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Document 62008CN0421

Rechtssache C-421/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2008 von der Calebus, SA gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 14. Juli 2008 in der Rechtssache T-366/06, Calebus, SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch das Königreich Spanien

ABl. C 55 vom 7.3.2009, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/5


Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2008 von der Calebus, SA gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 14. Juli 2008 in der Rechtssache T-366/06, Calebus, SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch das Königreich Spanien

(Rechtssache C-421/08 P)

(2009/C 55/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Calebus, SA (Prozessbevollmächtigter: R. Bocanegra Sierra, abogado)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Königreich Spanien

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2008, mit dem die von der Calebus, SA in der Rechtssache T-366/06 erhobene Klage für unzulässig erklärt wurde, zur Kenntnis zu nehmen, ihm stattzugeben und, nach Erfüllung der rechtlichen Formalitäten, eine Entscheidung zu treffen, in der die Klage geprüft, der angefochtene Beschluss aufgehoben, die Klage für zulässig erklärt und den Anträgen der Rechtsmittelführerin entsprochen wird.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2008, mit dem die in der Rechtssache T-366/06 durch die Calebus, SA gegen die Entscheidung 2006/613/EG (1) vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region erhobene Klage in Bezug auf die Aufnahme des Grundbesitzes namens „Las Cuerdas“ in das auf der genannten Liste befindliche Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „ES61110006 Ramblas de Gergal, Tabernas y Sur de Sierra Alhamilla“ für unzulässig erklärt wurde.

Mit dem Rechtsmittel wird gerügt, dass der angefochtene Beschluss insofern rechtsfehlerhaft sei, als die Klage mangels eines unmittelbaren Interesses der Rechtsmittelführerin an der Nichtigerklärung für unzulässig erklärt werde. Entgegen den Ausführungen in dem Beschluss verpflichte die Entscheidung 2006/613 die Staaten jedenfalls für sich genommen und automatisch dazu, die als GGB eingestuften Gebiete, zu denen das Gebiet gehöre, in dem sich der Grundbesitz namens „Las Cuerdas“ befinde, einer Schutzregelung zu unterwerfen, die zwangsläufig seine Nutzungsmöglichkeiten begrenze und damit seine Rentabilität und seinen Verkaufswert mindere. Die Mitgliedstaaten verfügten über ein Ermessen bei der Bestimmung des konkreten Inhalts dieser Maßnahmen, nicht aber bei der Entscheidung darüber, ob Grundbesitz derartigen Maßnahmen zu unterwerfen sei, so dass die Existenz dieses Ermessens der unmittelbaren Wirkung der Entscheidung auf die Rechtssphäre der Rechtsmittelführerin nicht entgegenstehe.


(1)  ABl. L 259, S. 1.


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