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Document 62008CJ0243

    Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 4. Juni 2009.
    Pannon GSM Zrt. gegen Erzsébet Sustikné Győrfi.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Budaörsi Városi Bíróság - Ungarn.
    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Rechtswirkungen einer missbräuchlichen Klausel - Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen - Beurteilungskriterien.
    Rechtssache C-243/08.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-04713

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:350

    Rechtssache C‑243/08

    Pannon GSM Zrt.

    gegen

    Erzsébet Sustikné Győrfi

    (Vorabentscheidungsersuchen des Budaörsi Városi Bíróság)

    „Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Rechtswirkungen einer missbräuchlichen Klausel − Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen – Beurteilungskriterien“

    Leitsätze des Urteils

    1.        Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13

    (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 6)

    2.        Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13

    (Richtlinie 93/13 des Rates)

    3.        Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13

    (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3)

    1.        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nicht verbindlich ist und dass es hierzu nicht erforderlich ist, dass der Verbraucher sie vorher erfolgreich angefochten hat.

    Das Ziel des Art. 6 der Richtlinie 93/13, den Verbraucherschutz zu verbessern, könnte nämlich nicht erreicht werden, wenn die Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel selbst geltend machen müssten. Zudem kann ein wirksamer Schutz des Verbrauchers nur gewährleistet werden, wenn dem nationalen Gericht die Möglichkeit eingeräumt wird, eine solche Klausel von Amts wegen zu prüfen.

    (vgl. Randnrn. 23, 28, Tenor 1)

    2.        Das nationale Gericht ist verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Ist es der Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist, so lässt es sie unangewendet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Diese Verpflichtung obliegt dem nationalen Gericht auch bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit.

    Das angerufene Gericht hat nämlich die praktische Wirksamkeit des mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen angestrebten Schutzes zu gewährleisten. Folglich ist die Aufgabe, die dem nationalen Gericht damit in dem fraglichen Bereich vom Gemeinschaftsrecht zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, und zwar auch dann, wenn es seine eigene örtliche Zuständigkeit prüft. Wenn es dieser Verpflichtung nachkommt, muss das nationale Gericht nach der Richtlinie die fragliche Klausel jedoch dann nicht unangewendet lassen, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte.

    (vgl. Randnrn. 32-33, 35, Tenor 2)

    3.        Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie eine Gerichtsstandsklausel die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen qualifiziert zu werden. Dabei hat das nationale Gericht zu beachten, dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich angesehen werden kann.

    (vgl. Randnr. 44, Tenor 3)







    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

    4. Juni 2009(*)

    „Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Rechtswirkungen einer missbräuchlichen Klausel − Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen – Beurteilungskriterien“

    In der Rechtssache C‑243/08

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Budaörsi Városi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 22. Mai 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2008, in dem Verfahren

    Pannon GSM Zrt.

    gegen

    Erzsébet Sustikné Győrfi

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský

    Generalanwältin: V. Trstenjak,

    Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2009,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    –        der Pannon GSM Zrt., vertreten durch J. Vitári, C. Petia und B. Bíró, ügyvédek,

    –        der ungarischen Regierung, vertreten durch J. Fazekas, R. Somssich, K. Borvölgyi und M. Fehér als Bevollmächtigte,

    –        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

    –        der spanischen Regierung, vertreten durch J. López-Medel Bascones als Bevollmächtigten,

    –        der französischen Regierung, vertreten durch B. Cabouat und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

    –        der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und A. Hable als Bevollmächtigte,

    –        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten im Beistand von T. de la Mare, Barrister,

    –        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und B. Simon als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29, im Folgenden: Richtlinie).

    2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Unternehmens Pannon GSM Zrt. (im Folgenden: Pannon) gegen Frau Sustikné Győrfi wegen Erfüllung eines zwischen ihnen geschlossenen Telefonabonnementvertrags.

     Rechtlicher Rahmen

     Gemeinschaftsregelung

    3        Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ist Zweck der Richtlinie die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

    4        Art. 3 der Richtlinie bestimmt:

    „(1)      Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

    (2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

    (3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

    5        In Nr. 1 Buchst. q dieses Anhangs sind Klauseln aufgeführt, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

    „dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird …“

    6        Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

    „Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

    7        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.

    8        Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:

    „(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

    (2)      Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.“

     Nationales Recht

    9        Zum im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitpunkt galten das Zivilgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes Nr. CXLIX von 1997 (Magyar Közlöny 1997/115, im Folgenden: Zivilgesetzbuch) und die Regierungsverordnung Nr. 18/1999 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Magyar Közlöny 1998/8) in ihrer für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung.

    10      Nach § 209 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs kann eine Partei allgemeine Vertragsbedingungen, die als missbräuchlich angesehen werden, anfechten. Nach § 209/B Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs wird in einer besonderen Rechtsnorm festgelegt, welche Klauseln in Verbraucherverträgen als missbräuchlich angesehen werden. Nach § 235 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs wird der fragliche Vertrag infolge der Anfechtung zum Zeitpunkt seines Abschlusses ungültig. Nach § 236 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs muss die Anfechtung der anderen Partei innerhalb eines Jahres schriftlich mitgeteilt werden.

    11      Die Regierungsverordnung Nr. 18/1999 in ihrer für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung teilt die Vertragsklauseln in zwei Kategorien ein. In die erste Kategorie fallen Vertragsklauseln, deren Verwendung in Verbraucherverträgen verboten ist und die folglich von Rechts wegen nichtig sind. Die zweite Kategorie erfasst Klauseln, die bis zum Nachweis des Gegenteils als missbräuchlich gelten, wobei der Verwender einer solchen Klausel diese Vermutung widerlegen kann.

     Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    12      Am 12. Dezember 2004 schloss Frau Sustikné Győrfi mit Pannon einen Abonnementvertrag über die Erbringung von Mobiltelefondiensten. Für den Abschluss des Vertrags wurde ein von Pannon vorbereitetes Formular verwendet, das vorsah, dass Frau Sustikné Győrfi mit Unterzeichnung des Vertrags die Geschäftsbedingungen, die die Allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten und untrennbarer Teil des Vertrags sind, zur Kenntnis nimmt und deren Inhalt akzeptiert.

    13      Nach diesen Geschäftsbedingungen vereinbarten die beiden Parteien des Ausgangsverfahrens für aus dem Abonnementvertrag entstehende oder damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz von Pannon befindet. Diese Gerichtsstandsklausel wurde zwischen den beiden Parteien nicht ausgehandelt.

    14      Pannon war der Auffassung, dass Frau Sustikné Győrfi ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen sei, und beantragte deshalb beim Budaörsi Városi Bíróság, in dessen Bezirk sich der Firmensitz von Pannon befindet, den Erlass eines Mahnbescheids.

    15      Das angerufene Gericht erließ den von Pannon beantragten Mahnbescheid. Dagegen legte Frau Sustikné Győrfi fristgerecht Einspruch ein, womit das Verfahren in ein streitiges Verfahren überging.

    16      Das genannte Gericht stellte fest, dass Frau Sustikné Győrfi nicht in seinem Gerichtsbezirk wohnt, dass der ständige Wohnort von Frau Sustikné Győrfi, die Invalidenrente bezieht, in Dombegyház, Komitat Békés, also 275 km von Budaörs entfernt liegt und dass die Verkehrsverbindungen zwischen Budaörs und Dombegyház wegen des Fehlens einer direkten Zug- oder Buslinie sehr beschränkt sind.

    17      Das Budaörsi Városi Bíróság führt aus, dass nach den anwendbaren verfahrensrechtlichen Bestimmungen das Gericht am Wohnort von Frau Sustikné Győrfi, d. h. das Battonyai Városi Bíróság (Stadtgericht Battonya), örtlich zuständig sei.

    18      Nach der Zivilprozessordnung habe das Gericht in dem fraglichen Bereich seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Da jedoch die Zuständigkeit keine ausschließliche sei, könne sie nach der ersten Sacheinlassung des Beklagten in einem Verteidigungsschriftsatz nicht mehr in Frage gestellt werden. Das angerufene Gericht prüfe die Richtigkeit des Sachvortrags zur Feststellung seiner örtlichen Zuständigkeit nur dann, wenn er den allgemein oder dem Gericht offiziell bekannten Tatsachen widerspreche oder wenn er unwahrscheinlich sei oder von der Gegenseite bestritten werde.

    19      Unter diesen Umständen hat das Budaörsi Városi Bíróság, das Zweifel hat, ob die in den Geschäftsbedingungen des streitigen Vertrags enthaltene Gerichtsstandsklausel etwa missbräuchlich ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.      Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, nach dem die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, dahin auszulegen, dass eine von einem Gewerbetreibenden verwendete missbräuchliche Klausel nicht ipso iure, sondern nur im Fall erfolgreicher Anfechtung der missbräuchlichen Klausel durch einen darauf gerichteten Antrag des Verbrauchers für diesen unverbindlich ist?

    2.      Erfordert der in der Richtlinie 93/13 gewährleistete Verbraucherschutz, dass das nationale Gericht von Amts wegen, auch ohne darauf gerichteten Antrag, d. h. ohne die auf die Missbräuchlichkeit der Klausel gestützte Anfechtung, – unabhängig von der Natur des Verfahrens, sei es streitig oder nicht streitig – die Missbräuchlichkeit einer ihm vorgelegten Vertragsklausel beurteilt und so auch während der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit die vom Gewerbetreibenden verwendete Klausel von Amts wegen prüft?

    3.      Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Welche Gesichtspunkte sind bei dieser Prüfung vom nationalen Richter zu berücksichtigen und abzuwägen?

     Zu den Vorlagefragen

     Zur ersten Frage

    20      Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, wonach missbräuchliche Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher für diesen nicht verbindlich sind, dahin auszulegen ist, dass eine solche Klausel für den Verbraucher nur dann nicht verbindlich ist, wenn er sie erfolgreich angefochten hat.

    21      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die den Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie auferlegte Verpflichtung bezweckt, dem Bürger in seiner Rolle als Verbraucher einen Anspruch zu verleihen, und das mit der Richtlinie angestrebte Ergebnis definiert (vgl. Urteile vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande, C‑144/99, Slg. 2001, I‑3541, Randnr. 18, und vom 7. Mai 2002, Kommission/Schweden, C‑478/99, Slg. 2002, I‑4147, Randnrn. 16 und 18).

    22      Das durch die Richtlinie eingeführte Schutzsystem geht somit davon aus, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C‑240/98 bis C‑244/98, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I‑4941, Randnr. 25).

    23      Der Gerichtshof hat in Randnr. 26 des letztgenannten Urteils ferner entschieden, dass das Ziel des Art. 6 der Richtlinie nicht erreicht werden könnte, wenn die Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel selbst geltend machen müssten, und dass ein wirksamer Schutz des Verbrauchers nur gewährleistet werden kann, wenn dem nationalen Gericht die Möglichkeit eingeräumt wird, eine solche Klausel von Amts wegen zu prüfen.

    24      In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es, wenn dem nationalen Gericht diese Möglichkeit garantiert werden muss, ausgeschlossen ist, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie so auszulegen, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nur dann nicht verbindlich ist, wenn er einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Bei einer solchen Auslegung hätte nämlich das nationale Gericht nicht die Möglichkeit, im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des bei ihm anhängigen Antrags von Amts wegen ohne ausdrücklichen darauf gerichteten Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen.

    25      Was die einer missbräuchlichen Vertragsklausel zuzuerkennenden Rechtswirkungen angeht, hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, Slg. 2006, I‑10421, Randnr. 36), ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber wegen der Bedeutung des Verbraucherschutzes in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen hat, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, „für den Verbraucher unverbindlich sind“. Es handelt sich um eine zwingende Vorschrift, die wegen der Unterlegenheit einer der Vertragsparteien darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen.

    26      Der Gerichtshof hat in Randnr. 37 des genannten Urteils hinzugefügt, dass die Richtlinie, die den Verbraucherschutz verbessern soll, eine Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. t EG darstellt, die für die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Gemeinschaft unerlässlich ist.

    27      Folglich darf die Wendung „und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest“ in Art. 6 Abs.1 der Richtlinie nicht so verstanden werden, als würde den Mitgliedstaaten damit gestattet, die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel von einer Voraussetzung wie der in der ersten Vorlagefrage genannten abhängig zu machen.

    28      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nicht verbindlich ist und dass es hierfür nicht erforderlich ist, dass der Verbraucher sie vorher erfolgreich angefochten hat.

     Zur zweiten Frage

    29      Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Verpflichtungen nach den Bestimmungen der Richtlinie dem nationalen Gericht obliegen und ob dieses im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit unabhängig von der Natur des Verfahrens gegebenenfalls von Amts wegen über die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden hat.

    30      Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. November 2002, Cofidis (C-473/00, Slg. 2002, I‑10875, Randnr. 34), festgestellt hat, dass sich der den Verbrauchern durch die Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle erstreckt, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, nicht auf die Missbräuchlichkeit dieser Klausel beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird.

    31      Zudem hat der Gerichtshof in Randnr. 38 des Urteils Mostaza Claro entschieden, dass die Art und die Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der durch die Richtlinie den Verbrauchern gewährte Schutz beruht, es rechtfertigen, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss.

    32      Das angerufene Gericht hat daher die praktische Wirksamkeit des mit den Bestimmungen der Richtlinie angestrebten Schutzes zu gewährleisten. Folglich ist die Aufgabe, die dem nationalen Gericht damit in dem fraglichen Bereich vom Gemeinschaftsrecht zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, und zwar auch dann, wenn es seine eigene örtliche Zuständigkeit prüft.

    33      Wenn es dieser Verpflichtung nachkommt, muss das nationale Gericht nach der Richtlinie die fragliche Klausel jedoch dann nicht unangewendet lassen, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte.

    34      Die spezifischen Merkmale des nach nationalem Recht zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher geführten gerichtlichen Verfahrens sind daher kein Faktor, der den dem Verbraucher nach der Richtlinie zu gewährenden Rechtsschutz beeinträchtigen könnte.

    35      Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Ist es der Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist, so lässt es sie unangewendet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Diese Verpflichtung obliegt dem nationalen Gericht auch bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit.

     Zur dritten Frage

    36      Mit dieser Frage ersucht das vorlegende Gericht um Hinweise, welche Gesichtspunkte der nationale Richter bei der Beurteilung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, in Betracht zu ziehen hat.

    37      Zur Beantwortung dieser Frage ist festzustellen, dass Art. 3 der Richtlinie mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten, C‑237/02, Slg. 2004, I‑3403, Randnr. 19).

    38      In diesem Kontext enthält der Anhang, auf den Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie verweist, lediglich eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können (Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnr. 20).

    39      Zudem sieht Art. 4 der Richtlinie vor, dass die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist.

    40      Bezüglich der Klausel, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, ist jedoch zu beachten, dass der Gerichtshof in den Randnrn. 21 bis 24 des Urteils Océano Grupo Editorial und Salvat Editores entschieden hat, dass eine von einem Gewerbetreibenden vorformulierte Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden im Sinne der Richtlinie aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die Zuständigkeit für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, alle Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie qualifiziert werden zu können.

    41      Wie der Gerichtshof in Randnr. 22 des Urteils Océano Grupo Editorial und Salvat Editores hervorgehoben hat, zwingt nämlich eine solche Klausel den Verbraucher, die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts anzuerkennen, das von seinem Wohnsitz möglicherweise weit entfernt ist, was sein Erscheinen vor Gericht erschweren kann. Bei Rechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert könnten sich die Aufwendungen des Verbrauchers für sein Erscheinen vor Gericht als abschreckend erweisen und ihn davon abhalten, den Rechtsweg zu beschreiten oder sich überhaupt zu verteidigen. Der Gerichtshof hat daher in der genannten Randnr. 22 festgestellt, dass eine solche Klausel zu der im Anhang der Richtlinie unter Nr. 1 Buchst. q genannten Gruppe von Klauseln gehört, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Verbraucher die Möglichkeit genommen oder erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen.

    42      Der Gerichtshof hat zwar in Ausübung der ihm in Artikel 234 EG übertragenen Zuständigkeit in Randnr. 22 des Urteils Océano Grupo Editorial und Salvat Editores die vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Definition des Begriffs der missbräuchlichen Klausel verwendeten allgemeinen Kriterien ausgelegt, doch kann er sich nicht zur Anwendung dieser allgemeinen Kriterien auf eine bestimmte Klausel äußern, die anhand der Umstände des konkreten Falles zu prüfen ist (vgl. Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnr. 22).

    43      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der vorstehenden Ausführungen zu prüfen, ob eine Vertragsklausel als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie qualifiziert werden kann.

    44      Unter diesen Umständen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie qualifiziert zu werden. Dabei hat das nationale Gericht zu beachten, dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich angesehen werden kann.

     Kosten

    45      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

    1.      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nicht verbindlich ist, und dass es hierzu nicht erforderlich ist, dass der Verbraucher sie vorher erfolgreich angefochten hat.

    2.      Das nationale Gericht ist verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Ist es der Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist, so lässt es sie unangewendet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Diese Verpflichtung obliegt dem nationalen Gericht auch bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit.

    3.      Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 qualifiziert zu werden. Dabei hat das nationale Gericht zu beachten, dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich angesehen werden kann.

    Unterschriften


    * Verfahrenssprache: Ungarisch.

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