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Document 62008CN0406
Case C-406/08: Reference for a preliminary ruling from High Court of Justice (England and Wales) (Queen's Bench Division), Leeds District Registry, made on 18 September 2008 — Uniplex (UK) Ltd v NHS Business Services Authority
Rechtssache C-406/08: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England und Wales) (Queen's Bench Division), Leeds District Registry, eingereicht am 18. September 2008 — Uniplex (UK) Ltd/NHS Business Services Authority
Rechtssache C-406/08: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England und Wales) (Queen's Bench Division), Leeds District Registry, eingereicht am 18. September 2008 — Uniplex (UK) Ltd/NHS Business Services Authority
ABl. C 301 vom 22.11.2008, p. 23–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 301/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England und Wales) (Queen's Bench Division), Leeds District Registry, eingereicht am 18. September 2008 — Uniplex (UK) Ltd/NHS Business Services Authority
(Rechtssache C-406/08)
(2008/C 301/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Queen's Bench Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Uniplex (UK) Ltd
Beklagte: NHS Business Services Authority
Vorlagefrage
Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer in einem innerstaatlichen Gerichtsverfahren die Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers für eine Rahmenvereinbarung nach einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren anficht, in dem der Wirtschaftsteilnehmer Bieter war und das nach Maßgabe der Richtlinie 2004/18/EG (1) (und den einschlägigen nationalen Umsetzungsvorschriften) durchzuführen war, und in dem Gerichtsverfahren Feststellung eines beim Ausschreibungsverfahren und bei der Vergabe aufgetretenen Verstoßes gegen die Vorschriften über öffentliche Aufträge sowie Schadensersatz beantragt,
a) |
ist dann eine innerstaatliche Vorschrift wie Regulation 47(7)(b) der Public Contracts Regulations 2006, wonach das Gerichtsverfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eintreten der Gründe für die Einleitung des Verfahrens einzuleiten ist, es sei denn, das Gericht hält eine Verlängerung der Frist für die Einleitung des Verfahrens für gerechtfertigt, angesichts von Art. 1 und 2 der Richtlinie 89/665 (2), des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes, des gemeinschaftsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes und/oder des Effektivitätsgrundsatzes sowie unter Berücksichtigung aller sonstigen einschlägigen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie dem Bieter ein individuelles und unbedingtes Recht gegen den öffentlichen Auftraggeber in der Weise verleiht, dass die Frist für die Einleitung eines Verfahrens zur Anfechtung der Ausschreibung und der Vergabeentscheidung von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem der Bieter den Verstoß des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge kannte oder kennen musste, oder aber von dem Zeitpunkt an, zu dem der Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt ist; und |
b) |
in welcher Weise hat ein nationales Gericht bei beiden Alternativen dann (i) eine Bestimmung anzuwenden, wonach das Gerichtsverfahren unverzüglich einzuleiten ist, und (ii) ein Ermessen zur Verlängerung der innerstaatlich festgelegten Frist für die Einleitung des Verfahrens auszuüben? |
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
(2) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33).