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Document 62008CB0183

    Rechtssache C-183/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 5. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Provincia di Imperia (Rechtsmittel — Art. 119 der Verfahrensordnung — Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage — Rechtsschutzinteresse — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend die Finanzierung von innovativen Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds — Ablehnende Entscheidung — Existenz eines Vorteils für die Klägerin im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts)

    ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 113/17


    Beschluss des Gerichtshofs vom 5. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Provincia di Imperia

    (Rechtssache C-183/08 P) (1)

    (Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend die Finanzierung von innovativen Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds - Ablehnende Entscheidung - Existenz eines Vorteils für die Klägerin im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts)

    2009/C 113/34

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und L. Flynn)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Provincia di Imperia (Prozessbevollmächtigte: K. Platteau und S. Rostagno, avocats)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2008, Provincia di Imperia/Kommission (T-351/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2005, worin der Klägerin die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend innovative Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds versagt wurde, für zulässig (aber unbegründet) erklärt hat — Verletzung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage — Begriff des Rechtsschutzinteresses — Fehlen eines Vorteils für die Klägerin im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts

    Tenor

    1.

    Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

    2.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


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