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Document 62008TN0460

    Rechtssache T-460/08: Klage, eingereicht am 10. Oktober 2008 — Kommission/Acentro Turismo

    ABl. C 313 vom 6.12.2008, p. 53–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 313/53


    Klage, eingereicht am 10. Oktober 2008 — Kommission/Acentro Turismo

    (Rechtssache T-460/08)

    (2008/C 313/94)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und A. Caeiros)

    Beklagte: Acentro Turismo SpA (Mailand, Italien)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Acentro Turismo SpA zu verurteilen, den Betrag von 13 497,46 Euro zu zahlen;

    die genannte Gesellschaft zur Zahlung von 2 278,55 Euro als bei Einreichung der vorliegenden Klage fällige Verzugszinsen sowie zur Zahlung der nach Einreichung der vorliegenden Klage fällig werdenden Verzugszinsen zu verurteilen, und zwar bis zur effektiven Begleichung der Hauptforderung und in einer Höhe, die zu einem späteren Zeitpunkt unter Anwendung des vom italienischen Gesetz festgelegten Zinssatzes zu bestimmen ist;

    die genannte Gesellschaft zur Zahlung von Zinseszinsen auf die genannten zum Zeitpunkt der Klageerhebung fälligen Verzugszinsen zu verurteilen, deren Höhe zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Zahlung der genannten Zinsen und des vom italienischen Gesetz festgelegten Zinssatzes zu bestimmen ist;

    der Acentro Turismo die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der vorliegenden Klage beantragt die Europäische Kommission als Vertreterin der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), die Gesellschaft italienischen Rechts Acentro Turismo SpA zur Zahlung von 13 497,46 Euro nebst Zinsen und Zinseszinsen zu verurteilen. Dieser Betrag werde aufgrund der Durchführungsvorschriften zu dem Dienstleistungsvertrag Nr. 349 90 04 TL ISP I von 1990 geschuldet, mit dem der genannten Gesellschaft in Ispra die Führung eines Reisebüros übertragen worden sei.

    Die Kommission macht dazu geltend, dass zwei von ihr gemäß Art. 8 des fraglichen Vertrags ausgestellte Rechnungen von der Acentro Turismo nicht beglichen worden seien. Das Bestehen dieser Forderung sei in Anbetracht des Inhalts dieses Vertrags hinreichend nachgewiesen, und es handele sich um eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung.


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