Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008FA0030

    Rechtssache F-30/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. Mai 2010 — Nanopoulos/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst — Zulässigkeit — Beschwerende Maßnahme — Außervertragliche Haftung — Indiskretionen an die Presse — Grundsatz der Unschuldsvermutung — Immaterieller Schaden — Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Beistandspflicht — Art. 24 des Statuts)

    ABl. C 209 vom 31.7.2010, p. 52–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 209/52


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. Mai 2010 — Nanopoulos/Kommission

    (Rechtssache F-30/08) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Zulässigkeit - Beschwerende Maßnahme - Außervertragliche Haftung - Indiskretionen an die Presse - Grundsatz der Unschuldsvermutung - Immaterieller Schaden - Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Beistandspflicht - Art. 24 des Statuts)

    2010/C 209/79

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Kläger: Fotios Nanopoulos (Itzig, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos, D. Gouloussis und V. Vlassi)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und K. Herrmann, dann J. Currall und K. Herrmann im Beistand der Rechtsanwälte E. Bourtzalas und I. Antypas)

    Gegenstand der Rechtssache

    Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrages an den Kläger als Ersatz des Schadens, der ihm durch den seine Ehre und seinen Ruf verletzenden Verstoß gegen seine Grundrechte entstanden ist

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Europäische Kommission wird verurteilt, einen Betrag von 90 000 Euro an den Kläger zu zahlen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Europäische Kommission trägt die gesamten Kosten.


    (1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008, S. 50.


    Top