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Document 62008CC0175

Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 15. September 2009.
Aydin Salahadin Abdulla (C-175/08), Kamil Hasan (C-176/08), Ahmed Adem, Hamrin Mosa Rashi (C-178/08) und Dler Jamal (C-179/08) gegen Bundesrepublik Deutschland.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland.
Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen des Flüchtlingsstatus - Art. 11 - Änderung der Umstände - Art. 11 Abs. 1 Buchst. e - Flüchtling - Unbegründete Furcht vor Verfolgung - Beurteilung - Art. 11 Abs. 2 - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Nachweis - Art. 14 Abs. 2.
Verbundene Rechtssachen C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-01493

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:551

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JÁN MAZÁK

vom 15. September 20091(1)

Verbundene Rechtssachen C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08

C‑175/08

Aydin Salahadin Abdulla

gegen

Bundesrepublik Deutschland


C‑176/08

Kamil Hasan

gegen

Bundesrepublik Deutschland


C‑178/08

Ahmed Adem,

Hamrin Mosa Rashi

gegen

Bundesrepublik Deutschland


C‑179/08

Dler Jamal

gegen

Bundesrepublik Deutschland

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland])

„Gemeinsame Asylpolitik – Richtlinie 2004/83/EG – Flüchtlingseigenschaft – Art. 2 Buchst. c – Erlöschen – Art. 11 Abs. 1 Buchst. e – Wegfall der Umstände, aufgrund deren eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist – Schutz durch das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt – Art. 11 Abs. 2 – Erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände – Art. 7 – Akteure, die Schutz bieten können – Art. 15 und 18 – Subsidiärer Schutz – Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens – Art. 4 Abs. 4 – Art und Weise der Prüfung – Art. 14“





I –    Einleitung

1.        Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) betreffen die Auslegung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(2) (im Folgenden: Richtlinie 2004/83). Die Ersuchen betreffen die Voraussetzungen, unter denen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 erlischt. Das Bundesverwaltungsgericht möchte insbesondere wissen, ob ein Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 verliert, wenn die begründete Furcht vor Verfolgung, aufgrund deren die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und der Flüchtling auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss. Für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass die Flüchtlingseigenschaft unter den genannten Umständen nicht erlischt, bittet das vorlegende Gericht um eine Entscheidung des Gerichtshofs darüber, ob und in welchem Umfang bestimmte zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Flüchtlingseigenschaft erlischt. Das vorlegende Gericht bittet ferner um Klärung der Frage, wie neue, andersartige verfolgungsbegründende Umstände im Rahmen der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft beurteilt werden müssen, wenn die bisherigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende als Flüchtling anerkannt worden ist, entfallen sind.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Völkerrecht – Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

2.                 Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge(3) trat am 22. April 1954 in Kraft. In den Ausgangsverfahren ist das Abkommen in der Fassung anwendbar, die sich aus dem am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretenen Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergibt (im Folgenden: Genfer Konvention).

3.                 Nach Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 der Genfer Konvention in der Fassung des Protokolls findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will …“.

4.        Nach Art. 1 Abschnitt C der Genfer Konvention „[fällt eine] Person, auf die die Bestimmungen des [Abschnitts] A zutreffen, … nicht mehr unter dieses Abkommen,

5.      wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund dere[n] sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. …“.

B –    Gemeinschaftsrecht

5.        Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 bezeichnet der Ausdruck „‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will …“.

6.        Nach Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 bezeichnet der Ausdruck „‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen …, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland … tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, … und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will“.

7.        Art. 4 („Prüfung der Ereignisse und Umstände“) der Richtlinie 2004/83 bestimmt in Abs. 4: „Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.“

8.        Art. 7 („Akteure, die Schutz bieten können“) bestimmt:

„(1) Schutz kann geboten werden

a)      vom Staat oder

b)      von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.“

9.        Art. 11 („Erlöschen“) der Richtlinie 2004/83 bestimmt:

„(1) Ein Drittstaatsangehöriger … ist nicht mehr Flüchtling, wenn er

e)      nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;

(2) Bei der Prüfung von Absatz 1 [Buchstabe] e) … haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.“

10.      Art. 14 („Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft“) der Richtlinie 2004/83 bestimmt:

„(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen … die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist.

(2) Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.

…“

11.      Art. 15 („Ernsthafter Schaden“) der Richtlinie 2004/83 bestimmt:

„Als ernsthafter Schaden gilt:

a)      die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder

b)      Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c)      eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“

C –    Nationales Recht

12.      § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) bestimmt:

„Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne [der Genfer Konvention], wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt …, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist.“

13.      § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) führt die Umstände auf, unter denen ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

14.      Am 19. August 2007 erließ die Bundesrepublik Deutschland ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union(4), das u. a. § 73 Abs. 1 AsylVfG änderte, um die Art. 11 und 14 der Richtlinie 2004/83 in nationales Recht umzusetzen. § 73 Abs. 1 AsylVfG bestimmt:

„Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt …“

III – Ausgangsverfahren und Vorlagebeschlüsse

15.      Die Kläger der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren reisten zwischen 1999 und 2002 nach Deutschland ein und beantragten dort Asyl. Aydin Salahadin Abdulla, der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-175/08, ist irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Zur Begründung seines Asylantrags gab er an, er habe aus Verzweiflung über die Inhaftierung seines Bruders ein Mitglied der Baath‑Partei niedergestochen. Kamil Hasan, der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑176/08 ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Zur Begründung seines Asylantrags gab er an, ein Cousin habe bei ihm zu Hause Unterlagen einer verbotenen Oppositionspartei und eine Pistole versteckt, die bei einer Hausdurchsuchung gefunden worden seien. Ahmed Adem und Hamrin Mosa Rashi, die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑178/08, sind miteinander verheiratete irakische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Herr Adem ist arabischer und Frau Mosa Rashi kurdischer Volkszugehörigkeit. Zur Begründung ihrer Asylanträge gaben sie an, Herr Adem werde wegen Betätigung für eine oppositionelle Partei („Hisb‑Al‑Schaab‑Al‑Dimoqrati“) von der Geheimpolizei gesucht. Dler Jamal, der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑179/08, ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Zur Begründung seines Asylantrags berief er sich auf Probleme mit zwei Mitgliedern der Baath‑Partei.(5)

16.      Die Kläger der Ausgangsverfahren wurden 2001 bzw. 2002 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG) als Flüchtlinge anerkannt. Diese Anerkennungen widerrief das Bundesamt zwischen Januar 2005 und August 2005 wegen der veränderten Verhältnisse im Irak. Die Kläger der Ausgangsverfahren riefen dagegen die Verwaltungsgerichte an, die die Widerspruchsbescheide u. a. unter Hinweis auf die instabile Lage im Irak aufhoben.

17.      Auf die von der Bundesrepublik Deutschland bei den höheren Verwaltungsgerichten (Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof) eingelegten Berufungen hin wurden zwischen März und August 2006 die Urteile der Verwaltungsgerichte geändert und die Anfechtungsklagen der Kläger der Ausgangsverfahren abgewiesen. Die höheren Verwaltungsgerichte begründeten ihre Entscheidungen u. a. damit, dass das bisherige Regime Saddam Husseins seine militärische und politische Herrschaft über den Irak endgültig verloren habe und die Kläger der Ausgangsverfahren daher vor einer Verfolgung durch dieses Regime jetzt hinreichend sicher seien. Ihnen drohe auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine – wie auch immer geartete – Verfolgung. Soweit es nach wie vor zu terroristischen Anschlägen und fortgesetzten offenen Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften komme, sei nicht erkennbar, dass dieses Geschehen bezogen auf die Kläger der Ausgangsverfahren an asylerhebliche Merkmale anknüpfe. Allgemeine Gefahren würden weder vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG noch von Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Konvention erfasst. Die Widerrufsentscheidungen begegneten auch nicht mit Blick auf die Richtlinie 2004/83 rechtlichen Bedenken, da diese vor Ablauf der Umsetzungsfrist keine unmittelbare Wirkung entfalte. Zudem werde § 60 Abs. 1 AufenthG durch die Richtlinie 2004/83 in seinem Kerngehalt nicht geändert.

18.      Die Kläger der Ausgangsverfahren legten gegen die Urteile der höheren Verwaltungsgerichte Revision beim vorlegenden Gericht ein.

19.      Das vorlegende Gericht hält es für erforderlich, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland eines Flüchtlings erheblich und nicht nur vorübergehend geändert haben und dass die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung, aufgrund deren die Anerkennung erfolgt sei, entfallen sei und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben müsse. Berufe sich ein Flüchtling darauf, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, müsse festgestellt werden, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung bestehe. Der Begriff „Schutz des Landes“ in Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Konvention habe keine andere Bedeutung als der Begriff „Schutz dieses Landes“ in Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 der Genfer Konvention und beziehe sich nur auf den Schutz vor Verfolgung. Nach ständiger Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts sowie nach Wortlaut und Zweck des Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 der Genfer Konvention würden allgemeine Gefahren vom Schutz dieser Bestimmung ebenso wenig erfasst wie von Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Konvention. Ob ein Ausländer angesichts allgemeiner Gefahren in sein Herkunftsland zurückkehren müsse, könne beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht geprüft werden, sondern müsse nach § 60 Abs. 7 und § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG geprüft werden. Im Übrigen führe der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht ohne Weiteres zum Verlust des Rechts auf Aufenthalt in Deutschland.

20.      Das vorlegende Gericht ist sich allerdings angesichts des Vorschlags der Kommission(6), der zum Erlass der Richtlinie 2004/83 geführt hat, und bestimmter vom Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (im Folgenden: UNHCR) herausgegebener Dokumente nicht sicher, ob dieser Standpunkt richtig ist. In ihrem Vorschlag habe die Kommission es nicht nur als erforderlich angesehen, dass geprüft werde, ob es zu einem so grundlegenden Wandel von entscheidender politischer oder sozialer Bedeutung im Herkunftsland gekommen sei, dass er zu stabilen Machtverhältnissen geführt habe, sondern auch objektive und nachprüfbare Beweise dafür verlangt, dass die Menschenrechte in dem Land generell geachtet würden, was darauf hindeuten könnte, dass das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Auffassung der Kommission von weiter gehenden Anforderungen abhänge. Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass die Äußerungen des UNHCR zu den Klauseln der Genfer Konvention über die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft kein einheitliches Bild ergäben(7).

21.      Für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bereits dann nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 erlösche, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung(8), aufgrund deren die Anerkennung erfolgt sei, entfallen sei und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben müsse(9), bittet das vorlegende Gericht um Klärung der Frage, ob das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft voraussetze, dass ein Schutz bietender Akteur im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 vorhanden sei, und ob Schutz verfügbar sei, wenn die Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich sei. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob die Flüchtlingseigenschaft erlösche, wenn ein Flüchtling Gefahr laufe, nach Wegfall der begründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2004/83 zu erleiden, und damit Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 18 der Richtlinie erlange. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts handelt es sich beim subsidiären Schutz um einen eigenständigen, vom Flüchtlingsstatus zu trennenden Schutzstatus. Folglich verliere der Drittstaatsangehörige mit dem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nur seine Stellung als Flüchtling. Erfülle er stattdessen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie 2004/83, werde ihm der damit verbundene Schutz in Deutschland durch Feststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbots gewährt (vgl. § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG), verbunden mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Ebenso wenig dürfte es für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft darauf ankommen, ob im Herkunftsstaat generell und unabhängig von einer Verfolgungsgefahr die Sicherheitslage stabil sei und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisteten.

22.      Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet sei oder in Fällen des Erlöschens nicht länger als begründet angesehen werden könne, werde in der Genfer Konvention und in der Richtlinie 2004/83 nicht bestimmt. Das vorlegende Gericht sei bislang in Fällen des Erlöschens davon ausgegangen, dass die Furcht eines Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden könne, wenn sich in seinem Herkunftsland die Verhältnisse erheblich und nicht nur vorübergehend so geändert hätten, dass eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sei und ihm bei einer Rückkehr auch nicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe. Neue, andersartige Umstände müssten am selben Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemessen werden, wie er für die Anerkennung von Flüchtlingen gelte.

23.      Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 sei die Tatsache, dass ein Antragsteller beispielsweise bereits verfolgt worden sei oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten habe, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet sei bzw. dass er tatsächlich Gefahr laufe, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder von einem solchen Schaden bedroht sei. Die einschränkende Formulierung „solcher Verfolgung“, die sich auch in der englischen („such persecution“) und in der französischen („cette persécution“) Sprachfassung wiederfinde, deute aber darauf hin, dass die Beweiserleichterung nicht in allen Fällen z. B. einer erlittenen Verfolgung gelte, sondern einen inneren Zusammenhang zwischen einer erlittenen Verfolgung und dem Sachverhalt, der bei einer Rückkehr erneut zu einer Verfolgung führen könnte, voraussetze. Gelte Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 dagegen auch in Fällen, in denen kein innerer Zusammenhang bestehe, wäre weiter zu klären, ob die Vorschrift auch beim Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft Anwendung finde oder ob insoweit Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 eine die allgemeine Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie verdrängende Sonderregelung enthalte.

24.      Aus diesen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidungen vom 7. Februar 2008 (Rechtssachen C‑176/08 und C‑179/08) sowie vom 31. März 2008 (Rechtssachen C‑175/08 und C‑178/08) die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass – abgesehen von Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) – die Flüchtlingseigenschaft bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie, aufgrund deren die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss?

2.      Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Setzt das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie darüber hinaus voraus, dass in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt,

a)      ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorhanden ist, und reicht es hierbei aus, dass die Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich ist,

b)      dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder

c)      die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten?

3.      Sind in einer Situation, in der die bisherigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende als Flüchtling anerkannt worden ist, entfallen sind, neue, andersartige verfolgungsbegründende Umstände

a)      an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der für die Anerkennung von Flüchtlingen gilt, oder findet zugunsten des Betreffenden ein anderer Maßstab Anwendung,

b)      unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu beurteilen?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

25.      Die Kläger der Ausgangsverfahren, die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Am 2. Juni 2009 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

V –    Zulässigkeit

26.      Das vorlegende Gericht führt aus, dass in den bei ihm anhängigen Verfahren der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht unmittelbar unter Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2004/83 falle, da die Anträge auf internationalen Schutz noch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden seien. Der Widerruf der Anerkennung der Kläger der Ausgangsverfahren als Flüchtlinge sei jedoch an der am 28. August 2007 in Kraft getretenen Neufassung von § 73 AsylVfG zu messen, da der deutsche Gesetzgeber die Art. 14 und 11 der Richtlinie 2004/83 umgesetzt habe, ohne die Anwendbarkeit der neuen Bestimmung in zeitlicher Hinsicht einzuschränken. Der Gerichtshof bejahe in derartigen Fällen einer – gemeinschaftsrechtlich nicht gebotenen – überschießenden nationalen Umsetzung seine Zuständigkeit für eine Vorabentscheidung.

27.      Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung, um die das Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn die Frage allgemeiner oder hypothetischer Natur ist(10).

28.      Wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Richten sich nationale Rechtsvorschriften nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen, besteht überdies ein unbestreitbares Gemeinschaftsinteresse daran, dass zur Vermeidung künftiger Auslegungsdivergenzen die vom Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie anzuwenden sind, einheitlich ausgelegt werden(11).

29.      Was die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen angeht, geht aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 der Richtlinie 2004/83 klar hervor, dass Art. 11 dieser Richtlinie auf die Kläger der Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist, weil ihre Anträge auf internationalen Schutz(12) vor Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden waren(13). Den Vorlagebeschlüssen ist jedoch zu entnehmen, dass zwar die Richtlinie 2004/83 die fraglichen Fälle nicht direkt regelt, dass aber § 73 AsylVfG geändert wurde, um die Art. 11 und 14 der Richtlinie 2004/83 umzusetzen und unabhängig davon, wann ein Antrag auf Anerkennung als Flüchtling in Deutschland gestellt wurde, ab 28. August 2007 dieselben Regelungen vorzusehen, wie sie das Gemeinschaftsrecht enthält.

30.       Angesichts der angeführten Rechtsprechung und der dargelegten Umstände sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verfahrensakten keine Anhaltspunkte für eine Befugnis des vorlegenden Gerichts enthalten, von der Auslegung der Richtlinie 2004/83, die der Gerichtshof vornehmen wird, abzuweichen, halte ich den Gerichtshof für zuständig, über die Vorabentscheidungsersuchen zu befinden.

VI – Zu den Fragen

A –    Erste und zweite Frage

31.      Mit seinen ersten beiden Fragen, deren gemeinsame Prüfung angebracht ist, bittet das vorlegende Gericht um Hinweise zu den Voraussetzungen(14), von denen das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 abhängt.

1.      Wesentliche Argumente der Beteiligten

32.      Nach Auffassung der Kläger der Ausgangsverfahren ist die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu verneinen. Die Kläger der Ausgangsverfahren und die Kommission machen geltend, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und diejenigen für das Erlöschen dieser Eigenschaft nicht identisch seien. Dass keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe, reiche für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nicht aus; vielmehr müssten zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. Nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑175/08 müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 untersuchen, ob die Veränderung der Umstände in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitze, hinreichend erheblich und nicht nur vorübergehend sei. Der Schutz im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Konvention beziehe sich nicht nur auf Schutz vor Verfolgung, sondern setze eine funktionierende Regierung und grundlegende Verwaltungsstrukturen voraus. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie müssten die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob Schutz verfügbar sei. Die Kläger des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen C‑176/08 und C‑179/08 sind der Ansicht, dass Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Konvention nicht als Spiegelbild von Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 der Konvention betrachtet werden könne. Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 setze ausdrücklich voraus, dass der Flüchtling es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, so dass seine Rückkehr in dieses Land zumutbar sei. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie, ausgelegt vor dem Hintergrund von Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Konvention, sei Voraussetzung für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nicht nur, dass die Verfolgung im Herkunftsland weggefallen sei, sondern auch, dass aufgrund der im Herkunftsland eingetretenen Veränderungen der Staat schutzfähig sei und Mindestbedingungen für die Existenz des Flüchtlings gegeben seien. Die Ablösung eines Regimes durch ein anderes genüge nicht, um die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 erlöschen zu lassen, wenn sich nicht zugleich die Verhältnisse grundlegend und dauerhaft geändert hätten und infolgedessen die für die nationale Schutzgewährung maßgeblichen Strukturen (wieder) hergestellt worden seien. Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑178/08 tragen vor, dass es für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 nicht ausreiche, dass die Umstände, die zur begründeten Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie geführt hätten, aufgrund deren die Anerkennung als Flüchtling erfolgt sei, entfallen seien und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 haben müsse. Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑178/08 berufen sich hierfür insbesondere auf die Richtlinien des UNHCR vom 10. Februar 2003 zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

33.      Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine Person die Flüchtlingseigenschaft verliere, wenn die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie, aufgrund deren die Anerkennung erfolgt sei, entfallen sei und der Flüchtling auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 haben müsse. Andere Gründe wie etwa allgemeine Gefahren im Herkunftsland könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. Einzuräumen sei zwar, dass der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 es nicht ausschließe, dass noch ein weiteres Tatbestandselement für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft erforderlich sein könnte, nämlich die Möglichkeit, den Schutz des Herkunftslandes wieder in Anspruch zu nehmen, doch lasse eine Auslegung dieser Bestimmung im Einklang mit der Genfer Konvention eine solche Lösung nicht zu. Während die französische Sprachfassung von Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Konvention nicht eindeutig sei, stelle die englische Sprachfassung eindeutig einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Wegfall der eine Furcht vor Verfolgung begründenden Umstände und der Verfügbarkeit von Schutz im Herkunftsland her. Die Verfügbarkeit von Schutz im Herkunftsland sei kein eigenständiges, zusätzliches Tatbestandsmerkmal. Die Bundesrepublik Deutschland betont ferner die Spiegelbildlichkeit von Entstehung und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft sowohl nach der Richtlinie 2004/83 als auch nach der Genfer Konvention. Aufgrund dieser Spiegelbildlichkeit könnten Umstände, die nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten, bei der Prüfung, ob diese Eigenschaft erloschen sei, nicht berücksichtigt werden. Die Richtlinie 2004/83 differenziere außerdem klar zwischen dem Flüchtlingsstatus und dem subsidiären Schutzstatus.

34.      Nach Ansicht der Italienischen Republik ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass die Flüchtlingseigenschaft erlösche, wenn die begründete Furcht vor Verfolgung entfalle, wobei konkret zu prüfen sei, ob neue Umstände eingetreten seien, die dieselbe Furcht begründeten.

35.      Die Republik Zypern verweist auf die Grundsätze des Verwaltungsrechts, wonach eine Verwaltungsmaßnahme, wie etwa die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, widerrufen werden könne, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Umstände geändert hätten. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 sei dahin auszulegen, dass die Flüchtlingseigenschaft erlösche, wenn die Umstände, die die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 und damit die Anerkennung als Flüchtling begründet hätten, entfallen seien. Falls eine Person eine Verfolgung aus anderen Gründen als denen, aufgrund deren sie ursprünglich als Flüchtling anerkannt worden sei, im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 fürchte, müsse sie einen neuen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling unter Berufung auf diese neuen Gründe stellen.

36.      Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs kam es dem Gemeinschaftsgesetzgeber eindeutig darauf an, dass die Richtlinie, soweit einschlägig, den Bestimmungen der Genfer Konvention entspreche. Die einzige rechtliche Voraussetzung, von der nach Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Konvention der Verlust der Flüchtlingseigenschaft abhänge, sei der „Wegfall der Umstände, aufgrund dere[n eine Person] als Flüchtling anerkannt worden ist“. Um als Flüchtling anerkannt zu werden, müsse eine Person die Voraussetzung der begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllen. Wer nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung habe, verliere folglich sowohl nach der Genfer Konvention als auch nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 die Flüchtlingseigenschaft. Die Frage, ob eine Person begründete Furcht vor Verfolgung habe, sei eine Tatsachenfrage, die von den nationalen Behörden unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu prüfen sei. Die relevanten Umstände würden sich vermutlich von Fall zu Fall stark unterscheiden, weshalb das rechtliche Kriterium weit gefasst sein müsse. Diese im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 angestellten Überlegungen seien Teil der Prüfung der Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe. Das Vereinigte Königreich ist ferner der Auffassung, dass die UNHCR‑Richtlinien für die Mitgliedstaaten völkerrechtlich nicht bindend seien und nicht in das Gemeinschaftsrecht übernommen worden seien.

37.      Nach Ansicht der Kommission ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine Person die Flüchtlingseigenschaft nicht bereits dann verliere, wenn die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie, aufgrund deren die Anerkennung erfolgt sei, entfallen sei und der Flüchtling auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben müsse. Nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 müsse die Veränderung der Umstände, aufgrund deren eine Person als Flüchtling anerkannt worden sei, erheblich und nicht nur vorübergehend sein. Der Begriff der erheblichen Veränderung in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 beziehe sich nicht nur auf die Umstände, die eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie begründeten, sondern stelle auch auf das allgemeine politische und soziale Umfeld und insbesondere auf die Menschenrechtslage ab. Die Voraussetzung der nicht nur vorübergehenden Veränderung in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 beziehe sich nicht lediglich auf den Wegfall der Umstände, die eine Furcht vor Verfolgung begründet hätten. Sie stelle in erster Linie darauf ab, ob eine so grundlegende Veränderung stattgefunden habe, dass für die betroffenen Personen eine dauerhafte Lösung sichergestellt sei. Die Anwendung der Beendigungsklausel der Genfer Konvention solle keine Situation herbeiführen, die möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht und der Notwendigkeit einer Flüchtlingsanerkennung führe. Der Wegfall der Umstände, aufgrund deren die Anerkennung als Flüchtling erfolgt sei, sei notwendig, aber nicht ausreichend für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft. Genauso entscheidend sei, dass geprüft werde, ob der Flüchtling tatsächlich den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, wieder in Anspruch nehmen könne. Dieser Schutz müsse wirksam und verfügbar sein. Daher beziehe sich die Voraussetzung des Schutzes des Herkunftslandes in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und 2 der Richtlinie 2004/83 nicht lediglich auf den Schutz vor Verfolgungen, aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sondern auf einen wirksamen, verfügbaren Schutz durch ein funktionierendes Staatsgefüge.

38.      Zur zweiten Frage vertritt der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑175/08 die Auffassung, dass das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft voraussetze, dass ein Schutz bietender Akteur im Sinne von Art. 7 Abs. 1 vorhanden sei und Schutz nicht nur mit Hilfe multinationaler Truppen gewährleistet werden könne. Wenn ein Staat nur mit Hilfe multinationaler Truppen Schutz gewähren könne, sei dies ein Anhaltspunkt dafür, dass die Veränderung im Herkunftsland nicht grundlegend und dauerhaft sei. Solange dem Flüchtling ein ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2004/83 drohe, sei ein wirksamer Schutz vor erneuter Verfolgung nicht gegeben und ein Leben in Sicherheit und Würde nicht möglich. Wenn das Herkunftsland nicht das Existenzminimum sichern könne, werde dem Flüchtling kein wirksamer Schutz gewährt. Nach Ansicht der Kläger des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen C‑176/08 und C‑179/08 setzt das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie das Bestehen eines irakischen Staates voraus, weil Schutz bietende Akteure im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 nicht vorhanden seien. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 verlange zusätzlich, dass der irakische Staat geeignete Schritte einleite, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, und dass der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz habe. Wenn Schutz nur mit Hilfe multinationaler Truppen gewährt werden könne, dürfte dies ein Zeichen von Schwäche und Instabilität des Staates sein und bedeute, dass keine Schritte gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 eingeleitet würden. Angesichts von Art. 7 Abs. 2 und Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 hätten nur Personen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllten, Anspruch auf den subsidiären Schutz nach den Art. 15 und 18 der Richtlinie. Der Anspruch auf subsidiären Schutz sei kein Beendigungstatbestand für den Flüchtlingsstatus, sondern ein Rechtsstatus für Personen, die die Voraussetzung für den Flüchtlingsstatus nicht erfüllten. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft setze ferner eine stabile Sicherheitslage und die Sicherung des Existenzminimums voraus. Nach Auffassung der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑178/08 setzt das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass ein Schutz bietender Akteur im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 vorhanden sei, wobei es nicht ausreiche, wenn eine Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich sei. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der nach Art. 18 der Richtlinie 2004/83 zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus führen würde, eine instabile Sicherheitslage oder allgemeine Lebensbedingungen, die nicht das Existenzminimum gewährleisteten, schlössen das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft aus.

39.      Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland setzt das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 vorhanden sei. Es reiche aus, dass die Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich sei. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft setze nicht voraus, dass dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie 2004/83 drohe. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie setze nicht voraus, dass in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitze, die Sicherheitslage stabil sei und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisteten. Nach Ansicht der Italienischen Republik kann auch ein staatsähnlicher Akteur in Gestalt multinationaler Truppen ein Schutz bietender Akteur im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 sein. Die Flüchtlingseigenschaft erlösche nicht, wenn der Betreffende der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sei; für diesen Fall gebe es eine besondere Regelung. Für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft komme es in keiner Weise auf die Stabilität der Sicherheitslage und die Lebensbedingungen im Herkunftsland an. Nach Ansicht der Republik Zypern setzt das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nicht voraus, dass erstens ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 vorhanden sei, zweitens dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie 2004/83 drohe, drittens die Sicherheitslage stabil sei, es sei denn, die Flüchtlingseigenschaft wäre gerade aufgrund der instabilen Lage zuerkannt worden, und viertens die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisteten.

40.      Das Vereinigte Königreich vertritt für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssten, damit eine Person die Flüchtlingseigenschaft verlieren könne, die Auffassung, dass erstens der Betreffende die Flüchtlingseigenschaft verlieren könne, wenn Schutz vor Verfolgung nur mit Hilfe multinationaler Truppen gewährt werden könne. Zweitens erfolgten die Prüfung des Anspruchs auf subsidiären Schutz nach Art. 15 der Richtlinie 2004/83 und die Gewährung dieses Schutzes unabhängig von der Frage, ob eine Person Schutz als Flüchtling beanspruchen könne. Dementsprechend schließe die Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht an sich den Verlust der Flüchtlingseigenschaft aus. Drittens hänge das Erlöschen des Flüchtlingsschutzes weder von der Stabilität der Sicherheitslage im Herkunftsland noch davon ab, dass die Lebensbedingungen dem Flüchtling das Existenzminimum gewährleisteten, obgleich diese Faktoren je nach Sachverhalt des Einzelfalls bedeutsam sein könnten.

41.      Die Kommission trägt vor, die Voraussetzung für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden könne und er es daher nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, könne auch dann erfüllt sein, wenn die Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich sei. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft setze voraus, dass ein Flüchtling nicht der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 der Richtlinie 2004/83 ausgesetzt sei. Die zuständigen Behörden müssten bei Anwendung der Beendigungsklausel der Richtlinie 2004/83 auch die Sicherheitslage und die allgemeinen Lebensbedingungen berücksichtigen.

2.      Würdigung

42.      Das wesentliche Ziel der Richtlinie 2004/83 besteht darin, ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedstaaten für Personen zu gewährleisten, die tatsächlich Schutz benötigen, und allen diesen Personen ein Mindestniveau von Leistungen zu bieten(15). Bei der Verfolgung dieses Ziels achtet die Richtlinie 2004/83 die Grundrechte und befolgt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Darüber hinaus zielt die Richtlinie 2004/83 insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts u. a. für Asylsuchende sicherzustellen(16).

43.      Aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83, den Ausführungen des vorlegenden Gerichts in seinen Vorlagebeschlüssen und den Erklärungen der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof geht hervor, dass die Richtlinie unter Berücksichtigung der Genfer Konvention auszulegen ist. Nach dem genannten Erwägungsgrund stellt die Genfer Konvention „einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar“. Da allerdings der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 tendenziell dem Wortlaut von Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Konvention über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft entspricht(17), bietet der bloße Text der Konvention wenig Aufschluss. Meines Erachtens sollte die Frage des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 deshalb im Licht von Systematik und Zweck der Richtlinie als Ganzem unter Beachtung des Wortlauts von Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Konvention betrachtet werden.

44.      Ich möchte darauf hinweisen, dass das vorlegende Gericht in seinen Vorlagebeschlüssen erläutert hat, dass ein Flüchtling nach deutschem Recht nach Ablauf einer bestimmten Zeit seinen Aufenthaltstitel behalten könne und nicht in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, zurückkehren müsse, wenn seine Flüchtlingseigenschaft erlösche. Meines Erachtens kann die betreffende nationale Praxis die gemäß der Richtlinie 2004/83 festgestellten Mindestvoraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft weder beeinflussen noch ändern. Natürlich steht es einem Mitgliedstaat frei, Normen anzuwenden, die für Flüchtlinge günstiger sind, sofern diese Normen mit der Richtlinie 2004/83 vereinbar sind(18).

45.      Ungeachtet der Tatsache, dass ein Flüchtling begründete Furcht vor Verfolgung in dem Land hatte, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wird aus Art. 11 der Richtlinie 2004/83 deutlich, dass die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich keine ständige Eigenschaft ist und dass ein Drittstaatsangehöriger diese Eigenschaft unter bestimmten Umständen verlieren kann. Hinzu kommt, dass sowohl Art. 11 Abs. 1 Buchst. e als auch Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2004/83 ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Willen des betreffenden Flüchtlings zulassen(19). Da aber das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 unter bestimmten Umständen dazu führt, dass eine Person, die Verfolgung in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gefürchtet oder aber tatsächlich erlitten hat, gegen ihren Willen dorthin zurückkehren muss, muss diese Bestimmung vorsichtig und unter voller Wahrung der Menschenwürde ausgelegt werden(20).

46.      Nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 ist eindeutig, dass diese Bestimmung das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft von zwei Voraussetzungen abhängig macht, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht und die zusammen geprüft werden müssen. Es muss festgestellt werden, dass die Umstände, aufgrund deren der Flüchtling als solcher anerkannt wurde, weggefallen sind und dass das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, sowohl in der Lage als auch willens ist, den Betreffenden zu schützen.

47.      Alle Sprachfassungen von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 verlangen als Voraussetzung für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft, dass ein Flüchtling den Schutz des Landes in Anspruch nehmen kann, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt(21). Wenn die Feststellung genügte, dass die Umstände, aufgrund deren eine Person als Flüchtling anerkannt wurde, weggefallen sind, damit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 erlischt, wäre die in dieser Bestimmung enthaltene Wendung „nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“ völlig überflüssig(22).

48.      Auch wenn somit nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 tatsächlich die Feststellung erforderlich ist, dass ein Flüchtling nicht länger aus denjenigen Gründen, die zu seiner Anerkennung als Flüchtling geführt haben, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat, ist dies meines Erachtens nur eine verkürzte Prüfung und genügt nicht, um die Flüchtlingseigenschaft erlöschen zu lassen. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass es in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, zu einer Veränderung der Umstände gekommen ist, die es dem Betreffenden erlaubt, den Schutz dieses Landes tatsächlich in Anspruch zu nehmen(23).

49.      Die Frage, ob Schutz in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, verfügbar ist, macht eine Prüfung der Natur und des Umfangs dieses Schutzes erforderlich, der einem Flüchtling zur Verfügung stehen muss. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83, dass „Schutz“ generell gewährleistet ist, wenn beispielsweise der Staat geeignete Schritte einleitet, um „Verfolgung oder … ernsthaften Schaden“ zu verhindern. Damit stellt sich die Frage, ob der Begriff „Schutz“ in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 auf Schutz vor Verfolgung beschränkt ist oder sich auf Schutz vor einem ernsthaften Schaden erstreckt, ein Ausdruck, der Teil der Definition des Begriffs „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie ist.

50.      Um die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 über die Flüchtlingseigenschaft einschließlich des Erlöschens dieser Eigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 korrekt auszulegen, ist es erforderlich, dass der Begriff „Flüchtling“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie richtig verstanden wird. Meiner Ansicht nach besteht ein Zusammenhang zwischen den rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Voraussetzungen für das Erlöschen dieser Eigenschaft.

51.       Meines Erachtens unterscheidet die Richtlinie 2004/83 klar zwischen Flüchtlingen und Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz. Erkennbar ist dies etwa an den Definitionen in Art. 2 Buchst. c und e der Richtlinie, an den unterschiedlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling und den Anspruch auf subsidiären Schutz nach u. a. den Kapiteln III und V der Richtlinie sowie an dem ungleichartigen Schutz, der einerseits Flüchtlingen und andererseits Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz nach Kapitel VII der Richtlinie gewährt wird. Die Prüfung der Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, gehört folglich nicht zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Richtlinie 2004/83 bzw. das Erlöschen dieser Eigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie. Andernfalls würden die Definitionen der Begriffe „Flüchtling“ und „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ in Art. 2 Buchst. c und e der Richtlinie 2004/83 zusammen mit der gesamten Systematik der Richtlinie, die auf zwei getrennten Säulen des internationalen Schutzes beruht(24), auf nicht hinnehmbare Weise verzerrt.

52.      Dass die Flüchtlingseigenschaft einer Person erloschen ist, schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass der Betreffende ernsthaft Gefahr läuft, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, einen schweren Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2004/83 zu erleiden. Unter solchen Umständen muss einem früheren Flüchtling fair und hinreichend Gelegenheit gegeben werden, einen Antrag auf subsidiären Schutz zu stellen. Wenn die nationalen Behörden des Mitgliedstaats deshalb feststellen, dass die Flüchtlingseigenschaft einer Person nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 erlischt, sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Betreffende eine effektive Gelegenheit hat, subsidiären Schutz zu beantragen(25), und dass seine Verfahrensrechte insoweit in vollem Umfang gewährleistet sind. Darüber hinaus muss der subsidiäre Schutzstatus nach Art. 18 der Richtlinie 2004/83 zuerkannt werden, wenn der Betreffende die in den Kapiteln II und V der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für diesen Status erfüllt.

53.      Während das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 somit offenkundig nicht voraussetzt, dass ein Flüchtling vor der Gefahr geschützt wird, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, verlangen die Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und 7 Abs. 2 der Richtlinie eindeutig, dass in diesem Land Schutz vor Verfolgung verfügbar ist, indem „geeignete Schritte“ eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern. Diese Anforderungen machen die Präsenz eines Schutz bietenden Akteurs erforderlich, der sowohl in der Lage als auch willens ist, einen solchen Schutz zu gewähren. In dieser Hinsicht möchte ich betonen, dass das Schutzerfordernis nach den Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 nicht abstrakt, sondern konkret, greifbar und objektiv konzipiert ist. Da positive, konkrete Schritte eingeleitet werden müssen, um Schutz zu gewähren, kann bei Fehlen eines Schutz bietenden Akteurs nicht davon gesprochen werden, dass Schutz vor Verfolgung besteht(26). Zudem kann meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden, dass ein Schutz bietender Akteur geeignete Schritte eingeleitet hat, um die Verfolgung zu verhindern, wenn in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit ein Flüchtling besitzt, Akteure im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2004/83, von denen die Verfolgung ausgeht und zu denen unter bestimmten Umständen nichtstaatliche Akteure gehören, Verfolgungshandlungen in diesem Land androhen(27) oder begehen und damit die Zivilbevölkerung oder Teile der Zivilbevölkerung in Furcht und Schrecken versetzen.

54.      Zu untersuchen ist deshalb, welches Maß an Schutz vor Verfolgung in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit ein Flüchtling besitzt, verfügbar sein muss, damit die Flüchtlingseigenschaft des Betreffenden nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 erlischt. Im vorliegenden Zusammenhang muss ein Schutz bietender Akteur gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 „durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung … darstellen“, geeignete Schritte zur Verhinderung der Verfolgung ergreifen(28). Diese nicht unerheblichen konkreten Anforderungen bedeuten, dass ein Schutz bietender Akteur vorhanden sein muss, der u. a. über die Autorität, die Organisationsstruktur und die Mittel verfügt, um ein Mindestmaß an Recht und Ordnung in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, aufrechtzuerhalten. Der Schutz bietende Akteur muss somit objektiv ein ausreichendes Maß an Fähigkeit und den Willen haben, Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2004/83 zu verhindern.

55.      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen der Prüfung, ob die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 erloschen ist, zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände, aufgrund deren eine Person als Flüchtling anerkannt wurde, erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 soll meines Erachtens sicherstellen, dass Entscheidungen über das Erlöschen nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e nicht voreilig erlassen werden, ohne dass zusammen mit der individuellen Lage des Flüchtlings gründlich untersucht wird, wie die Lage in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, zum Zeitpunkt seiner Anerkennung als Flüchtling war und wie die allgemeine Lage(29) in diesem Land jetzt ist und in Zukunft wahrscheinlich sein wird. Zweck von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 ist meiner Auffassung nach, sicherzustellen, dass eine Person, die wegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung die Eigenschaft eines Flüchtlings erlangt hat, nicht in eine Lage gerät, in der diese Eigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie gegen ihren Willen erlischt, ohne dass in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, eine andere stabile und dauerhafte Lösung verfügbar wäre, in deren Rahmen Freiheit von Verfolgung gegeben ist.

56.      Auch wenn es angesichts der erheblichen Auswirkungen, die das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 auf einen Flüchtling haben kann, nicht möglich ist, alle Eventualitäten vorherzusehen, kann es meines Erachtens nur dann zu einem Erlöschen kommen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass für den Flüchtling in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine dauerhafte Lösung verfügbar ist, in deren Rahmen Freiheit von Verfolgung gegeben ist.

57.      Ist die Lage in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, instabil oder nicht berechenbar oder werden schwere Verstöße gegen grundlegende Menschenrechte begangen, die ihn dazu veranlassen könnten, sich erneut um Anerkennung als Flüchtling zu bemühen, kann die Veränderung der Umstände meiner Auffassung nach nicht als erheblich und nicht als nur vorübergehend angesehen werden, und das in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 verlangte Maß an Schutz ist eindeutig nicht verfügbar oder ineffektiv(30).

58.      Zur Frage des vorlegenden Gerichts, ob es ausreicht, dass Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich ist(31), ist zu bemerken, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 Schutz vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen(32), die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geboten werden kann. Dies lässt darauf schließen, dass ein anderes Gebilde als ein Staat ein Schutz bietender Akteur sein kann(33), sofern der Staat in ausreichendem Maß kontrolliert wird und der in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 vorgeschriebene objektive Schutzstandard eingehalten wird. Bedient sich ein Staat der Unterstützung durch multinationale Truppen, könnte dies als geeigneter Schritt angesehen werden, um die Verfolgung in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, auszuschließen. Allerdings meine ich, dass ein Staat Art. 7 der Richtlinie 2004/83 nur dann genügt, wenn die multinationalen Truppen, deren Unterstützung er in Anspruch nimmt, mit einem Mandat der internationalen Gemeinschaft ausgestattet sind, z. B. unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen handeln.

59.      Daher lässt sich nicht ausschließen, dass in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit ein Flüchtling besitzt, ein Schutz bietender Akteur nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 tätig ist, obwohl der Staat diesen Schutz nur mit Hilfe multinationaler Truppen gewährleisten kann. Das Vorhandensein eines Schutz bietenden Akteurs und die Verfügbarkeit, Effektivität und Dauerhaftigkeit des Schutzes, den dieser Akteur in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, bietet, sind Tatsachenfragen, die das nationale Gericht unter Berücksichtigung der oben angeführten Erwägungen prüfen muss.

60.      Mit dem zweiten Teil der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht meines Erachtens wissen, ob die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 erlöschen kann, wenn dem Betreffenden gegenwärtig in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ein ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2004/83 statt einer Verfolgung droht. Meiner Ansicht nach gehört der Anspruch einer Person auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu den rechtlichen Kriterien, die für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gelten(34).

61.      Mit dem dritten Teil der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 voraussetzt, dass in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten.

62.      Die Stabilität der Sicherheitslage in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, sollte als Bestandteil der in den Art. 7 Abs. 2 und 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 verlangten Verfügbarkeit von Schutz vor Verfolgung geprüft werden. Deshalb muss ein Schutz bietender Akteur vorhanden sein, der u. a. über die Autorität, die Organisationsstruktur und die Mittel verfügt, um in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, ein Mindestmaß an Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Sicherheitslage in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, muss meines Erachtens so beschaffen sein, dass der Flüchtling nicht mit einer Lage konfrontiert ist, in der er in absehbarer Zukunft einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling erlangen könnte.

63.      Bezüglich der Frage der allgemeinen Lebensbedingungen und der Verfügbarkeit des Existenzminimums in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, ist zu betonen, dass die Richtlinie 2004/83 für Wirtschaftsflüchtlinge weder eine Anerkennung als Flüchtling noch eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorsieht. Auch Personen, die aus familiären oder humanitären Gründen Hilfe benötigen, fallen, wenn sie nicht die Voraussetzungen für internationalen Schutz(35) erfüllen, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/83. Die Frage der allgemeinen Lebensbedingungen und der Verfügbarkeit des Existenzminimums in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, ist, wie ich meine und wie auch die Kommission vorgebracht hat, im Rahmen der Prüfung des Erlöschens nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 kein unabhängiges relevantes Kriterium, muss aber gleichwohl als Teil der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob die Veränderung der Umstände in dem betreffenden Land als erheblich und nicht nur vorübergehend gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie angesehen werden kann(36). Da die Art. 7 und 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 verlangen, dass im Land der Staatsangehörigkeit ein Mindestmaß an Schutz verfügbar ist, ist im Übrigen zumindest fraglich, ob das betreffende Land über die Organisationsstruktur und die Mittel verfügen wird(37), um einen solchen Schutz zu bieten, wenn es seinen Bürgern nicht das Existenzminimum garantieren kann.

64.      Meines Erachtens sind die Verfügbarkeit des Existenzminimums in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, und ihre Relevanz im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 Fragen, über die das nationale Gericht unter Berücksichtigung der oben angeführten Erwägungen zu entscheiden hat.

B –    Dritte Frage

1.      Vorbringen der Beteiligten

65.      Nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑175/08 ist, wenn die ursprünglichen Verfolgungsgründe weggefallen sind, aber neue Verfolgungsgründe vorliegen, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 anzuwenden, weil in dieser Vorschrift keinerlei Differenzierung danach erfolge, zu welchem Zeitpunkt die frühere Verfolgung stattgefunden habe. Indem Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 dem Mitgliedstaat den Nachweis auferlege, dass die betreffende Person nicht mehr Flüchtling sei, stelle er höhere Anforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft, als sie gälten, wenn eine Verfolgung befürchtet werde, aber noch nicht stattgefunden habe. Damit sei Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 ein Spiegelbild von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie. Die Kläger in den Rechtssachen C‑176/08 und C‑179/08 machen geltend, dass im Widerrufsverfahren nicht derselbe Wahrscheinlichkeitsmaßstab gelte wie im Anerkennungsverfahren. Im Anerkennungsverfahren seien die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung insgesamt zu prüfen. Hierbei gelte Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83. Im Widerrufsverfahren gelte für andere, neue Verfolgungsgründe der Maßstab des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83, nämlich, ob es dem Betreffenden nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden sei, zumutbar sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Art. 4 der Richtlinie 2004/83 gelte auch hier für den Fall, dass der Antragsteller bereits verfolgt oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht worden sei. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 sei keine Spezialregelung, die Art. 4 der Richtlinie verdränge. Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑178/08 tragen vor, dass in einer Situation, in der der ursprüngliche Verfolgungstatbestand weggefallen sei, der Mitgliedstaat, der dem Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, die Beweislast dafür trage, dass der Flüchtling auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 haben müsse. Der anzuwendende Wahrscheinlichkeitsmaßstab entspreche dem, der für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gelte, d. h., schwerwiegende Gründe müssten dafür sprechen, dass der Flüchtling nicht erneut von Verfolgung bedroht werde.

66.      Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland sind in einer Situation, in der die Umstände, aufgrund deren eine Person als Flüchtling anerkannt worden sei, entfallen seien, neue, andersartige verfolgungsbegründende Umstände an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der für die Anerkennung von Flüchtlingen gelte. Solche neuen und andersartigen Umstände seien nicht unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 zu beurteilen. Die Italienische Republik vertritt u. a. die Ansicht, dass etwaige neue, andersartige verfolgungsbegründende Umstände anhand des Kriteriums der „tatsächlichen Möglichkeit“ zu beurteilen seien und dass die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 nicht auf die Fälle beschränkt sei, in denen zwischen den neuen Umständen und denjenigen, die die Anerkennung als Flüchtling gerechtfertigt hätten, ein Zusammenhang bestehe. Nach Auffassung der Republik Zypern müssen, wenn die Umstände, aufgrund deren der Betreffende als Flüchtling anerkannt worden sei, entfallen seien, die neuen bzw. andersartigen Umstände entsprechend den Kapiteln II und III der Richtlinie 2004/83 beurteilt werden. Dies setze voraus, dass der neue Antrag des Antragstellers redlich zu prüfen sei, ohne dass dieser von der Beweislast bezüglich seines Antrags befreit sei, abgesehen von der in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen Vermutung, die auf jeden Fall anwendbar sei. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs obliegt es, wenn die Umstände, aufgrund deren eine Person als Flüchtling anerkannt worden sei, entfallen seien und neue und andersartige Gründe als Ursache für eine begründete Furcht vor Verfolgung vorgebracht würden, nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie dem Antragsteller, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen.

67.      Die Kommission trägt vor, dass Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 das Verfahren zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft regele. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 sehe vor, dass unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, der Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, in jedem Einzelfall nachzuweisen habe, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling sei oder es nie gewesen sei. Der betreffende Staat müsse somit darlegen, dass der Flüchtling es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Folglich finde im Fall des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft ein anderer Prüfungsmaßstab Anwendung als derjenige, der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einschlägig sei. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83, der für die Flüchtlingsanerkennung eine Beweiserleichterung zugunsten des Antragstellers aufstelle, sei auf das Beendigungsverfahren, in dem die Beweislast der zuständigen Behörde obliege, nicht anwendbar.

2.      Würdigung

68.      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht klären lassen, auf welche Weise neue, andersartige verfolgungbegründende Umstände zu prüfen sind, wenn die bisherigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende als Flüchtling anerkannt wurde, entfallen sind.

69.      Um die Frage des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten, muss meines Erachtens geklärt werden, was mit neuen, andersartigen Umständen gemeint ist.

70.      Meiner Ansicht nach bezieht sich der vom vorlegenden Gericht verwendete Ausdruck „neue, andersartige verfolgungsbegründende Umstände“ auf völlig neuartige Umstände, die auch nicht teilweise in einem Zusammenhang mit den bisherigen Umständen stehen, aufgrund deren der Betreffende als Flüchtling anerkannt wurde.

71.      Wenn die Umstände, aufgrund deren eine Person als Flüchtling anerkannt wurde, sich in gewissem Umfang geändert haben, bestimmte Faktoren, die, sei es auch nur teilweise, in einem Zusammenhang mit diesen Umständen stehen, aber bestehen bleiben, ist die Veränderung der Umstände meines Erachtens möglicherweise nicht, wie in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 vorgeschrieben, erheblich und nicht nur vorübergehend.

72.      Ist in Beendigungsverfahren erkennbar, dass trotz der Tatsache, dass die Umstände, aufgrund deren eine Person als Flüchtling anerkannt wurde, sich in gewissem Umfang geändert haben, bestimmte Faktoren bestehen bleiben, die, sei es auch nur teilweise, in einem Zusammenhang mit diesen Umständen stehen, muss außerdem der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 nachweisen, dass der Flüchtling keine begründete Furcht vor Verfolgung hat, die auf diesen zusammenhängenden Faktoren beruht.

73.      Wenn sich ein Flüchtling auf völlige neue, andersartige verfolgungsbegründende Umstände beruft, stellt er meines Erachtens einen neuen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling, und diese Umstände müssen geprüft werden, um festzustellen, ob der Betreffende eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 hat. Der anzuwendende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist somit der Maßstab, der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Richtlinie 2004/83 gilt.

74.      Die Tatsache, dass eine Person in der Vergangenheit wegen einer auf völlig anderen Umständen beruhenden begründeten Furcht vor Verfolgung als Flüchtling anerkannt wurde, ist meiner Auffassung nach kein ernsthafter Hinweis im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 darauf, dass der Antragsteller gegenwärtig eine begründete Furcht vor Verfolgung hat.

75.      Der gelockerte Prüfungsmaßstab des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 setzt meines Erachtens einen zumindest teilweisen Zusammenhang zwischen der früheren Verfolgung oder der unmittelbaren Bedrohung durch eine solche Verfolgung und neuen, andersartigen verfolgungsbegründenden Umständen voraus.

76.      Es ist Sache des nationalen Gerichts, u. a. zu prüfen, ob die fraglichen Umstände neuartig sind oder in einem Zusammenhang mit den Umständen stehen, aufgrund deren der Betreffende als Flüchtling anerkannt wurde.

VII – Ergebnis

77.      Die in den vorliegenden Rechtssachen gestellten Fragen sollten daher meiner Auffassung nach wie folgt beantwortet werden:

1.      Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist unter Berücksichtigung u. a. der Definition des Begriffs „Flüchtling“ in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie auszulegen. Demzufolge muss gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 festgestellt werden, dass die Umstände, aufgrund deren der Flüchtling als solcher anerkannt wurde, weggefallen sind und dass das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, sowohl in der Lage als auch willens ist, den Betreffenden zu schützen. Die Flüchtlingseigenschaft kann erlöschen, wenn für den Flüchtling in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine dauerhafte Lösung verfügbar ist, in deren Rahmen Freiheit von Verfolgung gegeben ist. Der Schutz, den das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, bietet, entspricht Art. 7 der Richtlinie 2004/83, wenn ein Schutz bietender Akteur vorhanden ist, der geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen. Kann der Schutz vor Verfolgung nur mit Hilfe multinationaler Truppen gewährleistet werden, kann eine solche Unterstützung als geeigneter Schritt zur Verhinderung der Verfolgung nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 angesehen werden, sofern diese Truppen mit einem Mandat der internationalen Gemeinschaft ausgestattet sind.

2.      Der Anspruch einer Person auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Kapitel V der Richtlinie 2004/83 gehört nicht zu den rechtlichen Kriterien, die für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gelten. Wenn die nationalen Behörden aber feststellen, dass die Flüchtlingseigenschaft einer Person nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 erlischt, sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Betreffende eine effektive Gelegenheit hat, subsidiären Schutz zu beantragen, und dass seine Verfahrensrechte in vollem Umfang gewährleistet sind.

3.      Die Sicherheitslage in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, muss so beschaffen sein, dass der Flüchtling nicht in absehbarer Zukunft einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling sollte erlangen können. Die Stabilität der Sicherheitslage in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, muss vom nationalen Gericht als Bestandteil der in den Art. 7 Abs. 2 und 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 verlangten Verfügbarkeit von Schutz vor Verfolgung geprüft werden.

4.      Die Verfügbarkeit des Existenzminimums in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, ist kein unabhängiges relevantes Kriterium, das im Rahmen der Prüfung des Erlöschens nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 anzuwenden ist, muss aber gleichwohl als Teil der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob die Veränderung der Umstände in dem betreffenden Land als erheblich und nicht nur vorübergehend gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie angesehen werden kann und ob der Flüchtling den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anspruch nehmen kann.

5.      In einer Situation, in der die bisherigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende als Flüchtling anerkannt wurde, weggefallen sind, sind völlig neue, andersartige verfolgungsbegründende Umstände im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2004/83 an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Richtlinie gilt. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist auf eine solche Prüfung nicht anwendbar.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – ABl. L 304, S. 12.


3 – United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 (1954).


4 – Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl. I S. 1970). Dieses Gesetz trat am 28. August 2007 in Kraft.


5 – Die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C‑175/08 (Aydin Salahadin Abdulla), C‑176/08 (Kamil Hasan), C‑178/08 (Ahmed Adem und Hamrin Mosa Rashi) sowie C‑179/08 (Dler Jamal) werden im Folgenden gemeinsam als „Kläger der Ausgangsverfahren“ bezeichnet.


6 – KOM(2001) 510 endg., S. 26.


7 – Laut vorlegendem Gericht geht das UNHCR in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge offenbar von einer weitgehenden Spiegelbildlichkeit der Voraussetzungen für die Entstehung und für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft aus. Demgegenüber erweckten die Ausführungen des UNHCR in seinen Richtlinien vom 10. Februar 2003 zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge den Eindruck, dass das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft auch nach Wegfall der Verfolgungsfurcht von weiteren – verfolgungsunabhängigen – Voraussetzungen abhänge. So sei nach den Nrn. 15 und 16 der Richtlinien über eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben hinaus insbesondere das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen erforderlich, wie sie in einem funktionierenden Rechtsstaat vorlägen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb deren die Einwohner ihre Rechte ausüben könnten, einschließlich ihres Rechts auf eine Existenzgrundlage. Hierfür sei die allgemeine Menschenrechtslage ein wichtiges Indiz.


8 – Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie.


9 – Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie.


10 – Vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, Slg. 1995, I‑4921, Randnrn. 59 bis 61), vom 27. November 1997, Somalfruit und Camar (C‑369/95, Slg. 1997, I‑6619, Randnrn. 40 und 41), vom 13. Juli 2000, Idéal tourisme (C‑36/99, Slg. 2000, I‑6049, Randnr. 20), vom 7. Januar 2003, BIAO (C‑306/99, Slg. 2003, I‑1, Randnr. 88), und vom 7. Juni 2005, VEMW u. a. (C‑17/03, Slg. 2005, I‑4983, Randnr. 34).


11 – Vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 1997, Leur‑Bloem (C-28/95, Slg. 1997, I‑4161, Randnr. 32), und vom 16. März 2006, Poseidon Chartering (C‑3/04, Slg. 2006, I‑2505, Randnr. 16); vgl. ferner Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Randnr. 23).


12 – Siehe oben, Nr. 15.


13 – Die Richtlinie 2004/83 trat am 10. Oktober 2004 in Kraft.


14 – In diesem Abschnitt der Schlussanträge werden die inhaltlichen Voraussetzungen geprüft, von denen das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 abhängt. Bezüglich der Verfahrensnormen und ‑voraussetzungen, von deren Einhaltung das Erlöschen abhängt, ist auf die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13) zu verweisen. Vgl. die Art. 37 und 38 der Richtlinie 2005/85. In den Vorlagebeschlüssen wird weder angegeben, ob die Richtlinie 2005/85 in deutsches Recht umgesetzt worden ist, noch, folglich, ob sie in zeitlicher Hinsicht auf die beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren anwendbar ist. Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 44 dieser Richtlinie die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsvorschriften, die Voraussetzung für die Einhaltung u. a. der Art. 37 und 38 der Richtlinie sind, auf nach dem 1. Dezember 2007 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft anwenden. Die Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger wurden vor diesem Zeitpunkt eingeleitet. Siehe oben, Nr. 16.


15 – Vgl. den sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83.


16 – Vgl. den zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83.


17 – Zwischen Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 und Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Konvention bestehen gewisse Unterschiede. Erstens muss nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 ein Mitgliedstaat, wenn er das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft u. a. gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie prüft, untersuchen, ob die Veränderung der Umstände, aufgrund deren der Betreffende als Flüchtling anerkannt wurde, „erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann“ (Hervorhebung nur hier). Eine solche Verpflichtung ist in Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Konvention nicht ausdrücklich festgelegt. Zweitens enthält Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Konvention eine Klausel, deren praktische Relevanz das vorlegende Gericht in den bei ihm anhängigen Verfahren ausdrücklich verneint hat und wonach sich ein Flüchtling auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Richtlinie 2004/83 enthält nicht ausdrücklich eine solche Klausel. Der wichtigste Unterschied zwischen diesen beiden Texten, der nicht auf das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft beschränkt ist, liegt aber vielleicht darin, dass die Richtlinie 2004/83 eine zweite Säule des internationalen Schutzes einführt, nämlich den subsidiären Schutz, der in der Genfer Konvention nicht erwähnt wird.


18 – Vgl. Art. 3 der Richtlinie 2004/83, der die Überschrift „Günstigere Normen“ trägt.


19 – Vgl. im Gegensatz dazu Art. 11 Abs. 1 Buchst. a, b, und d der Richtlinie 2004/83, wo ausdrücklich das Wort „freiwillig“ verwendet wird.


20 – Offenbar ist die Beendigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Konvention in der Staatenpraxis bislang relativ selten zum Tragen gekommen. Dass die Vertragsparteien der Genfer Konvention von der Beendigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Konvention bisher nur zurückhaltend Gebrauch gemacht haben, spricht meines Erachtens für den von mir befürworteten vorsichtigen Ansatz bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83.


21 – Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er „nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“ (Hervorhebung nur hier). Die Voraussetzung, dass eine Person es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, verlangt meiner Auffassung nach, dass der Schutz in dem betreffenden Land tatsächlich verfügbar ist und dass der Flüchtling in der Lage ist, ihn in Anspruch zu nehmen.


22 – Vgl. z. B. die Wendung „ако той не може повече да продължи да отказва получаването на закрила от страната, чието гражданство има“ in der bulgarischen Fassung, „nemůže dále odmítat ochranu země své státní příslušnosti“ in der tschechischen Fassung, „continue to refuse to avail himself or herself of the protection of the country of nationality“ in der englischen Fassung, „s’il ne peut plus continuer à refuser de se réclamer de la protection du pays dont il a la nationalité“ in der französischen Fassung, „non possa più rinunciare alla protezione del paese di cui ha la cittadinanza“ in der italienischen Fassung, „nie może dłużej kontynuować odmawiania skorzystania z ochrony państwa, którego jest obywatelem“ in der polnischen Fassung, „Não puder continuar a recusar valer‑se da protecção do país de que tem a nacionalidade“ in der portugiesischen Fassung, „nu mai poate continua să refuze solicitarea protecției țării al cărui cetățean este“ in der rumänischen Fassung und „nemôže ďalej odmietať ochranu štátu, ktorého štátne občianstvo má“ in der slowakischen Fassung.


23 – Vgl. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83, der ausdrücklich auf den individuellen Zugang zum Schutz verweist.


24 – Das Zwei‑Säulen‑System des internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 ist meines Erachtens angreifbar, weil es die Flüchtlingseigenschaft tatsächlich untergraben oder schwächen kann. Die Mitgliedstaaten können sich seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83 dafür entscheiden, Personen subsidiären Schutz zu gewähren, die ohne diese Art von Schutz als Flüchtling anerkannt worden wären. Vgl. insbesondere Art. 15 Buchst. b und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83, die in faktischer Hinsicht erhebliche Überschneidungen mit der Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie aufweisen können. Obwohl sich dies beanstanden lässt, kann die Existenz des Zwei‑Säulen‑Systems des internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 nicht negiert werden.


25 – Wenn er dies möchte.


26 – Vgl. den ersten Teil der zweiten Frage.


27 – Die betreffende Drohung muss ihrer Art nach ernst oder schwerwiegend sein und die Zivilbevölkerung dadurch in den Glauben versetzen, dass es tatsächlich zu Verfolgungshandlungen kommen wird.


28 – Der Schutz braucht nicht absolut zu sein, ein Ergebnis, das ohnehin in keiner Gesellschaft erreichbar ist.


29 – Auch wenn dies in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren in zeitlicher Hinsicht vielleicht nicht relevant ist, müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/85 u. a. sicherstellen, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft „die zuständige Behörde in der Lage ist, aus verschiedenen Quellen präzise und aktuelle Informationen, wie gegebenenfalls Informationen des UNHCR, über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der betroffenen Personen zu erhalten“ (Hervorhebung nur hier). Die betreffenden Aberkennungsverfahren sind auf das Erlöschen nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 anwendbar. Vgl. den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 in Verbindung mit deren Art. 38 Abs. 4. Vgl. auch den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83, wonach „Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge … den Mitgliedstaaten wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 1 der Genfer Konvention bieten [können]“.


30 – Die Tatsachen, die das nationale Gericht prüfen muss, um festzustellen, ob die rechtlichen Erfordernisse einer Veränderung der Umstände und der Verfügbarkeit von Schutz erfüllt sind, können sich unter bestimmten Umständen beträchtlich überschneiden. So kann die Präsenz eines Schutz bietenden Akteurs, der u. a. über die Autorität, die Organisationsstruktur und die Mittel verfügt, um ein Mindestmaß an Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten, ein Anhaltspunkt für eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände sein, muss dies aber nicht sein.


31 – Vgl. den ersten Teil der zweiten Frage.


32 – Jedoch nicht auf internationale Organisationen beschränkt.


33 – Entweder allein oder, wie ich meine, gemeinsam mit dem Staat.


34 – Siehe oben, Nrn. 46 bis 48.


35 – Im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/83. Vgl. den neunten Erwägungsgrund der Richtlinie.


36 – Vgl. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83.


37 – Siehe oben, Nr. 49.

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