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Document 62007TN0049
Case T-49/07: Action brought on 20 February 2007 — Fahas v Council
Rechtssache T-49/07: Klage, eingereicht am 20. Februar 2007 — Fahas/Rat
Rechtssache T-49/07: Klage, eingereicht am 20. Februar 2007 — Fahas/Rat
ABl. C 95 vom 28.4.2007, p. 43–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/43 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2007 — Fahas/Rat
(Rechtssache T-49/07)
(2007/C 95/90)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Sofiane Fahas (Milkendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Zillmer)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge des Klägers
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Den Beschluss 2002/848/EG vom 28. Oktober 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/460/EG, mit dem der Rat eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die diese Verordnung Anwendung findet erstellte und alle zwischenzeitliche angenommenen Beschlüsse des Rates der Europäischen Union einschließlich des Beschlusses 2006/1008/EG vom 21. Dezember 2006, der zum heutigen Zeitpunkt in Kraft ist, für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen; |
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alle vorgenannten Beschlüsse bis einschließlich des Beschlusses 2006/1008/EG vom 21. Dezember 2006 in Bezug auf den Kläger für unanwendbar zu erklären; |
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den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, einen Schadenersatz an den Kläger für den erlittenen Schaden zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 2.000,00 EUR; |
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die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Beschluss 2006/1008/EG (1) und gegen alle vorangegangenen Beschlüsse seit dem Beschluss 2002/848/EG (2), insoweit er in dem angefochtenen Text ausdrücklich aufgeführt ist.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger insbesondere geltend, dass sein Recht zur Verteidigung sowie sein Recht auf den effektiven Rechtsschutz verletzt worden seien. Zudem sei der Beschluss 2006/1008/EG nicht begründet und verstöße dadurch gegen Artikel 253 EG.
(1) Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 379, S. 123).
(2) Beschluss 2002/848/EG des Rates vom 28. Oktober 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/460/EG (ABl. L 295, S. 12).