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Document 62008CN0573

    Rechtssache C-573/08: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

    ABl. C 55 vom 7.3.2009, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 55/14


    Klage, eingereicht am 22. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

    (Rechtssache C-573/08)

    (2009/C 55/23)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia)

    Beklagte: Italienische Republik

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus den Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13 und 18 der Richtlinie 79/409/EWG verstoßen hat,

    weil die Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG (1) in die italienische Rechtsordnung nicht vollständig im Einklang mit dieser Richtlinie steht;

    und weil Art. 9 der Richtlinie nicht in einer Weise umgesetzt wurde, die gewährleistet, dass die von den zuständigen italienischen Behörden angewendeten abweichenden Bestimmungen die Bedingungen und Voraussetzungen dieses Artikels berücksichtigen;

    der Italienische Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission macht geltend, dass die Richtlinie 79/409/EWG keine vollständige und entsprechende Umsetzung in die italienische Rechtsordnung erfahren habe:

    Art. 2: nicht umgesetzt;

    Art. 3: keine entsprechende Umsetzung, resultierend aus der nicht erfolgten Umsetzung von Artikel 2;

    Art. 4 Abs. 4: nicht umgesetzt;

    Art. 5: weder das Verbot der absichtlichen Zerstörung von Nestern und Eiern noch das Verbot des absichtlichen Störens der von der Richtlinie geschützten Vögel seien umgesetzt worden;

    Art. 6: das Verbot der Beförderung für den Verkauf sei nicht umgesetzt worden;

    Art. 7 Abs. 4: unvollständige Umsetzung (die Bestimmungen über Jagd- und Schonzeiten sähen kein Jagdverbot während der Nist-, Brut- und Aufzuchtszeit und insbesondere, wenn es sich um Zugvögel handelt, während der Brut- und Aufzuchtszeiten und während des Rückzugs zu den Nistplätzen vor und es sei nicht die Verpflichtung umgesetzt worden, der Kommission die zweckdienlichen Angaben über die praktische Anwendung der Jagdgesetzgebung zu übermitteln);

    Art. 9: keine entsprechende Umsetzung auf staatlicher Ebene (die Kontrollen der Legitimität abweichender Bestimmungen erfolgten ineffizient und zum ungünstigen Zeitpunkt); keine richtlinienkonforme Umsetzung und Durchführung auf regionaler Ebene (Abruzzen, Latium, Toskana, Lombardei, Emilia Romagna, Marken, Kalabrien und Apulien);

    Art. 10 Abs. 2: unvollständige Umsetzung (es sei nicht die Verpflichtung umgesetzt worden, der Kommission die notwendigen Informationen zur Koordinierung der Forschungen und Arbeiten zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der von der Richtlinie geschützten Vogelbestände zu übermitteln);

    Art. 11: unvollständige Umsetzung (es sei nicht die Verpflichtung umgesetzt worden, die Kommission bezüglich der Ansiedlung von exotischen Arten zu konsultieren);

    Art. 13: nicht umgesetzt;

    Art. 18 Abs. 2: die italienischen Behörden hätten der Kommission den Wortlaut der regionalen Jagdvorschriften für die Regionen Latium, die Lombardei, die Toskana und Apulien nicht übermittelt.


    (1)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1).


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