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Document 62008CC0583

Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 4. März 2010.
Christos Gogos gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel - Beamte - Internes Auswahlverfahren für den Übergang von einer Laufbahngruppe in eine andere - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Art. 31 Abs. 2 des Statuts - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Streitsache vermögensrechtlicher Art - Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Angemessener Zeitraum - Antrag auf angemessene Entschädigung.
Rechtssache C-583/08 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-04469

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:118

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

Juliane Kokott

vom 4. März 2010(1)

Rechtssache C‑583/08 P

Christos Gogos

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Beamtenstatut – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Eingangsbesoldungsgruppe oder höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn A 7/A 6 – Verlust einer Chance, früher ernannt zu werden – Laufbahnrechtlicher oder finanzieller Ausgleich – Voraussetzungen für die Zuerkennung einer finanziellen Entschädigung von Amts wegen – Streitsache vermögensrechtlicher Art – Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung – Übermäßig lange Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens“





I –    Einleitung

1.        Der vorliegende Fall hat eine der letzten dienstrechtlichen Streitigkeiten zum Gegenstand, die der Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz entscheiden wird. Er wirft grundsätzliche Fragen auf, die für die künftige Rechtsprechung im Bereich des europäischen Beamtenrechts, aber auch über dieses Rechtsgebiet hinaus von erheblicher Bedeutung sind. Insbesondere hat der Gerichtshof im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes Gelegenheit, die Befugnis der Unionsgerichte zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung näher zu beleuchten.

2.        Der Hintergrund dieses Falls lässt sich wie folgt zusammenfassen: Herr Gogos, ein Beamter der Europäischen Kommission, nahm an einem internen Auswahlverfahren zum Aufstieg von der seinerzeitigen Laufbahngruppe B („gehobener Dienst“) in die damalige Laufbahngruppe A („höherer Dienst“) teil. Infolge eines Verfahrensfehlers wurde seine mündliche Prüfung zweimal wiederholt, so dass Herr Gogos diese Prüfung erst im dritten Anlauf bestand und rund fünf Jahre später als die anderen erfolgreichen Bewerber in die Eignungsliste aufgenommen wurde. Aufgrund dieser Verzögerung ist Herrn Gogos die Chance entgangen, erheblich früher als tatsächlich geschehen auf einen Dienstposten der Laufbahngruppe A ernannt und in der neuen Laufbahn befördert zu werden. Als Ausgleich für diese Verzögerung meint Herr Gogos, die Kommission hätte ihn direkt in die Besoldungsgruppe A 6 einstufen müssen. Tatsächlich stufte ihn die Kommission aber lediglich in die niedrigere Eingangsbesoldungsgruppe A 7 ein.

3.        Die Klage, mit der Herr Gogos die Entscheidung der Anstellungsbehörde über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 anfocht, hat das Gericht erster Instanz mit Urteil vom 15. Oktober 2008(2) (im Folgenden: das angefochtene Urteil) abgewiesen. Mit seinem Rechtsmittel wirft Herr Gogos nun dem Gericht Rechtsfehler vor und beanstandet, dass das Gericht ihm nicht von Amts wegen eine finanzielle Entschädigung zuerkannt hat. Überdies verlangt er eine gesonderte Entschädigung wegen der – seiner Meinung nach übermäßig langen – Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens.

4.        Zwar findet auf diesen Fall noch die „alte“ Rechtslage Anwendung, wie sie bis zum 30. April 2004 galt, d. h. vor der „großen Reform“ des europäischen Beamtenrechts durch die Verordnung (EG) Nr. 723/2004(3). Die vom Gerichtshof zu klärenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der unbeschränkten Ermessensnachprüfung und der Entschädigung für entgangene Chancen haben aber auch im Hinblick auf die neue, seit dem 1. Mai 2004 geltende Rechtslage nichts von ihrer Bedeutung verloren.

II – Rechtlicher Rahmen

5.        Der rechtliche Rahmen dieses Falls wird durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften („Beamtenstatut“) in seiner bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung(4) bestimmt. In Art. 5 Abs. 1 des Beamtenstatuts war seinerzeit die Laufbahnstruktur für den europäischen öffentlichen Dienst wie folgt geregelt:

„Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A, B, C und D bezeichnet werden.

Die Laufbahngruppe A umfasst in acht Besoldungsgruppen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefasst sind, welche sich im allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen erstrecken, die Dienstposten mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit, die Hochschulausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern (höherer Dienst).

Die Laufbahngruppe B umfasst in fünf Besoldungsgruppen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefasst sind, welche sich im allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen erstrecken, die Dienstposten mit Sachbearbeitertätigkeit, die höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern (gehobener Dienst).

…“

6.        In Art. 45 Abs. 2 des Beamtenstatuts war überdies Folgendes festgelegt:

„Der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ist nur auf Grund eines Auswahlverfahrens zulässig.“

7.        Art. 31 des Beamtenstatuts enthielt folgende Vorschrift:

„(1)      Die … Bewerber werden wie folgt zum Beamten ernannt:

–        Beamte der Laufbahngruppe A …:

in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe …;

(2)      Die Anstellungsbehörde kann jedoch innerhalb folgender Grenzen von Absatz 1 abweichen:

a)      in den Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 3 und LA 3:

b)      in den anderen Besoldungsgruppen:

–        bei einem Drittel der Ernennungen, wenn es sich um frei gewordene Planstellen handelt;

–        bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich um neu geschaffene Planstellen handelt.

Dies gilt – außer bei der Besoldungsgruppe LA 3 – für jeweils sechs innerhalb jeder Besoldungsgruppe zu besetzende Dienstposten.“

8.        Ferner ist auf Art. 91 Abs. 1 des Beamtenstatuts hinzuweisen, der – sowohl in seiner bis zum 30. April 2004 als auch in seiner ab dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung – wie folgt lautet:

„Für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme … ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.“

III – Sachverhalt und Verfahrensablauf

9.        Herr Christos Gogos steht seit 1981 im Dienst der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: Europäische Union) und wurde von der Kommission am 1. Oktober 1986 zum Beamten in der Besoldungsgruppe B 5 ernannt.

10.      Im Jahr 1997 nahm Herr Gogos an dem von der Kommission durchgeführten internen Auswahlverfahren KOM/A/17/96 teil, das Beamten der seinerzeitigen Laufbahngruppe B den Aufstieg in die damalige Laufbahngruppe A, genauer gesagt in die Laufbahn A 7/A 6, ermöglichen sollte. Zu den Teilnahmebedingungen dieses Auswahlverfahrens zählte u. a. eine mindestens siebenjährige Dienstzeit in der Laufbahngruppe B. Die Ausschreibung enthielt außerdem den Hinweis, dass die Ernennung erfolgreicher Bewerber in der Regel in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn A 7/A 6 erfolgen würde.

11.      In der mündlichen Prüfung dieses Auswahlverfahrens erreichte Herr Gogos nicht die erforderliche Punktzahl und wurde deshalb nicht in die Eignungsliste aufgenommen. Dies teilte ihm der Prüfungsausschuss mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 mit.

12.      Auf eine Klage von Herrn Gogos hin hob das Gericht erster Instanz mit Urteil vom 23. März 2000(5) diese Entscheidung des Prüfungsausschusses auf, insbesondere weil der Prüfungsausschuss nicht in der Lage gewesen sei, die Gleichbehandlung aller Kandidaten in der mündlichen Prüfung sicherzustellen.

13.      Daraufhin lud die Kommission Herrn Gogos zu einer zweiten mündlichen Prüfung am 25. September 2000 ein, die er jedoch wiederum nicht bestand.

14.      Auch die zweite Entscheidung des Prüfungsausschusses focht Herr Gogos vor dem Gericht erster Instanz an. Im Verfahren vor dem Gericht kam es zu einer gütlichen Einigung zwischen Herrn Gogos und der Kommission. Darin verzichtete Herr Gogos auf seinen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Prüfungsausschusses sowie auf die von ihm beantragte Entschädigung; im Gegenzug verpflichtete sich die Kommission, eine dritte mündliche Prüfung für Herrn Gogos durchzuführen und seine erstattungsfähigen Kosten zu tragen(6).

15.      In der dritten mündlichen Prüfung, die am 8. November 2002 stattfand, war Herr Gogos schließlich erfolgreich. Daraufhin teilte die Kommission ihm mit Schreiben vom 15. November 2002 mit, dass sein Name nunmehr in die Eignungsliste des Auswahlverfahrens KOM/A/17/96 aufgenommen worden sei.

16.      Mit Wirkung vom 1. April 2003 wurde Herr Gogos sodann zum Beamten der Laufbahngruppe A ernannt. Am 31. März 2003 wurde ihm die Entscheidung der Anstellungsbehörde mitgeteilt, ihn in die dritte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 einzustufen (im Folgenden: Einstufungsentscheidung).

17.      Gemäß Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts erhob Herr Gogos am 30. Juni 2003 eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Einstufungsentscheidung, mit der er eine Verletzung der Art. 31 und 45 des Beamtenstatuts, des Art. 233 EG und der gütlichen Einigung aus dem vorangegangenen Gerichtsverfahren(7) rügte. Im Kern machte er geltend, er müsse so gestellt werden, als ob er bereits im Dezember 1997 das Auswahlverfahren bestanden hätte. Die meisten erfolgreichen Bewerber jenes Auswahlverfahrens seien bereits in die nächsthöhere Besoldungsgruppe A 6 befördert worden. Um seinen Rückstand im Vergleich zu diesen Kollegen auszugleichen, meint Herr Gogos, die Anstellungsbehörde müsse ihn nunmehr unmittelbar in die Besoldungsgruppe A 6 – und nicht in die Besoldungsgruppe A 7 – einstufen.

18.      Die Verwaltungsbeschwerde von Herrn Gogos wurde durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. November 2003 (im Folgenden: Beschwerdeentscheidung) zurückgewiesen. Daraufhin erhob Herr Gogos am 18. Februar 2004 Klage zum Gericht erster Instanz. Mehr als vier Jahre später, am 15. Oktober 2008, wies das Gericht diese Klage mit dem angefochtenen Urteil ab, verurteilte aber die Kommission gemäß Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 88 seiner Verfahrensordnung zur Tragung sämtlicher Kosten.

19.      Mit seinem am 22. Dezember 2008(8) eingelegten Rechtsmittel beantragt Herr Gogos nunmehr,

–        das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben,

–        die Entscheidung über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 und die Entscheidung vom 24. November 2003 über die Zurückweisung seiner Verwaltungsbeschwerde aufzuheben,

–        die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben und ihm eine finanzielle Entschädigung in Höhe von insgesamt 538 121,79 Euro für den ihm durch das rechtswidrige Verhalten der Kommission in Gestalt der fraglichen rechtswidrigen Entscheidung entstandenen wirtschaftlichen Schaden zuzusprechen, der sich aufgrund der Verwaltungsreform bis zu seinem Lebensende auswirken wird,

–        ihm eine finanzielle Entschädigung von 50 000 Euro für die große Verzögerung beim Erlass des erstinstanzlichen Urteils zuzusprechen, sowie

–        die ihm im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

20.      Die Kommission beantragt ihrerseits,

–        das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen,

–        den Entschädigungsantrag des Rechtsmittelführers in Bezug auf die Dauer des Verfahrens abzuweisen und

–        dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21.      Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel zunächst schriftlich und sodann, am 28. Januar 2010, mündlich verhandelt.

IV – Würdigung

22.      Herr Gogos wendet sich mit zwei Rechtsmittelgründen gegen das angefochtene Urteil (vgl. dazu Abschnitt A). Darüber hinaus verlangt er mit einem gesonderten Antrag eine Entschädigung wegen der Dauer des Gerichtsverfahrens in erster Instanz (vgl. dazu Abschnitt B).

A –    Zu den beiden Rechtsmittelgründen

23.      Zunächst widme ich mich den beiden Rechtsmittelgründen von Herrn Gogos, mit denen dieser die Aufhebung des angefochtenen Urteils betreibt.

1.      Zum Vorwurf der fehlenden Prüfung mehrerer Klagegründe im angefochtenen Urteil (erster Rechtsmittelgrund)

24.      Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf diejenigen Passagen der Urteilsbegründung, in denen erörtert wird, ob Herr Gogos zu Recht nur in die niedrigere Eingangsbesoldungsgruppe A 7 eingestuft wurde oder ob er im Gegenteil unmittelbar in die höhere Besoldungsgruppe A 6 hätte eingruppiert werden müssen. Herr Gogos wirft dem Gericht vor, fünf seiner sechs Klagegründe nicht geprüft und demzufolge seine Klage gegen die Einstufungsentscheidung und gegen die Beschwerdeentscheidung ohne hinreichende Begründung abgewiesen zu haben.

25.      Hintergrund dieses Rechtsmittelgrundes ist der Umstand, dass Herr Gogos im erstinstanzlichen Verfahren folgende Vorschriften bzw. Rechtsgrundsätze als verletzt rügte: Art. 31 Abs. 2 des Beamtenstatuts, Art. 233 EG, den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der Billigkeit, den Grundsatz der guten Verwaltung und den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn(9). Im angefochtenen Urteil hat sich das Gericht jedoch nur mit Art. 31 Abs. 2 des Beamtenstatuts ausführlich befasst(10), wohingegen es Art. 233 EG und den übrigen vom Kläger genannten Grundsätzen nur drei kurze Randnummern gewidmet hat(11).

a)      Zulässigkeit

26.      Die Zulässigkeit dieses ersten Rechtsmittelgrundes erscheint eigentlich unproblematisch.

27.      Anerkanntermaßen kann der Vorwurf, das Gericht habe sich mit einem Klagegrund nicht auseinandergesetzt, als Rüge eines Begründungsmangels aufgefasst werden(12). Die dem Gericht obliegende Begründungspflicht ergibt sich aus Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs. Ob das erstinstanzliche Urteil unzulänglich begründet ist, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann(13).

28.      Gleichwohl bestreitet die Kommission vehement die Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes. Sie meint, Herr Gogos habe in erster Instanz nur einen einzigen Nichtigkeitsgrund vorgebracht, mit dem er allein die Verletzung von Art. 31 Abs. 2 des Beamtenstatuts rügte. Auf die sonstigen von ihm aufgezählten Vorschriften bzw. Rechtsgrundsätze habe er lediglich ergänzend hingewiesen. Wenn Herr Gogos nunmehr nachträglich versuche, diese ergänzenden Argumente aus erster Instanz zu eigenständigen Nichtigkeitsgründen aufzuwerten, setze er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten im erstinstanzlichen Verfahren und erhebe in Wahrheit neue Angriffsmittel, was im Rechtsmittelverfahren unzulässig sei.

29.      Dieser Einwand ist nicht überzeugend.

30.      Anders als die Kommission kann ich der Verfahrensakte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Vorbringen des Klägers vor dem Gericht notwendigerweise Ausdruck eines einzigen, einheitlichen Klagegrundes gewesen sein soll. Richtet man nämlich den Blick auf die von Herrn Gogos in erster Instanz eingereichte Klageschrift, so stellt man fest, dass dort dem Art. 233 EG, dem Grundsatz der Gleichbehandlung, sowie den Grundsätzen der Billigkeit, der guten Verwaltung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn eigene Abschnitte gewidmet sind. Dies spricht eher für als gegen das Vorliegen eigenständiger Klagegründe.

31.      Nichts Gegenteiliges folgt aus dem erstinstanzlichen Sitzungsbericht und dem angefochtenen Urteil, auf welche die Kommission sich zu stützen versucht. Der Sitzungsbericht fasst das Vorbringen des Klägers schlicht zusammen, wobei er es weder ausdrücklich einem einheitlichen noch mehreren verschiedenen Nichtigkeitsgründen zuordnet(14). Im angefochtenen Urteil wird lediglich ausgeführt, dass der Kläger „in erster Linie“ eine Verletzung von Art. 31 Abs. 2 des Beamtenstatuts und „im Übrigen“, „als Folge“ dieses Verstoßes, eine Verletzung der sonstigen von ihm erwähnten Vorschriften bzw. Rechtsgrundsätze geltend mache(15); auch dies spricht nicht zwingend für das Vorliegen eines einzigen Klagegrundes.

32.      Abgesehen davon wäre es auch übermäßig formalistisch und würde die Rolle des Gerichtshofs als Rechtsmittelinstanz in unangemessener Weise schmälern, wollte man allein in der erstmaligen Bezeichnung als „ακυρωτικοί λόγοι“(16) in der Rechtsmittelschrift Anhaltspunkte für eine Ausweitung des Streitgegenstands gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren sehen.

33.      Zutreffend ist zwar, dass es nach Art. 42 § 2 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verboten ist, im Rechtsmittelverfahren neue Angriffsmittel vorzubringen. Nach ständiger Rechtsprechung sollen diese Vorschriften aber lediglich verhindern, dass es zu einer Ausweitung des Streitgegenstands über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen hinaus kommt(17). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

34.      Der eigentliche Vorwurf von Herrn Gogos lautet, das angefochtene Urteil habe wesentliche Teile seines Vorbringens aus dem erstinstanzlichen Verfahren(18) nicht hinreichend gewürdigt. Der Rechtsmittelführer befasst also den Gerichtshof mit keinem inhaltlich neuen Vorbringen, sondern möchte lediglich überprüfen lassen, ob sich das Gericht mit dem bereits in erster Instanz erörterten Prozessstoff in einer Art und Weise auseinandergesetzt hat, die den rechtlichen Anforderungen an eine Urteilsbegründung genügt. Diese Frage zu beantworten, gehört zu den ureigensten Aufgaben des Gerichtshofs als Rechtsmittelinstanz.

35.      Damit ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig.

b)      Begründetheit

36.      Der erste Rechtsmittelgrund würde durchgreifen, wenn das Gericht im angefochtenen Urteil der ihm obliegenden Begründungspflicht gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs nicht nachgekommen wäre.

37.      Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann(19).

38.      Hingegen bedeutet die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, nicht, dass es sich detailliert mit jedem in erster Instanz vorgebrachten Argument hätte befassen müssen, insbesondere, wenn das betreffende Argument nicht hinreichend klar und bestimmt war(20). Vielmehr kann die Urteilsbegründung sogar implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann(21). Insgesamt muss aus den Urteilsgründen aber ersichtlich sein, dass das Gericht alle in erster Instanz behaupteten Rechtsverletzungen untersucht hat(22).

39.      Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Nachdem das Gericht dort die Rüge einer Verletzung von Art. 31 Abs. 2 des Beamtenstatuts zurückgewiesen hat(23), führt es aus, dass „folglich“ auch die anderen von Herrn Gogos gerügten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Art. 233 EG, den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der Billigkeit, den Grundsatz der guten Verwaltung und den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn „keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Einstufungsentscheidung haben konnten“(24).

40.      Damit hat das Gericht die sonstigen von Herrn Gogos ins Feld geführten Vorschriften bzw. Rechtsgrundsätze nicht übergangen, sondern ist – wenn auch äußerst knapp – auf sie eingegangen. Der zitierten Urteilspassage lässt sich unschwer entnehmen, dass das Gericht die betreffenden Rügen aus denselben Gründen zurückweist wie zuvor die auf Art. 31 Abs. 2 des Beamtenstatuts gestützte Rüge.

41.      Herr Gogos wendet ein, das Gericht hätte speziell den Grundsatz der Gleichbehandlung einer unabhängigen Würdigung unterziehen müssen und ihn nicht der Prüfung von Art. 31 Abs. 2 des Beamtenstatuts unterordnen dürfen.

42.      Dazu ist festzustellen, dass dem Grundsatz der Gleichbehandlung zwei gesonderte Randnummern im angefochtenen Urteil gewidmet sind(25). In ihnen ist – wenn auch wiederum äußerst knapp – die Rechtsauffassung des Gerichts dargelegt, warum speziell die Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im vorliegenden Fall nicht zu einer Einstufung von Herrn Gogos in die höhere Besoldungsgruppe führen konnte. Zum einen scheidet nach Auffassung des Gerichts eine Berufung auf den Gleichheitssatz deswegen aus, weil jeder Dienstposten eine Einzelfallentscheidung im Hinblick auf die Bewertung der Qualifikationen des einzustellenden Beamten erfordert. Zum anderen werde die besondere Berufserfahrung schon im Hinblick auf den Aufstieg des betreffenden Beamten in die höhere Laufbahngruppe berücksichtigt.

43.      Es mag sein, dass Herr Gogos diese Ausführungen des Gerichts in der Sache nicht teilt. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Gericht auf die von ihm erhobenen Rügen eingegangen ist. Der Umstand allein, dass das Gericht inhaltlich zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als der Rechtsmittelführer, kann keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils darstellen(26).

44.      Insgesamt ist folglich der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

2.      Zu den Umständen, unter denen Schadensersatz von Amts wegen zuzuerkennen ist (zweiter Rechtsmittelgrund)

45.      Der zweite Rechtsmittelgrund ist der Frage gewidmet, ob das Gericht Herrn Gogos von Amts wegen eine finanzielle Entschädigung hätte zusprechen können und gegebenenfalls müssen. Herr Gogos beanstandet, das Gericht habe die ihm in Streitsachen vermögensrechtlicher Art zustehende Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung verkannt. Nach Auffassung von Herrn Gogos hätte diese Befugnis es den erstinstanzlichen Richtern gestattet, ihm von Amts wegen eine finanzielle Entschädigung zuzusprechen.

46.      Mit diesem Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer speziell gegen Randnr. 47 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht sinngemäß Folgendes ausführt: Zwar sei Herrn Gogos aufgrund der Notwendigkeit einer erneuten mündlichen Prüfung(27) möglicherweise die Chance entgangen, früher in die Laufbahngruppe A aufzusteigen und demenstprechend früher in seiner neuen Laufbahn befördert zu werden. Herr Gogos habe jedoch diesbezüglich vor dem Gericht keine finanzielle Entschädigung beantragt.

a)      Zulässigkeit

47.      Die Kommission hält diesen zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig. Sie bringt vor, Herr Gogos habe sich im gesamten bisherigen Gerichtsverfahren darauf beschränkt, die Nichtigerklärung der Einstufungsentscheidung und der Beschwerdeentscheidung zu beantragen. Eine Schadensersatzforderung habe er niemals erhoben, und es sei unzulässig, sie erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.

48.      Zutreffend ist, dass Herr Gogos nach eigenen Angaben im Verfahren vor dem Gericht keinen förmlichen Schadensersatzantrag gestellt hat.

49.      Gleichwohl greift der Zulässigkeitseinwand der Kommission nicht durch. Die Kommission verkennt das eigentliche Anliegen, welches Herr Gogos mit dem zweiten Rechtsmittelgrund verfolgt. In Frage steht, ob das Gericht dem Kläger von Amts wegen – also ohne einen entsprechenden Antrag – Schadensersatz hätte zusprechen können und müssen.

50.      Ob das Gericht berechtigt und gegebenenfalls sogar verpflichtet war, Herrn Gogos von Amts wegen einen finanziellen Ausgleich zuzusprechen, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfung im Rechtsmittelverfahren zugänglich ist. Für die Erörterung dieser Frage kann es nicht zur Voraussetzung gemacht werden, dass der Betroffene in erster Instanz eine eigene Schadensersatzforderung erhoben hat. Vielmehr kommt diese Frage naturgemäß speziell in solchen Fällen auf, in denen der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

51.      Indem Herr Gogos das besagte Problem mit seinem Rechtsmittel aufgreift, erweitert er nicht etwa den Streitgegenstand, sondern ersucht den Gerichtshof, zu überprüfen, ob sich das Gericht mit dem Prozessstoff des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend den rechtlichen Anforderungen auseinandergesetzt und diesbezüglich alle rechtlich statthaften und gebotenen Maßnahmen ergriffen hat.

52.      Der Rechtsschutz in diesem Punkt würde leer laufen, wollte man die Existenz eines erstinstanzlichen Antrags auf Schadensersatz zur zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel machen. Mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes wäre dies nicht vereinbar.

53.      Der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich zulässig.

b)      Begründetheit

54.      Damit der zweite Rechtsmittelgrund Erfolg hat, müsste das Gericht im vorliegenden Fall befugt gewesen sein, Herrn Gogos von Amts wegen Schadensersatz zuzusprechen, und es müsste diese Befugnis verkannt haben(28).

i)      Die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung gemäß Beamtenstatut bei Vorliegen einer Streitsache vermögensrechtlicher Art

55.      Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatuts räumt dem Gerichtshof der Europäischen Union in Streitsachen vermögensrechtlicher Art zwischen einem Unionsbeamten und seinem Dienstherrn die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung ein.

56.      Der Begriff der „Streitsache vermögensrechtlicher Art“ darf nicht eng verstanden werden.

57.      Zwar liegt eine Streitsache vermögensrechtlicher Art in erster Linie dann vor, wenn der betreffende Beamte im Rahmen von Art. 270 AEUV Klage auf eine Geldleistung erhebt, beispielsweise auf Zahlung von Schadensersatz oder von Beträgen, die er gemäß dem Beamtenstatut oder einem anderen, sein Arbeitsverhältnis regelnden Rechtsakt glaubt beanspruchen zu können(29); dabei kann es sich etwa um die Besoldung, bestimmte Zulagen und Sozialleistungen nach dem Beamtenstatut oder um Verzugszinsen handeln(30).

58.      Darüber hinaus kann sich aber selbst hinter der Nichtigkeitsklage eines Beamten, mit der dieser die Aufhebung eines ihn in seiner dienstrechtlichen Stellung betreffenden Beschlusses begehrt, eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Art verbergen(31). Für den vorliegenden Fall ist von besonderem Interesse, dass auch die Klage eines Beamten, mit der dieser die gerichtliche Nachprüfung seiner Einstufung begehrt, eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Art auslöst(32). Dahinter steht der Gedanke, dass der Beschluss der Anstellungsbehörde über die Einstufung eines Beamten neben Auswirkungen auf die Karriere des Betroffenen und seine persönliche Stellung innerhalb der Behördenhierarchie unmittelbare Auswirkungen auf seine vermögensrechtlichen Ansprüche hat, insbesondere auf die Höhe seiner Besoldung nach dem Beamtenstatut.

59.      Vor diesem Hintergrund lag auch im vorliegenden Fall eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Art vor, in der das Gericht gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatuts über die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung verfügte.

60.      Mit der Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatuts wird dem Unionsrichter die Aufgabe übertragen, die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden(33). Der Unionsrichter muss sich also – soweit die rein vermögensrechtlichen Aspekte des jeweiligen Rechtsstreits betroffen sind – nicht auf eine bloße Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beschränken, sondern ist befugt, auch deren Zweckmäßigkeit zu prüfen. Hinsichtlich der rein vermögensrechtlichen Aspekte des jeweiligen Rechtsstreits darf also der Unionsrichter seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Anstellungsbehörde setzen und deren Entscheidungen nicht nur aufheben, sondern auch inhaltlich abändern.

61.      Die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung schließt nach der Rechtsprechung das Recht ein, die beklagte Partei gegebenenfalls von Amts wegen – d. h. selbst dann, wenn kein dahin gehender ordnungsgemäßer Antrag gestellt worden ist – zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden zu verurteilen und dabei den Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache nach billigem Ermessen zu schätzen(34).

62.      Für Rechtsstreitigkeiten über Einstufungsentscheidungen bedeutet dies, dass die Unionsgerichte zwar die Einstufung eines Beamten als solche nur auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen und nicht selbst verfügen oder abändern dürfen; sie sind jedoch befugt, dem betroffenen Beamten – gegebenenfalls von Amts wegen – Schadensersatz für einen etwaigen Amtsfehler zuzusprechen, der der Anstellungsbehörde bei der Beschlussfassung über seine Einstufung unterlaufen ist.

ii)    Sinn und Zweck des Zuspruchs einer Entschädigung von Amts wegen im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung

63.      Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht nicht einmal im Vorübergehen mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kommission von Amts wegen zum Schadensersatz zu verurteilen sein könnte. Vielmehr hat es sich mit der lapidaren Aussage begnügt, Herr Gogos habe keine finanzielle Entschädigung beantragt(35).

64.      Dies könnte darauf hindeuten, dass das Gericht den vermögensrechtlichen Charakter des Rechtsstreits im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatuts verkannt hat. Möglicherweise war sich das Gericht nicht darüber im Klaren, dass es hinsichtlich der rein vermögensrechtlichen Aspekte dieses Rechtsstreits die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung gehabt hätte, was nicht zuletzt das Recht einschließt, von Amts wegen eine Entschädigung zuzusprechen(36).

65.      Ob das Gericht aber tatsächlich den Umfang seiner Befugnisse verkannt und damit einen Rechtsfehler begangen hat, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Voraussetzungen für eine von Amts wegen ausgesprochene Verurteilung der Kommission zum Schadensersatz lagen in diesem Fall nicht vor.

66.      Mit der Befugnis, Beamten Schadensersatz von Amts wegen zuzusprechen, soll es nämlich den Unionsgerichten in erster Linie ermöglicht werden, die praktische Wirksamkeit der von ihnen gefällten Nichtigkeitsurteile in dienstrechtlichen Streitigkeiten sicherzustellen(37). Reicht also die (vollständige oder teilweise) Aufhebung eines rechtsfehlerhaften Beschlusses der Anstellungsbehörde nicht aus, um den Rechten des betroffenen Beamten zur Durchsetzung zu verhelfen oder seine Interessen wirksam zu wahren, so kann ihm der Unionsrichter von Amts wegen Schadensersatz zusprechen.

67.      Im vorliegenden Fall kam jedoch das Gericht zu dem Schluss, dass die Einstufungsentscheidung und die Beschwerdeentscheidung der Kommission nicht mit Rechtsfehlern behaftet waren. Da es folglich die beiden Entscheidungen nicht aufhob, bestand für das Gericht auch kein Anlass, die praktische Wirksamkeit seines Urteils durch eine von Amts wegen zugesprochene Entschädigung sicherzustellen. Diese Vorgehensweise ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

68.      Nur am Rande sei noch erwähnt, dass auch eine Entschädigung von Herrn Gogos für die Folgen rechtmäßigen Verwaltungshandelns im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht kam. Abgesehen davon, dass im Recht der Europäischen Union noch nicht abschließend geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine derartige Entschädigung zu gewähren wäre(38), gehen die von Herrn Gogos erlittenen Nachteile im Hinblick auf seine Besoldung und seine Karriere in der neuen Laufbahngruppe A nicht ursächlich auf die Einstufungs- und die Beschwerdeentscheidung zurück, sondern auf die im Auswahlverfahren von der Kommission begangenen Rechtsfehler(39).

69.      Damit ist der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet.

3.      Abschließende Bemerkungen

70.      Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Entscheidung über die Einstufung eines Beamten nicht der geeignete Rahmen ist, um etwaige Nachteile auszugleichen, die dieser Beamte infolge von Fehlern bei der Durchführung eines vorausgegangenen Auswahlverfahrens erlitten hat.

71.      Zwar ist es höchst zweifelhaft, ob die Annahme des Gerichts zutrifft, Art. 31 Abs. 2 des Beamtenstatuts sei im Fall eines internen Auswahlverfahrens von vornherein unanwendbar(40). Diese Vorschrift soll es nämlich einem Organ als Arbeitgeber ermöglichen, sich der Dienste einer Person zu versichern, die ihm ansonsten verloren gehen könnte, weil sie auf dem Arbeitsmarkt begehrt ist und sich möglicherweise zahlreichen Angeboten anderer potentieller Arbeitgeber ausgesetzt sieht(41). Anders als das Gericht zu meinen scheint, ist eine derartige Konkurrenzsituation zwischen den europäischen Institutionen und privaten Arbeitgebern im Hinblick auf interne Kandidaten keineswegs ausgeschlossen. Vielmehr kann auch eine Person, die bereits für ein Organ der Union tätig ist, versucht sein, diesem den Rücken zu kehren und in den Privatsektor oder zu einer anderen internationalen Einrichtung zu wechseln, wenn ihr die Angebote externer Arbeitgeber attraktiver erscheinen als ihre Einstufung und ihre Aufstiegschancen im europäischen öffentlichen Dienst. Derartiges kann insbesondere auf manche Hochschulabsolventen zutreffen, die Dienstposten der Laufbahngruppen B oder C bekleiden.

72.      Letztlich kann aber die Frage der Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 des Beamtenstatuts für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens dahingestellt bleiben. Denn nach Art. 31 Abs. 2 ist eine höhere Einstufung in Abweichung von dem in Abs. 1 aufgestellten Grundsatz der Einstufung in die Eingangsbesoldungsgruppe nur ausnahmsweise möglich(42), und zwar wenn dies besonderen dienstlichen Erfordernissen entspricht oder angesichts der besonderen Qualifikationen oder der besonderen Berufserfahrung des Betroffenen tatsächlich gerechtfertigt ist(43); es muss sich, mit anderen Worten, um einen außergewöhnlichen Bewerber handeln(44). Es würde einen Missbrauch der Regelung des Art. 31 Abs. 2 des Beamtenstatuts darstellen, wollte man die Vorschrift trotz des Fehlens der genannten Voraussetzungen als Ausgleich für bestimmte Nachteile in der Karriere eines Beamten heranziehen.

73.      Auch aus dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung kann Herr Gogos keinen Anspruch auf Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe herleiten. Dieser Grundsatz besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist(45). Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit sind u. a. im Lichte des Ziels und des Zwecks der zu treffenden Maßnahme zu bestimmen und zu beurteilen(46).

74.      Ziel und Zweck einer Einstufungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 31 des Beamtenstatuts ist es allein, den jeweiligen Beamten im dienstlichen Interesse und entsprechend seinen Qualifikationen einer Besoldungsgruppe seiner Laufbahn zuzuordnen. Dem Gerichtshof liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Herr Gogos im Hinblick auf diese Kriterien in einer anderen Situation befunden hätte als andere erfolgreiche Bewerber des internen Auswahlverfahrens. Dementsprechend ist es auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass er in dieselbe Besoldungsgruppe A 7 eingestuft wurde wie andere erfolgreiche Bewerber. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Auswahlverfahrens und die daraus resultierende Verzögerung bei der Ernennung eines Beamten auf einen Dienstposten sind hingegen im Hinblick auf die Einstufungsentscheidung keine relevanten Vergleichsmaßstäbe.

75.      Sicherlich ist es unbestreitbar, dass Herrn Gogos aufgrund der zweimaligen Wiederholung seiner mündlichen Prüfung und der daraus resultierenden Verzögerungen im Ablauf des Auswahlverfahrens die Chance auf einen früheren Aufstieg in die Laufbahngruppe A und damit auch auf eine frühere Beförderung in seiner neuen Laufbahn entgangen ist(47). Der damit verbundene materielle und immaterielle Schaden wurde jedoch nicht durch die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Einstufungsentscheidung und die Beschwerdeentscheidung verursacht. Selbst im Fall der Rechtswidrigkeit dieser beiden Entscheidungen hätte das Gericht also diesen Schaden nicht von Amts wegen berücksichtigen können, ohne den Grundsatz „ne ultra petita“ zu verletzen.

76.      Vielmehr geht dieser Schaden, wie bereits erwähnt(48), auf die rechtsfehlerhafte Durchführung des damaligen Auswahlverfahrens zurück. Er hätte von Herrn Gogos in den beiden vorangegangenen Gerichtsverfahren(49) unter Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel geltend gemacht werden können.

77.      Zum ersten dieser Gerichtsverfahren ist anzumerken, dass Herr Gogos zusammen mit seiner Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Prüfungsausschusses allein den Ersatz seines immateriellen Schadens beantragt hatte. Dieser Antrag wurde vom Gericht jedoch mit der Begründung abgewiesen, die Nichtigerklärung der Entscheidung des Prüfungsausschusses stelle eine hinreichende Genugtuung für den erlittenen Schaden des Klägers dar(50). Jenes Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

78.      Was das zweite Gerichtsverfahren anbelangt, so hat Herr Gogos im Rahmen seiner gütlichen Einigung mit der Kommission auf sämtliche seinerzeit von ihm geltend gemachten Schadensersatzforderungen verzichtet(51). Da es keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der außergerichtlichen Vereinbarung zwischen Herrn Gogos und der Kommission gibt, kann der Rechtsmittelführer aus heutiger Sicht keinen Ersatz mehr für Schäden verlangen, die von jenem Vergleich erfasst sind.

79.      Nur soweit sich erweisen sollte, dass noch nennenswerte Schäden bestehen, auf deren Ersatz Herr Gogos nicht in der Vergangenheit wirksam verzichtet hat, käme eine Entschädigung für den Verlust der entgangenen Chance auf früheren Aufstieg aus heutiger Sicht überhaupt noch in Betracht. Sofern die übrigen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs erfüllt sind(52) und noch keine Verjährung eingetreten ist, bleibt es Herrn Gogos unbenommen, solche etwaigen Schäden noch gesondert geltend zu machen.

4.      Zwischenergebnis

80.      Da keiner der beiden Rechtsmittelgründe von Herrn Gogos Erfolg hat, ist sein Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

81.      Damit werden seine Anträge auf Aufhebung der Einstufungsentscheidung und der Beschwerdeentscheidung sowie auf Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 538 121,79 Euro gegenstandslos, weil alle diese Anträge die vorherige Aufhebung des angefochtenen Urteils voraussetzen würden.

B –    Zum gesonderten Antrag auf Entschädigung wegen der Dauer des Gerichtsverfahrens in erster Instanz

82.      Abschließend beantragt Herr Gogos, der Gerichtshof möge ihm für die – seiner Meinung nach übermäßig lange – Dauer des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz eine angemessene Entschädigung zusprechen. In Anlehnung an die Rechtssache Baustahlgewebe(53) veranschlagt er diese Entschädigung auf 50 000 Euro.

83.      Wie der Gerichtshof allerdings im Urteil FIAMM(54) festgestellt hat, ist ein solcher gesonderter Entschädigungsantrag im Rechtsmittelverfahren unzulässig. Gemäß Art. 113 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dürfen nämlich Rechtsmittelanträge nur die vollständige oder teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts und gegebenenfalls die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben; neue Anträge können nicht gestellt werden.

84.      Die übermäßig lange Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens kann im Rechtsmittelverfahren nur dann geltend gemacht werden, wenn sie sich nach Meinung eines Verfahrensbeteiligten auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils ausgewirkt hat und deshalb Grund für die Aufhebung dieses Urteils bietet(55). Dies hat Herr Gogos jedoch im vorliegenden Fall nicht vorgetragen.

85.      Damit ist sein Antrag auf Entschädigung abzuweisen.

86.      Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es Herrn Gogos selbstverständlich frei steht, wegen der Verfahrensdauer vor dem Gericht eine Schadensersatzklage nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV(56) gegen die Europäische Union zu erheben(57). Für eine etwaige Entschädigung müsste aber nicht die Europäische Kommission, sondern der Gerichtshof der Europäischen Union als Organ geradestehen.

87.      Im Rahmen einer solchen Klage müsste dann u. a. geprüft werden, ob die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Fall übermäßig lang war, so dass ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren in angemessener Frist vorliegt(58). Dies ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der Komplexität des Rechtsstreits und des Verhaltens der Parteien, zu beurteilen(59).

88.      Im vorliegenden Fall betrug die gesamte Verfahrensdauer vor dem Gericht rund vier Jahre und acht Monate(60). Besonders bemerkenswert ist, dass zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens  und der mündlichen Verhandlung in erster Instanz(61) mehr als drei Jahre verstrichen sind. Vorbehaltlich näherer Prüfung im Rahmen eines etwaigen Schadensersatzprozesses scheint diese Verfahrensdauer weder durch eine besondere Komplexität der Materie oder der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen noch durch das Verhalten der Parteien gerechtfertigt zu sein. Es versteht sich von selbst, dass Probleme der internen Organisation des Gerichts, beispielsweise solche, die mit der regelmäßigen Neubesetzung von Richterstellen zusammenhängen, nicht zulasten der Rechtsunterworfenen gehen dürfen. Die Kommission weist zwar darauf hin, dass das Gericht im maßgeblichen Zeitraum deutlich mehr Verfahren zu bearbeiten hatte als noch zur Zeit des Urteils Baustahlgewebe; sie erwähnt jedoch nicht, dass das Gericht heutzutage deutlich mehr Mitglieder zählt und Personal zur Verfügung hat als damals.

V –    Kosten

89.      Wie sich aus Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung ergibt, entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn er das Rechtsmittel zurückweist. Dieser Kostenentscheidung kommt im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, weil die Kommission als weitere Verfahrensbeteiligte anwaltlich vertreten ist.

90.      Nach Art. 69 § 2 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung ist grundsätzlich die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Wie sich ferner aus Art. 122 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verfahrensordnung ergibt, gilt diese Regel auch für die von Beamten und sonstigen Bediensteten der Unionsorgane eingelegten Rechtsmittel in dienstrechtlichen Streitigkeiten. Dementsprechend wäre Herr Gogos, der mit seinem Vorbringen zur Gänze unterlegen ist, zur Tragung seiner eigenen Kosten und der Kosten der Kommission zu verurteilen, wie dies die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat.

91.      Von der allgemeinen Kostentragungsregel, wie sie sich aus Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ergibt, kann der Gerichtshof jedoch bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, gemäß Art. 122 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verfahrensordnung abweichen und die Kosten zwischen den Parteien teilen, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.

92.      Zum einen ist im vorliegenden Fall zweifelsohne in Rechnung zu stellen, dass die von Herrn Gogos vorgebrachten Rechtsmittelgründe und die von ihm gestellten Anträge keinen Erfolg hatten, weil sie sich auf unzutreffende rechtliche Annahmen stützten.

93.      Zum anderen ist aber auch zu bedenken, dass die Kommission durch ihr Verhalten maßgeblich zur Entstehung des vorliegenden Rechtsstreits beigetragen hat. Hätte die Kommission bei der Durchführung des internen Auswahlverfahrens nicht drei Anläufe benötigt, um eine ordnungsgemäße mündliche Prüfung für Herrn Gogos zu veranstalten, so wäre der vorliegende Rechtsstreit vermeidbar gewesen(62).

94.      Außerdem war es ein berechtigtes Anliegen des Rechtsmittelführers, einen angemessenen Ausgleich dafür zu erhalten, dass ihm die Chance entgangen ist, früher als tatsächlich geschehen in die Laufbahngruppe A (höherer Dienst) aufzusteigen. Dass er diesen Ausgleich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren unter Berufung auf die Möglichkeit der Gewährung einer finanziellen Entschädigung von Amts wegen zu erlangen versuchte, kann ihm angesichts der wenig gefestigten Rechtsprechung in diesem Bereich nur bedingt zum Vorwurf gemacht werden.

95.      Insgesamt halte ich es somit aus Gründen der Billigkeit für geboten, von der Ausnahmeregelung des Art. 122 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verfahrensordnung Gebrauch zu machen und die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens abweichend von der allgemeinen Kostentragungsregel des Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung zwischen den Parteien zu teilen. Es erschiene mir gerecht, jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

VI – Ergebnis

96.      Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1)      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2)      Der Antrag von Herrn Gogos auf Gewährung einer Entschädigung wegen der Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wird abgewiesen.

3)      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Gogos/Kommission (T‑66/04, Slg. 2008, I-0000).


3 – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1).


4 – Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, gültig mit Wirkung vom 5. März 1968, festgelegt durch Art. 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56, S. 1) in der Fassung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972 (ABl. L 160, S. 1).


5 – Urteil des Gerichts vom 23. März 2000, Gogos/Kommission (T‑95/98, Slg.ÖD 2000, I‑A‑51 und II‑219).


6 – Siehe Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2002, Gogos/Kommission (T‑97/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).


7 – Rechtssache Gogos/Kommission (T‑97/01).


8 – Das Original der zunächst per Fax eingereichten Rechtsmittelschrift wurde am 24. Dezember 2008 in der Kanzlei des Gerichtshofs hinterlegt.


9 – Vgl. die Zusammenfassung in Randnr. 18 des angefochtenen Urteils.


10 – Randnrn. 27 bis 43 des angefochtenen Urteils.


11 – Randnrn. 44 bis 46 des angefochtenen Urteils.


12 – Urteile des Gerichtshofs vom 1. Oktober 1991, Vidrányi/Kommission (C‑283/90 P, Slg. 1991, I‑4339, Randnr. 29), und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission („Forges de Clabecq“, C‑197/99 P, Slg. 2003, I‑8461, Randnrn. 80 bis 83); im selben Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2009, Krcova/Gerichtshof (T-498/07 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 34); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache SFEI u. a./Kommission (C‑39/93 P, Slg. 1994, I‑2681, Nr. 36).


13 – Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission („Baustahlgewebe“, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 25), vom 7. Mai 1998, Somaco/Kommission (C‑401/96 P, Slg. 1998, I-2587, Randnr. 53), vom 16. Dezember 2008, Masdar (UK)/Kommission (C‑47/07 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 76), und vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission („Der Grüne Punkt“, C‑385/07 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 71).


14 – Randnrn. 25 bis 31 des Sitzungsberichts aus dem erstinstanzlichen Verfahren.


15 – Randnr. 18 des angefochtenen Urteils.


16 – Zu deutsch: „Aufhebungsgründe“ oder „Nichtigkeitsgründe“.


17 – Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C‑136/92 P, Slg. 1994, I‑1981, Randnrn. 57 bis 59), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 165), vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 66), und vom 2. April 2009, Frankreich Télécom/Kommission (C‑202/07 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 60).


18 – Ein Blick auf seine vor dem Gericht eingereichte Klageschrift (dort Randnrn. 27 bis 41) zeigt, dass Herr Gogos rund die Hälfte seines schriftlichen Vorbringens in erster Instanz seinen Argumenten zu Art. 233 EG und zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Billigkeit, der guten Verwaltung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn gewidmet hatte.


19 – Urteile vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens (C‑259/96 P, Slg. 1998, I‑2915, Randnrn. 32 und 33), und France Télécom/Kommission (zitiert in Fn. 17, Randnr. 29).


20 – Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission (C‑274/99 P, Slg. 2001, I‑1611, Randnr. 121), vom 9. September 2008, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission („FIAMM“, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 91), und France Télécom/Kommission (zitiert in Fn. 17, Randnr. 30).


21 – Urteile vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C‑431/07 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 42), und vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C‑440/07 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 135).


22 – Urteil vom 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission (C‑167/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).


23 – Randnrn. 27 bis 43 des angefochtenen Urteils.


24 – Randnr. 44 des angefochtenen Urteils.


25 – Randnrn. 45 und 46 des angefochtenen Urteils.


26 – Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 80).


27 – Nur am Rande sei bemerkt, dass das Gericht fälschlicherweise von einer mündlichen Prüfung „im September 2002“ spricht, zu der es „als Folge des Urteils Gogos/Kommission“ gekommen sei. Wie Herr Gogos nämlich zutreffend anmerkt, fand besagte mündliche Prüfung nicht im September 2002, sondern im November 2002 statt und ging auch nicht auf ein früheres Urteil Gogos/Kommission zurück, sondern auf den in der Rechtssache T‑97/01 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich.


28 – In diesem Sinne auch Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament (C‑135/06 P, Slg. 2007, I‑12041, Randnr. 69).


29 – Urteil Weißenfels/Parlament (zitiert in Fn. 28, Randnr. 65).


30 – Urteile Weißenfels/Parlament (zitiert in Fn. 28, insbesondere Randnrn. 62 und 66) und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament (C‑90/95 P, Slg. 1997, I‑1999, Randnr. 45).


31 – Urteile des Gerichtshofs vom 5. Juni 1980, Oberthür/Kommission (24/79, Slg. 1980, 1743, Randnr. 14), und vom 27. Oktober 1987, Houyoux und Guery/Kommission (176/86 und 177/86, Slg. 1987, 4333, Randnr. 16 in Verbindung mit Randnr. 1); vgl. ferner die Urteile des Gerichts vom 12. Mai 1998, Wenk/Kommission (T‑159/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑193 und II‑593, Randnr. 122), vom 31. März 2004, Girardot/Kommission (T‑10/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑109 und II‑483, Randnr. 89), und vom 8. September 2009, ETF/Landgren (T‑404/06 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 233).


32 – Urteil vom 8. Juli 1965, Krawczynski/Kommission (83/63, Slg. 1965, 828, 841).


33 – Urteile Weißenfels/Parlament (zitiert in Fn. 28, Randnr. 67) und vom 17. Dezember 2009, M/EMEA (C‑197/09 RX‑II, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 56).


34 – Urteile Oberthür/Kommission (zitiert in Fn. 31, Randnr. 14), Houyoux und Guery/Kommission (Fn. 31, Randnr. 16), vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot (C‑348/06 P, Slg. 2008, I‑833, Randnr. 58) und M/EMEA (zitiert in Fn. 33, Randnr. 56) sowie außerdem Urteil Wenk/Kommission (zitiert in Fn. 31, Randnr. 122); auch dem Urteil vom 16. Dezember 1960, Fiddelaar/Kommission (44/59, Slg. 1960, 1117, 1140) liegt bereits dieser Ansatz zugrunde.


35 – Randnr. 47 des angefochtenen Urteils.


36 – Vgl. dazu soeben, Nrn. 60 und 61 dieser Schlussanträge.


37 – Urteil des Gerichts erster Instanz Girardot/Kommission (zitiert in Fn. 31, Randnr. 26).


38 – Nach dem Urteil FIAMM (zitiert in Fn. 20, insbesondere Randnrn. 174 bis 179), ist beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts eine Entschädigung für die Folgen rechtmäßigen legislativen Handelns der Unionsorgane in der Regel ausgeschlossen. Die Frage der Entschädigung für die Folgen rechtmäßigen Verwaltungshandelns ist hingegen offen geblieben.


39 – Vgl. dazu sogleich, Nrn. 70 bis 79 dieser Schlussanträge.


40 – Randnrn. 30 bis 35 des angefochtenen Urteils.


41 – Urteil vom 1. Juli 1999, Alexopoulou/Kommission (C‑155/98 P, Slg. 1999, I‑4069, Randnrn. 34 bis 36).


42 – Urteile des Gerichtshofs vom 6. Juni 1985, De Santis/Rechnungshof (146/84, Slg. 1985, 1723, Randnr. 9), und Alexopoulou/Kommission (zitiert in Fn. 41, Randnrn. 32, 33 und 36), sowie Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 2003, Chawdhry/Kommission (T‑133/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑329 und II‑1617, Randnr. 36), und vom 11. Dezember 2009, Giannopoulos/Rat (T-436/07 P, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 34 und 52).


43 – Urteil De Santis/Rechnungshof (zitiert in Fn. 42, Randnr. 9).


44 – Urteil Alexopoulou/Kommission (zitiert in Fn. 41, Randnrn. 31, 34 und 36).


45 – Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C‑344/04, Slg. 2006, I‑403, Randnr. 95), vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C‑303/05, Slg. 2007, I‑3633, Randnr. 56), vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. („Arcelor“, C‑127/07, Slg. 2008, I‑9895, Randnr. 23), und vom 7. Juli 2009, S.P.C.M. u. a. (C‑558/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 74).


46 – Urteil Arcelor (zitiert in Fn. 45, Randnr. 26).


47 – Nichts anderes deutet auch das Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils an. Allgemein zum Verlust einer Chance als ersatzfähigem Schaden vgl. Urteil Kommission/Girardot (zitiert in Fn. 34, Randnrn. 54 und 55); vgl. auch das Urteil des Gerichts vom 26. Juni 1996, De Nil und Impens/Rat (T-91/95, Slg. ÖD 1996, I‑A-327 und II-959, Randnr. 38), das in diesem Punkt nicht durch das Urteil des Gerichtshofs Rat/de Nil und Impens (zitiert in Fn. 19) in Frage gestellt wurde.


48 – Vgl. oben, Nr. 68 dieser Schlussanträge.


49 – T‑95/98 und T‑97/01 (vgl. dazu oben, Nrn. 11 bis 14 dieser Schlussanträge).


50 – Urteil Gogos/Kommission (T‑95/98, zitiert in Fn. 5, Randnrn. 60 bis 62).


51 – Beschluss Gogos/Kommission (T‑97/01, zitiert in Fn. 6, Randnr. 2).


52 – Vgl. statt vieler Urteil Kommission/Girardot (zitiert in Fn. 34, Randnr. 52).


53 – Urteil Baustahlgewebe (zitiert in Fn. 13, Randnr. 141).


54 – Urteil FIAMM (zitiert in Fn. 20, insbesondere Randnrn. 205 und 211).


55 – Urteile Baustahlgewebe (zitiert in Fn. 13, Randnr. 49), FIAMM (zitiert in Fn. 20, Randnr. 203) und Der Grüne Punkt (zitiert in Fn. 13, Randnrn. 190 bis 193).


56 – Ehemals Art. 235 EG in Verbindung mit Art. 288 Abs. 2 EG.


57 – Urteil Der Grüne Punkt (zitiert in Fn. 13, Randnr. 195).


58 – Urteile Baustahlgewebe (zitiert in Fn. 13, Randnr. 21) und Der Grüne Punkt (zitiert in Fn. 13, Randnrn. 177 bis 179).


59 – Urteil Der Grüne Punkt (zitiert in Fn. 13, Randnr. 181).


60 – Die erstinstanzliche Klage wurde am 18. Februar 2004 eingereicht, das angefochtene Urteil ist am 15. Februar 2008 ergangen.


61 – Das schriftliche Verfahren in erster Instanz endete mit der Zustellung der Gegenerwiderung am 17. November 2004; die mündliche Verhandlung fand am 15. Februar 2008 statt.


62 – Vgl. dazu bereits die Ausführungen des Gerichts erster Instanz in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils.

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