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Document 62007TN0450

Rechtssache T-450/07: Klage, eingereicht am 3. Dezember 2007 — Harwin International/HABM — Cuadrado (Pickwick)

ABl. C 37 vom 9.2.2008, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/32


Klage, eingereicht am 3. Dezember 2007 — Harwin International/HABM — Cuadrado (Pickwick)

(Rechtssache T-450/07)

(2008/C 37/50)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Harwin International LLC (Albany, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Przedborski)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cuadrado SA (Paterna, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. September 2007 in der Sache R 1245/2006-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt und der Cuadrado SA deren eigene und die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Bildmarke, die die Wortbestandteile „PICKWICK COLOUR GROUP“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 25 enthält — Anmeldung Nr. 826 669.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Harwin International LLC.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Cuadrado SA.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die ältere nationale Wortmarke „PICK OUIC, CUADRADO SA, VALENCIA“ und die Bildmarke, die die Wortbestandteile „Pick Ouic“ für Waren der Klasse 25 enthält.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 56 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates.

Die Klägerin trägt vor, dass die Feststellung der Beschwerdekammer zu der von der Nichtigkeitsabteilung unterlassenen Prüfung des von Cuadrado vorgetragenen Beweises unschlüssig und rechtsfehlerhaft sei. Außerdem bestehe zwischen den betroffenen Marken keine Verwechslungsgefahr.


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