Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008CN0205

Rechtssache C-205/08: Vorabentscheidungsersuchen des Umweltsenats (Österreich) eingereicht am 19. Mai 2008 — Umweltanwalt von Kärnten, andere Parteien: Kärntner Landesregierung, Alpe Adria Energia SpA

ABl. C 209 vom 15.8.2008, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/21


Vorabentscheidungsersuchen des Umweltsenats (Österreich) eingereicht am 19. Mai 2008 — Umweltanwalt von Kärnten, andere Parteien: Kärntner Landesregierung, Alpe Adria Energia SpA

(Rechtssache C-205/08)

(2008/C 209/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Umweltsenat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Umweltanwalt von Kärnten

Andere Parteien: Kärntner Landesregierung, Alpe Adria Energia SpA

Vorlagefrage

Ist die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1), idF der sog. Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.3.1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2), und der sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (3), so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat eine Prüfpflicht für die in Anhang I der Richtlinie, namentlich in Z 20 (Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km) angeführten Projektstypen bei einer auf dem Gebiet von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geplanten Anlage auch dann vorsehen muss, wenn der die Prüfpflicht auslösende Schwellenwert (hier: die Länge von 15 km) zwar nicht durch den auf seinem Staatsgebiet liegenden Anlagenteil, jedoch durch Hinzurechnung der im Nachbarstaat/in den Nachbarstaaten geplanten Anlagenteile erreicht beziehungsweise überschritten wird?


(1)  ABl. L 175, S. 40.

(2)  ABl. L 73, S. 5.

(3)  ABl. 156, S. 17.


Top