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Document 62008CN0030

    Rechtssache C-30/08: Klage, eingereicht am 25. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

    ABl. C 79 vom 29.3.2008, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 79/22


    Klage, eingereicht am 25. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

    (Rechtssache C-30/08)

    (2008/C 79/38)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Zadra)

    Beklagte: Italienische Republik

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2005/78/EG (1) der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

    der Italienische Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/78/EG sei am 8. November 2006 abgelaufen.


    (1)  ABl. L 313, S. 1.

    (2)  ABl. L 275, S. 1.


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