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Document 62009CA0140

    Rechtssache C-140/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Genova — Italien) — Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri (Staatliche Beihilfen — Zuschüsse an ein Seeschifffahrtsunternehmen, das Gemeinwohlverpflichtungen übernimmt — Nationales Gesetz, das die Möglichkeit vorsieht, vor Genehmigung einer Vereinbarung Abschlagszahlungen zu gewähren)

    ABl. C 209 vom 31.7.2010, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 209/9


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Genova — Italien) — Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri

    (Rechtssache C-140/09) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein Seeschifffahrtsunternehmen, das Gemeinwohlverpflichtungen übernimmt - Nationales Gesetz, das die Möglichkeit vorsieht, vor Genehmigung einer Vereinbarung Abschlagszahlungen zu gewähren)

    2010/C 209/12

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale di Genova

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA

    Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Genova — Staatliche Beihilfen — Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit den Art. 86 bis 88 EG, die die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen an mit der Durchführung von Verträgen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen betraute Schifffahrtsunternehmen trotz Fehlens von Vereinbarungen zwischen diesen und der Verwaltung und ohne Festlegung genauer Kriterien zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorsieht

    Tenor

    Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass Zuschüsse, die unter den das Ausgangsverfahren kennzeichnenden Umständen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften gezahlt werden, die vor der Genehmigung einer Vereinbarung Abschlagszahlungen vorsehen, staatliche Beihilfen darstellen, wenn diese Zuschüsse geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.


    (1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


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