit der Verordnung Nr. 735/2004 in Anbetracht des Zeitpunkts ihres Erlasses gar nicht verwirklicht werden können, zurückzuweisen, ohne zu dessen Begründetheit Stellung zu nehmen (Randnrn. 118 und 119 des angefochtenen Urteils), durchaus Anlass zu gewissen Zweifeln.

    89.

    Bei der Verordnung Nr. 735/2004 konnte angesichts der Erzeugungszyklen landwirtschaftlicher Erzeugnisse nämlich nicht ernstlich angenommen werden, dass mit ihr das mit der Verordnung Nr. 1972/2003 verfolgte Ziel, der Bildung von aus der nationalen Erzeugung stammenden Überschussbeständen vorzubeugen oder davon abzuschrecken, hätte verwirklicht werden können; das war recht offensichtlich.

    90.

    Allerdings sollte die Verordnung Nr. 735/2004, in deren erstem Erwägungsgrund es heißt, im Zusammenhang mit der andauernden Überprüfung der Risiken, die mit den in der Liste gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1972/2003 aufgeführten Erzeugnissen verbunden seien, sei es erforderlich, die Verordnung Nr. 1972/2003 durch Aufnahme bestimmter Erzeugnisse zu ändern ( 38 ), nicht nur auf die aus der nationalen Erzeugung stammenden Überschussbestände Anwendung finden, sondern allgemein auf alle Überschussbestände gleich welchen Ursprungs.

    91.

    Im Übrigen hat das Gericht in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils ferner festgestellt, die in den neuen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmer könnten, sobald der Zeitpunkt des Beitritts bekannt sei, ein Interesse daran haben, ihre Absätze zu begrenzen und somit Bestände an bestimmten Erzeugnissen zu bilden, um sie anschließend auf dem erweiterten Gemeinschaftsmarkt abzusetzen.

    92.

    Der erste die Begründetheit betreffende Rechtsmittelgrund, den die Republik Polen gegen das angefochtene Urteil geltend macht und mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rügt, ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

    b) Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

    i) Vorbringen der Parteien

    93.

    Die Republik Polen rügt, das Gericht habe unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot festgestellt, die mit Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 eingeführte Abgabe sei aufgrund objektiver Unterscheidungskriterien festgelegt worden.

    94.

    Die Republik Polen stellt klar, dass sie die Feststellung des Gerichts in Randnr. 129 des angefochtenen Urteils, dass „[d]ie Situation der Landwirtschaft … in den neuen Mitgliedstaaten … völlig anders [gewesen sei] als in den alten Mitgliedstaaten“, nicht in Zweifel ziehe; die bloße Feststellung, dass die Situation anders gewesen sei, enthebe die Kommission aber nicht von ihrer Verpflichtung, beim Erlass von Maßnahmen auf objektive Unterscheidungskriterien abzustellen. Der Unterschied, der zwischen der Landwirtschaft der neuen Mitgliedstaaten und derjenigen der alten Mitgliedstaaten bestehe, könne allenfalls die Abgabe als solche objektiv rechtfertigen, nicht aber ihre Höhe; das Gericht sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen.

    95.

    Ihre Rüge der willkürlichen, nicht objektiv gerechtfertigten Höhe der Abgabe finde außerdem eine Stütze in zwei Gesichtspunkten, die das Gericht in den Randnrn. 132 und 133 bzw. in Randnr. 134 des angefochtenen Urteils angesprochen habe. Zum einen sei die Republik Polen unstreitig gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten ungleich behandelt worden, die der Union früher oder später beigetreten seien; ihnen seien zwar auch Abgaben auf die Überschussbestände auferlegt worden, sie hätten sich aber nach der Differenz zwischen den Einfuhrzollsätzen und nicht allein nach dem gemeinschaftlichen Einfuhrzollsatz gerichtet. Zum anderen hätte sich in der Höhe der Abgabe widerspiegeln müssen, dass sich die Landwirtschaften der neuen Mitgliedstaaten jeweils in einer anderen Situation befunden hätten, weshalb es gerechtfertigt sei, dass die Liste der Erzeugnisse, auf die die Abgabe erhoben wird, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausfalle.

    96.

    Die Kommission vertritt die Auffassung, die Republik Polen verwechsle offenbar einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; das Gericht habe sich zu Recht darauf beschränkt, festzustellen, dass zwischen der Landwirtschaft der alten Mitgliedstaaten und derjenigen der neuen Mitgliedstaaten ein Unterschied bestanden habe, um dann das Vorbringen zu einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zurückzuweisen.

    ii) Würdigung

    97.

    Die Hauptrüge der Republik Polen, das Gericht habe sich nicht mit seinem Vorbringen zu einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot auseinandergesetzt, ist unbegründet.

    98.

    Das Gericht hat in Randnr. 129 des angefochtenen Urteils nämlich festgestellt, die Situation der Landwirtschaft in den neuen Mitgliedstaaten sei völlig anders gewesen als in den alten Mitgliedstaaten; es hat insoweit auf die identische Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil Polen/Rat ( 39 ) verwiesen. Der Gerichtshof hatte in diesem Urteil festgestellt, es sei unstreitig, dass die Situation der Landwirtschaft in den neuen Mitgliedstaaten völlig anders als in den alten Mitgliedstaaten gewesen sei, so dass er die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot zurückweisen konnte. Wie die Kommission geltend macht, hat das Gericht daraus in Randnr. 130 des angefochtenen Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass die beiden Situationen nicht vergleichbar seien.

    99.

    Folglich sind auch alle Argumente, die die Republik Polen ergänzend zur Stützung dieser Hauptrüge vorbringt, zurückzuweisen.

    100.

    Der zweite die Begründetheit betreffende Rechtsmittelgrund, den die Republik Polen gegen das angefochtene Urteil geltend macht, ist somit ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

    c) Zu den gegen Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 gerichteten Rügen

    101.

    Im Rahmen eines einzigen Klagegrundes rügt die Republik Polen, das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgestellt, die durch Art. 1 Nr. 8 der Verordnung Nr. 735/2004 erfolgte Aufnahme sieben weiterer Erzeugnisse in die in Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 aufgestellte Liste der der Abgabe unterliegenden Erzeugnisse sei für die Verwirklichung der mit der Verordnung Nr. 1972/2003 verfolgten Ziele unerlässlich gewesen.

    102.

    Sie macht im Einzelnen geltend, Ziel der Verordnung Nr. 1972/2003 sei die Vorbeugung der Bildung von aus der nationalen Erzeugung stammenden Überschussbeständen; daher sei es unnötig gewesen, die Abgabe auf Erzeugnisse zu erheben, bei denen der Einfuhrzoll in Polen höher gewesen sei als der gemeinschaftliche Einfuhrzoll. Außerdem sei die Verordnung Nr. 735/2004 nur elf Tage vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen worden; mit ihr habe das mit der Verordnung Nr. 1972/2003 verfolgte Ziel, nämlich die Verhinderung der Bildung von aus der nationalen Erzeugung stammenden Überschussbeständen, daher nicht verwirklicht werden können.

    103.

    Die Republik Polen wendet sich somit ausdrücklich gegen die Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 158 und 159 des angefochtenen Urteils zu ihrem Vorbringen, bestimmte Erzeugnisse unterlägen der streitigen Abgabe, obwohl die am 30. April 2004 für sie geltenden polnischen Einfuhrzölle höher gewesen seien als die Einfuhrzölle der Gemeinschaft.

    104.

    Das Gericht hat festgestellt (Randnr. 158 des angefochtenen Urteils), die Republik Polen nenne keinen Grund, der den Schluss zulasse, die spekulative Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sei vor allem durch einen eventuellen Unterschied der Einfuhrzölle zwischen der Fünfzehnergemeinschaft und den neuen Mitgliedstaaten veranlasst worden. Es hat weiter ausgeführt (Randnr. 159 des angefochtenen Urteils), Ziel der Verordnung Nr. 1972/2003 sei jedenfalls nicht nur die Vermeidung der Bildung von Beständen zu spekulativen Zwecken, sondern auch die Verhinderung der Bildung von aus der nationalen Erzeugung stammenden Überschussbeständen gewesen.

    105.

    Das Vorbringen der Republik Polen deckt sich größtenteils mit demjenigen, das sie im Rahmen ihres ersten, gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 gerichteten Rechtsmittelgrundes geltend macht; es ist daher aus denselben Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

    2. Zu den gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 gerichteten Rügen

    106.

    Art. 3 („Nichterhebungsverfahren“) der Verordnung Nr. 1972/2003, in dessen Abs. 1 klargestellt wird, dass er abweichend von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte und von den Art. 20 und 214 der Verordnung Nr. 2913/92 gilt, bestimmt in seinem Abs. 2, dass auf die in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung genannten Erzeugnisse, die sich vor dem 1. Mai 2004 im freien Verkehr befanden, aber am 1. Mai 2004 einem anderen Zollverfahren als dem freien Verkehr unterlagen, der am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende Erga-omnes-Einfuhrzollsatz angewandt wird.

    a) Zusammenfassung der Rechtsmittelgründe der Republik Polen

    107.

    Die Republik Polen rügt, das Gericht habe ihr gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 gerichtetes Vorbringen zu Unrecht zurückgewiesen; sie macht wiederum fünf Rechtsmittelgründe geltend.

    i) Zum ersten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003

    108.

    Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes macht die Republik Polen geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 sei unerlässlich gewesen, um die praktische Wirksamkeit von Art. 4 dieser Verordnung zu sichern, und habe daher auf der Grundlage von Art. 41 der Beitrittsakte erlassen werden können. Sie entwickelt insofern drei getrennte Argumentationsketten.

    109.

    Als Erstes rügt die Republik Polen die Feststellung des Gerichts in Randnr. 194 des angefochtenen Urteils, sie habe lediglich „die Befugnis der Kommission, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, auf die Erzeugnisse, die am 1. Mai 2004 in ihrem Hoheitsgebiet einem Nichterhebungsverfahren unterlagen, eine Abgabe zu erheben, als solche“ angegriffen, und nicht „die Modalitäten oder die Verhältnismäßigkeit dieser Abgabenerhebung“; Gegenstand des Klagegrundes sei formal die fehlende Befugnis der Kommission und ein Verstoß gegen die Art. 22 und 41 der Beitrittsakte gewesen. Das Gericht habe es somit unterlassen, die Verhältnismäßigkeit der Abgabe gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 und die für sie geltenden besonderen Vorschriften zu prüfen. Nach Art. 41 der Beitrittsakte dürften Übergangsmaßnahmen nur erlassen werden, wenn sie „erforderlich“ seien, „um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik … ergibt“. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht genüge, sei also weder mit Art. 41 der Beitrittsakte noch mit dem in dieser Bestimmung enthaltenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, so dass es nicht erforderlich sei, eigens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen.

    110.

    Als Zweites macht die Republik Polen geltend, das Gericht habe in den Randnrn. 189 bis 193 des angefochtenen Urteils festgestellt, Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 sei erforderlich gewesen, um die praktische Wirksamkeit von Art. 4 dieser Verordnung zu sichern. Sie habe in ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug aber darauf hingewiesen, dass die Zölle gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 die Spekulation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verhindern und somit, falls sie auch für Überschussbestände gälten, Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 ergänzen könnten, der die der Spekulation dienenden Überschussbestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffe. Da die Zölle gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 für jede Menge an Erzeugnissen gälten, bestehe folglich kein logischer Zusammenhang zwischen diesen Zöllen und dem verfolgten Ziel der Bekämpfung der Spekulation.

    111.

    Als Drittes macht die Republik Polen schließlich geltend, das Gericht habe in Randnr. 186 des angefochtenen Urteils unter Verstoß gegen die Normenhierarchie festgestellt, Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 habe auf der Grundlage von Art. 41 der Beitrittsakte erlassen werden können. Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003, mit dem von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte abgewichen werde, stelle nämlich eine einseitige, rechtswidrige Änderung der Beitrittsbedingungen dar. Art. 41 der Beitrittsakte ermächtige die Kommission zwar, alle Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die erforderlich seien, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik ergebe; er ermächtige sie aber nicht, den Inhalt der Beitrittsakte zu ändern.

    ii) Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 253 EG

    112.

    Die Republik Polen macht geltend, das Gericht habe dadurch, dass es den Klagegrund, mit dem sie eine unzureichende Begründung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 gerügt habe, zurückgewiesen habe, sowohl gegen Art. 253 EG als auch gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs, mit der diese Bestimmung ausgelegt worden sei, verstoßen. Das Gericht habe in Randnr. 224 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass in keinem Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2003 ausdrücklich die speziellen Gründe erläutert würden, die die Kommission dazu veranlasst hätten, Art. 3 dieser Verordnung zu erlassen, und es habe versucht, diese fehlende Begründung zu rekonstruieren (Randnrn. 229 bis 234 des angefochtenen Urteils). Ausgehend von der unzutreffenden Prämisse, mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 solle lediglich Art. 4 dieser Verordnung ergänzt werden und dessen praktische Wirksamkeit sichergestellt werden (Randnrn. 231 bis 233 des angefochtenen Urteils), habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, die Begründung von Art. 4 gelte auch für Art. 3 und für diesen sei keine gesonderte Begründung erforderlich (Randnr. 234 des angefochtenen Urteils).

    113.

    Bei der Beurteilung der Pflicht zur Begründung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 seien auch die Interessen der Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen, die die finanziellen Belastungen, die mit dieser Bestimmung begründet würden, zu tragen hätten. Zu Randnr. 235 des angefochtenen Urteils führt die Republik Polen insofern weiter aus, der Schriftwechsel zwischen der polnischen Regierung und der Kommission, der im Übrigen nicht die Gründe für den Erlass der genannten Bestimmung zum Inhalt gehabt habe, habe nicht von dieser Pflicht entheben können.

    iii) Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs (Art. 25 EG)

    114.

    Die Republik Polen vertritt die Auffassung, das Gericht habe mit seiner Feststellung, auf die auf der Grundlage von Art. 41 der Beitrittsakte erlassenen Übergangsmaßnahmen finde Art. 25 EG keine Anwendung (Randnrn. 179 bis 181 des angefochtenen Urteils), gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen.

    115.

    Auch habe das Gericht angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die Organe der Union wie die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung im Sinne von Art. 25 EG zu beachten, nicht feststellen können, wie es dies in Randnr. 181 des angefochtenen Urteils getan habe, dass „… sich die Republik Polen nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs und insbesondere gegen Art. 25 EG berufen [könne], um die Rechtmäßigkeit der mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 eingeführten Abgaben in Frage zu stellen“.

    iv) Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

    116.

    Die Republik Polen macht geltend, das Gericht habe dadurch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, dass es die Ungleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer der Republik Polen und der alten Mitgliedstaaten als objektiv gerechtfertigt angesehen habe. Diese Ungleichbehandlung bestehe darin, dass der Erga-omnes-Einfuhrzoll auf Erzeugnisse erhoben werde, die sich vor dem Beitritt in Polen im freien Verkehr befunden hätten, aber am Tag des Beitritts einem Nichterhebungsverfahren unterworfen worden seien, während er auf dieselben Erzeugnisse, die sich vor dem Beitritt in der Fünfzehnergemeinschaft im freien Verkehr befunden hätten und für die keine Ausfuhrerstattung beantragt worden sei, nicht erhoben worden sei.

    117.

    Die Republik Polen stellt klar, dass nicht die Anwendung verschiedener Regelungen auf die Wirtschaftsteilnehmer der alten Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten als solche beanstandet werde, sondern die Anwendung verschiedener Regelungen ohne objektive Rechtfertigungsgründe für eine solche unterschiedliche Behandlung. Zum einen habe die Kommission in keiner Weise dargetan, dass die Gefahr der Spekulation hauptsächlich durch Warenströme aus Polen begründet sei. Zum anderen hätte es, selbst wenn eine solche Gefahr tatsächlich bestanden haben sollte, um dieser vorzubeugen, genügt, während einer Übergangszeit die Zölle aufrechtzuerhalten, die für die Republik Polen vor dem Beitritt nach der Präferenzregelung gegolten hätten, anstatt die höheren Erga-omnes-Einfuhrzölle aufzuerlegen.

    v) Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

    118.

    Die Republik Polen macht geltend, mit der Feststellung in Randnr. 246 des angefochtenen Urteils, die Gemeinschaft habe keine Lage geschaffen, die bei ihr, der Republik Polen, oder bei den polnischen Wirtschaftsteilnehmern ein berechtigtes Vertrauen hervorgerufen habe, habe das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Auf der Grundlage von Art. 41 der Beitrittsakte hätten keine Bestimmungen erlassen werden können, mit denen von den Bestimmungen von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte abgewichen werde; letztere hätten berechtigte Erwartungen geweckt. Die Wirtschaftsteilnehmer hätten daher bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt nicht vorhersehen können, dass Art. 41 der Beitrittsakte eine Grundlage für solche Abweichungen sein könnte.

    b) Würdigung

    119.

    Um auf alle diese Rechtsmittelgründe und Rügen, mit denen sich die Republik Polen gegen die Ausführungen des Gerichts zur Rechtmäßigkeit von Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 wendet, eine angemessene Antwort zu geben, ist zu bedenken, dass sich diese allgemein auf die Frage beziehen, wie weit die Ermächtigung gemäß Art. 41 der Beitrittsakte reicht. Im Rahmen ihres Vorbringens macht die Republik Polen nämlich formal geltend, das Gericht habe unter Verstoß gegen die „Normenhierarchie“ festgestellt, Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 sei rechtmäßig. Um die ganze Tragweite dieser Argumentation zu erfassen, ist jedoch zunächst der Inhalt der in Rede stehenden Bestimmungen zu rekapitulieren.

    120.

    Mit Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 wird im Wesentlichen der Anwendungsbereich der Abgabe gemäß Art. 4 dieser Verordnung auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausgedehnt, die sich vor dem Beitritt in der Fünfzehnergemeinschaft oder einem neuen Mitgliedstaat im freien Verkehr befanden und am Tag des Beitritts einem Nichterhebungsverfahren unterworfen wurden, und zwar u. a. in Abweichung von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte. Und Art. 41 der Beitrittsakte ermächtigt die Kommission, während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik ergibt.

    121.

    Die Republik Polen beanstandet also hauptsächlich die Ausführungen des Gerichts zum Umfang der Ermächtigung gemäß Art. 41 der Beitrittsakte. Mit dem Erlass von Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 sei die Kommission über das hinausgegangen, wozu sie dieser Art. 41 ermächtige ( 40 ), und habe somit gegen diese Bestimmung verstoßen (Normenhierarchie). Das Gericht habe folglich zu Unrecht festgestellt, diese Bestimmung ermächtige zu der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Abweichung von den Bestimmungen der Beitrittsakte.

    122.

    Wenn die Republik Polen weitere Rechtsmittelgründe geltend macht, insbesondere diejenigen, mit denen sie Fehler rügt, die dem Gericht bei der Beurteilung ihres Vorbringens zu einer Kompetenzüberschreitung der Kommission ( 41 ) unterlaufen sein sollen, und einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs, so tut sie dies letztlich in diesem Zusammenhang. Zum einen habe die Kommission nämlich, indem sie über das hinausgegangen sei, wozu sie gemäß Art. 41 der Beitrittsakte befugt gewesen sei, ihre Befugnisse überschritten. Zum anderen ermächtige dieser Art. 41 die Kommission im Übrigen nicht dazu, Bestimmungen zu erlassen, mit denen gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen werde.

    123.

    Die gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 und die Ausführungen des Gerichts zu seiner Gültigkeit gerichteten Rügen werden schließlich durch einen Rechtsmittelgrund ergänzt, mit dem in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Rügen ein Begründungsmangel (Verstoß gegen Art. 253 EG) gerügt wird. Die Republik Polen macht nämlich im Wesentlichen geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es festgestellt habe, die Verordnung Nr. 1972/2003 sei ausreichend begründet, obwohl in keinem ihrer Erwägungsgründe erläutert worden sei, warum ihr Art. 3 – entgegen Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte – erlassen worden sei.

    124.

    Zur Beantwortung der von der Republik Polen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorgebrachten Rechtsmittelgründe und Argumente ist daher meines Erachtens zunächst zu prüfen, ob Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 mit Art. 41 der Beitrittsakte vereinbar ist, sodann, wie sich das Ergebnis dieser Prüfung auf die Prüfung der anderen Rügen auswirkt – unter Einbeziehung der Prüfung der Rüge des Verstoßes gegen die Begründungspflicht.

    125.

    Mit dem Vorbringen der Republik Polen werden insoweit zwei Hauptfragen aufgeworfen, die nacheinander zu prüfen sind. Zunächst ist fraglich, ob mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 tatsächlich von der Beitrittsakte abgewichen wird, gegebenenfalls inwieweit. Wenn ja, bleibt zu prüfen, ob die Kommission befugt war, eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts zu erlassen, mit der von einer Bestimmung des Primärrechts abgewichen wird. Konkret: War der Erlass von Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 von Art. 41 der Beitrittsakte gedeckt? Die Prüfung dieser beiden Fragen wird mich zwangsläufig dazu veranlassen, den zweiten Rechtsmittelgrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird.

    i) Wird mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vom Primärrecht abgewichen?

    126.

    Zunächst ist festzustellen, dass es in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1972/2003 selbst ausdrücklich heißt, dass Art. 3 „abweichend von“ Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte und von den Art. 20 und 214 der Verordnung Nr. 2913/92 gilt.

    127.

    Dies wird im Übrigen von der Kommission überhaupt nicht bestritten; vielmehr vertritt diese die Auffassung, dass sie gemäß Art. 41 der Beitrittsakte ermächtigt gewesen sei, eine solche abweichende Bestimmung zu erlassen.

    128.

    Schließlich ist es angebracht, darauf hinzuweisen, dass die Analyse der in Rede stehenden Bestimmungen zum selben Ergebnis führt. Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte sah nämlich vor, dass sämtliche Waren die ihren Ursprung in den alten Mitgliedstaaten hatten ( 42 ) oder die vor dem Beitritt in diese Mitgliedstaaten eingeführt und dort in den freien Verkehr gebracht wurden, bei denen aber am Tag des Beitritts einer der vier genannten Fälle vorlag, nämlich die vorübergehende Verwahrung, die Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, die Unterwerfung unter eines der Nichterhebungsverfahren gemäß Art. 4 Nr. 16 Buchst. b bis g der Verordnung Nr. 2913/92 oder der Transport, bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Zöllen befreit sind. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 sieht hingegen für eine Reihe der in Art. 4 Abs. 5 dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse vor, dass auf sie am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Erga-omnes-Einfuhrzollsatz angewandt wird. Betroffen davon sind die vor dem Tag des Beitritts in den alten und neuen Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebrachten Erzeugnisse, bei denen am Tag des Beitritts einer der vier oben genannten Fälle vorliegt ( 43 ).

    129.

    Mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 wird also in der Tat von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte abgewichen ( 44 ).

    130.

    Das Gericht ist jedoch der Argumentation der Kommission gefolgt und hat festgestellt, dass Art. 41 der Beitrittsakte eine geeignete und ausreichende Rechtsgrundlage dargestellt habe, die die Kommission ermächtigt habe, die streitige Bestimmung zu erlassen, d. h. im vorliegenden Fall eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts in unmittelbarem Widerspruch zu den Bestimmungen eines Primärrechtsakts.

    ii) Stellt Art. 41 der Beitrittsakte eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Abweichung vom Primärrecht dar?

    131.

    Natürlich kann die Kommission über einen Rechtsakt des abgeleiteten Rechts ( 45 ) nicht die Entscheidungen der Verfasser der Beitrittsakte in Frage stellen, es sei denn, sie ist dazu durch eine Bestimmung ermächtigt worden, die selbst Bestandteil dieser Akte ist. Da die Verordnung Nr. 1972/2003 sowohl auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags als auch auf der Grundlage von Art. 41 der Beitrittsakte erlassen worden ist, ist zu prüfen, ob diese Bestimmungen die Kommission wirklich ermächtigt haben, Maßnahmen wie die in Art. 3 dieser Verordnung vorgesehenen zu erlassen.

    132.

    Art. 41 der Beitrittsakte gehört zu den Bestimmungen, die ausdrücklich in Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags genannt sind; nach dieser Bestimmung können die Organe der Union abweichend von Art. 2 Abs. 2 des Beitrittsvertrags, d. h. vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags, die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen erlassen.

    133.

    Die Kommission war also durchaus befugt, vor dem Beitritt die in Art. 41 der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen zu erlassen. Es stellt sich sofort die Frage, um welche Maßnahmen es sich dabei handeln kann.

    134.

    Nach Art. 41 der Beitrittsakte kann die Kommission während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt die „Übergangsmaßnahmen“ erlassen, die „… erforderlich [sind], um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in [der Beitrittsakte] genannten Bedingungen ergibt“, u. a. also gemäß den Bedingungen gemäß Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte.

    135.

    Diese Bestimmung ermächtigt die Kommission also sehr allgemein, Maßnahmen zu erlassen, die im Wesentlichen durch ihren Zweck definiert werden, ohne auf andere Weise genauer bestimmt zu sein („[erforderliche M]aßnahmen“). Geht diese Ermächtigung nun so weit, dass von ihr auch der Erlass von Maßnahmen erfasst wird, mit denen vom Primärrecht abgewichen wird?

    136.

    Zunächst ist festzustellen, dass eine Generalklausel, mit der ein Organ ermächtigt wird, nicht näher bestimmte Bestimmungen zu erlassen, mit denen vom Primärrecht abgewichen wird, buchstäblich die Ausnahme darstellt. Daher ist durchaus fraglich, ob eine Bestimmung, die wie Art. 41 der Beitrittsakte verfasst ist, dahin ausgelegt werden kann, dass sie eine solche Ermächtigungsklausel darstellt. Meines Erachtens braucht diese Frage aber nicht grundsätzlich und endgültig entschieden zu werden. Für die Lösung des Problems, das sich in der vorliegenden Rechtssache stellt, genügt der Hinweis, dass eine Abweichung vom Primärrecht, die wie im vorliegenden Fall auf der Grundlage einer nicht spezifischen Ermächtigung wie in Art. 41 der Beitrittsakte erfolgt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Zwecks und des Kontexts der Bestimmungen, die sie vorsehen, eng auszulegen ist ( 46 ).

    137.

    Gerade in diesem Stadium der Prüfung wird deutlich, wie wichtig es ist, dass das Organ zur Rechtfertigung des Erlasses von Maßnahmen, die in einem auf der Grundlage von Art. 41 der Beitrittsakte erlassenen Rechtsakt enthalten sind, eine besondere Begründung liefert, d. h. Erwägungsgründe, aus denen der Zweck, insbesondere die Erforderlichkeit, und schließlich die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen hervorgehen.

    138.

    Da Art. 41 der Beitrittsakte, wie soeben ausgeführt, keine allgemeine Klausel enthält, mit der die Kommission klar und ausdrücklich ermächtigt wird, unter vom Primärrecht abweichende Bestimmungen des abgeleiteten Rechts zu erlassen, hätte eine Maßnahme wie die gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003, mit der vom Primärrecht abgewichen wird, mit einer expliziten und überzeugenden Begründung versehen werden müssen, in der schlüssig dargelegt wird, dass diese Abweichung nicht nur erforderlich, sondern unerlässlich war, um das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel zu erreichen.

    139.

    Der Gerichtshof kann aber nur dann prüfen, ob die Bestimmungen eines von der Kommission auf der Grundlage von Art. 41 der Beitrittsakte erlassenen Rechtsakts gemessen an dem mit diesem verfolgten Zweck verhältnismäßig sind, wenn die Kommission in den Erwägungsgründen dieses Rechtsakts die Gründe angegeben hat, die diese Bestimmungen rechtfertigen ( 47 ). Es war nämlich allein Sache der Kommission – unter Kontrolle des Gerichtshofs –, zu bestimmen, ob und inwieweit Übergangsmaßnahmen wie die in Rede stehenden erforderlich waren, um den Übergang zu erleichtern.

    iii) Ist der Erlass von Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 hinreichend begründet worden?

    140.

    Nach ständiger Rechtsprechung, die das Gericht im Übrigen in den Randnrn. 214 bis 217 des angefochtenen Urteils zutreffend wiedergegeben hat, muss die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung dem Wesen des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und die Gemeinschaftsgerichte ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Handelt es sich um einen Rechtsakt, der allgemein gelten soll, so kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu seinem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen. Wenn aus einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung das von dem Organ verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, wäre es überdies übertrieben, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen ( 48 ).

    141.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht, worauf die Republik Polen zu Recht hinweist, festgestellt, die Kommission sei nicht verpflichtet gewesen, die Erforderlichkeit der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Maßnahmen „genauer“ zu begründen, da es sich bei diesen nur um „eine technische Entscheidung“ der Kommission zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit von Art. 4 dieser Verordnung handele; in den Erwägungsgründen dieser Verordnung seien nämlich zum einen die Gesamtsituation, die zum Erlass dieser Verordnung geführt habe, und zum anderen das Ziel, der Bildung von Überschussbeständen vorzubeugen, und die Notwendigkeit, ein System der Erhebung von Abgaben auf solche Bestände zu errichten, „ausdrücklich“ genannt.

    142.

    Mit dem Vorbringen der Republik Polen werden zwei Fragen aufgeworfen: Die erste betrifft die Einstufung der Maßnahmen gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003, die zweite, die eng mit der ersten zusammenhängt, den Umfang der der Kommission obliegenden Begründungspflicht. Wie die Republik Polen zu Recht geltend macht, ist das Fehlen einer besonderen Begründung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nämlich nur hinnehmbar, wenn es sich beim Erlass der Maßnahmen gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 tatsächlich um eine technische Entscheidung gehandelt hat ( 49 ).

    143.

    Es kann jedoch schwerlich angenommen werden, dass es sich bei Bestimmungen eines Rechtsakts des abgeleiteten Rechts, mit denen von einem Rechtsakt des Primärrechts abgewichen wird, um eine technische Entscheidung handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine solche Abweichung, vorausgesetzt, sie ist durch eine andere Bestimmung des Primärrechts gedeckt, besonders, genau und ausführlich begründet wird.

    144.

    Es oblag also der Kommission, im Einzelnen darzulegen, warum es ihrer Auffassung nach unerlässlich war, einen Erga-omnes-Einfuhrzoll auf Waren zu erheben, die nach der Beitrittsakte eigentlich von Zöllen befreit in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollten – unter bestimmten, den Nachweis ihres Ursprungs betreffenden Voraussetzungen. Dies gilt umso mehr, als mit den erlassenen Maßnahmen zum einen deutlich von der bislang von den Organen in vergleichbaren Fällen geübten Praxis abgewichen wurde ( 50 ) und sie zum anderen erlassen und veröffentlicht wurden, als ihre Hauptadressaten Wirtschaftsteilnehmer von Staaten waren, die noch nicht Mitgliedstaaten der Union waren.

    145.

    Der Gerichtshof hat in einem ganz anderen Zusammenhang bereits entschieden, dass eine Entscheidung, in der erstmals eine neue und folgenschwere Politik der Kommission zum Ausdruck kommt und mit der merklich von der vorherigen Entscheidungspraxis abgewichen wird, explizit zu begründen ist ( 51 ).

    146.

    Im vorliegenden Fall enthalten die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1972/2003 hierzu aber überhaupt nichts; es wird lediglich eine Begründung wiedergegeben, die zwar nicht exakt, aber inhaltlich mit derjenigen übereinstimmt, auf die bei den oben erwähnten, bei früheren Erweiterungen erlassenen vergleichbaren Verordnungen abgestellt wurde, obwohl diese keine Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 entsprechenden Bestimmungen enthielten.

    147.

    Insbesondere ist festzustellen, dass im dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2003 keine Rede ist von der Erforderlichkeit, die praktische Wirksamkeit der in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Abgabe zu gewährleisten, auf die das Gericht bei der Zurückweisung des von der Republik Polen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrundes, mit dem eine unzureichende Begründung gerügt wurde, abgestellt hat.

    148.

    Somit hat das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es festgestellt hat, Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 sei nicht ungültig, obwohl mit dieser Bestimmung von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte abgewichen wurde, ohne dass die Erforderlichkeit dieser Abweichung in den Erwägungsgründen dieser Verordnung explizit besonders begründet wird.

    149.

    Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht in der Lage, zu überprüfen, ob die so erlassenen Maßnahmen mit Art. 41 der Beitrittsakte vereinbar sind und somit unter Einhaltung der der Kommission durch diese Bestimmung eingeräumten Befugnisse erlassen worden sind ( 52 ).

    150.

    Außerdem ist aus denselben Gründen die Feststellung des Gerichts, Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 verstoße nicht gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs, zu beanstanden.

    151.

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, sind die Organe der Union nämlich wie die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr zu beachten, insbesondere Art. 25 EG ( 53 ). Selbst wenn Art. 41 der Beitrittsakte dahin ausgelegt werden könnte, dass er die Kommission ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, mit denen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs abgewichen wird, können solche Bestimmungen nicht ohne ausdrückliche Begründung erlassen werden.

    152.

    Der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund, mit denen die Republik Polen einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bzw. einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rügt, brauchen daher nicht mehr geprüft zu werden.

    V – Zur Prüfung der erstinstanzlichen Klage

    153.

    Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, entweder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

    154.

    Der Gerichtshof verfügt, wie wir sehen werden, über die Angaben, die erforderlich sind, um sowohl über die von der Kommission im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz erhobene Einrede der Unzulässigkeit ( 54 ) als auch über die Begründetheit der Klage der Republik Polen endgültig zu entscheiden, ungeachtet der in der Einleitung der vorliegenden Schlussanträge dargelegten prozessualen Besonderheit.

    A – Zur Zulässigkeit der Klage gegen die Verordnung Nr. 1972/2003

    155.

    Nach den vorstehenden Erwägungen ist die am 28. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangene Klage der Republik Polen nicht verspätet erhoben worden, ist folglich die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit, mit der die Kommission nur die Verspätung rügte, zurückzuweisen und die Klage der Republik Polen, soweit sie sich gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 richtet, somit für zulässig zu erklären.

    B – Zur Begründetheit der Klage gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 in der durch die Verordnung Nr. 735/2004 geänderten Fassung

    156.

    Die Republik Polen beantragt, die Rechtssache gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs endgültig zu entscheiden und Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 und 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 in der durch die Verordnung Nr. 735/2004 geänderten Fassung für nichtig zu erklären. Sie stellt klar, dass sie für den Fall, dass der Gerichtshof die Rechtssache endgültig entscheiden sollte, die im ersten Rechtszug in ihrer Klageschrift und ihrer Erwiderung vorgebrachten Rügen und Argumente in vollem Umfang aufrechterhalte.

    157.

    Wie in der Einleitung der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, weist die vorliegende Rechtssache eine Besonderheit auf, wegen der es der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels mit einer noch nicht vorgekommenen Fallgestaltung zu tun hat: Das Gericht hat die Klage, soweit sie sich gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 richtete, als unzulässig abgewiesen, die Gültigkeit der Kernbestimmungen dieser Verordnung aber verdeckt im Rahmen der gegen die Verordnung Nr. 735/2004 geltend gemachten Rügen, mit der diese Verordnung geändert wurde, geprüft.

    158.

    Kann der Gerichtshof somit endgültig über die verschiedenen Rügen entscheiden, die die Republik Polen im Rahmen ihrer Klage im ersten Rechtszug gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 geltend gemacht hat?

    159.

    Die Frage könnte sich in der Tat stellen, wenn nur ein Teil der gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 gerichteten Rügen im Rahmen der Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 735/2004 geprüft worden wäre, und zwar nur für den Teil der Rügen, die nicht geprüft worden sind.

    160.

    Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch hervor, dass das Gericht sämtliche Rügen geprüft hat, die gegen die Verordnung Nr. 1972/2003 geltend gemacht worden sind. Der Rechtsstreit ist daher zur endgültigen Entscheidung reif.

    161.

    Im vorliegenden Fall hat die Prüfung der Rechtsmittelgründe ergeben, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 für nichtig zu erklären ist, da er in Abweichung von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte erlassen worden ist, ohne dass die Erforderlichkeit dieser Abweichung in den Erwägungsgründen dieser Verordnung explizit besonders begründet wird.

    162.

    Die weiteren Klagegründe, die die Republik Polen im Rahmen ihrer Klage im ersten Rechtszug gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 geltend gemacht hat und mit denen ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bzw. gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wird, brauchen daher nicht geprüft zu werden. Auch der Klagegrund, mit dem ein Ermessensmissbrauch gerügt wird, in Bezug auf den die Republik Polen ausdrücklich erklärt hat, dass sie ihn im Rahmen des Rechtsmittels nicht geltend mache, den sie aber zusammen mit den anderen Klagegründen, die sie im Rahmen ihrer Klage vor dem Gericht geltend gemacht hat, aufrechterhalten hat, braucht nicht geprüft zu werden ( 55 ).

    VI – Ergebnis

    163.

    Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, für Recht zu erkennen:

    1.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-257/04), wird aufgehoben.

    2.

    Die von der Europäischen Kommission vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

    3.

    Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird für nichtig erklärt.

    4.

    Im Übrigen wird die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1972/2003 zurückgewiesen.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-257/04, Slg. 2009, II-1545, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    ( 3 ) Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-258/04).

    ( 4 ) Verordnung über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 293, S. 3).

    ( 5 ) ABl. L 39, S. 13.

    ( 6 ) ABl. L 114, S. 13.

    ( 7 ) Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C-299/05, Slg. 2007, I-8695, Randnrn. 29 und 30).

    ( 8 ) Vgl. z. B. Urteile vom 2. Oktober 1997, Parlament/Rat (C-259/95, Slg. 1997, I-5303), vom 27. November 1997, Danisco Sugar (C-27/96, Slg. 1997, I-6653), vom 15. Januar 2002, Weidacher (C-179/00, Slg. 2002, I-501), vom 28. November 2006, Parlament/Rat (C-413/04, Slg. 2006, I-11221), vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, Slg. 2007, I-10841), vom 4. Juni 2009, Balbiino (C-560/07, Slg. 2009, I-4447), vom 29. Oktober 2009, Rakvere Lihakombinaat (C-140/08, Slg. 2009, I-10533), und vom 29. Juli 2010, Pakora Pluss (C-248/09, Slg. 2010, I-7701).

    ( 9 ) Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. 2003, L 236, S. 17, im Folgenden: Beitrittsvertrag).

    ( 10 ) Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte).

    ( 11 ) Vgl. z. B. Verordnung (EWG) Nr. 57/81 der Kommission vom 1. Januar 1981 über Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen infolge des Beitritts Griechenlands (ABl. L 4, S. 43), um die es in dem Urteil vom 9. Januar 1990, SAFA (C-337/88, Slg. 1990, I-1), ging; Verordnung (EWG) Nr. 410/86 der Kommission vom 24. Februar 1986 über die aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 46, S. 13); Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 über die aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 328, S. 42), um die es im Urteil Weidacher ging.

    ( 12 ) Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 des Beitrittsvertrags bestimmt, dass dieser „… am 1. Mai 2004 in Kraft [tritt], sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind“.

    ( 13 ) Nach Art. 10 dieser Verordnung tritt diese gemäß Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags vorbehaltlich seines Inkrafttretens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft und gilt gemäß Art. 41 der Beitrittsakte bis zum 30. April 2007.

    ( 14 ) ABl. L 302, S. 1.

    ( 15 ) Urteil Polen/Rat (Slg. 2007, I-8925).

    ( 16 ) Randnrn. 34 bis 38 des angefochtenen Urteils.

    ( 17 ) Randnrn. 38, 62 und 63 des angefochtenen Urteils.

    ( 18 ) Randnrn. 40 bis 42 des angefochtenen Urteils.

    ( 19 ) Randnrn. 43 und 44 des angefochtenen Urteils.

    ( 20 ) Randnrn. 45 bis 48 des angefochtenen Urteils.

    ( 21 ) Randnrn. 49 bis 62 des angefochtenen Urteils.

    ( 22 ) Randnr. 47 des angefochtenen Urteils.

    ( 23 ) Urteil Kommission/Parlament und Rat.

    ( 24 ) Randnr. 73 des angefochtenen Urteils.

    ( 25 ) Randnr. 89.

    ( 26 ) Randnrn. 32 bis 63 des angefochtenen Urteils.

    ( 27 ) Randnrn. 80 bis 249 des angefochtenen Urteils.

    ( 28 ) ABl. L 9, S. 8.

    ( 29 ) Es sei mir gestattet, auch insoweit auf meine Ausführungen in den Nrn. 44 bis 52 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C-336/09 P zu verweisen.

    ( 30 ) Randnrn. 80 bis 136 des angefochtenen Urteils.

    ( 31 ) Randnrn. 137 bis 160 des angefochtenen Urteils.

    ( 32 ) Randnrn. 161 bis 249 des angefochtenen Urteils.

    ( 33 ) Randnrn. 108 bis 110 des angefochtenen Urteils.

    ( 34 ) [Entfällt].

    ( 35 ) Urteil vom 11. Juli 1989, Schräder (265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 21).

    ( 36 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Schräder (Randnr. 22), vom 5. Mai 1998, National Farmers’ Union u. a. (C-157/96, Slg. 1998, I-2211, Randnr. 61), und Weidacher (Randnr. 26).

    ( 37 ) In diesem Zusammenhang ist, so wie Generalanwalt Mischo es in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil Weidacher ergangen ist (Nrn. 53 und 54), getan hat, auf die Komplementarität der Erhebung einer Abgabe auf die Überschussbestände, wie sie durch die Verordnung Nr. 1972/2003 vorgenommen wird, und der Verpflichtung zur Beseitigung der unnormalen Bestände gemäß Anhang IV Kapitel 4 der Beitrittsakte hinzuweisen. Die Republik Polen und die Kommission haben in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese beiden Mechanismen in ihrer Tragweite unterscheiden. Die zu beseitigenden unnormalen Bestände werden auf der Ebene der Mitgliedstaaten bewertet, d. h. auf makroökonomischer Ebene, während die Überschussbestände, auf die die Abgabe erhoben wird, bei den Besitzern ermittelt werden, d. h. auf mikroökonomischer Ebene.

    ( 38 ) Art. 1 Abs. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 735/2004 sah auch die Streichung bestimmter Erzeugnisse vor.

    ( 39 ) Randnr. 87.

    ( 40 ) Die Republik Polen macht formal auch einen Verstoß gegen Art. 22 der Beitrittsakte geltend; ihr Vorbringen ist insoweit aber nicht eigenständig. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung, nach der „[d]ie in Anhang IV [der Beitrittsakte] aufgeführten Maßnahmen … unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen angewandt [werden]“, ist das Vorbringen der Republik Polen dahin zu verstehen, dass ein Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte ipso facto einen Verstoß gegen Art. 22 der Beitrittsakte impliziert.

    ( 41 ) In ihrer Rechtsmittelschrift hat die Republik Polen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den letzten, die Frage eines Ermessensmissbrauchs durch die Kommission betreffenden Teil des angefochtenen Urteils (Randnrn. 250 bis 255) nicht angreife.

    ( 42 ) Vgl. hierzu die Definition des Begriffs „Gemeinschaftswaren“ in Anhang IV Kapitel 5 Nr. 2 der Beitrittsakte.

    ( 43 ) Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 wird auf die Erzeugnisse aus Drittländern, die entweder dem Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 4 Nr. 16 Buchst. d der Verordnung Nr. 2913/92) oder dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 4 Nr. 16 Buchst. f der Verordnung Nr. 2913/92) unterliegen, der Einfuhrzoll erhoben, der zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Erzeugnisse aus Drittländern gilt.

    ( 44 ) Der Gerichtshof hat im Hinblick auf Waren, die am Tag des Beitritts in der erweiterten Gemeinschaft transportiert werden, bereits festgestellt, dass, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte erfüllt sind, das darin vorgesehene Verfahren unter Ausschluss der anderen Zollverfahren gilt (vgl. Urteil Pakora Pluss, Randnrn. 28 bis 32).

    ( 45 ) Urteil vom 11. September 2003, Österreich/Rat (C-445/00, Slg. 2003, I-8549, Randnr. 62).

    ( 46 ) Vgl. u. a. Urteil vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg (C-352/08, Slg. 2010, I-4303, Randnr. 46).

    ( 47 ) Vgl. z. B. Urteil vom 1. April 1993, Diversinte und Iberlacta (C-260/91 und C-261/91, Slg. 1993, I-1885, Randnrn. 12 f.).

    ( 48 ) Vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnrn. 57 bis 59).

    ( 49 ) Urteil vom 28. Juli 2011, Agrana Zucker (C-309/10, Slg. 2011, I-7333, Randnrn. 37 bis 39).

    ( 50 ) Vgl. hierzu die von der Kommission auf die Aufforderung des Gerichts hin, ihm die Maßnahmen mitzuteilen, die mit denen gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vergleichbar seien, selbst angeführten Verordnungen Nrn. 57/81, 410/86 und 3108/94.

    ( 51 ) Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, Slg. 2008, I-9363, Randnrn. 44 bis 49); im Umkehrschluss Urteil vom 30. September 2003, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (C-57/00 P und C-61/00 P, Slg. 2003, I-9975).

    ( 52 ) Vgl. u. a. Urteil Diversinte und Iberlacta (Randnr. 13).

    ( 53 ) Vgl. Urteile vom 20. April 1978, Commissionnaires Réunis (80/77 und 81/77, Slg. 1978, 927), vom 13. Dezember 1983, Kommission/Rat (218/82, Slg. 1983, 4063), vom 29. Februar 1984, Rewe-Zentral (37/83, Slg. 1984, 1229, Randnr. 18), und vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland (15/83, Slg. 1984, 2171, Randnr. 15).

    ( 54 ) Vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB (C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, Randnr. 32), vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C-521/06 P, Slg. 2008, I-5829, Randnr. 66), vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C-319/07 P, Slg. 2009, I-5963, Randnr. 99), und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission (C-322/09 P, Slg. 2010, I-11911, Randnrn. 65 und 66).

    ( 55 ) Vgl. oben, Fn. 41.

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