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Document 62008TB0176

    Rechtssache T-176/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — infeurope/Kommission (Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibung betreffend die Wartung der EDV-Systeme des HABM — Verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf vor der Kommission — Stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission — Neue Anträge — Zusammenhang zwischen Untätigkeits- und Schadensersatzklage — Offensichtliche Unzulässigkeit)

    ABl. C 233 vom 26.9.2009, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 233/15


    Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — infeurope/Kommission

    (Rechtssache T-176/08) (1)

    (Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung betreffend die Wartung der EDV-Systeme des HABM - Verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf vor der Kommission - Stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission - Neue Anträge - Zusammenhang zwischen Untätigkeits- und Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzulässigkeit)

    2009/C 233/27

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: infeurope (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und E. Manhaeve)

    Gegenstand

    Erstens Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, die es rechtswidrig unterlassen haben soll, die Entscheidung über die Vergabe der Rahmenverträge infolge des Ausschreibungsverfahrens AO/042/05 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) für die Wartung von Software für Systeme, die die Kerntätigkeit des HABM im Bereich der Marken, Muster und Modelle betreffen, für nichtig zu erklären sowie die infolge dieser Rahmenverträge getroffenen besonderen Vereinbarungen zu beenden, und, hilfsweise, Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung, mit der die Kommission den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf der Klägerin vom 2. Dezember 2007 im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens zurückgewiesen haben soll; zweitens Klage auf Ersatz des Schadens, der infolge der rechtswidrigen Unterlassungen der Kommission entstanden sein soll

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    infeurope trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

    3.

    Der Streithilfeantrag der European Dynamics SA hat sich erledigt.

    4.

    infeurope, die Kommission und European Dynamics tragen ihre eigenen mit dem Streithilfeantrag verbundenen Kosten.


    (1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


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