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Document 62008CN0236

    Rechtssache C-236/08: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 3. Juni 2008 — Google France, Google Inc./Louis Vuitton Malletier

    ABl. C 209 vom 15.8.2008, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 209/26


    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 3. Juni 2008 — Google France, Google Inc./Louis Vuitton Malletier

    (Rechtssache C-236/08)

    (2008/C 209/39)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Cour de cassation (Kammer für Handels-, Finanz- und Wirtschaftssachen)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: Google France, Google Inc.

    Beklagte: Louis Vuitton Malletier

    Vorlagefragen

    1.

    Sind die Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (1) sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (2) dahin auszulegen, dass darin, dass der Erbringer entgeltlicher Referenzierungsdienstleistungen Anzeigenkunden Stichwörter zur Verfügung stellt, die eingetragene Marken wiedergeben oder nachahmen, und nach dem Referenzierungsvertrag dafür sorgt, dass auf der Grundlage dieser Stichwörter verkaufsfördernde Links zu Websites, auf denen nachgeahmte Waren angeboten werden, gebildet und an herausgehobener Stelle angezeigt werden, eine Benutzung dieser Marken liegt, die deren Inhaber verbieten darf?

    2.

    Für den Fall, dass es sich hierbei um bekannte Marken handelt: Kann sich der Markeninhaber einer solchen Benutzung nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung widersetzen?

    3.

    Für den Fall, dass eine solche Benutzung keine Benutzung darstellt, die der Inhaber der Marke nach der Richtlinie oder der Verordnung verbieten darf: Ist davon auszugehen, dass der Erbringer einer entgeltlichen Referenzierungsdienstleistung einen Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 (3) erbringt, so dass seine Verantwortlichkeit nicht geltend gemacht werden kann, solange er nicht vom Inhaber der Marke über die rechtswidrige Benutzung des Zeichens durch den Anzeigenkunden unterrichtet worden ist?


    (1)  ABl. 1989, L 40, S. 1.

    (2)  ABl. 1994, L 11, S. 1.

    (3)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1).


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