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Document 62007TN0462
Case T-462/07: Action brought on 19 December 2007 — GALP Energia España and Others v Commission
Rechtssache T-462/07: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2007 — GALP Energia España u. a/Kommission
Rechtssache T-462/07: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2007 — GALP Energia España u. a/Kommission
ABl. C 51 vom 23.2.2008, p. 50–51
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/50 |
Klage, eingereicht am 19. Dezember 2007 — GALP Energia España u. a/Kommission
(Rechtssache T-462/07)
(2008/C 51/92)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: GALP Energia España SA (Madrid, Spanien), Petróleos de Portugal SA (Lissabon, Portugal) und GALP Energia, SGPS, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Slotboom)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Art. 1, 2 und 3 dieser Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Klägerinnen betroffen sind; |
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hilfsweise, Art. 2 der Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als gegen sie eine Geldbuße verhängt wurde; |
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hilfsweise, die durch Art. 2 gegen sie verhängte Geldbuße zu ermäßigen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen beantragen die gänzliche oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 4441 endg. der Kommission vom 3. Oktober 2007 in Bezug auf eine Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.710 — Bitumen — Spanien), mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen mit anderen Unternehmen an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen in der Fluxbitumensparte teilgenommen hätten, die das gesamte Gebiet Spaniens erfasst und in Marktaufteilungsabsprachen und Preisabsprachen bestanden hätten.
Folgende Klagegründe werden vorgetragen:
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Die Kommission habe unter Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union keine gerechte, sorgfältige und unparteiische Untersuchung durchgeführt, sondern ihre eigene unabhängige Untersuchung der maßgeblichen Umstände durch unklare und unrichtige Anschuldigungen anderer Antragsteller auf Anwendung der Kronzeugenregelung ersetzt. |
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Die Kommission habe durch offensichtliche Beurteilungsfehler und eine fehlerhafte Rechtsanwendung mit der Feststellung, dass GALP Energia España an der Zuteilung von Kunden, an Überwachungs- und Ausgleichsmechanismen oder an einer der in der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Preisabsprachen teilgenommen habe, gegen Art. 81 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 (1) verstoßen. |
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Weiter habe die Kommission gegen Art. 81 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates verstoßen, indem sie die Dauer des angeblichen Verstoßes gegen Art. 81 EG durch die Feststellung bestimmt habe, dass die Beteiligung der GALP Energia España an den verbotenen Verhaltensweisen bis Oktober 2002 angedauert habe. Außerdem habe die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die genannten Bestimmungen verletzt. |
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Schließlich rügen sie eine mangelhafte Beweisführung und eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 253 EG, da die Kommission keine sorgfältige und unabhängige Untersuchung durchgeführt habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).