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Document 62008TN0584

    Rechtssache T-584/08: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2008 — Cantiere Navale De Poli/Kommission

    ABl. C 55 vom 7.3.2009, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 55/44


    Klage, eingereicht am 30. Dezember 2008 — Cantiere Navale De Poli/Kommission

    (Rechtssache T-584/08)

    (2009/C 55/79)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Cantiere Navale De Poli SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Abate und R. Longanesi Cattani)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. Oktober 2008 über die von Italien beabsichtigte staatliche Beihilfe C 20/2008 (ex N 62/2008) für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens sowie die Gebühren und Honorare aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 1) sei auf Art. 87 Abs. 3 Buchst. e EG gestützt und habe befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau eingeführt, um die Marktbedingungen wiederherzustellen, die durch die wettbewerbswidrigen Praktiken der koreanischen Werften verändert worden seien. Die ursprünglich bis zum 31. März 2004 befristete Geltungsdauer der Verordnung sei später um ein Jahr verlängert worden, so dass den Gemeinschaftswerften ermöglicht worden sei, bis zum 31. März 2005 (dem neuen Geltungsende der Verordnung) weitere Verträge über den Bau bestimmter Frachtschifftypen abzuschließen. Als Stützungsmaßnahmen für diese Verträge sehe die Verordnung die Möglichkeit von Beihilfen in Höhe von bis zu 6 % des Vertragswerts vor. Die Klägerin habe fünf Verträge über den Bau von Chemikalientankern abgeschlossen.

    Zur Finanzierung des Vertragsbündels im Zeitraum von 2002 bis 2005 habe Italien zwei Finanzierungen von jeweils 10 Millionen Euro angemeldet. Die Kommission habe die erste davon mit Entscheidung vom 19. Mai 2004 genehmigt, während sie die Genehmigung der zweiten Finanzierung mit der angefochtenen Entscheidung verweigert habe. Die Kommission führe insoweit an, die Ergänzungsfinanzierung sei eine „neue Beihilfe“ im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), da sie 20 % der Ausgangsmittel für die Beihilfe übersteige. Weiter mache die Kommission geltend, die Ergänzungsfinanzierung sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da die Anmeldung nach dem 31. März 2005, dem Geltungsende der Verordnung Nr. 1177/2002, erfolgt sei.

    Die Klägerin macht geltend, die italienische Regierung habe bis zum 31. März 2005 faktisch nicht die Finanzierung von Verträgen vorbereiten können, von denen sie keine Kenntnis gehabt haben könne, da die Unternehmen sie bis zum letzten Tag der Geltung der Verordnung (31. März 2005) hätten schließen dürfen.

    Aus diesen Gründen macht die Klägerin mit der Anfechtung der Entscheidung insbesondere Folgendes geltend:

    Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1177/2002 unter dem Gesichtspunkt der vom Gesetzgeber im Bereich des Art. 87 Abs. 3 Buchst. e verfolgten besonderen Ziele;

    Verstoß gegen Art. Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 794/2004 der Kommission in Bezug auf die Qualifizierung der Ergänzungsfinanzierung in Höhe von 10 Millionen Euro als „neue Beihilfe“;

    Unerheblichkeit der Empfehlung des Streitbeilegungsgremiums der WTO vom 20. Juni 2005 für die rechtmäßig unter dem Dach der Verordnung Nr. 1177/2002 geschlossenen Schiffbauverträge;

    Begründungsmangel hinsichtlich des angeblichen Fehlens einer Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Ergänzungsfinanzierung;

    Verstöße gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, des streitigen Verfahrens, des Rechts auf Gehör, der Gleichbehandlung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.


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