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Document 62008TN0268

    Rechtssache T-268/08: Klage, eingereicht am 11. Juli 2008 — Land Burgenland/Kommission

    ABl. C 247 vom 27.9.2008, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 247/14


    Klage, eingereicht am 11. Juli 2008 — Land Burgenland/Kommission

    (Rechtssache T-268/08)

    (2008/C 247/27)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Land Burgenland (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und C. Herbst)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge des Klägers

    Gemäß Art. 231 Abs. 1 EG die Entscheidung der Kommission K (2008) 1625 endg. vom 30. April 2008 (Nr. C 56/2006, ex NN 77/2006 — Privatisierung der Bank Burgenland) insgesamt für nichtig zu erklären;

    gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Klägers zu tragen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2008) 1625 endg. vom 30. April 2008, in der die Kommission entschieden hat, dass die staatliche Beihilfe, die Österreich unter Verletzung von Art. 88 Abs. 3 EG zugunsten der Versicherungsgesellschaft Grazer Wechselseitige Versicherung AG und der GW Beteiligungserwerbs- und -verwaltungs-GmbH im Zusammenhang mit der Privatisierung der HYPO Bank Burgenland AG gewährt hat, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

    Der Kläger macht zur Begründung seiner Klageschrift folgende Klagegründe geltend:

    fehlerhafte Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission bei der Bestimmung des Marktpreises, da kein Zwang zur Durchführung eines Bietverfahrens bestehe;

    fehlerhafte Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission wegen des Verstoßes gegen die bisherige Kommissionspraxis;

    fehlerhafte Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission, da auch ein privater Veräußerer eine negative Prognoseentscheidung über die Entscheidung der österreichischen Finanzmarktaufsicht bezüglich des Bieters mit dem höchsten Angebot hätte treffen müssen;

    fehlerhafte Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission, da die Klägerin die Ausfallhaftung für bestimmte Verbindlichkeiten der privatisierten Bank bei der Zuschlagsentscheidung hätte berücksichtigen dürfen;

    fehlerhafte Anwendung des Private Vendor-Grundsatzes durch die Kommission bei der Prüfung des Einflusses der Ausfallhaftung auf die Verkaufsentscheidung;

    fehlerhafte Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission durch Verkennung der Beweislast bzw. der Beibringungspflichten in einem Bietverfahren;

    fehlerhafte Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission, da das Gebot des Bieters mit dem höchsten Angebot nicht als Grundlage für die Feststellung des Marktwertes dienen könne;

    unrichtige Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Emissionen der privatisierten Bank durch die Kommission sowie

    fehlerhafte Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG durch die Kommission im Zusammenhang mit der Feststellung eines Beihilfeelementes.


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